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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1903
¬Die¬ Reblaus : Beschreibung derselben und Art und Weise ihrer Verbreitung ; Organisation des zur Verhinderung ihrer Verschleppung eingeführten Überwachungsdienstes, sowie Mitteilung jener die Reblaus betreffenden Gesetze und Verordnungen, welche für Tirol Bedeutung besitzen
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Pagina 148 di 163
Autore: K.K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg <Innsbruck> / hrsg. von der k.k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IX, 149 S. : Ill.. - 2., veränd. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur;
Soggetto: g.Tirol;s.Reblaus;s.Schädlingsbefall
Segnatura: II 107.546
ID interno: 235584
ist, während für die ursprüngliche Neuanlage die auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 143) bewilligte Steuerfreiheit noch nicht abge laufen ist. d) Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902 (R.-G.-Bl. Nr. 87) vollendet worden ist, während für die ursprüngliche Neuanlage eine Steuerfreiheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 1890 (R -G.-Bl. Nr. 143) mangels eines diesbezüg lich gestellten Ansuchens noch nicht bewilligt worden ist. e) Anzeigen

über die Wiederholung einer Neuanlage, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902 (R.-G.-Bl. Nr. 87) vollendet worden ist, während für die ursprüngliche Neuanlage eine Steuerfreiheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 143) mangels eines diesbezüglich gestellten Ansuchens, noch nicht bewilligt worden ist, jedoch auch

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1903
¬Die¬ Reblaus : Beschreibung derselben und Art und Weise ihrer Verbreitung ; Organisation des zur Verhinderung ihrer Verschleppung eingeführten Überwachungsdienstes, sowie Mitteilung jener die Reblaus betreffenden Gesetze und Verordnungen, welche für Tirol Bedeutung besitzen
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Pagina 159 di 163
Autore: K.K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg <Innsbruck> / hrsg. von der k.k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IX, 149 S. : Ill.. - 2., veränd. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur;
Soggetto: g.Tirol;s.Reblaus;s.Schädlingsbefall
Segnatura: II 107.546
ID interno: 235584
Weinpflanzung oder eines Teiles einer solchen ist innerhalb sechs Wochen nach deren Vollzüge zu erstatten. Bei Unterlassung der Anzeige innerhalb dieser Frist ist im Sinne der Evidenzhaltungsvorschriften vorzugehen. II. Zum Zwecke der Berücksichtigung der Kulturänderung bei der Grundsteueraufteilung ist Nachstehendes zu beachten: 1. Auf Grund der gehörig instruierten Anzeige hat der Evidenz haltungsbeamte unter Beziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Vertreters (Vertreters

der betreffenden Gemeinde, insbesondere in dem Verzeichnisse der Mustergründe und in dem Klassistkationsprotokolle niedergelegten Daten für die Aufstellung der Bonitätsklaffen angemessene Rücksicht zu nehnren. 3. Die erhobenen tatsächlichen Verhältnisse hat der Evidenz haltungsbeamte in dem im Sinne des § 16 des Gesetzes v. 23. Mai 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 83) und der Vollzugsvorschrift hiezu v. 11. Juni 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 91) anzulegenden Anmeldungsbogen darzustellen und letzteren von sämtlichen Anwesenden

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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1903
¬Die¬ Reblaus : Beschreibung derselben und Art und Weise ihrer Verbreitung ; Organisation des zur Verhinderung ihrer Verschleppung eingeführten Überwachungsdienstes, sowie Mitteilung jener die Reblaus betreffenden Gesetze und Verordnungen, welche für Tirol Bedeutung besitzen
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Pagina 140 di 163
Autore: K.K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg <Innsbruck> / hrsg. von der k.k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IX, 149 S. : Ill.. - 2., veränd. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur;
Soggetto: g.Tirol;s.Reblaus;s.Schädlingsbefall
Segnatura: II 107.546
ID interno: 235584
(R.-G.-Bl. Nr. ‘81) einen Anspruch auf Gründsteuerabschreibung gewähren, sind die diesfälligen Gesuche um Grundsteuerabschreibung in gleicher Weise zu behandeln, wie solche wegen Beschädigung des Naturalertrages durch Hagel, Wasser oder Feuer. Es liegt demnach auch die Entscheidung über diese Gesuche im Sinne des § 11 des Gesetzes vom 6. Juni 1888 (R.-G.-Bl. Nr. 81) im Wirkungskreise der Finanz-Landesbehörde, gegen welche Entschei dung der Rekurs an das Finanzministerium zulässig ist. Eine Präklusivfrist zur Überreichung

im ersten Jahre der Beschädigung, auch in jedem folgenden Jahre und zwar rechtzeitig, das heißt im Sinne des § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1888 (R.-G.-Bl. Nr. 81) zu einer Zeit gestellt werde, zu welcher der Umfang des Schadens noch vollständig sichergestellt werden kann. - - -- *) ©0t. Gesetz vom 26. Juni 1894, Nr. 139, Seite 132.

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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1903
¬Die¬ Reblaus : Beschreibung derselben und Art und Weise ihrer Verbreitung ; Organisation des zur Verhinderung ihrer Verschleppung eingeführten Überwachungsdienstes, sowie Mitteilung jener die Reblaus betreffenden Gesetze und Verordnungen, welche für Tirol Bedeutung besitzen
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Pagina 147 di 163
Autore: K.K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg <Innsbruck> / hrsg. von der k.k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IX, 149 S. : Ill.. - 2., veränd. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur;
Soggetto: g.Tirol;s.Reblaus;s.Schädlingsbefall
Segnatura: II 107.546
ID interno: 235584
wiederholt wird, so wird die Dauer der durch das Gesetz vom 15. Juni 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 143) gewährten Zeitlichen Grundfteuer- freiheit um fünf Jahre verlängert. 8 2 . Die Verlängerung wird vom Zeitpunkte des Ablaufes der be willigten oder, falls eine Bewilligung noch nicht erfolgt wäre, der im Sinne des Gesetzes vom 15. Juli 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 143) zu bewilligenden Steuerbefreiung gewährt. Die Verlängerung findet auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogenen Neu- ünlagen

Anwendung, vorausgesetzt, daß die im § 1 aufgestellten Be dingungen sich noch konstatieren lassen. ' § 3. Die näheren Bestimmungen über die im Sinne der §§ 1 und 2 erforderlichen stempelfreien Nachweisungen und Gesuche werden vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister im Ver ordnungswege erlassen. § 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbau- und Mein Finanzminister betraut. Schönbrunn, am 4. April 1902. Franz Joseph m. p, Korber na. p. Böhm m. p. Givo anelli

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