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Libri
Anno:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Pagina 502 di 728
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VIII, 720 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
ID interno: 105361
495 alles absorbirende Ausdehnung erlangten, und schliesslich, in welcher Weise sie sich geltend machten. Die „Grundherrsehaft“ wurzelte in dem Begriffe eines freien in Grund und Boden bestehenden Eigenthums. Wer die volle unbe schränkte Gewalt besass, mit seinem Besitzthume zu thun, was er wollte, war im eigentlichsten Sinne des Wortes »Herr“ seines Eigen thums, und die Ausübung dieser Gewalt war »Herrschaft“, und in- soferne sie sich auf sein in Grund und Boden bestehendes Eigenthum bezog

, „Grundherrschaft“. In diesem Sinne war jeder vollfreie Besitzer eines solchen Eigenthums wahrer Herr und Grundherr, und ihm standen alle Hechte zu, welche sich aus dem Begriffe der Grund herrschaft ergeben. Die lateinische Sprache des Mittelalters bezeich- nete den Grundherrn mit dem Worte dominus, die Grundherrschaft dominatio, die Ausübung der grundherrlichen Hechte dominari, die Theile des grundherrlichen Besitzes terra dominica, ager dominicalis, raansus dominicalis, mansus indominicatus, huba indominicata

1 ). Mit dem Worte „Grundherrschaft“ verbindet man nicht selten den Begriff einer erst im Laufe der Zeiten nicht immer mit recht lichen Mitteln erzeugten Gewalt; man verwechselt aber dabei später entstandene Verhältnisse mit den ursprünglichen. In dem oben erör terten Sinne gab es Grundherrschaften von allem Anfänge an immer und überall, wo es ein freies Privateigenthum gab; bei uns, um nicht weiter als bis zu den ersten Ansiedelungen nach der Völkerwanderung hinaufzusteigen, in dem theils durch Occupation

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