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Libri
Anno:
1882
¬Die¬ Genesis der Landstände Tirols : von dem Ende des XIII. Jahrhunderts bis zum Tode des Erzherzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 1)
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Pagina 144 di 426
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IX, 419 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: D II 8.654/2,1 ; II 8.654/2,1
ID interno: 105362
reichischen Herzoge, sowie sie die aller nächsten Verwandten, so auch die allernächst berechtigten Erben seien. 5. Die Käthe der Fürstin and alle Landherren, besonders die jenigen, welche am Schlüsse der Vereinbarung die darüber auszu fertigende Urkunde in ihrem eigenen und im Hamen aller übrigen und des ganzen Landes zu unterschreiben haben, sollen im Docu- mente erklären, dass Margaretha die Herzoge von Oesterreich als ihre nächstberechtigten Blutsverwandten nach ihrem (der Käthe

und Landherren) Käthe zu Erben eingesetzt haben und mit dem ausge fertigten Briefe eie setze. 6. Zur vollen Sicherheit sollen alle Bestandtbeile des Erbes auf gezählt und erklärt werden, dass Margaretha alle insgesammt »als eine ewig unwiderrufliche Gabe, die man nennt unter Lebenden (do natio inter vivos) e den Herzogen von Oesterreich, ihren Oheimen und Erben, übergebe doch so, dass Land und Leute denselben erst nach ihrem Tode anzufallen haben, und sie verpflichtet sein sollen, solange Gott der Fürstin

das Leben schenkt, sie mit aller Macht zn schützen. 7. Margaretha soll erklären, dass sie ihr Vermächtniss freiwillig gemacht habe, daher dem bisherigen Besitze ihrer Herrschaft ent sage, und die Herzoge in das volle Eigenthum derselben einsetze; die Herzoge sollen das Land »als Grafen von Tirol, als Fürsten, Erben und Herren innehaben % doch so, dass Margaretha, so lange sie lebt, die Verwaltung des Landes im Hamen der Herzoge als deren Stellvertreterin führen und die Hutzungen gemessen soll. Hierüber

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Libri
Anno:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Pagina 562 di 728
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VIII, 720 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
ID interno: 105361
und auch Ausdehnungen. In der Regel war die Nachfolge in Erbbaurechte auf die männ liche Nachkommenschaft beschränkt 4 ); daher auch jede Uebertragung der Baurechte durch den Baumann auf Verwandte oder andere Erben ohne ausdrückliche Bewilligung des Grundherrn verboten 5 ). Doch fänden schon frühzeitig Ausnahmen von dieser Regel statt. Ein m- *) Kapp a. a. 0, p. 81 nota 42 nach Bonelli. 2 ) Einige Belege mögen genügen; 1279 verleiht der Propst Ingramm von Neustift dem Bertold von Choflach »praedium Hohenwart

Novecellenses . . agros Al berto et posteris suis in perpetuum contulit. (Ebend. nr. 887.) — Im Jahre 1326 schon in folgender veränderter Form: Chunt sey getan, das ich Meusenreiter von Welsberg han empfangen vnd bestanden mir vnd allen meinen erben vnd brüdern vnd Iren erben, Lünen vnd Töchtern, von Berchtold Brobst ze der Newenstift iren Mairhof ze Taisten. (Ebend. nr. 470.) 4 ) Siehe das Citat aus Goswin Note 3. s ) Bei der Erbpacht-Verleihung an Ekkehard (Balistario = Bogenschütz oder Geschützmeister

) erklärte der Propst Heinrich von Neustift, dass Ekkehard keine Erlaubniss habe, den Hof weder bei seinen Lebzeiten noch testamentarisch nach seinem Tode Freunden oder anderen Erben zu überlassen »sine speciali licencia aut gratia nostra.« (Mairhofer nr. 241.)

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Libri
Anno:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Pagina 537 di 728
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VIII, 720 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
ID interno: 105361
830 — Bischof übernahm Flordiana als eine Angehörige seines Gotteshauses, desgleichen auch Arnold war, und entliess sie als eine derart Freigelassene, dass weder sie noch ihre Erben von Ar nold oder dessen Nachkommen irgendwie abhängig sein sollten. Zwei Tage später gelobte der Bischof dem Vater der Flor diana, dass er sie bei dem Gotteshause behalten, aber als eine voll kommen Freie betrachten und behandeln werde 1 ). Einfach in Gegenwart mehrerer Zeugen, aber mit Hinweisung

Geltrud, auch Gexa ge nannt, und ihren Söhnen und Töchtern Bertold, Adalber und Geltrud die Freiheit. Sie sollten fortan mit allen ihren Erben, mit ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen so frei und von jedem Bande der Leibeigenschaft in der Weise ledig sein, dass ihre Freiheit weder bezüglich ihrer Personen noch bezüglich ihrer Güter von Je mand angefochten werden dürfe noch könne. Und als wüsste Adel heid Worte und Wendungen nicht genug zu finden, um auszudrücken wie frei sie ihre Magd nnd

deren Nachkommen gestellt wissen wollte, wiederholte sie ihre Erklärung in manigfaltiger Weise. Gertrud und ihre Erben sollen im Genüsse einer immerwährenden Freiheit ver bleiben; sie sollen sich des Rechtes erfreuen, kaufen, verkaufen, vor Gericht erscheinen, Testamente machen, kurz Alles thun zu können, was freien Personen zusteht. Jedes Patronatsrecht über sie soll auf gehoben sein. Sie sollen freie Gewalt haben in allen Stücken und in Allem dieselbe Freiheit gemessen, welche diejenigen erlangen

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Libri
Anno:
1885
¬Die¬ Blütezeit der Landstände Tirols : von dem Tode des Herzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439 bis zum Tode Kaisers Maximilian I. 1549.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 2)
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Pagina 319 di 547
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VII, 539 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: D II 8.654/2,2 ; II 8.654/2,2
ID interno: 105363
818 Schlüsse, Sigmund trat, wie er in der Verkaufs-TJrkun de sich aus drückt, .aus Nothdürft und guter Freundschaft® seinen lieben Oheimen und Schwägern Albrecht und Georg, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogen in Ober- und Niederbaiern und allen ihren Erben und Nachkommen um 50.000 Gulden rliein. guter Landeswährung seine vorderen Lande käuflich ab, nämlich Eisass, Sundgau, Breisgau, Schwarzwald, die vier Städte am Rhein: Waldshut, Seckingen, Rhein - feldeii, Laufenberg mitsammt der Stadt

Villingen; ferner die Land vogtei in Schwaben 1 ), die Landschaft Nellenburg und die obere und niedere Herrschaft Hohenburg mit allen Einwohnern und Zugehörungen, Mannschaften und Lehenschäften, nichts ausgenommen. Damit es je doch nicht das Ansehen habe, als hatten die Herzoge Sigmunds Noth dazu missbraucht so beträchtliche Linder um einen Spottpreis au sich zu bringen, Hessen sie sich einige Beschränkungen gefallen, von denen nur die von einiger Bedeutung war, dass Sigmund oder dessen Erben erat

kein Bedenken, in eine Abänderung zu willigen und zu gestatten, dass Sigmund oder dessen Erben den Rückkauf in jedem der nächsten sechs Jahre vornehmen können. Sie konnten diese Ab änderung um so bereitwilliger zugeben, als vorauszusehen war, dass Sigmunds durch den Venetianerkrieg völlig zerrüttete Vermögens- Verhältnisse die Ablösung innerhalb des bestimmten Termins nicht mehr ermöglichen, folglich die Linder ihnen verbleiben werden 3 ). 0 Sie war am 1. Mai i486 an Truchsess Johann von Waldbnrg verpfändet

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