¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
und vergrößerte sich dann im Laufe der Zeit. Daher kommt es wohl auch, daß die Angaben verschiedener Forscher nicht ganz übereinstimmen. Nach den tirolischen Weistümern^) versteht man unter dem Burggrafenamte uud verstand man darunter schon seit mehreren Jahrhunderten den Bezirk des Etschtales, der vom Schnalser- bis zum Vilpianerbache reicht, mit Einschluß der beiden großen Seiten täler Pnsseier und Men und der Höhen von Möllen, oder nach der früheren Einteilung das Landgericht Meran, die Gerichte Passeier
, Vorst, Stein unter Lààrg, Niederlana, Tisens und Mayenburg, sowie Ulten, Schenna, Gargazvn, Mölten, Jenesien und Burgstall, vielleicht auch das Gericht Neuhans oder Terlan. Der Topograph und Historiker Staffler rechnet dagegen zum Burggrafenamte^) das Landgericht Meran, sowie die Gerichte Lana, Marling, Stein unter Lebenberg, Forst, Ulten, Mayenburg, Schönna (Schenna), Burgstall, Gargazvn und Mölten. Das Gericht Passeier wird hier nicht als zugehörig betrachtet, ebenso erscheinen Jenesien und Terlan