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Libri
Categoria:
Storia , Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Economia
Anno:
1912
Zur Entstehung des deutschtiroler Bauernstandes im Mittelalter : Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte Deutsch-Tirols seit den ältesten Zeiten bis zum Eingreifen der landesfürstlichen Gewalt
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Pagina 94 di 172
Autore: Deutschmann, Alois / von Alois Deutschmann
Luogo: Berlin
Descrizione fisica: 168 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: ; Berlin, Univ., Diss., 1912
Soggetto: g.Tirol ; s.Bauer ; z.Geschichte 15 v. Chr.-1342
Segnatura: II 102.274 ; D II 102.274
ID interno: 161691
das Gut geschätzt und einem der Erben durch das Los zugeteilt. Dem Uebernehmer wird der Vorzug einge räumt, daß er seine Miterben erst auf „zimlich zeit' ent richten muß. Natürlich haben diese Bestimmungen nur Geltung ab intestato und legen die Bräuche fest, nach denen die testierenden Erblasser ungefähr ihren Kindern ,gegenüber vorgingen. 291 ) Den Söhnen der grundfreien Bauern wird „ain zim- licher Vortail, zur erhaltung Stammes und Namens, nach erkanntnuss Erbarer lewt, oder des Rechtens

Edelmans trewen, on alle gevär vnd vortail, Sunder wie das vmb bar gelt möcht verkaufft, beschätzt vnnd bethewrt, vnd alsdann darumb gelosst werden, welcher Erb das Gut behalten, vnd die anndern seine Miterben (doch auf zimlich zeit) jrs tails entrichten solle. Und wo aber den Erben (wider den, der das Gut mit dem Loß gewunnen hette) mit der Beschätzung des Guts vermeinten bevortailt sein, vnd sich erbieten, vmb das Gut von Fünffzig, bis in hundert Gulden mer zu geben, das soll jene zugelassen vnnd

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Libri
Categoria:
Storia , Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Economia
Anno:
1912
Zur Entstehung des deutschtiroler Bauernstandes im Mittelalter : Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte Deutsch-Tirols seit den ältesten Zeiten bis zum Eingreifen der landesfürstlichen Gewalt
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Pagina 97 di 172
Autore: Deutschmann, Alois / von Alois Deutschmann
Luogo: Berlin
Descrizione fisica: 168 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: ; Berlin, Univ., Diss., 1912
Soggetto: g.Tirol ; s.Bauer ; z.Geschichte 15 v. Chr.-1342
Segnatura: II 102.274 ; D II 102.274
ID interno: 161691
es in § 11 : Jtem wenn zwen erben auf ainem Gute sitzen oder mer, dieselben sullent das Gut nicht tailen an irs Herren willen und wort, tätten sy es aber darüber, so soll es weder kraft noch macht haben und dem Herren an seinen rechten unschedleich und sind auch die pawleut darumb von iren rechten geschaiden. Viel eingehender und auch den Grundherrn beschränkend in seiner Bewilligungsfreiheit sind die Bestimmungen der Tiroler Landes ordnung von 1575. Zuerst wird gesagt, daß kein Hof ohne des Herrn Wissen

92. - 9H ) L. B VOI 14, 3no ) T.' W., Band 'II, S. 288. Laud egg, T. W., Band II, S. 106, in Aschau erben die Eheleute sich vollständig in liegender und fahrender Habe, d. h. in Mobiliar- und Immobiliarbesitz, L. B. XV. 7 : De vi du is, quae post mortem mariti sui in viduitate permane!, aequalem inter filios suos, id est qualem unus ex filits, usufructuario habeat portionem, usque ad tempus vitae suae ususfructuario iure possideat.

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Libri
Categoria:
Storia , Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Economia
Anno:
1912
Zur Entstehung des deutschtiroler Bauernstandes im Mittelalter : Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte Deutsch-Tirols seit den ältesten Zeiten bis zum Eingreifen der landesfürstlichen Gewalt
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Pagina 92 di 172
Autore: Deutschmann, Alois / von Alois Deutschmann
Luogo: Berlin
Descrizione fisica: 168 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: ; Berlin, Univ., Diss., 1912
Soggetto: g.Tirol ; s.Bauer ; z.Geschichte 15 v. Chr.-1342
Segnatura: II 102.274 ; D II 102.274
ID interno: 161691
gegnen, nach denen ein anderer als die Kinder dieses Erb lassers die „Niessung' des Gutes auf Lebenszeit inne hat. Er hat dann die Pflicht, die Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr standesgemäß zu erziehen „vnd Sy dar nach gegen Qot vnd der Welt, Erbarlich beraten und versehen' oder auszustatten. Nach dem Tode des „Nies- sers' fällt der Besitz wieder auf die rechtmäßigen Erben zurück. Die Landesordnung sagt es zwar nicht ausdrück lich, läßt es aber deutlich vermuten, daß diese Art

von Zwischenerbschaft nur dann vorkam, wenn der Erblasser unmündige Kinder hinterließ. 287 a Das Familiengut wurde also einem Erben über geben, manchmal dem ältesten, aber auch dem jüngsten. Die übrigen Kinder wurden entrichtet, soweit sie fort heirateten, die andern blieben als Knechte und Mägde ledig im Heimgut des Bruders. Es ist das eine altdeutsche Gepflogenheit, die wir bis in die neueste Zeit in allen Ge bieten Deutschtirols finden, wo eine feste Anerbensitte herrscht, also fast überall, mit Ausnahme etwa

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