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Libri
Anno:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Pagina 104 di 547
Autore: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Luogo: Nördlingen
Editore: Beck
Descrizione fisica: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: 1035
ID interno: 184056
, die eine des G-esammtstates, die andere der Einzelstaten. 1. Bnndesstaten und Statenbünde sind beides föderative und daher meist republikanische' Verbände einer Anzahl von Einzelstaten. Aelter ist die Form der Statenbünde (Conföderationen), welche nur eine genossenschaftliche Gemein schaft der mehreren Einzelstaten zu gemeinsamen Zwecken darstellt und daher nur Gesantencongresse keine einheitlichen Gesammtorgane keimt. Man kann daher diese Verbindung nur in uneigentlichem Sinne Gesammtstat nennen. Sie schwankt

erscheint diese von Alexander Hami 11 on erdachte moderne Statsform ausgebildet in Nordamerika seit 1787, und ist in der Schweiz 1848 nachgebildet worden. In der Union ist die Doppel souveränetät klarer dargestellt als in der Confederation, in welcher noch die Souveränetät der Einzelstaten völlig überwiegt. 3. Das Statenreich ist mehr eine monarchische und daher in höherem Sinne einheitliche Gliederung einer Mehrzahl von Einzelstaten die von einem Ge- sammtstate abhängig sind. Im Mittelalter

hatte das deutsche Reich diesen Charakter, bevor es seiner Auflösung entgegen ging, und heute noch das Türkische Osmanenreich. In gewissem Sinne ist auch die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie seit 21. Dec. 1867 als ein aus zwei Staten zusammengesetztes Doppel reich aufzufassen, das nach aussen wie ein Gesammtstat erscheint. 4. Der Norddeutsche Bund von 1867 und das deutsche Reich von 1871 lassen sich nicht unter einen dieser Begriffe unterbringen, sondern haben einen eigentümlichen Charakter

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