¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
den Gegenstand einer Reallast, noch eiuer Servitut, noch einer Eigentumsbeschränkung bilden?) Auch die gerichtliche Judikatur hat dagegen bereits Stellung genommen.-) Besonders in Steiermark traten solche Beschränkungen häufig zutage, so daß das OLG. Graz sich veranlaßt sah, darüber das Gutachten vom 9. Dezember 1891 Z. 11.592 abzugeben, welches dahin lautete: Es kamen wiederholt Verträge vor, in welchen sich die Eigentümer von Realitäten gegen ein erhaltenes Entgelt verpflichteten, sei es durch 25 Jahre
Instanz nahmen tatsächlich die Ver- büchening solcher Beschränkungen, sei es in Form von Reallasien, sei es von Beschränkungen des Eigentumsrechtes, vor. Das OLG. Graz sprach seine Rechtsansicbt in folgendem aus: Als Reallasten seien solche Einschränkungen nicht anzusehen, weil die Reallasten immer die Verbindlichkeit zu wiederkehrenden Leistungen enthalten, vorliegend aber die Verbindlichkeit nur in einer Unterlassung bestehen würde. Als Dienstbarkeiten seien solche Einschränkungen nicht anzusehen