¬Das¬ Tiroler Volk in seinen Weistümern : ein Beitrag zur deutschen Kulturgeschichte.- (Geschichtliche Untersuchungen ; 3)
, wenn sie noch erben können 2 ). Also keine Beziehung des Gemütes bewirkt nach dieser Vorstellung die Parteinahme, viel mehr die blofse Interessiertheit an dem Erbe, das verloren gehen könnte. Das ist freilich schematisch ausgedrückt, aber für den Durchschnitt mufs das gegolten haben — wenn man diese Auf fassung nicht teilt, so wird man sagen müssen, dafs überhaupt nur nahe Verwandte, die voneinander erben können, für freund schaftlich 3 ) voreingenommen gelten, womit nicht viel verändert ist. Es fügt
sind, „die von dannen daz gut herrüert, frund sind' — das Vermögen tritt also zwischen Mensch und Mensch; von ihm 1) Vilanders (zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts) IV, 257, Piller- see (zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts) I, 92, Lüsen (1542) IV, 375. 2) Münsterthal (1427) III, 352, Rapp II, 34 (Landesordnung von 1525). Ganz ausdrücklich spricht das Schweizer Recht von Verwandten, die „einander zu erben und zu rächen haben', vgl. Osenbrüggen S. 312f. 3) S. unten S. 204 f. 4) Heunfels (ca. 1500) IV, 565, Lienz (1596