Referenten-Entwurf eines neuen Berggesetzes nebst Motiven
Grubenmaßen durch künftige Verleihungen eingeräumt wurden un d stimmt mit dem §. 96 des geltenden Berggesetzes überein. tz. 188 bis 190. Wie bereits in den Motiven zu dem ersten Hauptstücke dieses Entwurfes ausführlich erörtert wurde, bilden gegenwärtig Erdöl und Erdwachs auf Grundlage bestehender Ausnahmsbestimmungen unter gewissen Boranssetzugen in Galizien Zugehör des Grund und Boden. Indem der Entwurf diese Ausnahmsbestimmungen aufhebt, tritt die Aufgabe herau, Bestimmungen zum Schutze
oder dessen Rechts nehmer ganz dasselbe Recht, welches ihm früher als Ausfluß des Grundeigenthumes zugestanden, nunmehr aber bloß als ein vom Grund und Boden getrenntes Recht gewährt wird, über sein Be gehren emräumt und ihm hinreichende Frist läßt, auch das Recht zur Gewinnung derjenigen Mineralien, die er nur vermuthet, sich durch ausschließende Schutzfelder zu sichern, entspricht er allen billigen An forderungen, und der Grundeigenthümer wird hierdurch gegen alle Nachtheile geschützt
. Dort aber, wo das Vorhandensein bituminöser Mineralien weder bekannt, noch zu vermuthen ist, kann auch von einer Benachtheiligung des Grund eigenthümers durch die Entziehung seines Berfügungsrechtes über diese Mineralien wohl nicht gesprochen werden. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher auf derartige Ueber- gangsbestimmungcn, obwohl in ernste Erwägung gezogen wurde, ob nicht mit Rücksicht auf die Besitzverhältnisse, welche sich auf Grund der gegenwärtigen Ausnahmsbestlmmungen in Galizien heraus gebildet