62 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1876
Referenten-Entwurf eines neuen Berggesetzes nebst Motiven
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236036/236036_194_object_5240614.png
Pagina 194 di 200
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veröffentlicht vom k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Bergrecht ; s.Gesetzentwurf ; z.Geschichte 1876
Segnatura: II 108.472
ID interno: 236036
Grubenmaßen durch künftige Verleihungen eingeräumt wurden un d stimmt mit dem §. 96 des geltenden Berggesetzes überein. tz. 188 bis 190. Wie bereits in den Motiven zu dem ersten Hauptstücke dieses Entwurfes ausführlich erörtert wurde, bilden gegenwärtig Erdöl und Erdwachs auf Grundlage bestehender Ausnahmsbestimmungen unter gewissen Boranssetzugen in Galizien Zugehör des Grund und Boden. Indem der Entwurf diese Ausnahmsbestimmungen aufhebt, tritt die Aufgabe herau, Bestimmungen zum Schutze

oder dessen Rechts nehmer ganz dasselbe Recht, welches ihm früher als Ausfluß des Grundeigenthumes zugestanden, nunmehr aber bloß als ein vom Grund und Boden getrenntes Recht gewährt wird, über sein Be gehren emräumt und ihm hinreichende Frist läßt, auch das Recht zur Gewinnung derjenigen Mineralien, die er nur vermuthet, sich durch ausschließende Schutzfelder zu sichern, entspricht er allen billigen An forderungen, und der Grundeigenthümer wird hierdurch gegen alle Nachtheile geschützt

. Dort aber, wo das Vorhandensein bituminöser Mineralien weder bekannt, noch zu vermuthen ist, kann auch von einer Benachtheiligung des Grund eigenthümers durch die Entziehung seines Berfügungsrechtes über diese Mineralien wohl nicht gesprochen werden. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher auf derartige Ueber- gangsbestimmungcn, obwohl in ernste Erwägung gezogen wurde, ob nicht mit Rücksicht auf die Besitzverhältnisse, welche sich auf Grund der gegenwärtigen Ausnahmsbestlmmungen in Galizien heraus gebildet

1
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1876
Referenten-Entwurf eines neuen Berggesetzes nebst Motiven
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236036/236036_140_object_5240560.png
Pagina 140 di 200
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veröffentlicht vom k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Bergrecht ; s.Gesetzentwurf ; z.Geschichte 1876
Segnatura: II 108.472
ID interno: 236036
welche das Gesetz bestimmt. Da bis jetzt ein allgemeines Ex- propriatiousgesetz, welches auch aus Enteignungen für Bergbanzwecke Anwendung fände, nicht besteht; so ist die Nothwendigkeit, besondere Bestimmungen über die Enteignung in das Berggesetz selbst aufzu nehmen, gegeben. Ueberdies sprechen manigfache Gründe für die ab gesonderte gesetzliche Regelung der Enteignung zu Bergbauzwecken. . Zunächst genügt für Bergbauzwecke bloß die Zeitweise Ueber- lassung des Grund und Boden

ist, wenn der Bergwerksbesitzer das Grundstück bis zur Erreichung seines bergbau lichen Zweckes benützen darf, so ergiebt sich unter Zugrundelegung des allgemeinen Grundsatzes, daß eine Beschränkung des Eigenthums nur soweit zulässig sei, als es das öffentliche Interesse noth- wendig macht, die Regel, daß der Bergwerksbesitzer nur die Abtretung des Grund und Boden zur zeitweisen Benützung nicht aber die Ueber- lassung des Eigenthums verlangen kann. Hiemit stehen die Bestim mungen des geltenden Berggesetzes, wonach

der Grundeigenthümer nur zur zeitlichen Ueberlassung des zum Bergbaubetriebe nothwendi gen Grund und Boden verpflichtet ist, im Einklänge und der Ent wurf hält an denselben fest. Den Grundeigenthümer durch Entziehung seines Eigenthums noch weiter zu beschränken, würde sich nicht recht- fertigen lassen. Andererseits liegen auch für die Verpflichtung des Grundeigenthümers, die Errichtung ' einer Dienstbarleit auf seinem Grunde für bergbauliche Zwecke zuzulassen, welche einige neuere Berggesetze demselben austegen

2
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1876
Referenten-Entwurf eines neuen Berggesetzes nebst Motiven
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236036/236036_153_object_5240573.png
Pagina 153 di 200
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veröffentlicht vom k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Bergrecht ; s.Gesetzentwurf ; z.Geschichte 1876
Segnatura: II 108.472
ID interno: 236036
eines anderen Theilnahmeverhältnisses nur auf die .Rechtsverhältnisse der Bergbauunternehmer unter sich einen Einfluß. 8 - 115 . Nach ß. 106 des geltenden Berggesetzes hat der Bergwerks besitzer für Beschädigungen an solchen Anlagen, welche innerhalb seines Grubenfeldes erst nach dessen Verleihung ohne obrigkeitliche Baubewilligung errichtet worden sind, nicht zu haften. Dieser Bestim mung liegt die Anschauung zu Grunde, daß der auf Grund einer Verleihung begonnene Bergbau auch das Recht zum sachgemäßen Betriebe begründe, welcher durch spätere Unternehmungen

des Grund besitzers weder gefährdet, noch beschränkt werden könne. Allein diese An schauung ist nicht richtig. In allen Fällen ist das Grunbeigenthnm ein älteres Recht als das Bergwerkseigenthum. Der Grundeigen- thümer war. demnach, ehe noch die Verleihung des Bergwerkes -erfolgte, schon berechtigt, mit der Substanz und den Nutzungen seiner Sache nach Willkür ' zu schalten, also auch aus seinem Grunde zu bauen, und kann in diesem seinem Rechte durch die später erfolgende Verleihung nicht, wenigstens

8
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1876
Referenten-Entwurf eines neuen Berggesetzes nebst Motiven
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236036/236036_118_object_5240538.png
Pagina 118 di 200
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veröffentlicht vom k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Bergrecht ; s.Gesetzentwurf ; z.Geschichte 1876
Segnatura: II 108.472
ID interno: 236036
kann, daß derselbe nicht anders als nach einem Betriebspläne und durch einen qualifi- cirten Betriebsführer unternommen wird. W. 58 bis 61. Es ist eine unabweisliche Forderung rationeller Bergbautechnik, daß der Betrieb nur auf Grund eines nach den Grundsätzen der Berg-- baukunde verfaßten Betriebsplanes geführt werde. Der namentlich beim Kleinbergbaue so häufige planlose Betrieb führt sehr vielen nicht wieder gut zu machenden Schaden herbei. Die Verpflichtung zur vor gängigen Aufstellung des Betriebsplanes fällt daher mit dem eigenen Interesse

des Bergwerksbesttzers zusammen. Auch dem geltenden Berggesetze ist das Erforderniß eines Be triebsplanes nicht fremd. Der 'Z. 221 lit. 1» verpflichtet die Berg behörde, durch ihre Abgeordneten unter strenger Wahrung des Amts geheimnisses in die Betriebspläne Einsicht zu nehmen. Daß das geltende Gesetz von der Prüfung des Betriebsplanes- durch die Bergbehörde abfah, hatte in der Befürchtung seinen Grund: „daß die Oberaufsicht in eine stetige Betriebsleitung ausarten und die Selbständigkeit der Bergwerkseigenthümer

12