schaftenz- »rlasscn,würde zu.w»It g«h,v , ab«r tzaS In erdlkt a?a»> die Jesuiten sollt« man nach dem Vorgang der kaiser. ttchln Regierung In Kraft best»h»n l?Fe^. Di» Restauration f.? den Kongregation«' «n einem Grad günstig gewesen, haß si /sich sür dhs-lben bloßg.Aelst, habe Ynen^ der Still» d.» Güter tolbixr Hanv zujÄweoden gesucht, n>chkS. destsweniger aber verlaagt, daß kein» ohne speziell» Ermächtigung errichtet werde, und die Listen; der Gesellschaft Jesu nie eingestan
einer weisen Regierung, nur sollte die Kirche nie vergessen, daß es In jeder gutbestellten Regierung Regeln für Alle geben müsse, daß es Regeln für die Magistrale gebe und so auch Regeln geben müsse für die Kirche und ihre Diener. Die Erwiederung des Ministers Hrn. Martin war im We sentlichen folgende: Indem er voraus schickte > daß Hr. Thiers Recht halte anzunehmen, daß sie über das Bestehen von Gesetzen gegen die Jesuiten einerlei Meinung seyen, was derselbe wohl habe wissen können, nachdem
von ihm bei ver-, schiedenen Gelegenheiten in sehr bestimmten Ausdrücken er klärt worden, daß die Gesetze des Königreichs die Auflösung unermächtigter Kongregationen erlauben, fuhr er fort: Dieser Ueberzeugung sey er noch, und wer bis jetzt habe zwei feln können, ob die Regierung auch mit den gehörigen Mit teln ausgerüstet sey, um die etwa sich erhebenden Schwierig keiten zu besiegen, dem werde nach den so eben angehörten Auseinandersetzungen jede Bedenklichkeit verschwunden seyn. Die Gesetzgebung vor 1739
, die Gesetzgebung der Republik, des Kaiserthums und der Restauration seyen im Prinzip da hin einverstanden, daß es nicht angehe, laß sich im Schooß einer gut organisirten Gesellschaft andere Gesellschaften bil den, welche gleichsam in Nebenbuhlerschaft treten könnten mit der ganzen Gesellschaft. Daß diese Gesetze außer Uebung gekommen, oder durch Art. 5 der Charte erloschen seyen, habe er nie gedacht. Bei Abfassung der Charte halten Regierung und Kammer sich von einem Gedanken leiten lassen«— die Rechte
herzustellen, von welchen die Erhaltung aller Freihei ten abhänge, und da tönne er nicht begreifen, wie ein Artikel, der bloß die Gewissensfreiheit begründe, so gedeutet werden solle, als ob die Regierung damit ihr rechtmäßiges Aufsichts- recht ausgegeben. Ob aber die alten Gesetze die Rechtsgeltung verloren ? Nein! Diese Gesetze verleihen der hohen Verwal tung wichtige Befugnisse, deren diese sich mit eben so viel «Nugheit als Festigkeit bediene, denn kraft ihrer seyen im Jahr 1826 die Ligorianer, im Jahr