dieser drei ledert« Komniissäre soll so gescheht», daß einer derselbe» vvu der fravjSfische» Regleniaq, der andere vor» der Regierung der Ni cd er la ade, und der drille vo»M bet»» »eulralen Xommis« färe» gemeinschaftlich ernannt wird. Die Kommission versammeil sich am r. Februar i«,6 z« Pari«. Die Mitglieder derselbe» lei- Aes denselben Eid, zu welchen die durch dea Artikel V. gege»tvärtiger K»»»«»iioa «i»ges«tzt»» richteade» jkommissäre verbünde« sind, und auf dieselbe Weise. Sobald
die Commission koustituirt ist, lege» ihr die Ilqvldirevdt« Cimmlsflre ter btldn Milchte schriftlich ihre Argumente, jeder zu Gunsten seiner Meinung vor , um die Schiedsrichter li de» Htaa» ju setzen, auf die Basii der Verfügung bet Pariser« Traktat« vom' ,o. May >814 j» eotschelde», wel« che von beyden Negierungcn, dle FranjSsische oder die der Niederlande, obqedachte rückständige Zinse» iu jahlen schuldig sei, und ob die Vergütung, welche die Regierung der Niederlande Frankreich für die Infcriptionen
gegeben, oder vo» Ausgaben, welche die wirkliche Administration besagter LZ»« der gewacht hat, herrühren. Die liquidirenden Commissäre sollen sowohl die Dispostilo»» der Friedens, Traktate, alt auch die Gesetze und Akten der sranMchen Regierung über die L quis-kion oder Erlöl'chung solcher Schuldforbv rvngeu, wie die »sa den» hier die Rede ist» j»r Richtschnur lhrer Operati»» »ehmeo. Artikel X. Da durch den Artikel XXIII. des Traktat« vom ?°. May 1814 stipvlirt werde» ist, daß die fra»« Mche-Ntgieruag
ci»er Veruntreuung ihren Rekurs ze« gen sie behält, so soll keine Reklamation wegen Zurückgabe ihrer Kaujioie» vorgelegt werden, ohne »»» einem Zeugnisse der Ober »Behörden dei Landes, welchem diese Rechnungspstichtigen »ngehsren, beglet« tet ju seyn, welches die Summe, die der sranMchen Regierung abgedachte» Ursachen «cge», nach Verifikation ihrer Rechnungen j» gut kommt, bestimmt, oder beurkundet, baß diese Regierung nicht« heraus bekommt, mit Vorbehalt jedoch, in beyden Fällen, des Abjuges derjenige
» Rückstände, welche sich FràakreIch durch des Artikel XXlV. gegenwärtiger Kensenjisn vorbehalten hat.' ,) Die Rechnungen der Beamten, welche Gelder der Reaierung «u verwalten halten, und verbu»» ben waren,.ihre Verwaltung von der Rechnung« «Kammer abschließen <u lassen, sollen von der sranjäß, schea Regierung, im Einverständnisse mit dem Kommissär der jctziaea Regierung der Provini, warm der Reàngkpstichlige angestellt gewesen ist, unrersuchl werden. Die Untersuchung jeder Rechnuna