des Oberlandesgerichtsrathes Leonardi. „Es hat sich seit einigen Tagen die Ansicht ver breitet, und ich selbst war in der Lage, sie .mit eigenen Ohren hören zu müssen, — daß die Partei, welche sich die liberale nennt, eigentlich nicht eine liberale, son dern eine radikale Partei sei, daß sie eine extreme Richtung wolle, daß sie um gesetzliche Schranken sich gar nicht kümmere und also Zwecke verfolge, welche von jedem ehrlichen Manne verabscheut werden sollen und müssen. Das hat eben zur Folge gehabt, daß ich die Herrn
Komitömitglieder, obwohl ich eigentlich kein Mitglied des Komitö's bin, auf diesen Umstand auf merksam machte und ihnen die Prinzipien mittheilte, welche nach meiner Ansicht zum Wesen einer liberalen Partei gehören. Sie waren Alle einverstanden; ich trage also mit wenigen Worten diese Prinzipien vor. Die Partei, welche sich die liberale nennt, bekennt sich zu folgenden Grundsätzen: Sie erachtet als wahre Freiheit nur die g e s e tz- liche Freiheit, diejenige Freiheit nämlich, welche von der Vernunft
und durch ein auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommenes Gesetz eingeschränkt wird. Die Partei geht von der Ansicht aus, daß, so un möglich es ist, sich einen Kreis ohne Peripherie zu denken, es eben so unmöglich sei, sich eine Freiheit, eine vernünftige Freiheit ohne Schranken zu denken. — Die Frage ist nur: Wer zieht diese Peripherie um das Centrum? Die Vernunft. — Und auf welche Art? — Durch ein auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommenes Gesetz. Indem also die Partei, welche sich die liberale nennt
, sich zu allem dem unum wunden bekennt, was sich innerhalb dieser Peripherie befindet, und mit eben der nämlichen Wärme, mit eben der nämlichen Liebe alles pflegt, was innerhalb dieser Grenzen eingeschlossen ist, ebenso entschieden haßt sie, verabscheut sie, was außer diesen Grenzen zu stehen kommt; daher folgt, daß die liberale Partei die Ge setzlosigkeit, die Zügellosigkeit unbedingt und ohne alle Ausnahme verwirft. Ein zweiter Grundsatz ist der: Die liberale Partei betrachtet die sittliche Frei heit in dem so eben
, daß die sittliche Freiheit ver schiedene Benennungen annimmt, je nachdem es sich um das Verhältniß des Menschen zu seinen Mitmen schen, zum Ganzen (zum Staate) oder zu seinem Ge wissen handelt; man unterscheidet also im Sprachge- brauche eine bürgerliche Freiheit, eine politische Freiheit, eine religiöse Freiheit. Die liberale Partei betrachtet aber diese Benennun gen nicht etwa so, als ob sie gleichsam eben so viele Bruchtheile bezeichneten, sondern sie betrachtet dieselben als verschiedene Benennungen