B a um w o l l g a r n c, welche er selbst, oder bei den, für seine Rechnung beschäftigten GewerbSleuten im nnverarbeiteten Zustande zugerichtet, gefärbt, oder in Baumwollwaaren verarbeitet, besitzt, bei dem nächsten Zollamte, oder, in so ferne sich ein solches Amt nicht in der Nähe befindet, bei einem derjenigen Aemter oder Behörden, welche hierzu weiden besonders bezeichnet werden, oder nnniiltelbar bei der Kammsral- Bezirksverwaltung mir einem, in zweifacher Ausfertigung anzuschließenden Verzeichnisse vorzulegen. Sollte bei ei ner Partei vor Zlblans
und Menge der Garne, auf welche die Ur kunde lautet, dann die Angabe, welche Menge hievon un verarbeitet, oder in Waaren verarbeitet, und zwar in welchen Gegenständen bei der Partei vorräthig sey. Diese Verzeichnisse, und die Eingaben, mit denen dieselben überreicht werden, unterliege» nicht dem Papierstempel. 3. Hat die Partei einer von ihr abgesendeten Menge Baumwollgarne, -der anderer Waaren, die sich zur Zeit der Vorlegung des Aerzeichnilles auf dem Wege nach dem Orte der Bestimmung befinden
, Bolleten oder Be- zugSnoten über Bauiiiwoilgarne beigelegt, so ist dieses in der Anmerkung des Verzeichnisses ersichtlich zu machen, und die Menge und Gattung der abgesendeten Waare, der Tag, an dem die Absendung geschah, der Name veS- V e r z e der Garndeckungen, welche von dem N. jeuigen, an den dieselben gerichtet sind, und deS OrteS/ wohin die Sendung bestimmt ist, anzugeben. /». Ueberbringt die Partei selbst die Bolleten mid Be- zugönoten zu einem Amte, und ist dieselbe deö Schreibens unknndig
, so hat daö Amt, dem die Urkunden überbracht werden, daö Verzeichnis; nach dem Inhalte derselben, und nach der Angabe der Partei zu verfassen, dasselbe der Letzteren deutlich vorzulesen, und von ihr in Gegenwart zweier Zeugen, welche das Verzeichniß als solche zu unter schreiben haben, mit dem Handzeichen bekräftigen zu lasse». 5. Ein Eremplar des Verzeichnisses wird mit der Be stätigung über die erfolgte Vorlegung der Partei sogleich zurück gestellt, und dient ihr zum Beweise, daß die ver zeichnete
» Urkunden vorgelegt worden seyen. t>. Die B a u m w o l l g a r n fp i n n e r ei e n haben ans dieselbe Art, und binnen derselben Frist die Zollbolleten und BezugSnvten über die, bei ihnen roh oder v e r- spönnen v o r ha ii d e n e n B a n m wo ll e zn überreichen. 7. Besitzt eine Partei an zweien oder mehreren Orten verschiedene GewerbSunternehmnngen, oder Verschleiß- niederlagen, so sind die in jeder derselben vorhandenen Bolleten, »nd BezngSnoten getrennt zu verzeichnen und vorzulege