, fotografìa del. v titolare, debi ta mente autenticata. al pari della , sua firma. der dorthin zurückkehren wollen, können oline vorhergängilge Genehmigung eie* Höchstkommandos nicht die Kriegszoiu; betreten, ausser für die dariu einbezoge ne erforderliche Eisenbahndurchfahrt. Um diese Genehmigung wird tdurch die kgl. diplomatischen und Konsularbehör- den angesucht, und wird dieselbe von die sen im Passe angemerkt. Art. 32. - Die Genehmigung des Höclistkomniandos gilt für 1 Mal. In ganz besonderen
Ausnahmsfällen und bloss für diejenigen, welche im Frontge biete wohnen und aus nachweisbaren Arbeits- Geschäfts- und ähnlichen Rück sichten sehr oft idie Grenze überschreiten müssen und die den kgl. Behörden per sönlich bekannt sind, kann die Geneh migung auch für einen bestimmen, l Monat nicht übersteigenden. Zeitab schnitt Geltung haben. Art. 33. —r Der Ausländer, der - die Kriegszone betritt, rnuss im ersten Orte,, an dem er sicli aufhält, sofort die vom legi. Dekrete vom 2. Mai 1915. N. 634. .verlängert