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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 2 von 52
Datum: 30.09.1920
Umfang: 52
, - Verordnungen. 268 Commissariato Generale Civile. Dekret vom 3. Juli 1920 N. 3770D (veröffent licht in der Gazzetta Ufficiale vom 20-7-1920). Vorkehrungen für den Kre- ■ dit an autonomen Wirtschaftsverbän.- den, Konsumvereinen und ihren Genos senschaften. Seite 425 269 Kgl. Dekret vom 22. Juli 1920 N. 1233 (Veröffentlicht in der Gazzetta Uf ficiale vom 15. September. 1920). Be stimmungen über die Civilverwaltüng' in der Venezia Giulia und in der Ve nezia. Tridentina. Seite 427 270 Kgl. Dekret vom 5. August

. pag. 457 .l'I 273 274 275 Venezia Triden- Seite 1. August 1920 Gazzetta Uffi ciale vom 23. August 1920). Bestimmun gen über Auslandspässe. Seite 433 Kgl. Dekiet vom 14. August 1920 N. 1234. (Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 15. September 1920) Amtstätigkeit des Zentrainmtes. t'iir die Neuen Provinzen. Seife 4 IS Commissariato Generale Civile. Dekret vom 23. August 1920 N. 15092 Gab. Preise für den elektrischen. Strom. Seite 4-19 Commissariato Generale Civile. Dekret vom 25. August 1920

N. 45462. Gebüh ren für Waffenpässe. Seite 455 Commissariato Generale' Civile, gung vom 27. August 1920 X. Vergütung für den Unterricht eher Handarbeit in den m 276 Seite Verfii- 11.986.. weibli- Volksschulen. Seite Statthaltereidekret vom 1. Sep tember 1920 N. 1236 (Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 16-9-1920). Bestimmungen über die Anwendung des kgl. Stattlialterei Dekretes vom 27. No vember 1919 N. 2227 betreffend die 456 Kgl. Umweehslung- der ögtevr. Wähnt li g in der Venezia nezia

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 25 von 52
Datum: 30.09.1920
Umfang: 52
; Entgegennahme der Aufenthaltserklärurig des aus der Kriegs zone kommenden Ausländers gemäss Art. 4 des kgl. Dekretes vom 2. Mai 1915, 634 und bei der Abnahme der Bestäti gung über die vorherige Aufenthalts erklärung desselben, müssen die öffentli chen Sieherheitsbehördeii in der neuen Erklärung und in der neuen Bestätigung die Herkunft aus der genannten' Zone mit der Angabe des Ortes ersichtlich machen. Diese Anmerkung wird bei jeder fol genden Aufenthaltsveränderung auf den neuen Erklärungen

und auf den, bezüg lichen Bestätigungen wieder]volt. . Art. 47. — Für alle Wirkungen des vorliegenden Ivapitels- Y sind die im kgl. Dekrete vom 29. Mai; 1915, IST. 79b ang'e- fürten militärisch befestigten Seeplätze- gleichgestellt der Etappenzone. Den militärischen Kommandanten der .genannten Plätze kommen alle Oblie genheiten zu, die das* vorliegende Kapitel Y dem Höchstkommando des kg*]. Heeres zuweist. Art. 38. - Uebertretungen gegeu : aie' Bestimmungen der Art. 25 erster Absatz und -33 de® vorliegenden

über das Betreten und Yerlassen'das Reichsgebietes soferne sie nicht im Widerspruche stehén mit denen des vorliegenden Kapitels Y. KAPITEL YI. Bestimmimyen über den Aufenthalt der Ausländer im BewJie. Art. 40. - Der Artikel 1 des kgl. De kretes vom 2. Mai 1915, -S. 634 wird 'wi derrufen. Art. 41. - Der Wortlaut des Art. 3 des kgl. Dekretes vom 2.Mai 193 5, 2?. 634 wird abgeändert wie) folgt: « Der Ausländer der aus der Gemein de, wo er die Erklärung igemäss Art.- 2 des legi. Dekretes vom 2. Mai 1915, N.

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 17 von 52
Datum: 30.09.1920
Umfang: 52
dimora, cliie trovisi compreso fra quelli di cui all'art. den darin angegebenen Greir/übertritt oder Hafen und 'nur innerhalb eines von Fall zu Fail zu bestimmenden Zeitab schnittes bennetzt werden. Nach Ankunft am Bestimmungsort muffi der Passinhaber dieses Dokument beim nächsten legi. Amt (Konsulat, i. Kategorie, das: von einem Beimfsfunktio- när geleitet ist, oder sonst bei einer kgl. Botschaft oder Gesandschaft) hinterle gen. Dieses Amt kann ihn auf Wunsch spesenfrei eine für die Lokailbehörrien

gütige Erklärung; folgenden Inhaltes ausstellen: « Die kgl. ital. Botschaft (o- der Gesandschaft oder Consulat) in bestätigt auf Grund der vorgewiesenen Dokumente, da ss Herr von herstammt)). Art. 12. - Wenn der Bewerber den sichtigt, in das Königreich zurückzukeh ren inns's er sich zur diplomatischen oder Konsularbehörde, bei der er den Pass •hinterlegt hatte, begeben. Diese setzt nach .genauen Erhebungen über das Ver halten des Bewerbers während seines Aufenthaltes im Auslände das Visum

befin det, kann er-sich'an eines der im Ar tikel IT. erwähnten kgl. Aemter wenden, das näher seinem Aufenthaltsort© gele gen ist. Nach (gepflogenem Einvernehmen mit dem verwahrenden Amte und nach Einlangen des Passes, kann die ersuchte Behörde nach gehörigen Erhebungen, das Visum unter dem im Artikel 12 angege benen Bedingungen beisetzeil. Art. 14. - Die österr. ungarischen Un tertanen italienischer Nationalität. d;e sich ohne einen in : den vorhergehenden Artikeln erwähnten Pass im Auslande

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