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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 10 von 24
Datum: 05.07.1902
Umfang: 24
50 h, 5 Pakete 2 K. Jagäoerfteigerung. Die der Gemeindefraktion Kbermieming zuerkannte Figenthurnsjagd in der Alpe Jetdern im Gaisthale wird am Sonntag, den 13. Juli 1902, 2 Uhr Nachmittags, im Gasthause zur Post in Obern, ieming, auf 5 Jahre, im öffentlichen Versteigerungswege verpachtet. Ausrufspreis 200 Kronen. Die näheren Versteigernngsbedingungen können Hieramts eingesehen werden. Gemeindevorstehung Miemng, am 24. Juni 1902. Soanweher, V orsteher. Nichts macht die Herde-, Vieh- und Schweinezucht

.-Stationen — 15.40 16.- Gerste, für Funerzwecke 12.— 12.50 für Brennereien —.— —•— für Brauereien 12.10 16.50 Mais. 10.80 10.90 Tinquantin 12.20 13- Hafer, mittel. . 14.80 15.20 Ausstich . — 15.80 16— Irr I««sbrrrck Lageeharr- Weizen .... 21.80 22.50 Roggen .... Mais, gelb .... 18.40 18.60 14.20 14.50 Tinquanün —.— — Hafer neu ... 19.— 19.60 Gerste —.— —.— Netto Kaffa per 10.000 Kilogramm. Amtliche Waarenpreije. ^ Amtliche Waarenkourse der Wiener Börse vom 2. Juli 1902. Zucker: Rohzucker, matt

. stand, white i prompt ab Wien per Waggon K 29.50 bis K 30.—, ; fceUo wasserhell, prompt ab Wien per Waggon ! K 30.50 bis K 31.—. — Fettwaaren, fest Schweinefett, inländ. inkl. Faß prompt 1. Kosten ab Wien K 65.— bis K 65.50, Speck, weiß, exkl. Pack., K 57.— bis 57 50, Unschlitt, Ausschnitt K 37.50 bis K 38.—. — Kolonialwaaren: ; Kaffee, ruhig, Santos sup. prompt ab Triest K 41.— bis K 42.—, Westindischer je nach Sorte K 60.— bis K 120.—, Guatemala je nach Sorte : K 58.— bis K 100.—. ! Börse

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 10 von 20
Datum: 21.03.1903
Umfang: 20
10 Kundmachung. Die gefertigte Direktion der Sparkasse Imst beehrt sich auf Grund des Beschlusses des Sparkasse-Vereines vom 19. ds. Mts. in Gemäßheit des § 16 der Sparkasse-Statuten hiemit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: Der Zinsfuß für sämmtliche Einlagen wird vom 1. Inli 1903 an bis auf Weiteres von 4% auf 3 * ß°| 0 herabgesetzt. Die statutarischen Be stimmungen bezüglich des Beginnes und Anfhörens der Verzinsung, sowie der Kündigungsfristen werden hiedurch nicht berührt

W Eierteigwaren-Fabrik G. Gregori, Bozen i Dr. Streitergasse Nr. 8. Kataloge uni Verlangen gratis ? und franko. Amtliche Waarerrpreile. Amtliche Waarenkourse der Wiener Börse vom 18. März 1903. Zucker: Rohzucker, ruhig, 88 0 R., per April, Frachtbasis Aussig K 22.70 bis K 22.80 Raffinade, ruhig, Prima K 84.75 bis K 85 — Raffinade, Sekunda K 84.25 bis K 84.50. — Spiritus: unveränd., prompt kontig. ab Wien K 38.60 bis K 39.—. — Rüböl, ruhig, prompt ab Wien X 32.— bis K 32.50. — L einöl, ruhig, prompt ab Wien

priwes prompt ab Triest. K 41.— bis 45.—. Santos sup. prompt ab Triest X 49.— bis K 40.—. Santos Perl priwes prompt ab Triest K 43.— bis K 45.—. Santos Perl sup. prompt ab Triest X 42.— bis X 43.—. Börse für landwirthschaftli che Produkte vom 18. März 1903. Die heutigen amtlichen Kourse für Effektiv- und Termin- (Usange-) Maare waren folgende: Reps: Kohl K 10.75 bis 11.25; Ujartgeruaarc per Jänner - Februar 1903 K —.— bis —. — Hirse, roh, ungarische K 6.— bis 6 50. rothe X 6.60 bis 7.20. — Leinsaat

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 17 von 18
Datum: 18.06.1898
Umfang: 18
zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestehe, und daß die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze diesen Wir kungskreis bestimmen. Mehr enthält auch der § 28 der Gemeindeordnung für die Markgrafschaft Mähren voin 15. März 1864, L.-G.-Bl. Nr. 4, nicht und be steht auch kein dem provisorischen Gemeindegesetze nach gefolgtes Gesetz, welches die Steuereinhebung in Mähren ausdrücklich der Gemeinde übertragen würde. Nach der Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853

, öffentlichrechtlichen Mandate still schweigend ein Mandatsverhältniß rein zivilrechtlicher Natur entstanden sei, kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Vorschreibung und Einhebung der Steuern sind, als Ausfluß der Hoheitsrechte, Akte der öffentlichen Ver waltung, und sobald die Einhebung der Steuern einer Gemeinde übertragen oder überlassen ist, wird nichts anderes als ihre Mitwirkung zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen. An der rechtlichen Natur des Geschäftes wird dadurch nichts geändert

. Dasselbe ist und bleibt Gegenstand des öffentlichen Rechtes, und nur nach diesem kann be- urtheilt werden, ob und inwiefern die Gemeinde rück sichtlich eines durch allsälliges Verschulden in der Ausübung der ihr überlassenen Amtshandlung entstandenen Schadens ersatzpflichtig sei. Eine solche Entscheidung steht der Verwaltungsbehörde zu und kann von den Gerichten nicht gefällt werden; die von den unteren Gerichten gefällten Urtheile waren nach § 48 I. N. als ungiltig aufzuheben. („Ger.-Ztg.") Seite

, daß der Verkauf von Forstprodukten (Holz und Terpentin) aus diesen Gebieten, auch wenn derselbe im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgte, sowie die Anweisung von Forstprodukten an Nutzungsberechtigte stets von der Gemeinde M. ohne irgend welche Intervention der Ge meinde K. stattfand, daß die Gemeinde M. in der Be aufsichtigung der Wälder, Anstellung von Waldaufsehern u. dergl. stets selbstständig vorgegangen sei und daß alle behördlichen Anordnungen in dieser Hinsicht immer nur und ausschließlich

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