besonders bemerkt, daß sich diese Zahlen rechnungsgemäß ergeben. Das Gerede vom teuren Halltalerwerk gegenüber dem vom Voldertale ist also absichtliche Jrre- sührung, abgesehen davon, daß die Zuleitung des hochgespannten Stromes von Volders nach Hall mit größeren Schwierigkeiten und Auslagen verbunden und viel teurer ist, als die Stromzuleitung vom Absamer- Aichat nach Hall. Daß das Halltalerwerk viel betriebs sicherer ist als das Werk im Voldertale, liegt schon in der Natur der Sache
. Das Halltaler Werk liegt eben auf sicherem, das Werk im Voldertale aber auf unsi cherem Terrain und dazu in der Mulde eines Wildbaches. Die Behauptung, das Halltaler Wasser führe soviel Schlamm mir sich, daß es zum Betriebe eines Elektrizitätswerkes un brauchbar sei, widerlegt sich schon dadurch, daß an diesem Gewässer sehr viele Kraft anlagen bestehen, die größtenteils Tur binenbetrieb haben; man hört aber sehr wenig, daß dieses Wasser auf die maschi nellen Anlagen schädlich einwirken
auf der Sonnenseite liegt u. aus diesem Grunde, an der Wassernot lange nicht so zu leiden hat, als der Bach im Voldertale, weil dort Schattenseite ist und der Winter einen Monat länger dauert als im Halltale. Dem Werke im Halltale wird weiter zum Vorwurf gemacht, daß man aus Ab- samer Gemeinde und Privaten gehörigen Gründen Zwangsservitute legen müsse, um das Werk überhaupt erbauen zu können, und daß die Gemeinde Absam deshalb das Mitbenützungsrecht beansprucht, was eine sehr lästige Fessel sei. Die Zwangsser
vituten belasten das Werk im Halltale so wenig, daß es nicht davon beeinträchtigt wird. Vorerst ist es mehr als fraglich, ob die Gemeinde Absam unter den gegebenen Verhältnissen ein Mitbenützungsrecht er zwingen könnte; !ein solches hat sie bis her aus leicht begreiflichen Gründen nicht beansprucht; sollte dies jedoch der Fall sein, wäre es auch nicht das größte Un glück, da doch jedermann mit einem Halb weg klaren Verstände leicht einsehen muß, daß der Konzessionär und Erbauer des Werkes
— in diesem Falle die Stadtge meinde Hall — die Bedingungen für die Mitbenützung festsetzen kann, und wegen der allsälligen Rechnungslegung ist wohl von niemand etwas zu fürchten. Wie steht es diesbezüglich mit dem Werk im Voldertale? Die Erbauer desselben sollen nur nie manden weißmachen, daß sie das ganze Werk aus eigenem Grund und Boden er richten. Oder habendieselben etwa die Grund parzellen 133, 132, 131, 49|1, 49|2, 40, 39, 37, 43, 44, 16, 10|1, 12, 11 und 10|1 käuflich erworben? Man sieht