Aemtliche Verla utbarugnen -es „Äitzbüheler Sefirks-Soten". Nr. 2903. Kundmachung. Aus Anlaß der in jüngster Zeit vorgekommenen Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in den Be zirk Beneschau durch Rinder aus dem Bezirke Bregenz in Vorarlberg, sowie im Hinblicke auf die größere Verbreitung dieser Seuche in Tirol fand die k k. Statt halterei in Prag unterm 16. Jänner 1900 Zl. 8921 zur Hintanhaltung von weiteren Seucheneinschleppnngen Nachstehendes zu bestimmen: Die Einfuhr von Wiederkäuern
und Schweinen zu Zucht-, Nutzungs- und Handelszwecken aus Tirol und Vorarlberg nach Böhmen wird bis auf Weiteres untersagt. Aus seuchenfreien Gemeinden dieser Länder wird die Einfuhr der genannten Thiergattungen zu Schlach tungszwecken nach den Schlachthäusern der nachfolgenden Städte gestattet: Asch, Aussig, Bilin, Braunau, Brür, Budweis» Chotebor, Deutschbrod, Dobrau, Eger, Elbogen, Falkenau, Friedland) Gablonz, Horitz, Humpolec, Jioin, Kaaden, Karlsban, Kladno, Klattau, Kolin, Königinhof, Lands- kron
getreten ist. Innsbruck, am 23. Jänner 1900. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 3229. Kundmachung. Angesichts des Umstandes, daß bei einem aus der Gemeinde Amras-Pradl stammenden Rindertransporte auf dem am 20. Jänner l. Js. in Mühlau abgehal- tenen Viehmarkte die Maul- und Klauenseuche amtlich konstatirt wurde und die in der genannten Gemeinde gepflogeuen Erhebungen bisher keine sicheren Anhalts punkte bezüglich der Provenienz der Seuche ergeben haben, findet die k. k. Statthalterei
zur Hintanhaltung einer Weiterverbreitung der Seuche die Abhaltung von Klauenviehmärkten im politischen Bezirke Innsbruck und im Gebiete der Stadt Innsbruck mit Ausnahme der daselbst stattsindenden Wochenschlachtviehmärkte, bis zur völligen Beseitigung der Seuchenverschleppungsgefahr zu verbieten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis ge bracht wird. Innsbruck, am 24. Jänner 1900. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 3297. Kundmachung. Mit Rücksicht auf das stete Umsichgreifen der Maul
- und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg findet die k. k. Statthalterei zur Verhinderung der Ein schleppung dieser Seuche die Einfuhr, beziehungsweise den Eintrieb von Wiederkäuern und Schweinen aus den salzburgischen Bezirken Hallein, Salzburg (Stadt und Land) und St. Johann in Pongau nach Tirol und Vorarlberg bis auf weiteres zu verbieten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Uebertretungen dieser mit dem 28. Jänner l. I. in Kraft tretenden Verfügung unterliegen der Ahndung im Slnne