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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 11.04.1908
Umfang: 8
K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Genreindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Orönuiig für Tivsl vorn 9. Jänner {866 und die Ge meinde - Ordnung von Vorarlberg vom 2 \. September J90^. (Fortsetzung.) Der § 80 der G. D. für Vorarlberg hat folgenden Wortlaut: „Der Bestimmung des § 79 unbeschadet, ist zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben

, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ein Landesgesetz erforderlich. Für Tirol findet sich eine analoge Bestimmung im 8 79, nur ist dort ein Allerhöchst genehmigter Landtagsbeschluß, und wenn der Landtag nicht ver sammelt ist, ein Allerhöchst genehmigter Beschluß des Landesausschusses erforderlich. Der § 81 der G. 0. für Vorarlberg enthält analoge Bestimmungen über die Hand- und Zug

dienste wie der 8 78 der G. 0. für Tirol. Im zweiten Absätze des 8 81 der G. O. für Vorarlberg ist jedoch folgende Bestimmung ausge nommen : „Diese Dienste sind in Geld abzuschätzen; insoweit nicht in einzelnen Gemeinden besondere giltige Uebun- gen hinsichtlich der Verteilung solcher Dienste bestehen, hat dieselbe in jenen Gemeinden, in welchen die Vermögenssteuer eingehoben wird, nach Maß gabe der Bestimmungen des § 79, sonst aber nach Maßstabe der direkten Steuern (§ 74) zu geschehen

." Der 8 81 der G. O. für Tirol bezüglich der Einhebung der Sterurzuschläge und anderen Geld leistungen ist gleichlautend wie der § 82 der G. O. für Vorarlberg. Dasselbe gilt bezüglich § 82 für Tirol und 83 für Vorarlberg betreffs der Konkur renzen. Sechstes Hauptstiick. Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung oder zur Besorgung gemeinschaftlicher An gelegenheiten. §8 84 und 85 der G. O. für Vorarlberg sind gleichlautend wie die 88 83 und 84 für Tirol. Nur ist bei Vorarlberg, bezüglich

der gemeinschaftlichen Ge schäftsführung mehrerer Gemeinden die Genehmigung der Statthalterei vom Einverständnisse des Landesausschusses abhängig, während bei Tirol die Statthalterei den Landesausschuß nur zu vernehmen hat. Die im 8 86 der G. O. für Vorarlberg ent haltenen nachfolgenden Bestimmungen kennt die tirolische G. O. nicht. Sie lauten: „Die Besorgung der aus alten Ger.ich.ts- verbänden herrührenden gemeinschaftlichen Ange legenheiten mehrerer Gemeinden und die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Vermögens

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 14.03.1908
Umfang: 8
Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion -es „Tiroler Gemeindeblatt" in Innsbruck, Lan-Hans. Die Gemeiir-e-Or-iirrirg für Tirol vom 9. Jänner J866 und die Ge meinde- Ordnung von Vorarlberg vom 2 \♦ September J(90^. (II. Fortsetzung.) Der § 42 ist gleichlautend, nur ist als Schlußsatz bei Vorarlberg noch die Bestimmung getroffen: „Vor der Abstimmung haben sie aber abzutteten

." Der 8 43 hat in der G.-O. für Vorarlberg im ersten Absatz dieselbe Bestimmung, wie sie die Tiroler G.-O. enthält. Im weiteren sind aber noch folgende zwei Absätze angehängt: „Sind auf diese Weise so viele Mitglieder des Ausschusses befangen, daß derselbe keinen gütigen Beschluß faffen kann, und kann aus denselben Gründen auch durch die Einberufung der Ersatzmänner an die Stelle der befangenen Ausschußmänner die Be schlußfähigkeit nicht erzielt werden, so ist der Der- handlungsgegenstand an den LandeSauSschuß zu leiten

, welcher hierüber Beschluß zu faffen hat." „Die bloße Rückwirkung einer alle Gemeindemit glieder oder einzelne Gruppen derselben oder die Be wohner einzelner Gemeindeteile betreffende Maßnahme auf die Jntereffen deS einzelnen ist nicht al» ein privat- rechtliche» Jntereffe anzusehen." Während der 8 44 in beiden G.-O. gleichlautend ist, hat der 8 45 der G.-O. für Vorarlberg gegen über jenem für Tirol eine etwa» abweichende Stilisier ung, er lautet: „Zu einem gütigen Beschluffe ist die absolute Stimmenmehrheit

sämtlicher anwesenden G e- meindevertreter erforderlich. Die Stimmgebung erfolgt in der Regel durch Auffiehen oder Sitzen bleiben. Dieselbe kann jedoch infolge Beschlüsse» des Ausschusses mündlich oder schriftlich oder in anderer angemessener Weise vorgenommen werden. Wahlen, Verleihungen und Besetzungen sind immer durch Stimmzettel vorzunehmen, außer, eS würden sich die anwesenden Gemeindevertreter ausnahmslos für eine andere Art der Abstimmung aussprechen." Man sieht, daß in der G.-O. für Vorarlberg

die in der Tiroler G.-O. enthaltenen Bestimmungen betreffs der Stimmabgabe des Vorsitzenden und der eventuellen Stimmengleichheit gar keine Berücksichtigung finden. Im 8 46 ist bei der G.-O. für Vorarlberg auch daS Gemeinde-J n v e n t a r außer der Gemeinderechnung und dem Gemeindeprälimiare genannt, bezüglich der Verhandlung immer die Öffentlichkeit der Sitz ung zu beobachten ist. Bei Ruhestörungen im Zuhörer raume ist der Vorsitzende berechtigt, die Ruhestörer entfernen zu lassen und nötigenfalls den Zuhörer

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Neueste Zeitung
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Seite 4 von 4
Datum: 17.08.1942
Umfang: 4
, auf denen, die Pressevertreter saßen, gewendet, hinzu:. „Die Zeugin Käthe Füßli wurde durch den Ring als Tochter des Angeklagten einwandfrei agnosziert." Erst ganz allmählich trat wieder Ruhe ein. (Fortsetzung folgt) ieibeseembung Me krgebnlsse des HJ.-Leichlaihletik-Vergleichskampfes Tirol-Vorarlberg. Steiermark und Kärnten HI.-Klaffe A: 100-Meter-Lauf: 1. Schmantzer, Kärnten, in 11.7 Sekunden; 2.'Krauß, Kärnten, in 11.8 Sekun den; 3. Rummele, Tirol-Vorarlberg, in 11.9 Se kunden. 40V-Meter-Lauf

: 1. Raas, Tirol-Vorarlberg, in 55 Sekunden; 2. Pfister, Tirol-Vorarlberg, in 55.6 Sekunden; 3. Kleindienst, Steiermark, in 56:1 Sekunden. 880-Meter-Lauf: 1. Kleindienst, Steiermark, in 2 :99.4 Minuten; 2. Glanzer, Kärnten, in 2 :06.5 Minuten: 3. Zankovic, Tirol-Vorarlberg, in 2 :10 Minuten. 1500-Meter-Lauf: 1. Aschauer, Tirol-Vorarlberg, in 4 :28 Minuten; 2. Ferk, Steiermark, in 4 :29 Minuten; 3. Stüble, Tirol-Vorarlberg, in 4:31 Minuten. 4 X I00-Me1er-S1affel: 1. Tirol-Vorarlberg mit Rummele, Hofbauer

, Gasser und Good in 46. 3 Se kunden; 2. Steiermark in 48.4 Sekunden und 3. Kärnten in 47 Sekunden. (Wurde durch Ueber- treten beim dritten Stabwechsel auf den dritten Platz distanziert. Hochsprung: 1. Pilhatsch, Steiermark, 1.80 Me ter; 2. Längle, Tirol-Vorarlberg, 1.65 Meter; 3. Sinokowitsch, Steiermark, 1.66 Meter. Weitsprung: 1. Rummele, Tirol-Vorarlberg, 6.48 Meter; 2. Pilhatsch, Steiermark, 6.47 Meter; 3. Hofbauer. Tirol-Vorarlberg, 6.26 Meter. Diskus: 1. Weitlaner, Tirol-Vorarlberg, 36.14 Meter

; 2. Köberl, Tirol-Vorarlberg, 36.06 Meter; 3. Gezeller, Kärnten, 34.04 Meter. Kugel: 1. Haller, Tirol-Vorarlberg, 12.70 Meter; 2. Weitlaner, Tirol-Vorarlberg, 12.45 Meter; 3. Pilhatsch, Steiermark. 12.04 Meter. Keulenwerfen: 1. Braun, Tirol-Vorarlberg, 70.50 Meter; 2. Bruns, Tirol-Vorarlberg, 69.30 Meter; 3. Kattnig, Kärnten, 63.7EMeter. Stabhoch: 1. Ruß, Kärnten. 2.90 Meter; 2. Hölzl, Steiermark, 2.80 Meter; 3. Weitlaner, Tirol- Vorarlberg, 2.80 Meter. Speer: 1. Schmautzer, Kärnten, 51.53 Meter

; 2. Hofbauer, Tirol-Vorarlberg, 48.96 Meter; 3. Stvaßer, Kärnten, 46.43 Meter. Gefamtwertung HI.-Klasse A: 1. Gebiet Tirol- Vorarlberg mit 114 Punkten; 2. Gebiet Steier mark mit' 75.5 Punkten; 3. Gebiet Kärnten mit 71.5 Punkten. BDM.-Klasse A: 100-Meter-Lauf: 1. Neururer. Tirol-Vorarlberg, in 13.2 Sekunden; 2. Huber, Kärnten, in 13.4 Se kunden; 3. Muigg, Tirol-Vorarlberg, in 13.5 Se kunden. 4 X 100-Meter-Staffel: 1. Gebiet Tirol-Vorarl berg mit Muigg, Neururer, Steinegger und Klu- maier in 53.4 Sekunden

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Unterinntaler Bote
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Seite 4 von 16
Datum: 14.08.1892
Umfang: 16
An der Volksschule in Glurns (oberes Vintschgau) kommt die mit dem Organistendienste vereinigte und mit einem Jahresgehalte von 416 fl., Freiwohnung und freiem Holzbezuge verbundene Schulleiterstelle zur pro visorischen Besetzung. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Innsbruck ist die Stelle des Direktors zu besetzen. Mit derselben ist verbunden: Ein Gehalt von 100Q fl. nebst den gesetzlichen Quinqueunalzulagen, die Aktivitätszulage

von 175 fl., die Funktionszulage von 300 sl. und für die Leitung der unter derselben Direktton stehenden k. k. Lehrerinnenbildungsanstalt in Innsbruck eine Remuneration von 300 sl., endlich eine Dienstwohnung. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. An der einklassigen gemischten Volksschule in Kollmann, Gemeinde, Barbian, ist die mit dem Meßnerdienste vereinigte Lehrerstelle mit einem Jahresgehalte von 350 sl. nebst Freiwohnung und Freiholz zu besetzen. Näheres im Amtsblatte

zum Boten für Tirol und Vorarlberg. Im Bereiche der Finanz-Landes-Direktton sür Tirol und Vorarlberg ist eine Finanzwach-Oberkonmnssäts- eventuell auch Sectionsleiters-Stelle der IX., sowie eventuell eine Finanzwach-Commissürs-Stelle der X. Rangsklasse zu besetzen. Näheres im Amtsblatt zum Boten sür Tirol und Vorarlberg. An der einklassigen Volsschule zu Jungholz im Tannheimerthale ist der mit dem Origanisten- und Aceßnerdienste vereinigte Lehrerdienst, wo mit ein Jahresgehalt von 400 sl. nebst

Freiwohnung und Garteunutzuug und freiem Holzbezuge verbunden ist, sofort provisorisch zu besetzen. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. An der zweiklassigen Kirabenschnle in Sälurn ist die Unterlehrer- stelle mit einem Jahresgehalte von 300 sl. nebst 50 sl. Quartterbeitrag und freiem Holzbezuge provisorisch zu besetzen. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. Aus Stutzt untz Lau-. Hall. (üOjühriges Priesterjubiläum.) Am 10. ds. Mts. feierte der hochwürdige Herr

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 08.02.1908
Umfang: 8
, welche das Eigentum unbeweglicher Güter von einem Gemeindmitgliede in auf- oder ab steigender Verwandtschaft erworben haben. Eine Bestimmung, die den jetzigen Zeiten wohl nicht mehr entspricht. Der § 7 der G.-O. von Vorarlberg verweist wie der 8 8 der G.-O. von Tirol auf die durch die Ge setze vom 3. Dezember 1863 R-G.-Bl. Nr. 105 und vom 5. Dezember 1896 N.-G.-Bl. Nr. 222 geregelten Heimatsverhältnisse. Der § 8 der G.-O. für Vorarlberg behandelt wie der ß 9 der G.-O. für Tirol das Bürger- und Ehrenbürgerrecht

. Bezüglich des letzteren sind die Bestimmungen gleich. Bezüglich des Bürgerrechtes jedoch hat die G.-O. für Vorarlberg einige verschiedene Bestimmungen und zwar: „Die Gemeindeangehörigen (§ 6, Abs. 1) sind entweder nur heimatberechtigt oder auf Grund von Ab stammung oder Verleihung auch Bürg er der Gemeinde. Mit dem Heimatrecht erlischt zugleich das Bürger recht. Wrrd eine Person in einer Gemeinde heimat berechtiget. m der sie einmal bas Bürgerrecht hatte, so erlängi Mit dem Heimatrechte

auch wieder das Bürgerrecht. Der Gemeinde steht es frei, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder dasselbe abzuweisen. An jenen besonderen Rechten, welche bisher nach giltiger Uebung oder Statut den Bürgern einer Ge meinde Vorbehalten waren, wird nichts geändert." Der § 9 der G.-O. für Vorarlberg weist wie der § 10 der tirolischen G.-O. den Gemeinde an gehört gen das Recht auf Anspruch auf Armenversorgung zu Im Uebrigen sind die Gemeindean g eh öligen und die Gemeindegenossen, unbeschadet

der den Bürgern zu stehenden besonderen Ansprüche in der Gemeinde gleich- berechtigt. Die Ehrenbürger haben nach der G.-O von Vorarlberg die Rechte der Gemeinde angehörigen, ohne deren Verpflichtungen zu teilen, während nach der tirolischen G.-O. die Ehrenbürger und Ehrenmit glieder, welch' letztere die G-O. von Vorarlberg nicht kennt, nur die Rechte der Gemeinde Mitglied er haben. Der § 10 der G.-O. für Vorarlberg enthält ana loge Bestimmungen wie der § 11 der tirolischen G.-O. nur sind bei Vorarlberg

diese Bestimmungen auch auf die Gemeinde ge noss en ausgedehnt, während bei Tirol nur von den Auswärtigen die Rede ist. Gegen eine bezügliche Verfügung der Gemeinde ist in der G.-O. für Vorarlberg eine Rekursfrist von 14 Tagen festgestellt. Der Z 11 der G.-O. für Vorarlberg ist gleich lautend mit § 12 der G.-O. für Tirol. (Forts, folgt). Irrv Frage öer Entfernung des Baumes von dev Nachbargrenze. (Erkenntniß vom 22. Febr. 1907, Z. 1717.) Gegen die Bewilligung zur Erbauung einer Gärtner wohnung, verbunden

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 14 von 16
Datum: 03.08.1935
Umfang: 16
Tladvdchtm ~ am ‘Do’uvM&üp Sitzung der Vorarlberger Lanvesregterung Die Landesregierung hielt am Montag, den 29. Juli, ihre 30. diesjährige Sitzung ab. Zur Kenntnis gebracht wurde: der Erlaß des Bundeskanzleramtes betreffend Ski- schulengeietz; der Bericht der Bezirlshauptmannschaft Blu- den» über den finanziellen Abschluß der Gewerbe- und Trachtenschau in Bludenz; der Erlaß des Bundeskanzler amtes betretend Erlassung eines Ausführungsgesehes für Vorarlberg zur Heimatgesetznovelle 1935

und vermittelt den Teilnehmern alle jene praktischen und theoretischen Kenntnisse. die für Betrieb, Wartung und Reparatur der gebräuchlichen Kraft fahrzeuge erforderlich sind. Es ist sehr empfehlenswert, die Anmeldung möglichst bald vorzunehmen, da nur mehr eine beschränkte Anzahl von Bewerbern ausgenommen werden kann. Alle den Kurs betreffenden Auskünfte werden vom Gewerbesörderungsinstitut für Vorarlberg in Dornbirn mündlich oder schriftlich kostenlos erteilt, woselbst auch das Kursprogramm eingesehen

ausgebaut werden. Sinken des Bodensees. Seit seinem diesjährigen Höchst stände am 5. Juli ist der Spiegel des Bodenfees um einen Meter zurückgegangen. Wie die Arbeitslosen lebe» In dem „Wirtschaftsstatistischen Jahresbericht 1934" der Innsbrucker Kammer für Arbeiter und Angestellte fin den wir Angaben über die Lebensverhältnisse der Arbeits losen in Tirol und Vorarlberg, denen wir u. a. folgende Betrachtungen entnehmen: Die Unterstützung In der überwiegenden Zahl der Fälle bildet

die Ar- beitslosenunterstützung das einzige Einkommen der unter suchten -Haushalte. Von 1048 Fällen in Vorarlberg sind 768, von 486 in Innsbruck sind 374 allein auf die Arbeitslosen unterstützung angewiesen. Bei den Ledigen ist begreiflicher weise der Prozentsatz derer, die n u r von -der Arbeitslosen unterstützung leben, größer als bei den Verheirateten. So waren in Vorarlberg von 330 Ledigen 289, in Tirol von 139 Ledigen 118 allein auf die Arbeitslosenunterstützung ange wiesen. während die entsprechenden Zahlen für die Verhei rateten

in Vorarlberg 652 und 425 und in Tirol 306 und 224 lauten. Bei den Verwitweten und Geschiedenen liegen die Verhältnisse ähnlich wie bei den Ledigen. Die größte Gruvpe der Arbeitslosen bezieht Arbeits losenunterstützungen in der Höhe von 11 und 14 Schilling. Der Prozentsatz dieser relativ niedrigen Stufen ist in Inns bruck höher als in Vorarlberg (39.5 gegen 35.1 Prozent der Fälle). Derartig niedrige Sätze werden während der eigent lichen Abeitslofenunterstützung nicht bezahlt, sondern erst

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 23.02.1908
Umfang: 8
» jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion -es „Tiroler Gemein-eblatt" in Innsbruck, Tan-Hans. Die Geineinöe-Ov-niiirg für Tirol vom 9. Jänner 1(866 und die Ge meinde-Ordnung r>sn Vorarlberg vom 2\* September J90% (I. Fortsetzung.) III. Hauptstück. Bon der Gemeindevertretung. 8 12 der G.-O. für Vorarlberg ist gleichlautend

mit dem ß 13 der G.-O. für Tirol, nur ist an Stelle der Gemeindevorstehung die Bezeichnung Gemeinde- verstand gewählt. Der § 13 der G.-O. für Vorarlberg bestimmt die Anzahl der Gemeinde-Ausschußmitglieder in der gleichen Weise wie 8 14 der Tiroler G.-O. Der § 14 der G.-O. von Vorarlberg und der § 15 der G.-O. von Tirol ist im ersten Absätze gleichlautend. Die Bestimmung der tirolischen G.-O., daß die Zahl der Ersatzmänner, wenn dieselbe durch die Zahl der Wahlkörper nicht teilbar ist, auf die nächste hiedurch teilbare Zahl

erhöht werden muß, ist in der vorarlbergischen G.-O. nicht enthalten. Der § 16 der G.-O. von Tirol ist in der G.-O. für Vorarlberg in die §§ 15 und 16 aufgeteilt und gleichlautend bis auf die Bestimmung der Zahl der G emeind eräte. I n T i r o l lautet die Bestimmung: „Die Gemeinde vorstehung besteht aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindesten» 2 Gemeinderäten." In Vorarlberg bestimmt der § 15 erster Absatz folgendes: „Der Gemeindevorstand besteht

G.-O. abweichende Bestimmungen u. zw. „Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen" dann „Diejenigen, welche in 3 aufeinander folgenden Wahlperioden als Xusschuß oder Ersatzmänner wirksam waren, bloß für die nächste Wahlperiode und „Diejenigen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder doch lang, Zeit in jedem Jahre au» der Gemeinde abwesend find." Das Recht, die Wahl in den Gemeind evor- stand abzulehnen, hat nach der G.-O. für Vorarlberg auch derjenige, welcher die Stelle

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 8 von 14
Datum: 05.07.1924
Umfang: 14
du»" „Wieder zu den Menschen," antwortete er, „denn i sie rufen aus tausenden Gassen nach mir. Das können sie nicht begreifen, daß sie geboren sind um ! einer Ewigkeit willen. An alle Dinge hängen sie ! den Fluch und meinen: Darin liegt Erlösung!" Da lächelte die Dirne und Gott wies ihr einen ! Ehrenplatz nahe der Maria. Der Tod aber ging weiter unter die hassenden, - durstigen Menschen Volkswirtschaft. Anbauflächen und Ernteergebnisse in Tirol und Vorarlberg im Jahre 1923 \ Im Jahre 1923 wurden in Tirol 50.660 Hektar

r (Vorarlberg 2434 Hektar) Aecker, 70.670 Hektar Wiesen f (Vorarlberg 52.395), 400.768 Hektar Hutweiden und \ Alpen (Vorarlberg 110.887 Hektar mit Einschluß der i Streuwiesen), 2614 Hektar Gärten (Vorarlberg 931), ! 425.279 Hektar Waldungen (Vorarlberg 64.457), zu- ! sammen 949.391 Hektar (Vorarlberg 281.107 Hektar) ' Kultuvfläche gezählt; während 315.085 Hektar (Dorarl- i borg 29.093 Hektar) unproduktiv waren. Es wurde ge- j baut: Wintevweizen 1872 Hektar mit 23.606 Doppelzent- j ner Ernte (Vorarlberg 105

Hektar mit 1638 Doppelzent- : ner), Sommerweizen 1550 Hektar mit 14.770 (99 Hektar mit 1492), Weizen 3422 Hektar mrt 383.769 (204 Hektar mit 31.300), Spelz nur in Vorarlberg 116 Hektar mit 2348, Winterroggen 4474 Hektar mit 51.684 (18 Hektar mit 211), Sommerroggen 811 Hektar mit 7524 (20 Hek- tar mit 231), Roggen zusammen 5285 Hektar mit 59.206 (38 Hektar mit 442), Gerste 2953 ^ktar mit 40.346 (75 Hektar mit 969), Hafer 1450 Hektar mit 15.022 (43 Hektar mit 817). Mais 2134 Hektar mit 43.406 (522

Hektar mit 8288), Buchweizen 90 Hektar mit 1865, Buch- weizen (zweite Frucht) 100 Hektar mit 1600, Speise- bohnen 211' Hektar mit 2836 (29 Hektar mit 96), Erbsen 72 Hektar mit 941 (10 Hektar mit 26), Hülsenfrüchte 307 mit 4222 (39 Hektar mit 122), Stroh 228.609 (11.785), Mchn 26 Hektar mit 221, Lein (Samen) 604 Hektar mit 1914 (3 Hektar mit 7), Leinfaser 604 Hektar mit 4541 (3 Hektar mit 7), Hanfsamen nur in Vorarlberg 4 Hek tar mit 13, Hanffaser nur in Vorarlberg 4 Hektar mit 9, Frühkartoffeln

89 Hektar mit 8390 (53 Hektar mit 8180), Spätkartoffeln 3051 Hektar mit 314.165 (340 Hek tar mit 40.450), Kohlrüben nur in Vorarlberg 7 Hektar mit 260 und Runkelrüben 203 Hektar mit 69.780 Doppel zentner (32 Hektar mit 17.230 Doppelzentner). Weiters wurden gebaut: Wasierrüben 605 Hektar mit 89.200 Doppelzentner (Vorarlberg 9 Hektar mit 2100 Doppelzentner), Kohlkops (Kraut) 358 Hektar mit 101.100 (18 Hektar mit 3500), Kürbisse in Vorarlberg 32 Hektar mit 1305, sonstiges Feldgemüse in Vorarlberg 82 Hektar

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 14 von 16
Datum: 15.11.2001
Umfang: 16
Do 15.11.2001 Nr. 233 Tag eszeitung runter vom hohen Ross“ Wolf gang Ritsch , Präsident des Vorarlberger Architektur Instituts, über die Entstehung des Vorarlberger Architektur wunders aus dem Geist der 68er Bewegung, die Identitätsbildung über Architektur, die Übertragbarkeit des Vorarlberger Modells und selbstherrliche Architekten. Wolfgang Ritsch, Präsident des Architektur Instituts Vorarlberg: Es gibt überhaupt keinen Grund, warum das Vorarlberger Modell nicht auch hier funktionieren

sollte T\(.i:>zi:m v.: Herr Ritsch, was ist das Vorarlberger Archi tektur Institut? Wolfgang Kitsch: Das Architek tur institut Vorarlberg ist eine Plattform. auf der Architekten. I Sauherren und Unternehmer das Thema Architektur diskutierten. Wir wollen, dass Architektur in Vorarlberg weiterhin ein Thema j I>ieil>i und dass die Entwicklung | veitergeht. Der Slogan lautet: Yon der Kaukultur zur Lehen.— raumkuitur. l'nser Anliegen ist ! die (.Qualität des gesamten Le- lieiisratimes. Es ist zwar wichtig j und gut

. wenn einzelne Projekt .•me iaihe Laukünsllerische Ge- .'.nmtqnalitüt Italien, aller wir sind ullerzeuirt. dass darüberhinaus noch mehr Grsamtqualilnt mög- licli ist. Die nähere l 'mgebung schaut in Sachen Architektur neidisch nach Vorarlberg und fragt sich, warum im Ländle möglich war, uns anderswo, beispielsweise in Siidlirol. noch in weiter Fer- \ ne liegt: Xämlich eine erstaun liche Dichte an gualitaticer Daukunst zu etablieren. Wahrscheinlich ist das dem glück- lichen l’instand zu verdanken, dass

es Ende der (il)er .Jahre in Vorarlberg einerseits engagierte Architekten und andererseits auf geschlossene Bauherren gegeben hat. Ali 19(57/(58 wurden in Vorarl berg von einer Gruppe von Archi tekten im Geiste der G8er Jahre bereits sehr interessante und in novative Häuser gebaut. Ein Kol lege hat das einmal so formuliert: Die einen sind in Paris auf die Straße gegangen und wir haben revolutionäre Häuser gebaut. Ein Großteil dieser Architekten war auch bei den „Bregenzer Rand spielen

", einer Gegenbewegung zur Hochkultur der Bregenzer Festspiele, aktiv beteiligt und in sofern war es eine kulturelle Be wegung von unten herauf, die ein fache, bescheidene Häuser bauen wollte für engagierte Auftragge ber. Aus dieser Bewegung ist dann schön langsam die Gruppe der Vorarlberger Baukünstler entstanden, die Anfang der 80er Jahre durch ihren Zusammen schluss Aufsehen erregt haben. Demnach verdankt Vorarlberg seine gute Architektur den viel geschmähten GSern Die erste Generation war eine richtige (»Ser

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 02.08.2002
Umfang: 16
2 ;■>: /Sv ' D T I . R Prüf Vl ; :: 7.>,/.fi>zs^r;'w^. Z/err Bechter, in Vorarlberg ist der Feuerbrand seit Jahren ein Problem. Wie stark sind die Obstanlagen dort betroffen? Gebhard Bechter: Den Feuer brand gibt es in Vorarlberg seit dem Jahr 1993. Seit 1995 ist das Problem massiv, mehr betroffene Pflanzen auf einer größeren Fläche. Dann hat es wieder ein wenig nachgelassen, seit 1999 nimmt es nun wieder ständig zu. Im Jahr 1999 w'aren 1.350 Pflan zen krank, im Jahr 2000 waren es 4.500

Pflanzen, 2001 schließ lich 17.200 Pflanzen. Man hat die Situation alles an dere als im Griff? Könnte man sagen. Die größten Probleme gibt es in Gebieten, in denen man in den letzten Jahren zu nachlässig war. Dort hat sich der Feuerbrand massiv ver meint. Wo man hingegen konse quent war, gibt es weniger Pro bleme. Ein Intensivanbaugebiet wie Südtirol wäre noch stärker betroffen, ln Vorarlberg gibt es 40 Hektar Apfelanbaufläche, auf 20 Hektar wiitet der Feuerbrand. Zwei Hektar wurden bereits ge rodet

hingegen sind nicht gesundheitsschädlich. einer Gebhard Bechter ist Referent für Obst- und Gartenbau und Leiter des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in der Landwirtschaftskammer Vorarlberg. Dort ist Feuerbrand seit Jahren ein großes Problem. Bechter sprach mit der Tageszeitung über die Gefahr der Ansteckung, das Problem Cotoneaster, was Abhilfe schaffen könnte und die Mitschuld der Monokulturen. ter, auch beispielsweise Weiß dorn. In Vorarlberg gibt es ein Auspflanzverbot, auf allen Lan

desliegenschaften wurde der Co toneaster gerodet. Die ersten in fizierten Pflanzen in Vorarlberg waren Cotoneaster. Wie könnte sich die Lage in Südtirol weiterentwickeln? Ich habe große Sorgen, weil es ein geschlossenes Obstbaugebiet ist. Ein Baum steht neben dem anderen. Wenn man nicht die Zu lassung für das „Plantomizin“ be kommt, wird man große Gebiete roden müssen. Hier sind die Monokulturen ein Problem, we gen der schnellen Verbreitung. Welches sind die Ansteckungs risiken? Auch der Mensch ist ein Risiko

faktor. Wenn man einen Zweig abschneidet und dann in eine ge sunde Pflanze hineinschneidet, Die Einführung ist aber politisch schwur durchsetzbar. Inwieweit sind die Monokultu ren an der Entwicklung mit Schuld? Mit den Monokulturen hat das wenig zu tun. In Vorarlberg hat es auch den Streuobstbau massiv er wischt In Vorarlberg gibt es ins gesamt nur 40 Hektar Intensiv obstbau, eine im Vergleich zu Südtirol sehr kleine Fläche. In Südtirol gibt es eine regel rechte Hysterie in Bezug

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Neueste Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 22.08.1933
Umfang: 6
Dienstag, den 22. August 1933. ,Neueste Zeitung* Nr. 190. Seite 3. Raucherdaten aus Tirol und Vorarlberg. In dem von der Oesterreichischen Tabakregie über das Jahr 1932 herausgegebenen Jahresbericht, aus dem wir be reits in den „Innsbrucker Nachrichten" die hauptsächlichsten Daten veröffentlicht haben, ist auch der Verschleiß in den ein zelnen Bundesländern enthalten, dem wir für die Länder Tirol und Vorarlberg nachstehende Zahlen entnehmen: Am meisten geraucht werden in beiden Bundesländern

Zigaretten, von denen im Jahre 1932 in Tirol 238,109.000 (im Vorjahre 229,248.000), in Vorarlberg 86,137.000 (78,255.000) ab gesetzt wurden. Daraus ist zu er sehen, daß in beiden Ländern der Zigarettenoer- brauch gestiegen ist. Umgekehrt verhält es sich bei den Zigarren, bei denen der Verbrauch, wenn auch unerheblich, zurückgegangen ist. Zigarren wurden in Tirol 9,413.000 (12,158.000), in Vorarlberg 5,887.000 (6,863.000), geraucht. Stark zurückgegangen ist in beiden Ländern der Absatz von Zigarettentabak

. Davon wurden verkauft in Tirol 273.000 Zentner (421.000), in Vorarlberg 88.000 Zentner (137.000). Unerheblich geändert hat sich der Verbrauch an Pfeifentabak. In Tirol wurden davon verkauft 2,714.000 Zentner (2,727.000), in Vorarlberg 960.000 Zentner (942.000). Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die vorwiegend ländliche Bevölkerung der beiden Länder ihrer altgewohnten Pfeife treu geblieben ist. Auch der Absatz an Schnupftabak hat sich fast gar nicht geändert. Der Verbrauch betrug in Tirol

214.000 Zentner (219.000), in Vorarlberg 146.000 Zentner (145.000). Interessant und aufschlußreich ist auch ein Vergleich der jähr lichen Kopfquoten an Zigarren und Zigaretten in den bei den Ländern. Der jährliche Verbrauch auf den Kopf der Be völkerung umgerechnet an Zigaretten beträgt in Tirol (Nachdruck verboten.) 10 Filrnkömge. Roman von SchätzlerPeraflni. Sie fuhr ihm plötzlich mit beiden Händen nach der Brust. Er spürte ihren heißen Atem, der über sein Gesicht flog, und schüttelte sie wild

Lippmann und als dieser eintrat, verlangte er nun doch Licht. Der weiße Schein blitzte auf. „Nun paß mal auf, Alter, was ich dir zu sagen habe," be gann Dieter. Und er nagte schon wieder heftig an der Unter lippe. Eine halbe Stunde später schickte Lippmann seine Leute aus, um herauszubringen, wann, wie und wohin sich die Frau Gräfin am Nachmittag gewendet hatte. 700, in Vorarlberg 570; an Zigarren in Vorarlberg 39 — es steht damit weitaus an erster Stelle unter allen Bundes ländern —, während Tirol

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Kitzbüheler Bezirks-Bote
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Seite 5 von 8
Datum: 04.02.1900
Umfang: 8
Aemtliche Verla utbarugnen -es „Äitzbüheler Sefirks-Soten". Nr. 2903. Kundmachung. Aus Anlaß der in jüngster Zeit vorgekommenen Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in den Be zirk Beneschau durch Rinder aus dem Bezirke Bregenz in Vorarlberg, sowie im Hinblicke auf die größere Verbreitung dieser Seuche in Tirol fand die k k. Statt halterei in Prag unterm 16. Jänner 1900 Zl. 8921 zur Hintanhaltung von weiteren Seucheneinschleppnngen Nachstehendes zu bestimmen: Die Einfuhr von Wiederkäuern

und Schweinen zu Zucht-, Nutzungs- und Handelszwecken aus Tirol und Vorarlberg nach Böhmen wird bis auf Weiteres untersagt. Aus seuchenfreien Gemeinden dieser Länder wird die Einfuhr der genannten Thiergattungen zu Schlach tungszwecken nach den Schlachthäusern der nachfolgenden Städte gestattet: Asch, Aussig, Bilin, Braunau, Brür, Budweis» Chotebor, Deutschbrod, Dobrau, Eger, Elbogen, Falkenau, Friedland) Gablonz, Horitz, Humpolec, Jioin, Kaaden, Karlsban, Kladno, Klattau, Kolin, Königinhof, Lands- kron

getreten ist. Innsbruck, am 23. Jänner 1900. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 3229. Kundmachung. Angesichts des Umstandes, daß bei einem aus der Gemeinde Amras-Pradl stammenden Rindertransporte auf dem am 20. Jänner l. Js. in Mühlau abgehal- tenen Viehmarkte die Maul- und Klauenseuche amtlich konstatirt wurde und die in der genannten Gemeinde gepflogeuen Erhebungen bisher keine sicheren Anhalts punkte bezüglich der Provenienz der Seuche ergeben haben, findet die k. k. Statthalterei

zur Hintanhaltung einer Weiterverbreitung der Seuche die Abhaltung von Klauenviehmärkten im politischen Bezirke Innsbruck und im Gebiete der Stadt Innsbruck mit Ausnahme der daselbst stattsindenden Wochenschlachtviehmärkte, bis zur völligen Beseitigung der Seuchenverschleppungsgefahr zu verbieten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis ge bracht wird. Innsbruck, am 24. Jänner 1900. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 3297. Kundmachung. Mit Rücksicht auf das stete Umsichgreifen der Maul

- und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg findet die k. k. Statthalterei zur Verhinderung der Ein schleppung dieser Seuche die Einfuhr, beziehungsweise den Eintrieb von Wiederkäuern und Schweinen aus den salzburgischen Bezirken Hallein, Salzburg (Stadt und Land) und St. Johann in Pongau nach Tirol und Vorarlberg bis auf weiteres zu verbieten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Uebertretungen dieser mit dem 28. Jänner l. I. in Kraft tretenden Verfügung unterliegen der Ahndung im Slnne

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1908
Umfang: 8
Vorarlberg unter Punkt 7 noch speziell die Ueber- wachung der Wirts- und Schankgewerbe und der Sperrstunde angeführt. Die 88 28 und 29 sind gleichlautend. Im § 30 ist unter den Gegenständen, .welche be züglich des Haushaltes der Gemeinde der Be ratung und Beschlußfassung des Ausschuffes unterliegen, in der G.-O. für Vorarlberg unter Punkt 6 folgende Bestimmung ausgenommen: „Die Bewilligung zur An strengung von Rechtsstreiten und zur Abstehung von denselben, die Bestätigung der Vergleiche

zur Beilegung von Rechtsstreiten; die Bestellung von Rechtsvertretern". Im § 31 sind in der G.-O. für Vorarlberg die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der' Gemeindebeamten und Diener berücksichtigt, was in der tirolischen Ge meindeordnung nicht der Fall ist. 8 32 ist gleichlautend. Der § 33 ist betreffs der ferneren Wirksamkeit des Ausschusses gegenüber den diesbezüglichen Bestimmungen der tirolischen G.-O. weitgreifender und nimmt insbesondere auf das Heimatsgesetz vom Jahre 1896 entsprechend Rücksicht

ist von der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuffe zu fällen. Wird über das Maß der Entschädigung kein Einverständnis erzielt, so ist dieselbe im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen." Im 8 35 betreffend die Armenversorgung ist in der G.-O. für Vorarlberg die Mitwirkung des A r m e n r a t 18 nachMaßgabe desArmengesetzes vorgesehen. Der § 36 betrifft die Wahl der Vertrauensmänner für die Gemeindevermittlungsämter, wofür zwar ein Reichsgesetz vom 27. Februar 1907

die G.-O. von Vorarlberg, daß dieselben in der Weise zusammenzusetzen sind, daß die von jedem Wahlkörper gewählten Mitglieder des Ge meindeausschusses immer durch mindestens je ein Mit glied in den einzelnen Kommissionen vertreten ist. Auch legt der genannte 8 39 dem Ausschuffe die Ver pflichtung auf, öfter im Laufe des Jahres die Ge- meindekaffa und die sonstigen in der Verwaltung der Gemeinde befindlichen Kaffen untersuchen zu laffen. lieber jede solche Untersuchung ist ein Protokoll auf zunehmen

, in welchem das Ergebnis der Untersuchung darzustellen ist. Der 8 40 der G.-O. von Vorarlberg ist gegenüber jenem von Tirol in seinen bezüglichen Bestimmungen viel detaillierter. Bezüglich der Einberufung zur S i tz u n g ist in Vorarlberg folgendeBestimmung getroffen: „Die Berufung zu einer Sitzung hat durch den Gemeindevorsteher oder in Verhinderung desselben durch seinen Stellvertreter in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen Ausschußmitglieder oder, falls dieselben nicht zu Hause angetroffen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 28.03.1908
Umfang: 8
Desgleichen erscheinen im 8 7 2 der G.-O. für Vorarlberg folgende in der G.-O. für Tirol nicht ent haltene Bestimmungen. Dieser § hat folgenden Wortlaut: „Ausgaben für Einrichtungen, die nur dem Orte und seinen Bewohnern nützen können, wie z B.- für öffentliche Brunnen- und Wasserleitungen für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Pflasterung usw., ferner für Dienstverrichtungen, die nur im Interesse des Ortes liegen, wie z. B. für den Nachtwächter im Orte, sind auf die Ortsbewohner aufzuteilen

werden können." Der § 73 der G.-O. für Vorarlberg deckt sich in seinem Wortlaute mit dem § 71 der G.-O. für Tirol, nur sind nn Punkte 3 noch die Arbeiten neben den Diensten für Gemeindeerfordernisse speziell erwähnt. Der erste Absatz des 8 74 der G.-O. für Vorarlberg ist im Inhalte dem 8 72 für Tirol gleich, im zweiten Absätze ergänzt er sich jedoch durch nachstehenden Punkt: „Zu einem auf die einzelnen Gattungen der direkten Steuern mit verschiedenen Prozenten umzulegenden Gemeindezuschläge ist die Zustimmung des Landesausschusses

. G.-O. für Vorarlberg keine Geltung haben. Auch der 8 76 G.-O. für Vorarlberg betreffend die Abstimmung der Steuerpflichtigen er scheint gegenüber dem bezüglichen § 75 der G.-O für Tirol in seinen wesentlichen Teilen geändert. Er lautet folgendermaßen: „Für neue Erwerbungen und Unternehmungen welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde-Ein künfte zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Ausschuß Steuerzuschläge

ist die Bestimmung des unmittelbar vor hergehenden Absatzes ausdrücklich aufzunehmen. Bezüglich der -Vertretung der Wahlberechtigten gelten die §8 4 bis 8 der Gemeinde-Wahlordnung. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf die in 8 2 und 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gemeinde beschlüsse sinngemäße Anwendung zu finden." Der § 77 für Vorarlberg korrespondiert mit 8 76 der G.-O für Tirol. Der 8 78 der G.-O. für Vorarlberg lautet: „Zuschläge, welche 15 0 P erzent der direkten Steuern oder 15 Perzent

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 11.04.1908
Umfang: 8
schufses unterzogen werden müffen, folgende 2 Punkte bezeichnet: 1. „Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache bis zum Werte von lOOu Kr. 2. Dre Aufnahme eines Darlehens oder die Ueber- nahme einer Haftung bis zum doppelten Betrage des nach lOjährigem Durchschnitte ermittelten jährlichen Bedarfes." In der G O. für Vorarlberg erscheinen im § 88 hlefür folgende Punkte Vorbehalten

ist auf der Zahlungsbestätigung ersichtlich zu machen." In der G. O. von Tirol ist im § 87 die Be stimmung ausgenommen, daß Beschlüsse des Gemeinde ausschusses, welche in den im § 86 bezeichneten An gelegenheiten das im Punkt 1 und 2 festgesetzte Aus maß überschreiten, sowie auch die Verteilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindemitglieder be dürfen der Genehmigung des Landtages oder in drin genden Fällen des Landesausschusses." Diese Bestimmung entfällt für Vorarlberg, da im § 88 der G. O. kein Ausmaß festgesetzt

ist. Der § 89 der G. O. ist im ganzen und großen dem § 88 der G. D. für Tirol gleichlautend, nur enthält Vorarlberg zwei von der Tiroler G. O. ab weichende Bestimmungen, nämlich: „Zu diesem Behufs find die Beschlüsse des Ge meindeausschusses in ortsüblicher Weise durch An schlag oder öffentliche Kundmachung zu mrlautbaren. Eine spezielle Verständigung der Partei hat nur in allen jenen Fällen zu erfolgen, wenn der Beschluß des Gemeindeausschuffes eine Entscheidung über eine seitens der Partei ergangene Eingabe darstellt." Für Tirol

gilt die Bestimmung, daß die Erledigungen den Beteiligten zuzumitteln sind. Nach 8 90 der G. O. für Vorarlberg kann der Landesausschuß Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeindeausschusses, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 2 0 0 Kr. be legen, welche in den Lokalarmenfond zu fließen haben und über Einschreiten des Landesausschusses von der politischen Bezirksbehörde wie andere Geldbußen einzubringen

sind. In der G. O. für Tirol ist im § 89 die Ordnungsstrafe nur bis 4 0 Kr. bestimmt, womit Mitglieder der Gemeindevorstehung belegt werden können. In Vorarlberg stehen dem Landesausschusse die selben Befugnisse auch gegen ausgetretene Mitglieder des Gemeindevo rst an d e s und des Gemeinde au s- schusses zu dem Ende zu, um dieselben zur Amts übergabe, zur Legung der für den Zeitraum noch aus ständigen Rechnungen und zur Erfüllung der ihnen sonst aus ihrem Amte auferlegten Verpflichtungen zu verhalten. Bei groben

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Monats-Tandem
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Seite 23 von 32
Datum: 01.09.1983
Umfang: 32
Infolge Rezession ist die heimische Wirtschaft schon lange bemüht, das Gastarbeiterkontingent drastisch zu reduzieren. Dabei kommt den Unter nehmern die öffentliche Verwaltung auf einen diskreten Wink der Landes verwaltung hin sehr entgegen. So wer den Gastarbeiter betreffende Gesetze und Verordnungen sehr restriktiv aus gelegt, eine Familienzusammenführung ist praktisch ausgeschlossen, und be sonders jungen Gastarbeiterkindern, die in Vorarlberg bereits die Pflicht schule besucht

gegen den Ausweisungs bescheid wurde die aufschiebende Wir kung entzogen, weil angeblich “Ge fahr im Verzug” gewesen sei. Getrennte Vereine Nicht nur die Gastarbeiter haben in Vorarlberg ihre eigenen Gasthäuser. Und nicht nur in ethnisch gemischten Gebieten arbeiten die jeweiligen Kul turvereine meist getrennt. Auch in Vorarlberg gibt cs Ortschaften, in de nen beispielsweise die Sozialdemokra ten neben den Konservativen ihre ei genen Musikkapellen oder Sportverei ne betreiben. Dafür gibt es Beispiele in Götzis

Steuern vergeudet, in sinnlose Großprojekte investiert und dadurch eine bereits allzu fette Büro kratie gemästet; kruzum, Vorarlberg leistet für den Rest Österreichs Ent wicklungshilfe. Daß aber auch in Vor arlberg Großprojekte, wie etwa der Arlbergtunnel, mit Bundesgeldern er baut wurden, wird als längst fällige Selbstverständlichkeit betrachtet. Wen wundert’s, daß vor etwa zwei Jah ren gerade aus dem Ländle die öster reichweite Regionalismusdebatte ihren Ausgang genommen hat. In der Aktion “Pro

Vorarlberg” hatte die Landes- ÖVP ein. Zehn-Pu.nktc-Prpgramm auf gestellt, in dem es vor allem darum ging, eine eigene Steuerhoheit zu er wirken. Bei einer daraufhin durchge führten Volksbefragung befürworteten allerdings “nur” 60 Prozent der Wäh ler diese Initiative, was weit hinter den Erwartungen der ÖVP .blieb. Heute scheint sich diese Kampagne bereits wieder verlaufen zu haben, doch die Glut kann sich bei günstiger Witterung leicht wieder entzünden. In dieser et was separatistischen Haltung

kann Vorarlberg allerdings auf eine einschlä gige Tradition zurückblicken. Nicht umsonst wird das Ländle oft spöttisch auch als “Kanton Übrig” bezeichnet, ein Übername, der ebenfalls aus der Abneigung gegenüber Wien stammt. Denn als im Jahre 1919 über 80 Pro zent der Vorarlberger sich für einen Anschluß an die angrenzende Schweiz ausgesprochen hatten, verhielten sich die Eidgenossen ihrem neuen Kanton in spe gegenüber äußerst reserviert, bis bei den Friedensverhandlungen in Paris unter dieses Unterfangen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 08.02.1908
Umfang: 8
jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Geineindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Ordnung für Tirol vorn 9. Jänner 1(866 und die neue Gemeinde-Ordnung von Vorarlberg vom 2 \► Le^t. 1(90^. Wir haben des öftern schon darauf hingewiesen, daß eine Aenderung der bestehenden tirolischen Gemeinde- Ordnung bezw. ein neues Gesetz

hierüber eine dringende Notwendigkeit ist, und sich der Gemeinde-Ausschuß des letzten Landtages bereits mit dieser Frage beschäftiget hat. CS sei hier nun im Folgenden ein Vergleich ge zogen, zwischen der tirolischen Gemeindeordnung und jener für Vorarlberg, welche mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit getreten ist, und womit die Gemeinde- Ordnuna vom 22. April 1864, sowie alle zu derselben nachträglich erlassenen Abänderungsgesetze außer Kraft gesetzt wurden. Der § 1 ist bei beiden Gemeindeordnungen

gleich. Im ß 2 ist in der tirolischen G.-O. bezüglich der Vereinigung von Ortsgemeinden die Bewilligung l es Landtages und, wenn dieser nicht versammelt ist, des Landes-Ausschusses vorgesehen. In der G.-O. von Vorarlberg ist hiebei von der Bewilligung des Land tages keine Rede, sondern ist ledigl'ch die Bewilligung des Landes-Ausschusses gesetzlich normiert. Weiters finden sich in der G -O. von Vorarlberg bei diesem § noch folgende zwei Absätze: Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

hinzielenden Gemeinde aus- schuß beschlüsie unterliegen der Genehmigung durch Ge mein d e b e s ch l ü s s e. Der § 4 der tirolischen G.-O., in welcher von der Trennung der Parzellen von Gemeinden die Sprache ist, entfällt in der vorarlbergischen G. O. ganz, weil er schon im § 2 entsprechende Berücksichtigung gefunden. Der § 4 der G.-O. von Vorarlberg korrespondiert mit dem 8 5 der G.-O. von Tirol, jedoch ist in dem selben, wie in 8 2, die Bewilligung des Landtages fallen gelassen. Der erwähnte 8 4 Irr

" während in der vorarlbergischen G.-O. „Von den Gemeinde mitgliedern" gesprochen wird. Der § 6 der G.-O. für Vorarlberg hat gegen wärtig folgenden Wortlaut: Die Mitglieder einer Gemeinde sind: 1. G emeind eange hörige; das sind diejenigen Personen, welche in der Gemeinde hermal bere chtigt sind; 2. Gemeind egenossen; das sind solche Per sonen, welche, ohne in der Gemeinde heimat berechtigt zu sein, im Gebiete derselben einen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbständig betriebenen Ge werbe

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Tiroler Grenzbote
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Seite 2 von 4
Datum: 08.07.1942
Umfang: 4
«kl Wls Illüm WM Mm WWWWMlW Weltmeister Gelimann zwetsaAer Meister von Arol-Borarlberg - Sie Siegerehrung gd Der Gauvergleichswettkampf des Deutschen Schützenverbandes, verbunden mit der Meisterschaft des Standschützenverbandes Tirol-Vorarlberg, brachte in den Mannschaftskämpfen den Schützen unseres Gaues schöne Erfolge. Beim Kleinkaliberschießen am 3. d. M. wurde die Mannschaft des Standschützenverbandes Tirol-Vor arlberg (Wöll, Ritzl, Deuring, Hammerer, Platzer) unter 118 Mannschaften

mit 2686 von 3000 erreichbaren Ringen fünfte. Sieger war in diesem Wettbewerb die Mann schaft Bayern mit 2732 Ringen. Beim Schießen mit dem Wehrmanngewehr auf 150 Meter konnte die Mannschaft Tirol-Vorarlberg (Wöll, Ritzl .Platzer, Voslavsky, Fischer) mit 2349 Rin gen unter 16 Mannschaften den zweiten Platz nach Thü ringen mit 2433 Ringen belegen. In der Einzelbewertung wurde der Weltmeister im Armeegewehr Walter G e h m a n n, Gau Südwest, in beiden Wettbewerben, und zwar im Kleinkaliber mit 563 Ringen

von 600 erreichbaren und im Wehrmann- Zgewehr mit 502 Ringen Sieger. Wöll (Tirol-Vorarlberg) errang mit Kleinkaliber mit 555 Ringen den 7., im Wehrmanngewehr mit 496 Rin gen den 4. Platz. Die Erfolge unserer Schützen sind von dem Gesichts punkte aus zu bewerten, daß der Standschützenverband Tirol-Vorarlberg sein Ausbildungsziel im Schießen pri mär nicht in der Heranbildung vereinzelter Spitzenkönner, sondern in einer möglichst weit ausgreifenden Verbreitung der Schießfertigkeit mit guten

Durchschnittsleistungen sieht. Selbstverständlich muß auch berücksichtigt werden, daß dieser Wettbewerb die besten Schützen Großdeutschlands, darunter solche von ausgesprochener Weltklasse, in Inns bruck zusammengeführt hat. Wenn unsere Schützen gegen diese so ehrenvoll abschneiden konnten, so hat der Stand schützenverband damit die schärfste mögliche Feuerprobe mit bemerkenswertem Erfolg bestanden. Der Eauvergleichswettkampf bezw. die Meisterschaft für Tirol-Vorarlberg fand ihren Abschluß mit der Sie gerehrung

des Schießwesens gerichte ten Bestrebungen zusicherte. Ausdrücklich erkannte der Reichssportführer an, daß im Gau Tirol-Vorarlberg im Standschützenverband unter Führung des Gauleiters über den Gau hinaus bahnbrechende und vorbildliche Arbeit auf diesem Gebiet geleistet wird. Hernach wurden dem Sieger im Kleinkaliberschießen und im Wehrmanngewehr, Walter Gehmann, die silbernen Plaketten, allen übrigen Wettkampfteilnehmern die Bronze-Plaketten des Stand schützenverband es Tirol-Vor arlberg überreicht

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 30.07.1914
Umfang: 8
. Die gesetzlichen Bestimmungen mit Berücksichtigung der Borschriften für die Landesverteidigung in Tirol und Vorarlberg. Wie bereits mitgeteilt, ist vom Kaiser auch die teil weise Aufbietung und Einberufung des Landsturms angeordnet worden. Ueber den Landsturm sind vielfach irrige Mei nungen verbreitet, weshalb, wir die wesentlichen Be stimmungen des Landsturmgssetzes, das am 6. Juni 1886 erlassen wurde und bis heute unverändert ge blieben ist, abdrucken. Dem Landsturm gehören alle wehrfähige n Staatsbürger

i g st e n Lebens jahr landsturmpflichtig. Landsturmpflichtige, die für die Besorgung der Angelegenheiten des öffent lichen Dienstes oder öffentlichen Interesses unent behrlich sind, können vom Landsturmdienst befreit werden. Die Landsturmpflichtigen zwerden (mit Aus nahme von Tirol und Vorarlberg) in zwei Aufgebote geteilt. Zum ersten Aufgebot gehört mau bis zum Ende des Jahres, an dem man siebenund- dreißig Jahre alt ist. Es gehören also gegen wärtig alle von 1877 bis 1895 Geborenen in das e r st e Aufgebot

, wo er seinen Wohnsitz hat. Die militä risch AusgebiMtrn haben hingegen in der Wid mungskarte oder im Landsturmpaß verzeichnet, wo hin sie zum Landsturm einrücken müssen. Soweit die für alle Provinzen mit Ausnahme für Tirol und Vorarlberg geltenden Bestimmungen über den Landsturm. Die Bestimmungen für Tirol und Vorarlberg. Tirol und Vorarlberg haben bekanntlich ein eige nes Wehrgesetz, das in den Bestimmungen über den Landsturm von dem Reichsgesetz in manchen Punk ten abweicht. In Tirol und Vorarlberg werden vie

Verpflichtung, er streckt sich in Tirol die Landsturmpflicht auf alle Körperschaften militärischen Charakters, also Vete ranen- und Kriegervereine, Schützenkompanien usw. In Tirol und Vorarlberg kann also jedermann mobilisiert werden. Ueber die Reihenfolge, wie die Landstürmer aufgeboten werden, bestimmt der 6. Absatz des § 18 des Gesetzes über die Landesverteidi gung für Tirol und Vorarlberg: „Die Heranziehung hat innerhalb der nach den jeweiligen Erfordernissen zu be stimmenden Kategorien, nämlich

nicht, sondern nur einen Landsturm schlechthin. Wo darf der Landsturm verwendet werden? Die Verwendung des Landsturms (ausgenommen Tirol und Vorarlberg) ist nicht auf Oesterreich be schränkt Der Landsturm kann auch in Ungarn, Bos nien und auch in jedem anderen Lande verwendet werden. Allerdings sagt das Gesetz, daß außerhalb Oesterreichs (also auch in Ungarn und in Bosnien) der Landsturm nur dann — und zwar nur „aus nahmsweise" — verwendet werden kann, wenn ein eigenes Gesetz es erlaubt'. Jedoch steht gleich dabei

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