<5rtra-Beilage zu »»Bote für Tirol und Vorarlberg' Nr. AOL Amtlicher Teil. Kundmachung Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbanmini- steriums vom 25. April 1907 Z. 15349/2148 findet die k. k. Statthaltern hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen das Okkupations gebiet nachstehende Sperrmaßnahmen mit der Wirksamkeit vom 4. Mai 1907 zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest
ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bihac, B. Dubica, B. Gradiska, Cazin, D. Tuzla, Gradacac, Krupa, Sanskimost, Varcar-Vakuf, Vise- grad und Zupanjac verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 KZ besitzen, aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine
mit einem Lebendgewicht von wenigstens ILO Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken des Okkupationsgebietes nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: a,) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen init die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie
geben kann), in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung Au unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schtveineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg wird zwar nicht verboten, jedoch im Hinblicke
ist, sind die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Rovereto und des Fleisches von geschlachteten Schweinen Bregenz, Innsbruck, Bozen, Trient und Rovereto bestimmt. Übertretungen dieses Verbotes unterliegen der Ahndung im Sinne des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51 und des Z 46 des allg. Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35. Innsbruck, am 30. April 1907. K. K. Statthaltern für Tirol und Vorarlberg Kundmachung. Im Sinne des Gesetzes vom 7. September 1905 (R. G. Bl. Nr. 163