Nr. 88 Innsbruck, Mittwoch, den 3. Juni 1912. 93. Jahrgang. Der »Bote für Tirol und Vorarlberg' erscheint viermal wöchentlich. Vreis für hier ganzjährig 12 15, halbjährig 6 ^/vierteljährig 3 monatlich I K, Einzelnummern 10 I»; durch die Post bezogen m Oesterreich mit Zusendung: ganzjährig 13 halbjährig 9 15, vierteljährig 4 15 K0 k. — Monats-Bestellungen mit Postversendung werden nicht angenommen. Anltt ndigungen werden billige nach Tarif berechnet. Die Beträge für den Bezug
hauptstadt Innsbruck im Monate Mai 1912 1 X 76 K per Kilogramm betrug und dieser Preis in Tirol und Vorarlberg als Maßstab der Ent schädigung dienen wird für die im Monate Juni 1912 über behördliche Anordnung im Vcrwaltnngsgebiete getöteten Schweine (schlachtreife Fett- uud Fleischschweine). Innsbruck, am 1. Juni 1912. K. k. Statthalterci für Tirol und Vorarlberg.. Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 2ö. Mai 1912, Zl. 23.1^4, fiudet die k. k. statthalterci hinsichtlich
der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzcgovina nach Tirol nnd Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her-- jcgoviua nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestaudes der Schweinepest ist die Einfuhr vou Schweinen aus den Bezirken Banjaluka, Bosu. Gradiska, Vjeliua, Bosn. Dubiea, Bosn. Novi, Bugojuo, Derveut, Fojuica, GlamoL, Graca- '>ca, Jajce, Konjica, Livuo, Ljubuski, Maglai, Mostar, Prnjavor, Nogatica, Sarajevo, stolae, Tesanj, Travnik
, Tuzla, Varcar-Vakuf, ZepLe und Zupaniak verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder inr denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 kA besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen ^Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgetvicht von wemgstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien
und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesündheits-Bestätigüng beigesügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Rcise-- bewegung in die auf dem Viehpasse als Bestim mungsort angegebene Eisenbahnstation