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Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 1 von 10
Datum: 01.02.1888
Umfang: 10
sich um den Schriftführer Fuß, dem heute die Ehre zu Theil ward, diesen Antrag, der in unser vom Liberalismus zerrüttetes Schulwesen neues Leben bringen wird, zu ver lesen. Wir lassen hier den Wortlaut dieses Antrages mit allen seinen Unterschriften folgen. Er lautet: Antrag der Abgeordneten Alois Prinzen Liechten stein, Dr. Rapp und Genossen. Gesetz vom . . . . . durch welches die Grundsätze deS Erziehungs- und Unterrichtswesens bezüglich der Volksschule festgestellt werden. (Reichs- Volksschul-Gesetz ) Mit Zustimmung

beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die für das Erziehungs - und Unterrichtswesen bezüg lich der Bollsschule festzustellenden Grundsätze sind folgende' 8 i. Die Volksschule hat die Aufgabe, mit den Eltern und an Stelle der Eltern die Kinder nach den Lehren ihrer Religion zu erziehen und sie in diesen, sowie in den für das Leben nothwendigen elementaren Kenlnisien und F-rtig» leiten zu unterrichten und auszubilden. Gegenstand des Unterrichtes in der Volksschule

werden. Alle in anderer Weise erhaltenen Volksschulen find Privatschulen. Letztere sind der öffentlichen Volksschule vollkommen gleichzustellen und somit geeignet, die öffentliche Volks schule zu ersetzen oder an deren Stelle zu treten, sobald sie den durch das Gesetz für die öffentliche Volksschule vor geschriebenen Anordnungen entsprechen. Die öffentlichen Volksschulen find Jedermann zu gänglich. 8 3. Die Volksschule besteht aus zwei Abtheilungen. Die erste Abtheilung bildet die Elementarschule

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Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 2 von 10
Datum: 01.02.1888
Umfang: 10
, welche für die Volksschule gesetzlich vorg, schrieben sind. ' Sie können aber nicht gezwungen werden, dieselben in der Schule einer Erziehung uno einem Unterrichte zu unt rwersen, we.che nicht mit den Lehren ih.er Religion übereinstimmen. t ^ 6 . Si tj.' Die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung d^s Re- ligion-untcrrtchles und der Religion Übungen in den Bolk;- schulen uns L.hrerbileungsanstalten i» Aufgabe der Kirche bezichungsweise der b-tresinven Religions-Gesell- schaft. Zugleich übt die Kirche, beziehungsweise

der Volksschule durch das Unterrichtsministerium au;. 8 8 . Die Lehrämter an den Volksschulen und Lehrer- Bildungsanstalien sind allen österreichis t.en Staatsbürgern gleichmäßig zugänglich, deren silllich r L ben-wandel unbe scholten ist, deren Glaubensdekenntuisi mit dem der von ihnen zu erziehenden und zu unt-ruchtensen Kinder über- cinstcmmt und die bei Ai-stellungrn an öffentlichen Sbulen noch übeldicS ihre pädaaogische Leh befayigung nach den hi^sür bestehelidtn ge> tzljchen Bestimmungen r.sp ktive

für den kalho >schen Religionsunterricht auch die erforüeiliche Missxo cauonica nachweisen. § 9. Die Heranbildung der für die Volksschulen röthigen Lehlkräite er'olgt in r ach dem Geschlechte der Zöglinge gesonderten Lehrer-Dildungsanst alten. Artikel II. Unter Aufrechlhaltung dirs r Grundsätze (8 1 bis ein schließlich 9) bleibt d^e Erlassung aller gesetzlichen Bestim mungen a) zur Errichtung, Erh'ltung. Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung der öffentlichen Volksschule» und Leh re, bildungsansialtrii

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