: V' ' ' ^ §7. „Der Staat übt die oberste Leitung und Aussicht über das Erziehungs- nnd Unterrichts wesen bezüglich der Volksschule durch das Unter richtsministerium aus.' Mit kichm Paragraph, mag er >Run so -lauten, oder mit oder ohne Beisatz als ein Citat aus den Staats- grundgesctzen erscheinen, wollte man der Bestimmung der letzteren über das Aufsichtsrecht des Staates Rechnung tragen, um die Nothwendigkeit einer Zwei- drittel-Majorität für den Antrag zu vermeiden, weil augenblicklich eine solche dafür
- und Unterrichtswesen bezüglich der Volksschule' durch einen „liberalen' kirchen feindlichen Minister Beschwerde führen, würde man uns höhnend zurufen: Was beklagt Ihr Euch! Ihr selbst habt diese Bestimmung beantragt, Euer Werk, ixsi kecistis! ^ Die Unterzeichner des Antrages '/fmd übrigens, wie ihnen die Sachlage erschien, sicher mit. den besten In tentionen und nach ihren subjektiven Anschauungen mit dem Bewußtsein und der Beruhigung, correct zu handeln, und in solcher Weise vorgegangen, daß ich mich dagegen