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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1907
Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg : bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1900.- (Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ; 6)
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Seite 7 von 280
Autor: Österreich. Statistische Zentralkommission / hrsg. von der k.k. statistischen Central-Commission
Ort: Wien
Verlag: Verl. der k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Umfang: X, 229, 40 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: III 118.379/8
Intern-ID: 509183
auf die Ortschaften der zugehörigen Gemeinden. So sind zum Beispiel die auf Seite 18 in der Rubrik „Ausstattung mit Institu tionen“ eingetragenen Zahlen und Zeichen: 9, 2) A, EI, A, ff, t, A, M 252 »i, 264 m. folgendermaßen zu losem In der Ortschaft Vilpian (2) der Gemeinde Terla» (9) befinden sich an Institutionen eine Kuratic, eine einklassige Volksschule, ein Arzt, eine Feuerwehr, ein Post- und Telegraphemimt mit Telephimbctrieb, eine Eisenbahnstationen 252 ,» über der Adria, die Seehöho der Kirche endlich

betragt 264 m. Zerfällt, eine Ortschaft in Ortsbestandteile und sind für letztere Institutionen nachzuweisen, so geschieht dies in der YVoise, ' daß der Name des Ortsbestandteiles vovangestcllt wird, worauf durch einen Doppelpunkt getrennt., die Institutionen folgen, o ist auf Seite 106 sub 6 zu lesen: in dem Ortsbestandteile Siror der gleichnamigen Ortschaft und Gemeinde (6) ist eine 1 Jarrexpositur, eine droiklassige Volksschule, eine Hebamme, eine Postablage, die Kirche liegt 763 »> hoch

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1873
Verhandlungen der Weinbau-Enquete in Wien 1873
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Seite 14 von 117
Autor: Österreich / Ackerbau-Ministerium / nach den stenographischen Protokollen zsgest. im k.k. Ackerbauministerium
Ort: Wien
Verlag: Faesy und Frick
Umfang: 116 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Weinbau ; s.Landwirtschaftsschule
Signatur: II 108.518
Intern-ID: 210261
. Es handelte sieh darum, den Unterricht zur Hebung der Wein - cultur in der Volksschule und nach der Volksschule zu besprechen. In der Versammlung entspann sich eine lebhafte Debatte dar über, ob sich die Volksschule ausschliesslich nur mit dem gewöhnlichen Unterrichte, oder mit dem gründlichen Studium der Naturkunde über haupt und besonders damit beschäftigen solle, eine rationelle Wein- cultur anzuhahnen. Dafür, dass schon in der Volksschule durch die Unterweisung in den Naturkenntnissen ein fester Grund

für spätere Studien ge legt werde, sprechen mannigfache Gründe, wogegen andererseits nicht übersehen werden darf, dass es noch an Anstalten fehlt, die dem Bedürfnisse nach einer raschen und entsprechenden Ausbildung von Lehvamtscandidaten für solche Volksschulen Rechnung tragen. Dafür machten sich weiters geltend die Ansichten einiger Sectionsmitglieder, dass schon in der Volksschule der Keim gelegt werden möge, Lust und Liebe für den Ackerbau im Allgemeinen und namentlich für den Weinbau

und die Obstbaumzucht zu entwickeln und zu fördern. Es beschloss also die Section den Antrag zu stellen: Die Enquete hält es für erwünscht, dass in den Wein bau treibenden Ländern schon in der Volksschule bei dem Unterrichte in der Naturkunde und bei der Auswahl von Lesebüchern eine besondere Rücksicht auf Weinbau und Kellerwirthschaft genommen, durch Gespräehe und Beispiele Lust und Liebe der Schüler für diesen Cultur- zweig* geweckt und so der Unterricht für die späteren, fachlichen Fortbildungsschulen

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Seite 49 von 263
Autor: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Ort: Wien
Verlag: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Umfang: 258 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Xerokopie
Schlagwort: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Signatur: III A-5.866
Intern-ID: 141979
und Fertigkeiten besitzt, hat derselbe, mag er durch eine öffentliche Volksschule oder durch Privatunterricht vorgebildet sein, ein Zeug- niss der Volksschule beizubringen. Dem Gymnasium steht dabei, da es für den wissenschaftlichen Fortgang seiner Schüler verantwortlich ist, das Recht zu, sich durch eine Aufnahmspriilung über das wirkliche Vorhandensein der gefor derten Kenntnisse und Fertigkeiten sicher zu stellen, und die Auf nahme wegen mangelhafter Vorbildung zu versagen. Dieses 11 echt er- öS o o wächst

der Volksschule, welches seine Elementarbildung beweist, beizubringen, und sowohl in diesem Falle, als auch wenn er den frü heren Besuch eines öffentlichen Gymnasiums unmittelbar vor seiner Meldung durch längere Zeit ausgesetzt hat, sich einer Aufnahmsprit- fung zur Bestimmung der Klasse, in welche er eintreten soll, zu un- teriverfen. Diese Aufnahmsprüfung wird nach:Bestimmung und unter Leitung des Direktors von den Lehrern der Klasse gehalten, in wel che voraussichtlich der Aufzunehmende kommen

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