. Um alles zu vermeiden, was Rückschläge in der Entspan nung der politischen Weltlage herbeiführen könnte, wünscht sie zunächst mit den im Völkerbundsrat vertretenen Regierungen in der Offenheit ge wisse Fragen zu erklären, die für die deutsche Mitwirkung an den großen, dem Völler bund obliegenden Aufgaben von entscheidender Be deutung sind. 1. Es liegt der Deutschen Regierung fern, für Deutschland besondere Vergünstigungen zu verlan gen. Sie ist der Ansicht, daß das Ziel der Entwicklung des Völkerbundes
nur die völlige Gleich stel - lung aller in ihm vereinigten Staaten sein kann. Solange indes die Satzung des Völkerbundes ge wissen Staaten insofern eine Sonderstellung ein räumt, als sie ihnen das Recht zu einer ständigen Vertretung in dem in erster Linie zur Exekutive berufenen Organ, dem Völkerbundsrat, gibt, muß die Deutsche Regierung das Recht zu einer solchen Vertretung auch für sich in Anspruch nehmen. Sie muß deshalb 'bei Stellung ihres Zulassungsantra- gcs die GÄvißheit haben, daß Deutschland alsbald
nach seinem Eintritt einen ständigen Ratssitz erhält. Dabei nimmt sie an, daß der Eintritt Deutschlands seine paritätische Beteiligung an den übrigen Or ganen des Völkerbundes, insbesondere an dem Ge- neralsekretariat, ohne weiteres zur Folge haben würde. Die Einräumung eines ständigen Ratssitzes ist von der einstimmigen Entschließung der im Rate vertretenen Mächte abhängig. Die Deutsche Regie rung bittet die PP. Regierung deshalb um eine Aeu- ßerung darüber, ob sie bereit ist, zu gegebener Zeit, ihrem Vertreter
im Völkerbundsrat entsprechende Anweisung zu erteilen. 2. Der Artikel 2 der Völkerbundssatzung sieht die Beteiligung der Bundesmitglieder an Zwangs maßnahmen gegen solche Staaten vor, die den Frieden gebrochen haben. Solange die gegenwärtige, sich aus der Entwaffnung Deutschlands ergebende Ungleichheit des militärischen Rü stungsstandes andauert, ist Deutschland im Gegensatz zu anderen Mitgliedern des Völkerbundes Gastlichkeit in alter Zeit. Soweit in der Frühzeit von irgendwelcher Be wirtung „fahrender Leute
vertragsmäßiger Zustände an Rhein u. Ruhr zu einer unbedingten Notwendigkeit macht. 4. Im Artikel 22 der Völkerbundsatzung herßt es, daß-die Vormundschaft über unselbständige Völ ker denjenigen fortgeschrittenen Nationen übertra gen werden soll, die^sich auf Grund, ihrer Hilssmiktel und ihrer Erfahrungen am besten dazu eignen. Seit dem verlorenen Kriege, von jeder kolonialen Betä tigungausgeschlossen, erwartet Deutschland zu ge- gÄener Zeit a k t i v an dem Mandatssy - ste m des Völkerbundes beteiligt