Vorwort: Der deutsche Reichspräsident, der Präsident ber französischen Republik, S. M. der Wnig von Großbritannien, Irland und der Dominien und Kaiser von Indien, und S. M. der König von Italien: im Bewußtsein der besonderen Verantwor tung, die ihnen durch ihre ständige Vertretung im Rat-des Völkerbundes auferlegt wird,' an der der Völkerbund selbst und seine. Mit glieder iyteressiert sind, und der Verantwor tung, die aus der gemeinsamen Unterzeich nung des Paktes von, Locarno herriih'rt: überzeugt
, daß der Zustand der Beunruhi gung, die in der Welt herrscht, nur durch-die Konsolidierung ihrer Solidarität zur Stärkung 'des Vertrauens auf den europäischen Frieden beseitigt werden kann: getreu den Verpflichtungen, die sie durch den Covenant des Völkerbundes, des Locarno-, Paktes, des Briand-Kellogg-Pak'es übernom men haben. und in Berücksichtigung der Er klärung des Verzichtes aus Gewaltanwendung, welches Prinzip in der in Genf am 11., Dez. 1S32 von ihren Delegierten an der Abrüstungs konferenz
unterzeichneten und am 2. März 1933, von - der politischen Kommission dieser > Kon ferenz genehmigten Erklärung enthalten, ist; bestrebt alle Bedingungen des Eovenantes des Völkerbundes zu erfüllen, indem sie sich den dort festgesetzten Methoden u. Verfahrens- ^ arten unterwerfen und nicht beabsichtigen, von diesen abzuweichen: unter Achtung der Rechte «aller Staaten, die nicht ohne die Zustimmung der interessierten Partei angetastet werden dürfen: haben beschlossen, ein Abkommen mit diesen Zielen
zu schließen und haben ihre bevollmäch tigten Vertreter ernannt, die nach Austausch und Nichtigbefund der Vollmachten sich über folgende Punkte geeinigt haben: Artikel l: „Die hohen vertragschließenden Mächte werden sich über alle, sie angehenden Fragen verständigen. Sie verpflichten sich, alle Bemühungen zu unternehmen, um im Rahmen des Völkerbundes eine Politik tatsächlicher Zu sammenarbeit aller Mächte zwecks Erhaltung des Irlèbens zu betreiben.' Artikel 2: ..Bezüglich' des völkerbündpaktes
und insbesondere der Artikel !0. lö und lg be schließen die hohen vertragschließenden Mächte, untereinander und vorbehaltlich der Entschei dungen, die nur von den regelmäßigen Orga nen des Völkerbundes getroffen werden können, alle Vorschläge zu prüfen, die darauf ausgehen, den durch die genannten Artikel vorgesehenen Methoden. ' und ' Versahreysarteu lhre volle Wirksamkeit ,u verleiben.' vom Foreign GMe Artikel 3. „Die hohen vertragschließenden Mächte verpflichten sich, alle Bemühungen zu unternehmen