Auszug aus den Akademischen Gesetzen : (Studien-Ordnung, Disziplinar-Ordnung und Vorschriften über die Kollegiengelder) ; zum Gebrauche der Studierenden an der k.k. Universität in Innsbruck
. Was den an den Universitäten bisher in jeder Woche noch außer dem Sonntage zugestandenen Ferialtag anbelangt, so ist es Sache eines jeden Professoren-Kollegiums, zu bestimmen, ob ein solcher- und allenfalls welcher Wochentag hiezu auch noch in Zukunft sort-- bestehen soll. Der an einigen Fakultäten an jedem Dienstag Nachmittag t\m geführte halbe Ferialtag wird aufgehoben. VH. Bon dem Abgänge von der Universität. Verläßt ein immatrikulierter Studierender die Universität, ent weder, weil seine Studien beendet
sind, oder um sich an eine andere Universität zu begeben, so ist er verpflichtet, ein Universi tätszeugnis zu verlangen. Ohne ein . solches Universitätszeugnis (Absolutorium, Abgangszeugnis), darf er weder an einer anderen Universität definitiv ausgenommen, noch zu den Doktoraisprüfungen, oder zu der letzten theoretischen, Staatsprüfung Zugelassen werden.