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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1905
Auszug aus den Akademischen Gesetzen : (Studien-Ordnung, Disziplinar-Ordnung und Vorschriften über die Kollegiengelder) ; zum Gebrauche der Studierenden an der k.k. Universität in Innsbruck
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Seite 12 von 43
Autor: Universität Innsbruck
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 41 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 63.880/1905
Intern-ID: 221607
und bei welchem Lehrer sie dieselben hören wollen. Es ist den österreichischen Staatsangehörigen, welche die gesetz lichen Eigenschaften besitzen, um an einer österreichischen Universität immatrikuliert zu werden, im allgemeinen gestattet, solche nicht öster reichische Universitäten, an welchen Lehr- und Lcrnfreiheit besteht, zu besuchen. Sie unterliegen dabei den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, welche sich auf das Reisen und den Aufenthalt im Auslände be ziehen. Inwiefern die an auswärtigen Hochschulen

nach derselben an einer österreichischen Universität zugebracht werden. Ob und inwieweit Semester, welche Kandidaten der Medi zin als ordentliche Hörer an einer ausländischen Universität oder an einer philosophischen Fakultät des Inlandes zugebracht haben, als Ersatz für die vorgeschriebenen Studiensemester dienen können, entscheidet ebenfalls von Fall zu Fall der Minister für Kultus und Unterricht nach Einvernehmen des Professoren-Kollegiums der Fakultät, an welcher um Zulassung zu den Rigorosen angesncht wird. Für die Kandidaten

des philosophischen Doktorates ist die an einer ausländischen philosophischen Fakultät als ordentlich im matrikulierte Hörer zugebrachte Studienzeit ohne weiteres einrechenbar. Um zu st r e n g e n Prüfungen wegen Erlangung des Doktorgrades einer österreichischen Universität oder zu einer Staatsprüfung, welche ein F a k u l t ä t s st u d i u m voraussetzt, Zugelassen zu werden, ist die Nachweisung eines Universitätsbesnches

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