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Südtiroler Heimat
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Seite 3 von 8
Datum: 15.03.1926
Umfang: 8
Sü-lirvl iw Monate Jänner 192«. Wir sind ersucht worden, zusammenfassende Monats berichte herausgeben zu wollen; diesem Blatte liegen die Berichte über die Monate Jänner—Feber 1926 bei. Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie einige der letzten behördlichen Runderlässe beigeschlossen. -V. Gesetze und Verordnungen. 1. Die Ilattenisierurig der Familiennamen. Die „Gazetta Ufficiale' vom 15. Jänner 1926 ver lautbart folgendes kgl. Dekret vom 10. Jänner 192f>, Nr. 17: Art. 1. Die Familien

Schreibweise ent stellt wurden. Ebenso werden die durch eine fremdländische Schreibweise entstellten Adelsprädikate die italienische Form wieder annehmen. Die Umwandlung in die italienische Form wird mit Dekret des Präfekten der Provinz ausgesprochen, das den Parteien mitgeteilt und in der „Gazetta Ufficiale' Ver lautbart wird. Die Umwandlungen werden in die Be völkerungsregister eingetragen. Wer nach Herstellung des ursprünglichen Namens oder Adelsprädikates noch die fremdländische Form gebraucht

noch über sich ergehen lassen. Dairn schreibt das Blatt weiter: „Es kann möglich sein, daß man während der Kur ein gewisses Geschrei hört. Sicher ist aber, daß die Mauken,- wenn sie während der Operation Schmerzen ausstehen müssen, nach überstandener Operation froh sein, und dem Operateur in unserem Falle dem Präfekten der Provinz, danken werden.' 2. Der Entzug der italientschen Staatsbürgerschaft. A) Die „Gazetta Ufficiale' vom 15. Jänner W ver öffentlicht das kgl. Dekret vom 10. Jänner 192ß, Nr. 16, welches lautet

des Ministeriums des Aeußern und zwei vom Justizminister designierten Appellationsge richtsräten zusammengesetzt ist. In schweren Fällen kann Wer entsprechenden Vor schlag dieser Kommission mit der Aberkennung der Staats bürgerschaft auch die Konfiskation des Vermögens ver fügt werden.' 3. Betriebe von Ausländern im Grenzgebiet. In der „Gazetta Ufficiale' vom 20. ,1. 26 ist fol gendes Dekret veröffentlicht: „Aßt. 1. In den Grenzgebieten bis innerhalb 30 Kilometer von der Reichsgrenze können die zuständigen

-Gepäckfrächterei. 14. Versicherungen. , 15. Lagerhäuser. 16. Radioindustrie. 17. Handel mit Spielkarten, Feuerzeugen, Zündhölzern und sonstigen Monopolartikeln. 18 Betrieb von Unternehmungen, in denen produktions steuerpflichtige Artikel erzeugt werden. Essig, Sy- phon, Bier, Kaffeesurrogate, Gas Elekrizität, Sei fensiederei, Branntwein.) 4. Der italienische Unterricht an den Volksschulen. Die „GaWetta Ufficiale' turn 22. 1. 26., Nr. 17., veröffentlicht nachfolgendes Gefetzesdekret

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 19.12.1942
Umfang: 4
wird ihnen die Kraft geben, auch die schwer sten Hinderwsse aus dem Wege zu räu men und als wirtliche Sieger auf brei ter Front hervorzugehen. Es gibt des halb für jedes Volk nur ein Entwsder- Öder: will es einmal Herr, Gebieter und Gestalter seinss Schicksals sein, oder nicht? Wenn ja, dann muß schon jetzt am Fun dament dieser neuen Zukunft gebaut wer- den. MolstsàlSàsi sur Ksxvlimx à Lràtromvordrsuàs iür Wà5r!o!!o àoka Aus Roma wird mitgeteilt: Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das Ministerialdekret

Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht den Ministerialerlaß vom 1. Dezember 1942, der de» Transport von Postsachen, von Reisegepäck und landwirtschaftlichem Frachtgut aus den Postau olinien regeli. Das Dekret versügt, daß das Gesamtge wicht der genannten Waren, die zum Transport auf den Kraftwagen der Post linien zugelaffm sind, nicht die sestge- setzte Höchstbelastung der genannten Kraftwagen übersteigen darf. Im Innern der Au obufse muß eine Tafel oder ein Plakat mit der Angabe des Höchstsracht- gutes

ist. Genüge geleistet wordm ist, darf, immer im Rahmen der Verfüg barkeit auch nicht begleitetes Reisege päck und landwirtschaf.lichos Frachtgut , versandt werden. ! Auf den Kraftwagen der Postlinien dürfen keine Hunde, Räder oder Platz mangel verursachenden Gegenstände mit geführt werden. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht auch den Ministerialerlaß, der den Ka stanienmarkt und jenen der entsprechen den Mehlgattungen regelt. SimskrKnkllllSLVsrküSllllke» tàr Ssa kraodivordodr

-, Maturità- und Befähigungsprüsuugen reserviert für Militärpersonen und an gesagt mit Verordnung vom 14. Novem ber 1942-XXI, veröffentlicht in der „Gaz zetta Ufficiale' N. 272 vom 17. des glei chen Monats, vom 18. auf den 25. des kommenden Monats Jänner verschoben worden ist. Apothekenäienst Den Turnusdienst versehen die St.» Antonius-Apotheke in der Lia Brennero N. 2, und die Apotheke in San Quirino. Die Apotheken Bcrtello, Corso 9 Mag gio und Mezzena in Olirisarco sind Sonn tag bis 12 Uhr ossen. Imiàsà

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Alpenzeitung
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Seite 8 von 8
Datum: 18.08.1935
Umfang: 8
gelegen, in ruhiger Lage von alleinstehender Dame dau ernd gesucht. Zuschriften „5401' Unione Pubbl. Merano. M 5401-6 Aasse Mauern, Mauerfraß usw. verhütet und be» seitigt verläßlich das Wasferdichtungsmittel „Neantol'. -Vorrätig bei Torggler, Bauwaren handlung, Metano, Sorso Druso IS. M-10 Am 23. AUgust 1935, S Uhr vormittags, wird in Merano, Buffet Stazion«, «in elektrischer Herd gerichtlich versteigert. Der Ufficiale àdiziaà Ortolani Luigi. Versteigerung Am 23. August 19S5, 10.30 Uhr vormittag

«, werden in Merano. Via A. La Mormora Nr. Z eine Berkel-Wage sowie 10 Rollen Stoff gericht lich versteigert. Der Ufficiale Giudiziario: Ortolani Luigi. KM ßkiß« HM bei Innsbruck mit 110 Betten, großem Restauratwnsbetricb jetz voll besetzt, Sommer- und Winkerkurort, Sog ^ A. d. M, ist sofort zu oerpachten. Es kommen nut erstklassige Fachleute in Frage, roelche in der Lag? find, Kaution zu stellen. Offerten unter „i-zzz-. an Union« Pubbl. Jtal. Bolzano. Veiladmgeu von Einzelfendungen zu Möbeltransporten

Pubbl. Merano. M 2642-5 Am 20. August 11 Uhr vormittags findet in Lana di sopro, bei Giuseppe Scharrer, die Versteige rung von verschiedenen Möbeln statt. Ufficiale Pretura, Merano. M 2644-8 . Der Präfekturskommissär Som. Dr. Alfredo Roffi und die Direktionsmitarbeiter Dr. Ing. Enrico Maestranza und Dr. Rag. Pi-lro Pezzanl geben hiemit in tiefem Schmerze die traurig« Nachricht, daß . ' Hm Zq. ß»il Ziteli Direktor d« Azienda Consorziale von Bolzano-Merano, heute, 17. August/ plötzlich in Bolzano

verschieden ist. M e r a no, 17. August1S3S-Xlll. Am 20. August g Uhr vormittags findet in Zola na, Maso Raich, die Versteigerung von 2 Kii hen statt. , Der Ufficiale Giudiziario Pretura Merano.^ M 2643-8 Wo kann ich gegen Vergütung Meinerseits einen erstklassigen Sanatorium- oder Pensionsbetrieb kennen lernen,. Merano bevorzugt. Zuschriften „5355' Unione'Pubbl. Merano. ' M 5355-8 Agentur Wöll. Corso Prlnc. Umberto IS, neben Birreria Forst: Immobilien, Wohnungsnach- weis. Versicherungen aller Art. M 2486

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 12
Datum: 09.01.1934
Umfang: 12
Küche, 10 Kälber, 14 Schafe, 4 Ziegen, 708 Schweine, 40 Pferde, 4 Maultiere 46 Esel und 4 Füllen, insgesamt 1357 Stück. Ausschreibung von Stellen in der staatlichen Verwaltung. Von der Finanzintendanz wird mitgeteilt: Die Beilage zur Gazzetta Ufficiale vom 2. Jän ner veröffentlicht die Ausschreibung von Anfän gerstellen der verschiedenen Kategorien (Gruppen A B und E) der staatlichen Finanzverwaltung. In der Gazzetta Ufficiale vom 8. ds. werden fer ner die Ausschreibungen von 45 Posten, bezw

. 10 Posten im Ministerium, bezw. Jntendenzen und Zentral-Rechnungsämtern veröffentlicht. Für die Bewerbungen gilt das Dekret S. E. des Regierungschefs vom 12. Dezember 1933, ver öffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 288 vom 14. Dezember, bezüglich Anzahl der Stellen, Stu dientitel, Altersgrenze und Einschreibung in die fascistiche Partei. Die Gesuche können binnen 60 Tagen nach dem 2. Jänner, also bis zum 3. März l, I., eingebracht werden. Das Finanzministerium/ lvikd^im' Lauft/ d'ès' Monates März

, 11 Tage alt. Die Warenumsatzgebühr auf medizinische Spe- ialitäten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1934 urch das in der „Gazzetta Ufficiale' verautbarte kgl. Dekret vom 27. Dezember 1930, Nr. 146, in derselben Weise geregelt worden, wie sie bereits für die Arbeiten in Gold und Silber, für das Holz und das Schlachtvieh besteht, nämlich: die Umsatz- ebühr muß nur einmal, und zwar vom Erzeuger, gevun beziehungsweise Importeur aus dem Auslande, bezahlt werden, während alle weiteren Umsätze im Inlands

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 12.09.1941
Umfang: 4
Das Landwirtschaftsministerium hat durch ein Dekret, das sich auf dem Weqe der Veröffentlichung befindet, die Blockie rung von Fleischkonserven jeglicher Sorte und Qualität angeordnet. Das genannte Ministerium wird n.ich einem nationalen Plan für die Vertei lung dieser Waren und die Festsetz e der Preise durch den Zentralausschuß der Fascistischen Partei sorgen. Gleichzeitig wurde auch angeordnet, daß alle Restbestände innerhalb von fünf Tagen nach der Veröffentlichung diejes Dekretes in der „Gazzetta Ufficiale' an gemeldet werden müssen

. Frener wird den Herstellungsfirmen von Fleischko»' server» die Führung eines Ein- und Aus- laufregisters zur Pflicht gemacht. Aontrolle über die Gekreideproduktion Mit Dekret des Land- und Forstwict- schastsministeriums im Zuge der Veröf fentlichung in der „Gazzetta Ufficiale', wurde das Zentralamt für Statistik für die Ernährung mit der Kontrolle der Ge treideproduktion und des Familienbedar fes beauftragt, welche im Ministeria>de kret vom 19. Mai 1941, veröffentlicht am 24. Mai in der „Gazzetta

Ufficiale', in Betracht gezogen sind. Die Kontrolle wird mit Erhebungen in den landwirtschaftlichen Betrieben, in den Magazinen und Depots der Produ- zenten durchgeführt. Das genannte Amt ist auch mit ^ Ueberwachung der Durchführung der ^ stimmungen für die Ausstellung der > Mahlscheine von Seite der Gemeinde an jene, welche ermächtigt sind, Getreide sür den Familienbedarf und für den Betr-el, zurückzubehalten, beauftragt. Außerdem führt es die Kontrolle über das Verbot der Ausstellung

der leuchtenden Geranien an den Fen- üerliöcksn unö Söllern, die in der milden Sonne des späten Jahres aufleuchtenden K!rchturmfpitzen, die wildzackigen Berge, dunkel'chimmernden Wälder, die Bauern bei der Erntearbeit, die mit dem Ernte nden beladenen, von strammen Pferden ichwerfcnli.Zen Oechslein gezogenen Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das Gesetzdekret, welches die Veräuße rung von Autofahrzeugen und deren Be standteilen an ausländische Staatsange hörige oder Körperschaften oerbietet

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 27.06.1935
Umfang: 6
. Todesanzeigen u. Dank» sagungen L. —.SV. Fi nanz L. . redaktion. Notizen Lire 1.5V. Kleine Anzeigen eigener Tarif. Anzeigensteuern eigens. Bezugspreise: (Vorausbezahlt) Einzelnummer 2V Cent. Monatlich L. 5.— Vierteljährlich L. 14.— Halbjährlich L. 27.— Jährlich L. 52.— Ausland jährt. L. 14V.— Fortlaufende Annahme verpflichtet zur Zahlung 5t„«»«»«» ISA V»»n««»Ga9, 5m« 27. S9Ä5-XIII SV. Zak«rg«»ns N Zuli in Wj ' ) . Rom a, 86. Juni Die. ^Gazzetta Ufficiale' von heute veröffent licht nachstehendes kgl. Dekret

den die Modalitäten für die Durchführung des vorliegenden Dekretes in den einzelnen kollektiven Arbeitsverträgen, korporativen Normen oder Ab kommen festgesetzt werden. Art. 8: Alle Bestimmungen, die denen des vor liegenden Dekretes entgegenstehen, sind abge schafft. Art. 3: Das vorliegende Dekret, das am 1. Ta ge des dem Veröffentlichungsdatum in der „Gaz zetta Ufficiale' folgenden Monates in Kraft tritt, wird dem Parlament zur Umwandlung in Gesetz vorgelegt. Der Regierungschef ist zur Vorlage des entspre

Waren aus der Schweiz und die Ausfuhr bestimmter anderer italienischer Waren in die Schweiz besser zu regeln» Verpflegung der Truppen während der Sommermanöver Dex Hriegs»ninister hat verordnet, daß während der Monate Juli und August, also in der- Zeit der großen Sommermanöver, die Verpflegung der Truppen weiter verbessert werde. ' ' Aas Ministerium für Preste u. Propani Roma, 26. Juni . Die'„Gazzetta Ufficiale', veröffentlicht heute das Gesetzdekret mit dem das Unterstaat?sekretariat für Presse und Propaganda

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.08.1935
Umfang: 6
stark entwickelt, daß ein« Neuregelung des Konzessionswesens notwendig geworden ist Durch das Gesetz vom 2V. Juni 1SSS, veröffent' licht in der „Gazzetta Ufficiale' vom 27. Juli 1V3S, Nr. 174, werden nun neue Bestimmungen getrof sen, deren wichtigste nachstehend bekanntgegeben werden. , ^ Zunächst wird bestimmt, daß sämtliche Waren transportdienste, welche mit Kraftwagen, ein schließlich? Anhänger, für Rechnung Dritter und gegen Entgelt durchgeführt werden, einer Konzes sion

durch Kraftwagen (einschließlich Anhänger), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne desselben geregelt sein. Die. notwendigen Anträge müssen innerhalb dreier Monate vom Tage der Verlautbarung die ses Gesetzes (27. Juli 1S35) an beim zuständigen Circolo ferroviario gestellt werden. Bis zum glei chen Zeitpunkt (27. Oktober 193S) müssen die ob- «rwäbnten Kennzeichen auf den Kraftwagen ange bracht sein. Zmmobilienverkehr in den Grenzprovinzen. Die '^Gazzetta Ufficiale

, für welche die vorliegenden Bestimmungen gelten, werden in einem eigenen, vom Kriegsministerium im Einpernehmen mit 'den übrigen interessierten Ministerien zu genehmigenden Verzeichnis ange geben. s Art. 4. Die Durchführungsverordnung zu vor liegendem Gesetz wird Mit Dekret des Kriegsmini- 'teriüms im Einoernehmen mit den übrigen Mini- terien erlassen. Das.vorliegende. Gesetz tritt mit einer Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale' n Kraft. Aivchltches Billgaitg nach Là». Am 6. August wurde der Bittgang um Erflehung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 23.06.1925
Umfang: 8
zur Erprobung aller in Italien erzeugten oder nach Italien eingeführten Handfeuerwaffen festgesetzt. Alle Erzeuger oder Händler solcher Waffen sind auf Grund des genannten Ge setzdekretes und des Gesetzdekretes vom 7. Mai 192S, Nr. 714, verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Rohre oder kom pletten Waisen bis zum 30. Juni 1S25 dem „Banco Ufficiale' in Brescia zur Ueberprü- fung und Anbringung der Punze zu über senden. Das Gefetzdekret bestimmt, daß die Waf fen, welche nach dem 30. Juni 1S25

, ohne mit der italienischen Punze versehen zu sein, sich im Besitze vom Erzeuger oder Händler be finden, sequestriert und auf Kosten der Par tei zum „Banco Ufficiale' nach Brescia zur Ueberprüsung gesendet werden. Nach demsel ben werden die Waffen der Partei gegen Er satz der Kosten zurückgestellt, unvorgreiflich jedoch einer allfälligen Bestrafung auf Grund des Art. 6 des Gesetzdekretes yom 3V. Dez. 1923, Nr. 31S2. Die aus Belgien. Frankreich, Deutschland, England und Spanien nach Italien einge führten Handfeuerwaffen

, welche die Punze der Ueberprüfungsanstalten Lüttich (für Bel gien), Paris und S. Etienne (für Frankreich), Suhl und Zella Mehlis <für Deutschland), London und Birmingham (für Englands und Eibar (für Spanien) tragen, bedürfen keiner weiteren Ueberprüsung in Italien. All« übrigen, nach Italien eingeführten Waffen müssen dem „Banco Ufficiale' in Brescia für die vorgeschriebene Ueberprü sung und Punzierung übersendet werden. Auszug am dem Amtsblatt koxli» mumaii lexali. Tribunalspreagel Bozen. Nr. 92 vom 10. Juni

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Meraner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 18.01.1926
Umfang: 4
Rolle. Nur darf man diese Sucht nicht so ver- stehen, daß dieses Land «ine Wahl hätte, ob es vi« erste oder «ine mindere Rolle haben will. Es muh, obgleich seine Leistung Nomen und (Optionen. Awet wichtige Dekrete. Rom, IS. Jan. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht folgendes Dekret: Artikel 1. Die Familien der Provinz Trient, die einen ursprünglich italienischen Namen tragen, der in andere Sprachen Übersetzt oder durch eine fremländiscke Schreibweise oder durch Anfügung fremd ländischer Endsilben

aus gesprochen, das den Interessenten mitge teilt und in der „Gazetta Ufficiale- ver öffentlicht wird. Die Umstellung wird in den Bevölkerungsregistem eingetragen. Wer nach der Wiederherstellung des ur sprünglichen Namens oder Welsprädikates noch die fremd« Form gebraucht, wird mit einer GeMuße von 600 bis 3000 Lire be legt. Artikel 2. Auch außerhalb der im vor hergehenden Artikel genannten Fälle kann über Verlangen des Interessenten ein aus ländischer oder vom Auslände stammender Name durch ein Dekret

des Präsekten in eine italienische Form gebracht werden. Das Dekret wird in dem Devölkerungs- register vermerkt. Artikel 8. Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 wurden durch ein Dekret ganz oder zum Teil auf andere Provinzen des König- reiches erstreckt. Rom, IS. Jan. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht folgendes Dekret: Die Gewäh rung der italienischen Statsbürgerschaft nach einer Option im Sinne des Friedens vertrages kann jederzeit widerrufen wer- den, wenn der Optant sich wegen seines po litischen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 09.05.1933
Umfang: 8
tragt. Alle Korrespondenzkarten ZU 30 Centesimi Zelten nur mehr bis I. Jänner 1SZ4. .. , . Die ^Gazzetta Ufficiale' vom 4. Mai ver- , lautbart,. daß die staatlichen Korrespondenzkar ten mit bezahlter Rückantwort <30-i-30 Cente simi) alten Typs, welche das Wappen des Staates in der Ausführung nach dem Dekrà 'vom 27. November 1SV0 !oder däs. Staatswap-^. Pen mit dem Liktorenbündcl vereint gemäß dem Dekret vom 27. Mär.'. 1927 tragen, mit l. Jänmr 1S34 ihre Giftigkeit verlieren Ab ' 1. Jänner

'bis zum 31^ Dezember des Jahres . 1934 können sie ' bèi den Postämtern um'ge- laufcht werden, wenn sie nicht beschädigt sind' und sich. im glei/hen Zustande befinden, wie' sie von der Post-verwaltng geliefert , wurden. Beleuchtung der kennzsichenlafel füx Slukofahrzeuge. Nach einer Veröffentlichung der „Gazzetta . Ufficiale' vom W. April wurde die frühere Be stimmung für die Beleuchtung der Kennzeichen für Autofahrzeuge dahin abgeändert, daß die' Beleuchtungquelle an jeder beliebigen Seite der Kennzeichen tafel

veranlaßt sehen, strenge, einschränkende Mäßnahmen zzi iresf, um zu vermeiden, daß unsere Produkte, auf den ausländischen Märkten in Mißkredit kommen. DZ« Stellenausschceibung. ! Mit' Ministerialdekret. das in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht. wird, sind 638 Stellen für Hilfsbeamte in der Post- und Telegraphen verwaltung ausgeschrieben. . Die Konkursprü- sungen waren' für 4., 5. und 6. Mgi festgesetzt, sie.' sind' sedo'ch aU den' 19., 20. und 21. Mai verschoben worden'. . Dem Arbeiter Andrea Faiser

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 25.08.1934
Umfang: 16
jetzt leer und verlasien da, seitdem es in jüngster Zeit einem Brand zum Opfer fiel. Die Steintrümmer, manche bis zu mehreren Kubikmetern groß, begleiten uns bis zu den ersten Mühlbacher Häusern. Dann erst hören die gefährlichen Weggenossen auf. Die Wanderung ist zu Ende. Der Zug führt uns spät abends wieder heim. Provinz Bchlm» Die Vermögensteilung zwischen den Provinzen Bolzano und Trenko. Die „Gazzetta Ufficiale' vom 24. August verlautbart das kgl. Dekret, mit welchem die Bermögensteilung

aus. In den Abendstunden reiste der Unter staatssekretär nach Rom ab. Ambau -er Ra-iostalion Bolzano „Die „Gazzetta Ufficiale' verlautbart das kgl. Dekret-Gesetz, durch welches die italie nische Rundfunk-Gesellschaft angehalten wird, die Anlagen der römischen Sendestationen „Prato Smeraldo' und „Santa Palomba' sowie die von Bolzano umzubauen und eine neue Station in Bologna gemäß den Bedingungen zu erbauen» welche in einem nachfolgenden Uebereinkommen zwischen dem Verkehrsministerium und der Gesellschaft feftgelegt

über die Person des George Nicholaus, über dessen Gattin Emma Nicholaus oder über die Verwandten beider machen kann, wird gebeten, hierüber dem Gefertigten Mit teilung zu machen, der auch diesbezügliche nähere Auskünfte erteilen kann. Rudolf Nikolusii in Bolzano, Sarentinostr. 1, 1. St. a Freie Stellen Die „Gazzetta Ufficiale' vom 31. Juli, Nr. 178, veröffentlicht das Ministerial- dekret vom 12. Mai 1931, mit welchem ein Be werb um vier Stellen als technischer Sanitäts gehilfe im Verwaltungspersonal ver

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Pustertaler Bote
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Seite 7 von 12
Datum: 22.10.1920
Umfang: 12
, und er ist Nachtwächter.' Berziitung der kriegsWve», Segln» der MM zsr Mletznng llild Liquidierung derselbe». Das Zivilkommissarial Bcuneck gibt betreffs Vergütung der Kriegsschäden, Beginn der Tä tigkeit zur Festsetzung und Liquidierung der selben, Nachfolgendes bekannt: Mit kgl. Dekrete vom 18. April 1920 Nr. 579 verlautbart in der »Gazetta Ufficiale* vom 17. Mai 1920 Nr. 115, wurde die Gül tigkeit der unter den Namen ^Testo Unico' bekannten Gesetze betreffend die Bestimmungen über die Vergütung der Kriegsschäden

vom 27. März 1919 Nr. 426, verlautbart in der »Gazetta Ufficiale» vom 2. April 1919 Nr. 79 auf die neuen Provinzen Italiens ausge dehnt. 'Demzufolge hat die Regierung ange ordnet, daß der Dienst über die Vergütung der Kriegsschulden in den neuen Provinzen auf das rascheste geordnet und die bezüglichen Aemter in die Lage 'versetzt werden mit den Liquidierungen zu beginnen. Ilm die Arbeit zu erleichtern und um nötige Schreibereien möglichst zu vermeiden wird den Interessierten anempfohlen sich' nachfolgende

in betrügerischer W.'ise eine höhere Ent schädigung zu erlangen anstrebt als jene der dem erlittenen Schaden entspricht, derselbe das Recht seinen Schadenersatz geltend zu machen verlustig erklärt werden kann. (Art 28 des Gesetzes). f?4. Zeichnung der 71. National-Anleihe; Das kgl^ Dekret vom 25. Jänner 1920 Nr. 89 verlautbart in der „Gazette Ufficiale' vom 13. Februar 1920 Nr. 36, mit welchem die Auszahlung der Kriegsschäden mittelst Vorausgabung des Titres der 7. Nationalen Anleihe bewilligt worden

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 03.09.1938
Umfang: 16
Jahren er folgten Lohnreduzierungen und späteren Lohnerhöhungen enthält. Der wichtigste der neu abgeschlossenen Verträge ist jener vom 1. Juli, der am 15. Juli in der Anlage Rr. 13/85 des „Dol- lettino Ufficiale' des Korporationsmini- steriums verlautbart wurde. Durch diesen Vertrag wird das Verhältnis zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern aller kaufmän nischen Betriebe geregelt, auch wenn für die selben bisher noch kein Kollektivarbeits vertrag bestand. Derselbe führt den Titel

durch den Kollektiooertrag vom 9. November 1936, verlautbart im „Bol- lettino Ufficiale' des Korporationsmini steriums vom 31. Dezember 1936, ihre Re gelung gefunden haben); b) Reichsfachverband der Kaufleute in Glas und Keramiken: c) Reichsfachverband der Kaufkeute in Textilwaren; d) Reichsfachverband der Kaufleute in Häuten, Leder und verwandte Artikel; e) Reichsfachverband der Kaufleute In K u n st g e g e n st ä n d e n und handgewerb lichen Artikeln; f) Reichsfachverband der Juweliere, Gold- und Silberwarenhändler

der Angestell ten in Magazinen, Verkaufsgeschäften und Speditionsfirmen cingegliedert sind, und den Arbeitgebern der nachfolgend genannten Reichsfachverbände der Kaufleute durch den Reichskollektiv-Arbeitsvertrag für die An gestellten in Geschäften für Eisen- und M c t a l l w a r e n, Maschinen und Neben produkte geregelt, der am 16. April 1936 ab geschlossen und am 31. Juli 1936 im „Bol- lettino Ufficiale' des Korporationsmini- steriums oerlautbart wurde: a) Reichsfachverband der Kaufleute

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