, Titeln und Paragraphen bezeichneten Zwecken, und zwar gesondert für das ordentliche und das außer ordentliche Erforderniß verwendet werden, mfoferne nicht in dem StaatSvoranschlage durch Auflassung der Para graph,, der Titel und unterlassene Abtheilung der AuS, gaben und daS ordentliche und daS außerordentliche Er fordernis; eine jedoch nur sür daS Jahr 1365 wirksame Ausnahme bewilligt ist. > WeiterS darf, jedoch ebensallS nur ausnahmsweise sür daS Jahr 1665, der für daö StaatSministerium, politische
Verwaltung, Kap. 7, Titel K: politische Ver, waltung in den Kronländern, der für daS Ministe rium der Justiz, Kap. 40, Titel 3: Justizverwaltung in den Kronländern der für die KontrolS.Behör den, Kap. 42, Titel 3: Central-StaatSbuchhaltungen und Titel 4: Landesbuchhaltungen, jedoch bei den Letz tem nur in Bezug auf die persönlichen Bezüge der Beamten, bewilligte Ausgabskredit innerhalb dieser Titel ohne Rücksicht auf die Untertheilung in Para- graphe, dann der für die siebenbürgische Hofkanzlei Kap
. 10, sowie der für daS Finanzministerium, Kap. 13, Titel 2 für Landes- und Finanzdirektionen und Samm- lungSkassen, Titel 5 Steuerämter und Titel 6 Finanz prokuratoren bewilligte AuSgabSkredit ohne Rücksicht auf die Sonderung sür daS ordentliche und das außerordent liche Erforderniß verwendet werden. Doch hat der seinerzeit zu legende Rechnungsabschluß die Ausgaben nach den in dem beiliegenden StaatSvor anschlage aufgeführten Kapiteln, Titeln und Paragra- graphen und überdies im Titel 11 deS 7. Kap
., in den Tit. 2, 4, 5 und 6 deS 13. Kap. und im Titel 3 deS 41. Kap. nach den im StaatSvoranschlage des vorjäh, rigen FinanzgesetzeS aufgeführten Paragraphen, dagegen im Kap. 44 nach den in diesem Voranschlage ausgesühr- Titeln zergliedert auszuweisen. Finanzminister v. Plener ergreift daS Wort, um den Standpunkt der Regierung zu wahren. Die Rea- lisirung der von dem Hause beschlossenen Abstriche seien bei dem vorgerückten Jahre schwer möglich. Die Re gierung sei /edoch bestreb/, die Finanzgesep zu bcvbaih
der VerzehrungSsteuer vom Zucker, aus inländischen Stoffen in demselben Ausmaße, wie selbe mit dem Gesetze vom 29. Oktober 1362, Nr. 75 G.-Bl., eingeführt wurde, auch bis Ende Dezember 1865 fortzubestehen. Diese Steuererhöhungen treten jedoch, insoserne in dem über den Staatövoranschlag sür daS Jahr 1366 zu erlassenden Finanzgesetze keine anderweitige Bestim mung getroffen werden wird, mit 31. Dezember 1865 außer Wirksamkeit. Art. V. Die nähern Bestimmungen über die Ver werthung der im Kap. 39, Titel