anwälte an den Orten, wo ,sich die Gericht^-- hofpräsidenten in der V.'Rangsklaffc befinden, in die VI. und die rangältesten Staatsanwalt- substitnten bei den Staatsanwaltschaften, wo mehrere Substituten , angestellt sind, in die VII. Nangsklasse versetzt. Diese bleibende Rangs- klassenerhöhüug war von einer Titeländernng nicht begleitet, so daß auf allen Dienststellen Beamte ungleichen Ranges den gleichen 'Titel führten. Dieser »»befriedigende Zustand, dex manchenorts recht unangenehm empfunden wurde
, ist jetzt durch eine Allerhöchste Entschließung (vom 29. Juni d. I.) beseitigt, deren 'Durch führung in eiuer Verordnung des Justizmini sters erfolgt ist. Durch die Zlllerhöchste Entschließung wird genehmigt, daß die Oberstaatsanwälte der V. Rangsklasse den Titel „Hosrat und Ober staatsanwalt', die Staatsanwälte der VI. Nangs klasse den Titel „Erster Staatsanwalt', die Staatsanwaltsübstitutcn der VII. Rangsklasse den Titel „Staatsanwalt', und die Staats-- anwaltsubstituten der VIII. Rangsklasse den Titel „Staatsanwalt
hiedurch nicht. Ins besondere bleibt der jetzt den^ Titel nach znm Staatsanwälte vorrückende Staatsanwalt-Snb- stitut stellvertretender Beamter, der die Befug nis zur selbstäudigen Führung ihm zugewiesener Strafsachen erst durch eine Verfügung des Ober staatsanwaltes erlangt (H 80 der Vollzugs vorschrift zur Strafprozeßordnung). Bei der Staatsanwaltschaft , in Wien find zwei (poll befugte) Staatsanwälte der VI. Rangsklasse an gestellt; diese erhalten jetzt beide den Titel „Erster Staatsanwalt'. Henn
anderswo in folge ausnahmsweiser Verfügungen bei der Be setzung von Dienststellen oder infolge von Er nennungen ad xersonnm n. dergl. abweichend vom systemisierten Stande zwei Erste Staats- lanwälta oder zwei Staatsanwälte bei einer Behörde tätig sind, so wird nach der Verord nung des Justizministers zur Vermeidung von Verwechslungen der Umsang der Berechtigung des CHess der Staatsanwaltschaft dadurch er kennbar .gemacht werden/ daß 'seinem Titel die Funktionsbezeichnung „Leitender' vorangestellt