Lette 12 „Tiroler Ge«eiude-Blatt" Nr 2 Aufstellung von Leitungsstangen und die SpannungMund selbst die Spannung der Drähte durch den Luft- von Leitungsdrähten auf und über Gemeindegrund R raum über Straßen und Wege kann ein Hindernis weder nach § 22, StraßenG., noch nach § 86,^7 der ungestörten Verkehrsabwicklung sein. Nach 8 22, GemO., einer Genehmigung des Landesausschusses be-K StraßenG., ist der Gemeinde, wenn es sich um Ge- bürfe; einzig und allein die Gemeindevertretung, nichtU meindewege
: Der Landesausfchuß hat mit Recht, insoweit es sich um die Aufstellung von Masten und um die Spannung von Leitungsdrähten auf und über Ge meindewege handelt, das im § 22 Tiroler StraßenG., ihm vorbehaltene Genehmigungsrecht zur Geltung ge bracht. Denn wenn im ersten Absätze dieses Para graphen die Bewilligung zur dauernden Mitbenützung von Konkurrenzstraßen und Gemcindewegen zur Anlage von Lokalbahnen dem Landtage Vorbehalten ist, und wenn daran anschließend der zweite Absatz sagt: „An dere mit dem Straßenzwecke
, die geeignet wären, dem freien Genehmigungsrechte des Landesausschusses irgend welche Hindernisse in den Weg zu legen; ebenso wenig konnte der Landesausschuß durch das gerichtliche Urteil vom 10. Dezember 1908, womit das Begehren der Gemeinde, der Beklagte (der heutige Beschwerde führer) habe die von ihm über mehrere namentlich auf geführte Gemeindewege gespannten oberirdischen elek trische Drahtleitungen zu entfernen, abgewiesen worden ist, in seinem Genehmigungsrechte beeinträchtigt werden. Nr. 2 Tiroler
. Unter Feststellung des Tatbestandes, daß die beschwerdeführende Gemeinde bis her die Erhaltung der beiden über den Kompatscher Grenzbach führenden Ober- und Unteraschler Brücke unter Heranziehung einzelner Interessenten selbst besorgt hat, während die Gemeinde Mölten sich daran nie be teiligt hat, und unter Hinweis auf § 12, Absatz 2, Tiroler Straßen G. vom 11. Oktober 1895, LGBl. Nr. 47, wies der Landesausschuß der gefürsteten Graf schaft Tirol das Begehren der bf. Gemeinde, es sei die Nachbargemeinde