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Unterinntaler Bote
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Seite 4 von 8
Datum: 12.04.1895
Umfang: 8
für die 1. und 2. Classe der Erwerbsteuer. — Jene Steuerträger welche vermöge ihrer Steuer leistung einer Classe angehören, bilden unter sich eine Steuergesellschaft. Die Einreihung der Erwerb steuerpflichtigen in die Gesellschaften erfolgt durch die Steuerbehörde. Glaubt ein Erwerbfteuerpfiichtiger, daß er in eine andere Steuergesellschaft gehört, so kann er gegen die von der Steuerbehörde verfügte Einreihung an die Finanzlandesdirektion die Beruf-- urtg einlegen. — Für jede Steuergesellschaft wird eine Steuer com

missi on gebildet. Die Hälfte der Mitglieder dieser Steuercommissiou ernennt der Finanzminister, die andere Hälfte wird von den Erwerbsteuerpflich tigen der betreffenden Steuergesellschaft gewählt. Diese Steuereommission ist wichtig, weil sie die Ver- r Bote". Jahrgang 3 theilung der Steuer auf die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft normirt mxb es hat somit der Steuerträger selbst auf die Bemessung der Steuer eine Einflußnahme, während bisher die Höhe der Steuerleistttug vom Steuerinspector

vorgeschrieben wurde. Wir haben früher schon gesagt, daß die Er werbsteuer contingentirt wird. Die Steuerhaupt- summe, das Contingent, wird aus die Steuergesell schaften vertheilt, so daß von dieser Hauptsumcke je ein Theil als Gesellschaftscoutingent auf jede Steuergesellschaft entfällt. Dieser Betrag nun, den die Steuergesellschaft aufzubringen hat, wird auf die erwerbsteuerpflichtigen Angehörigen der Steuer- gesellschaft durch die Erwerbsteuercommission aufge- theilt: für jeden wird bestimmt

, wie viel er an Steuer zu zahlen hat nnb da, wie wir gesehen haben, die Erwerbsteuercommission zur Hälfte von den Steuerträgern selbst gewählt wird, so haben diese bei der Bestimmung der Höhe der einzelnen Steuer sätze ein Wort mit dreinzureden. Die Gesellschaft muß den contingeutirten, d. h. den auf sie treffen den Theil der SteuerhaNptsumme aufbringen, wie hiezu die einzelnen Steuerträger der Gesellschaft herangezogen werden, bestimmt eben die Steuer- commisfion. Die Bemessung der Steuer für die einzelnen

Steuerträger erfolgt für die Zeit von zwei Jahren, mit anderen Worten: die Steuer wird für zwei Jahre veranlagt nnb es entscheidet nun die Erwerb steuercommission, ob mit Rücksicht auf die durch schnittliche Ertragsfühigkeit des betreffenden Gewer bes, der Erwerbsteuerpstichtige an Steuer jedes Jahr 1 fl. 50, 2 ft., 2 fl. 50, 8 ft. 100 fl. 120 fl. u. s. w. nach dem unter folgenden Schema zu zahlen habe. Dieses ist das Schema der Steuersätze bei der Veranlagung der Crwerbestener: Gulden : Gulden: Gulden

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 07.12.1924
Umfang: 10
zu entrichten, wenn er sie vom Hausherrn nichtmöbliert übernommen tmd'selbst möbliert hat. In allen übrigen Fällen ist der Hausherr zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, kann sich aber vom Mieter einer Wohnung, deren Möbel der Haus herr beigestellt hat, die Steuer rückvergüten lassen. Wenn ein Mieter ein oder mehrere Zimmer weiterver mietet, hat der Mieter die Steuer selbst zu entrichten, kann aber dem.Aftermieter die Steuer aufrechnen. Besteht im Hause eine unvermietete möblierte Woh- rruiig

, so ist der Hausherr steuerpflichtig, ebenso auch für möblierte Wohnungen, die nur einen Teil des Jahres ver mietet werden (Sommerwohnungen und ähnliche). Die Erklärungen, welche nicht in diesen vorgeschrie benen Formen gemacht werden, sind als nicht erfolgt zu betrachten. Der Steuer unterliegt jeder Einheimische oder Fremde, der in der Gemeinde Bozen ein möbliertes Haus oder eine möblierte Wohnung genießt oder zu seiner Verfügung hat, seien die Möbel sein Eigentum oder nicht und zwar auch, wenn er die Wohnung

Lagers Boznerboden neben Gasthof Gruber. für Industrie und Hausbrand. Auch das unmittelbare Wohnnngszubehör wird in die Steuer einbezogen, wie zum Beispiel Garten, Ställe, Remi sen, Scheunen. Auch Vereins- und Geschäftslokale sind der Mielwert Steuer unterworfen. Der Präfekturkommissär veröffentlicht nun bezüglich der Abgabe der Erklärungen folgende Kundmachung : . Alle von der Steuer Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb 30 Tagen, das ist vom 1 . Dezember bis 31. Dezember 1924

Un terstützungsgesellschaften und Wohltätigkeitsnnstalten wie Spitäler, Waisenhäuser und Kinderhewahranstal- ten. Von obiger Befreiung’ ■■ausgenommen sind die Zimmer und Räumlichkeiten der Besitzer, Direktoren, Ver walter, Beamten, Lehrer sowie der sonstigen Angestellten der Aemter, Industrieunternehmungen, Erziehungsanstal ten, Kultusvcrcinigungen, Gasthäuser etc., auch wenn sie für die Wohnung keinen Zins entrichten. Hohe der Steuer. Laut Art. 10 des städt. Mielwertsteuer-Reglemenls wird diese Steuer progressiv angesetzt, d. h. mit steigendei Höhe

des Mietwertes steigen auch die Steuer-Prozentsätze. Für Bozen sind 5 Kategorien festgesetzt und zwar: „ 1 . Mietwert von L. 500 bis L. 800 Steuer 2V 2 , tf von L. 801 bis L. 1000 ,, 4% 3 ,, von L. 1001 bis L. 2000 ,, 6 % 4 ! ” . von L. 2001 bis L. 3000 „ 8 % 5 . ,, über L. 3000 ,, 10 V»

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Zeitungen & Zeitschriften
Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 08.02.1925
Umfang: 8
7. Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere. Diese Steuer trifft die Arbeitsverwendung der betr. Tiere, so daß also Kälber oder Füllen nicht besteuert wer den können. Diese Steuer ist auch dann zu bezahlen, wenn die Tiere vorübergehend in einer Gemeinde sich befinden, falls dieser Aufenthall länger als ein Vierteljahr dauert. 8. Hundesteuer. Diese Steuer ist obligat und muß also von allen Ge meinden angewendet werden. Die Steuerverordnung unter scheidet 3 Kategorien mit den Steuersätzen

Kategorien: 1. Solche, die eine bestimmte Zeit hindurch zu einem bestimmten Dienst ver wendet -werden, 2. solche, die wohl einem bestimmten Zweck verwendet werden, aber deren Verwendungszeit un bestimmt ist. 3. Alle übrigen Wagen, die auf Plätzen oder in Remisen stehen. Steuerpflichtig ist der Besitzer oder Konzessionär. — 2. Private Wagen — für Personentrans port bestimmt — können ebenfalls der Steuer unterworfen werden und zwar in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern bis zu L. 20.—, in Gemeinden

bis zu 20.000 Einwohnern bis zu I. 30.—in Gemeinden bis zu 40.000 Einw. bis zu Lire 40.—. Mit Genehmigung können diese Höchstsätze auch bis zum Vierfachen erhöht werden. bl Dienstbotensteuer. Betrifft Personen, die Dienstboten — ohne Rücksicht darauf, ob in Verpflegung oder Wohnung — halten. Die Steuer beträgt im Höchslaus- maß bis zu L. 5 für 1 weibl. Dienstboten, L. 10.— für je einen weibl. Dienstboten mehr, L. 15 für 1 männl. Dienst boten. L. 25 für jeden zweiten männl. Dienstboten

. Die Gebühr für die Erteilung der Sehanklizenz geht seit 1923 zu Gunsten der Gemein den. Bei Erneuerung der Lizenz ist dem Ansuchen an die Sicherheitsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Zah lung der Schanklizenzsteuer beizuschließen. Die Steuersätze sind folgende : 1. Betriebe, in denen alkoholische Getränke, jedoch nur. w e i n h ä 11 i ge, ausgeschenkt werden, beträgt die Steuer bis zu 20 Prozent des wirklichen oder nngenonv J | menen Mietwerles jener Lokale, in denen gewöhnlich i diese Getränke

konsumiert werden. Mindessteuer Lire | 50.— (nur wenn der jährl. Mietzins 200 Lire nicht) übersteigt, kann sie auf L. 20.— herabgesetzt werden.) -j 2. Betriebe, in denen neben weinhaltigen auch andere ) j alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist di'- Höchstgrenze des Steuersatzes mit 50 Prozent des i Mietwertes (wie oben) festgesetzt. , J 1 12. Klavier- und ßillardsteuer. Diese Steuer trifft die Klaviere und Billarde mit Aus-J nähme derjenigen, die sich bei den Erzeugern oder Händ lern befinden

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 74 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
S* 'I s. Damit aber die »fprünMchen Kataster, als dre Darstellung de- gegenwärtigen Zustandes und der Grundlage des Steuerprovlfonums , Unverändert Und rein erhalten werden, so wird ansdrütllich verdaten, in diese dlrkataster jemal einen Nachtrag, oder eine Veränderung , sey es nun in den tabella rischen Vortrag selbst, oder in die Anmerkungen einznschalten. Es find vielmehr für alle möglichen Veränderungen in de» ^Stener-erhältniffen eine- jeden Steuer-Distrikts eigene Steuer-dlmschreib-Bücher

Zu führen, und zwar eben so viele, als ^ Steuer-Kataster; nämlich ein Häuser- und Rustikal- ein Dominikal- und ein Gewerbe-Steuer-Umschreibbuch. §. 17 . Die Veränderungen in den Steuer-Arrhältnifien eine- Distrikts können betreffen: ß.'die steuerbaren Gegenstände selbst, und Zwar a. ) die Iwftiê kataDirten, a. WENN das Steuer-Kapital erhöhet wird durch Meliorationen aller Art; durch entdeckte Hnihümer im früheren Anschläge; durch Ilebergang eines, seinem dermalkgen Zustande »ach, steuerfreien

Gegenstandes in ein steuerbares VerhLltniß. ß* Venn das Steuer-Kapital vermindert ' wird durch Deteriorationen aller Art; durch gänzliche Erlöschung des besteuerten Gegenstandes; durch Neklamationen der Steuerpflichtigen, deren Gründ lichkeit anerkannt wird; durch llebergang steuerbarer Gegenstände in Verhältnisse, wodurch ste steuerfrei werden. b. ) Die noch nicht katastrirten; »enn nämlich neue steuerbare Gegenstände Zuwachsen, ß. B. neue Häuser gebaut, neue GewerbS-KonZesflonen verlie hen »erden

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Volksbote
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Seite 4 von 14
Datum: 17.12.1970
Umfang: 14
Mehrwertsteuer kommt auf uns zu Das System der neuen Steuer und die entstehenden tiefgreifenden Veränderungen EIN BEITRAG VON DR. FRANZ VIG L, WIRTSCHAFTSBERATER IN BOZEN Die allgemeine Einnahmesteuer (IGE) bereitet den Betrieben wegen ihrer ein fachen Methode der Berechnung und Entrichtung heute keine besonderen Sorgen verwaltungsmäßiger Natur mehr. Wesentlich anders wird es mit der Mehrwertsteuer sein, die durch ihr kompliziertes System größere Anforderungen an die Betriebe stellen

und besonders während der ersten Zeit nach ihrer Einführung beachtliche Probleme aufwerfen wird. Frühzeitige Grundkenntnisse dieser Steuer können nur von Nutzen sein. Die bevorstehende Einführung der Mehrwersteuer (MWST) in Italien ist durch dessen Mitgliedschaft an der EWG vorgegeben. Als eine der wesentlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsgemeinschaft wurde eine in allen Mit gliedsstaaten herrschende gleiche Steuerbelastung anerkannt. Zudem entspricht die Mehrwertsteuer den Anforderungen der Wirtschaft

am ehesten. Schon im'April 1967 wurde die Ein führung dieser Steuer bis zum 1. Jän ner 1969 beschlossen. Diesem Beschluß sind alle Mitgliedsstaaten außer Belgien und Italien nachgekommen. Der Termin wurde neuerdings mit 1. Jänner 1972 bestimmt. Belgien kommt der Verpflich tung mit 1. Jänner 1971 nach; verbleibt also nur mehr die Pflicht Italiens, die sem der Gemeinschaft gegenüber gege benen Versprechen termingerecht nach zukommen. Vom Zeitpunkt der geplanten Steuer umstellung — es ist, wenn nicht außer

ordentliche Regierungskrisen eine Ver abschiedung der entsprechenden Gesetze der Steuerreform hinauszögern, dies der endgültige Termin — trennt uns eine Frist von knapp zwölf Monaten. Ein Termin, der in Anbetracht der schwer wiegenden Aenderungen der Steuerver anlagung und -bezahlung, die sich auf alle Wirtschaftszweige auswirken wird, äußerst knapp ist. In den anderen EWG-Ländern, in denen diese Steuer bereits Anwendung findet, hat man es nicht versäumt, den Betrieben eine viel längere Zeit

vor Ein führung der Steuer, als es in Italien reu. theoretisch möglich ist, Gesetzestexte, Formulare, Register und Erläuterungen bekanntzugeben, um auch Betrieben mit ausgelasteter Arbeitskapazität und mit rationellen Aufzeichnungssystemen genü gend Zeit zur notwendigen und optima len Umstrusturierung des Buchhaltungs- Wesens zu geben. Die Vorarbeiten zum Gesetz für die Einführung der MWST sind größten teils abgeschlossen. Es liegt nun die zweite abgeänderte Gesetzesvorlage vor, die jedoch

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 687 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
gar oft verdoppelt, verdreifacht, und noch hoher gesteigert werden. Die Domim'kal-Steuer aber blieb sich sräts gleich. Nebst diesen bei den Steuerzattungen bezogen die Stande bis zu ihrer unter der paierischeu Regierung erfolgten Auflösung auch noch ». ein Um geld, das jährlich beiläufig 4000 fl. abwarf; d. eine Erbsteuer in dem geringen Erträgnisse von ungefähr 150 st>., und o. eine geistliche Erbsteuer, welche im Durchschnitte eine Summe von 520 fl. gab. — Die Wustungs-Steuer traf das ganze

Vermögen des Pflichtigen, ohne Ausnahme. Wiewohl dieser Grundsatz als allgemeine Norm galt; so war er doch in der Ausführung sehr ver schieden angewendet; weil jedem Stande das Recht und die Wahl der weitern Vertheiluug und Einhebung der Steuern zustand; da her verschiedene Waßstäbe der Konkurrenz und Schatzung der Steuer- Objekte angenommen wurden. Zu den meisten Bezirken mußte der Steuerpflichtige die Fassivn seines beweglichen und unbeweglichen reinen Vermögens mit einem Eide bestätigen, und selbe

nach ge wissen Zähren erneuern. Hiernach richtete sich die Bestimmung des individuellen Steuer-Quotienten, welcher nach einer umsichtigen Kon- trollirung von einem eigens hiezu beeidigten Steuerrathe ausgespro chen wurde. Die aus solche Art ausgemittelte Vermögenssteuer war eigentlich die einzige Besteuerungsart in den vorarlbergischen. Ge meinden; denn nach dieser wurden nicht nur die Gemeiude-Wustun- gen, sondern auch die nach dem Grundsteuer-Fuße auf die Standes- Bezirke vertbeilte Steuer zum Staate

ausgeschrieben und eingehoben. Die Vorsteher der Gerichte sammelten die einzelnen Steuerbeträge in ihren Bezirken, und führten sie in die ihnen zugewiesene Stau- de.s-Käffe ab. Während der baierischen NegierungSperiode wurde diese Besteue rung ganz abgeschafft, und dafür mit der Verordnung vom 22. No vember 181 l das allgemeine baierksche S t e u e r p r o v i s o r i u rn vom 13. Mai 1808 in Vorarlberg eingeführt. Diesem nach traten au die Stelle der vorigen Auslagen: a) die Grund- oder Rustikal. Steuer

, k) die H äuser-Steu er,"c) dieDemi ii i f a l - Steu er und 6) die Gewerb-Stene r. Die Grundlage aller dieser Steu ergattungen sollte in dem Kurrentwerthe ihrer Objekte bestehen. Dieser Werth, wurde insbesondere für die Rustikal- und Häuser- Steuer durch die eigene Fassion der Besitzer, durch eidliche Schätzung und durch die Kaufschillinge der letzten 20 Jahre über das Gutachten der dazu berufenen Beamten ausgemittelt. Die Objekte der Demi-- nikal-Steuer waren lehensherrliche und Jurisdiktionsgefälle, grund

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 5 von 8
Datum: 17.12.1910
Umfang: 8
der letzte Käufer die Steuer zu tragen hat (Steuer träger). Die Pttsovaleivkemmensteurr z. B. ist eine direkte Steuer; wer ein Einkommen von 3000 K hat, muß jährlich 36 K Steuer zahlen und kann sich hiefür an niemand schadlos halten. Dagegen ist die Biersteuer eine indirekte Steuer. Wenn der Bierbräuer 100 dl Bier von einem bestimmten Alkoholgehalte braut, so muß er z. B. 200 K zahlen. Dies bedeutet aber für ihn einen Teil der Regiekosten und er verkauft das dl dem Gastwirte um 2 K teurer

, als er es sonst geben könnte. Der Gastwirt schlägt dies natürlich beim Detail preise auch auf und so muß endlich der Biertrinker, auf den die Steuer zuletzt überwälzt wird, dieselbe tragen, indem er per Liter 2 ii oder darüber — da meist mehr als die Steuer aufgefchlagcn wird —, bezahlen muß. Es wäre aber irrig anzunehmen, daß nur der Bier trinker (Konsument) den Schaden hat, denn da jede Preiserhöhung eine Abnahme des Konsums mit sich bringt, haben den Schaden auch der Wirt und der Bräuer. Die indirekten Steuern

. Die direkten Steuern sind: 1. Die Grundsteuer, 2. die Gebäudesteuer, 3. die Erwerbsteuer, 4. die Rentensteuer, 5. die Personaleinkommensteuer, 6. Die Besoldungssteuer. Die Grundsteuer. Für jeden im Staate liegenden Grundbesitz, der sich landwirtschaftlich ausnützen läßt, z. B. als Acker, Wiese, Wald, Weide usw. ist die Grundsteuer zu zahlen. Die Steuer haftet auf dem Grunde und muß vom je weiligen Eigentümer desselben entrichtet werden. Grurü»- stücke, die sich landwirtschaftlich nicht benützen laffen

, z. B. Sümpfe, Seen, Hofräume usw. unterliegen nicht der Grundsteuer. Die Grundstücke werden nach ihrer verschiedenen Art eingeteilt, und zwar in Arcker, Wiesen, Weingärten, Hut weiden, Wälder usw. und für jede Art wird je nach ihrer Erlragsfähigkeit (Bonität) die Steuer bemeffen. Als Maßstab dient der Reinertrag von Grund und Boden, soweit er land» und forstwirtschaftlich benützt wird. Dieser Reinertrag (Katastralreinertrag) wird durch schnittlich bemeffen. Es hat also z. B. ein Grundbe sitzer

für eine gute, sehr ertragreiche Wiese mehr an Grundsteuer zu zahlen, als für eine Wiese, die viel mit SumpfgraS bewachsen ist und infolgedeffen einen geringeren Ertrag liefert. Ebenso ist es beim Ackerland, bei den Weingärten u. s. f. Bei großen Elementar- ereignisien (Hochwaffer, Hagel) kann über Ansuchen des Grundbesitzers eine Herabsetzung der Steuer bewilligt werden. Die Grundsteuer ist kontingentiert, das heißt, es ist eine bestimmte Gesamtsumme gesetzlich festgestellt, welche jährlich aufgebracht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 1 von 16
Datum: 02.06.1922
Umfang: 16
: Montag. 5. Pfingstmontag, Nonifatius; Dienstag, 6. Norbert, Klaudms; Mittwoch, 7. sQuatemberj Robert, Gottliebj; Don« nerstag, 8. Medardus, Claudius: Freitag, 9. Primus und Felicianus, Kolumbus. Ne me Striifr kt iopuilrii LchmWe. Die Lohnabgabe besteht darin, daß jeder, welcher zur Ausübung einer auf Erwerb abzielendcn Tätigkeit fremde Arbeitskräfte verwendet, eine Abgabe zu entrichten hat. Dieser Steuer liegt also die Annahme zugrunde, daß um so mehr erworben wird und um so bessere Ge schäfte

gemacht werden, je mehr fremde Arbeitskreis e ein gestellt werden müssen. Bor: diesem Mehrerwerb ist nicht bloß bei anderen Steuern wie Grund-, Erwerb- oder Einkommensteuer mehr zu zahlen, sondern es muß auch in: Verhältnis zum Lohne, der an die frernden Arbeits kräfte gezahlt wird, eine eigene Steuer entrichtet werden. Der Erfinder dieser neuen und auf den ersten Blick etwas sonderbar anmutenden Steuer ist der Sozialdemo krat B r e i t n e r, der seit der Herrschaft der Sozialdemo kraten int Wiener

Gemeinderate die Finanzgeschäfte der Millionenstadt Wien leitet Der Sozialdemokrat Breitner sah sich vor die Tatsache gestellt, daß die Ausgaben der Stadtgenicinde Wien fortlaufend und sprunghaft gestiegen sind, während bei den Einnahmen keine entsprechenden Erhöhuugen zu erzielen waren. Um diesem Mißverhält nis abzuhelfen, hat er d: 'Steuer der Lohnabgabe er füllen, welcher er den schönen Namen Fürsorgeabgabe gegeben hat. In der Millionenstadt Wien gibt es außer ordentlich viele gewerbliche Betriebe unft

Fabriksunter nehmungen, in welchen fast durchgehends fremde Arbeits kräfte angestellt sind. Und weil die Löhne dieser Ange stellten fortwährend stiegen, und weil mit dem Steigen der Löhne auch die Lohnabgabe sich steigerte, so hatte Breitner mit dieser (Steuer ein Mittel gefunden, welches der Stadtgemeinhe Wien die so dringend benötigten Mil liarden schon vor Jahren einbrachte. Das vom Sozial- demokrateil Breitner gegebene Beispiel hat alsbald Nach ahmung gefunden. Denn alle Länder und Städte Oester reichs

von wenigstens 4 Prozent bis zum 1. Juli 1922 eingeführt haben werden. Die Emführung dieser neuen Steuer, genannt Lohn abgabe, und die Höhe dieser Steuer, stehen also gar nicht mehr im Belieben des Tiroler Landtages, sondern der Landtag iiehr sich in dieser Frage vor eine Zwangslage gestellt. Bisher ist di.' Hälfte der Personalauslagen des Laubes und teilweise auch'der Gemeindelr, also die Hälfte der Gehälter der Landesbeamten und der Lehrer, aus Bundesmitteln bezahlt worden. Dieser Beitrag des Bun

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.08.1897
Umfang: 10
) wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse vorliegen so können dieselben (also sie müssen nicht) von der Kommission in der Art berücksichtigt werden, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 5000 fl. eine Ermäßigung des Steuer satzes um höchstens drei Stufen gewährt wird — jedoch nur insofern diese Verhältnisse nicht schon ge mäß den Bestimmungen unter a oder b Berücksich tigung gefunden haben; bei einem Einkommen von 2000 fl. z. B. kann demnach anstatt des Steuer satzes per

des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt haben. Sie kommen also nicht in Be tracht, wenn z. B. ein vermögender Mann mittel lose Angehörige erhalten oder zur Waffenübung ein rücken muß. Bei den Steuerpflichtigen der Ersten drei Stufen kann aus den vorstehenden Gründen die gänzliche Freilassung von der Steuer erfolgen. In der Regel wird die Personaleinkommensteuer in jenem Schätzungsbezirke bemessen, in welchem der Steuerpflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Personaleinkommensteucrbemessung erfolgt

von der Steuerbehörde oder dem Vorsitzenden der Schätzungskommission speziell aufgefordert werden. Diese Personen sind jedoch nur von der Ein bringung der Bekenntnisse befreit — jedoch selbst verständlich nicht auch von der Einkommensteuer entrichtung, insoferne sie ein der Steuerpflicht unter liegendes Einkommen haben. Bringt ein Steuerpflichtiger das ihm obliegende Bekenntniß innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht ein, so kann die Steuerbehörde die Bemessung der Steuer auf Grund der ihr vorliegenden Behelfe

von amtswegen einleiten und die Schätzungskommission dieselbe ohne Bekenntniß vornehmen Wer, zur Einbringung des Bekenntnisses verpflichtet (also jeder, dessen steuerpflichtiges Einkommen 1000 fl. nicht überschreitet, in dem Falle, wenn er zur Einbringung des Bekenntnisses speziell aufgesordert worden ist, jeder andere Steuerpflichtige auch ohne solche spezielle Aufforderung), sein der Personaleinkommen steuer,bzw. Besoldungssteuer unterliegendes Einkommen in der gesetzlichen Frist einzubekennen unterläßt

, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig. Die Steuerverheimlichung aber wird, abgesehen von der Nachzahlung der verkürzten Steuer, mit dem zwei- bis sechsfachen jenes Betrage, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wenn sich aus den Umständen entnehmen läßt, daß die Unterlassung nicht in der Absicht er folgte, das Steuerobjekt zu verheimlichen, ist die Unterlassung als bloße Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 20 fl. zu belegen. Das Einkommen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 30.12.1932
Umfang: 8
, aber diese Mitteilung scheint uns nur eine kleine Aufschnei derei des Herrn Bürgermeisters zu sein. Sie Steckschildftenrr Zu den Steuern, die so in aller Geschwindigkeit be schlossen werden sollten, gehört auch die Steckschildersteuer, iwelche Tatsache GR. Großgasteiger zum Anlaß nahm, gum wiederholten Male eine Berücksichtigung der Klein gewerbetreibenden zu fordern. Tatsächlich wurde auch diese Steuer aus dem Budgetprodisorium herausgenommen, so h>aß im Monat Jänner keine Steckschildersteuer erngehoben

,und über das weitere Schicksal dieser Steuer erst im Fi- .'nanzausschuß beraten werden wird. Sodann mußte der Ge- -meinderat nolens volens dem Provisorium die Zustim mung geben. ' Für die Instandsetzung des städtischen Objektes in der Etzelstraße wurde der notwendige Kredit bewilligt und auf das Kündigungsrecht der auf Grund deS SyndikatßÜberein- kommens gebundenen Tiwag-Aktien verzichtet. Abgabe von Baugründen Stadtrat E r t l referierte über neue Richtlinien für die Abgabe von Baugründen zur Förderung

ist von der Cinkommen- steuer befreit, wenn er im abgelaufenen Kalenderjahr nicht mehr als 1400 8 verdient hat. Nach dem Einkommensteuerschlüffel beträgt die jähr liche Steuer bei einem Gesamteinkommen von mehr als 1.400 bis 3.400 8 1.1 Prozent 3.400 bis 5.300 8 2.2 Prozent 5.300 biS 7.200 8 8.3 Prozent 7.200 bis 10.200 8 4.0 Prozent 10.200 bis 14.400 8 4.4 Prozent Die Steuer ist jedoch so zu bemeffen. baß von dem Ein kommen einer hö-heren Stufe nach Abzug der Steuer nie mals weniger übrigbleiben darf

, als von 'dem höchsten Ein kommen der nächstniedrigen Stufe nach Abzug der auf die ses Einkommen entfallenden Steuer erübrigt. Ein neunprozentiger Pauschalabzug kann bis zu einem Jahresverdienst von 14.000 8 gemacht werden. Die Steuer ist an der Hand deS Einkommensteuerschlüsiels zu ermitteln, der in den Steuerämtern um den Preis von 50 g erhält lich ist. Da aber die Einkommensteuer wöchentlich oder Monat lich vom Dienstgeber abgezogen wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresverdienstes, so sieht der Artikel

nicht erreicht oder im Laufe dieses Jahres durch eine länger andauernde Akkordarbeit in der Woche, in der der Akkordüberschuß ver rechnet wird, eine höhere Steuer bezahlen mußte, kann er die zuviel bezahlte Steuer beim JahreSausgleich, den er selbst verlangen muß, zurückerhalten. Für die Arbeitslosigkeit ist ein Nachweis über den Be zug der Arbeitslosenunterstützung (den das betreffende Ar- beitSlosenamt auf rechtzeitiges Verlangen ausstellt) dem Dienstgeber zu überbringen. Beim Austritt aus dem Betrieb

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 686 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
ÖÖ3 Außer der allgemeinen Verpflichtung für das Beste deS Landes zu sorgen, gehörte in den Wirkungskreis der Stande: 1) Das Steuer wesen mit der Beschränkung auf daS Befug- m'ß, die Steuern staks im ersichtlichen Stande zu erhalten, zu ver- theilen und einzuheben. Es gab drei Gattungen von Steuern, die Rustika l-Steuer, die Dvminikal-Steuer und die Gerichts oder Wustungs-Steuer. Die beiden erstern waren blose Grund steuern, und unterschieden sich nur in dem zufälligen Umstand, je nachdem

zur Zeit der Steuer-Gleichstellung der Besitzer des pflichti gen Grundes ein Bürger, ein Bauer, oder ein Geistlicher, ein Ade liger war; zur Domin. Steuer wurden auch die mittel- oder unmit telbar landesfürstl. Grundstücke und Realrechte gezählt. Welch ein Unterschied zwischen dieser und der tirolischen Rustikal- und Domi- nikal-Stener! (§. 236 a.) — Das Grundsteuerwesen wurde im Jahre 1770 durch einen landesfürstlichen Kommissär, den vorder österreichischen Regierungsrath Freiherr« von Mayr

das landosfürstliche Postulat mit 39,400 fl. bestritten. Der Rest war bestimmt, einen Fond zu er halten , wovon die Besoldungen der ständischen Beamten und die Diäten der Abgeordneten zum Landtage bezahlt werden sollten. Die Dominikal-Steuer betrug 9748fl. 157s kr., und floß in die ständi sche Dispositions-Kasse. In Kriegszeiten mußte die Rustikal-Steuer

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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ Genesis der Landstände Tirols : von dem Ende des XIII. Jahrhunderts bis zum Tode des Erzherzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 1)
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Seite 416 von 426
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: IX, 419 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: D II 8.654/2,1 ; II 8.654/2,1
Intern-ID: 105362
410 gange sowohl in der baierisehen als auch, in unserer eigenen Land tags-Geschichte. Auf dem Schnaitpaeher Rittertage 1302 Raten die Herzoge von Baiera den Adel um die Erlaubniss, eine gemeine Steuer von dessen Leuten nehmen zu dürfen In dem 1406 aus gestellten Gnadenbriefe dankten die Herzoge Leopold und Friedrich den Landherren, Rittern und Knechten, dass sie gestattet hatten, von ihren Eins- und Eigenleuten eine merkliche Steuer zu er heben 2 ). Der Adel war nämlich steuerfrei

; wenn er sieh aber zu einer Hilfe und Steuer lerbeiliess, so erhob er sie von seinen Höri gen und Bauleuten, die seine Unterthanen waren. Wenn daher der Landesfürst von dem Adel eine Steuer begehrte, so hiess dies so viel als, der Adel soll bewilligen, dieselbe von seinen Unterthanen er heben zu dürfen. Bezüglich der Städte und Gerichte bestand ein anderes Yerhältniss. Da die Bürger und selbstständigen Bauern keine Unterthanen des Adels waren, so bedurften sie keiner Bewilligung eines Heim, sie konnten

die Steuer dem Laudesfürsten mit freiem Willen gewähren. Ans diesen Gründen richtete Herzog Friedrich seine Bitte um eine Hilfe und Steuer an den Adel und die übrige Landschaft mit den verschiedenen Ausdrücken. Der Landtag zu Bozen bewilligte dem Herzoge Friedrich eine Steuer von 1 Gulden rheinisch von jeder Feuerstätte, was eine nam hafte Hilfe war 3 ); aber die Bewilligung geschah nicht bedingungs los, die Stande verlangten eine Gegenleistung. Diese sollte nicht nur in der Erklärung des Herzogs

-Re eht h atte und ausübte. Einen ^frü heren Beweis lieferte schon der oben eitirte Gnadenbrief der Herzoge I^opold und Friedrich vom J, 1406. In demselben danken die beiden Fürsten nicht nur für die Bewilligung der Steuer, sie geben den Land- herren, - -Rittern und. Knechten, - den Städten und dem gesummten Land* 1 ) Siehe oben S,.. 2i, —, *} Ebend. 8. 242 — 248 . .■ . .•) l* J. liil -galt der rheinische Gulden Sb,kr.; i486 im Ffannhauaamte au NM 44 kr. . *) Urkunde dd, Innsbruck, Samstag vor Sonntag

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 62 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
Da man nun ill dec VertheUvng der Oblagen »Ä à. weiß , was auf einem auZgebcochenen Grundstücke haftet, und nachdem man die Glaste, nach welcher der Abzug in einer Stadt oder einem Gerichte erfolgen soll, gefunden hat, sehet »an den capitalifchea Werth für sedes Michmß aus den obge- dachten Tartari sten und den nachfolgenden Raitknechten heraus, addirt die einzelnen Betrage der Obläge zusammen, und Ziehet die Summe ven dem nach der Anleitung ad C. gefundenen liquiden Steuer-Capitale

. Der lleberrest giebt das reine (de- purirte) Steuer-Capital , son welchem die Rustical-Steuec zu entrichten ist. dim dieses durch ein Beispiel zu erläutern, sehe man: à ausgebrvcbener Theil eines Gutes mit einem liquiden Steuer- Capital von 840 fl. so fr. habe folgende Real-Oblagen zu über nehmen, als: 18 3/4 kr. im Geld, Waitzen s, Roggen s, Gersten 8/Hafer 11 Maßt Wiener Maßerev, 2 Hühner, 12 Eyer, und dem Gerichte, in welchem flch das Gut beflndet, ses des dem Getreide die zweyte Glaste zugestandrn

. In die sem Beispiele hätten nun von dem liquiden Steuer-Capital von Sia fl. 20' k. felgende Beträge sbZugehen, nahmlichr 18 3/4 fr. i» Geld, tot Capital, viel© Pagina 130 * . • « 8 MaKl Waitzen, à Capital, Patina 114 und 128 . . v dette Roggen, im Capital ibidem I dette Gersten, im Capital ibidem « II detto Hafer, im Capital ibidem . * Hübner, im Capital Piigina 124 it Ever , im Capital ibidem . Diese Oblagen betragen imCapital in Summa

3 fl. 4L kr. 18 fl. 4 5 kr. 9 fl. 22 1/2 kr. 11 fl. li fl. 41 1/4 fr. Z fl. 87 1/2 fr. 15 fl. 31 1/4 kr. wrtlfftl daber r von 5 8 3 fl. <cf) ein reines 4 8 3/4 fr. Steuer- Wenn bes einer Verstüstung Rester verkommen, ven de nen der unbestimmte i^etd redend entrichtet werden muß \ fc ist den auKgebreêeNkN Restern oder Iteilen derselben auch tin Antbeil an den nun bestimmten Feldzehend «apiralisch abzusehen. Welcher Abzug dm mit einem solchen beschwerten Restern in seder Gemeinde bei der Steuer- werden sell an und für sich aus den Steuer- und auch in dein Cataster selbst an- Akten über die Steue

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Arbeiter
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Seite 5 von 12
Datum: 14.10.1920
Umfang: 12
Don der neuen GMkommen- fEeuer. Die Nationalversammlung hat im Juli bekannt lich die Einkommensteuer einer gründlichen Neu regelung unterzogen, die bereits am 7. August in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Aenderungen find folgende: Das euer ft eie Jahres-Einkcm- men wuroe auf 8400 K erhöht. Während bisher dis Steuer bei einem Einkommen von über 1600 K begann, wird sie künftig erst bei einem Einkommen von über 8400 K beginnen. Für dieses Einkom men mußten früher ungefähr 209 K jährliche

Steuer entrichtet werden, nunmehr beträfst sie hie- für pro Jahr nur mehr 70 K. In Len unteren Eintommenstufen tritt also eine bedeutende Er mäßigung der Steuersätze ein. Da aber die wahn witzige LeLensmittelteuerung das gesamte Ein kommen verschlingt, bedeutet die neue Einkommen steuer trotz der Ermäßigung der unteren Steuer sätze immerhin eine schwere Belastung der arbei tenden Stände. Es ist sicher ein gehöriges Maul voll, wenn Angestellte und Arbeiter, Handwerker wd Bauern künftig jede- Jahr

bis zu 1000 K Einkommensteuer entrichten sollen. Daß die obe ren Linkommenstusen viel kräftiger herangezogen werden und schließlich bei 500.090 K drei Fünftel des Einksnmcns cm Steuer leisten müssen, ist zwar ganz recht und billig, aber für die kleineren Leute doch nur ein magerer Trost. Für die ersten 25 Stufen beträgt dir jährliche Einkommensteuer bei Einkommen v.'ii nrebr al»-4>is ei«schlietzttkh Steuer Krvnen »irouen irrten V. Stufe 8.400 9.000 70 2. 9.600 10:090 85 3. 10.000 11.000 100 4. 11.060

und Angestellten dringt das neue Steuers fetz noch andere -tiefeinschnewende Aenderungen. Zunächst die Bestimmung. daß die Steuer vom Arbeitslohn öder Gebart abgezogen wird. (Welansttttch l at die gleiche Bestimmung in Deutschland vorigen Monat zu schweren Arbeiter- Truhen geführt.) Die Verpflichtung der Unter nehme^ den Arbeitern die Steuern in Wochenraten ac-zu; sehen, tritt bei uns aber erst am l. Jänner 1921 in Kraft. Bis dahin bleiben die bisherigen Bestimmungen in Wirksamkeit. Dagegen tritt

die Ermäßigung der Steuersätze sofort in GLitigleit. Die Steuer wird bei Arbeiter und Angestellten n i m i v o n dem g a n z e n tatsächlich verdien ten ArLeitslshtt bemessen, sondern ?u.rr von 8tt Pro zent des Arbeitsverdienstes. Ein Fümrel des Ar- Lecksverdienftes wird abgezogen, um dem Arbei ter. bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit usw. nicht Schaden zuzusügen. So wird zum Beispiel einem Arbeiter rait 400 • K . Wochenvrrdienft, der zugleich für Frau und drei Kinder zu sorgen hat, folgende Steuer bemessen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 12.10.1924
Umfang: 10
den durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Steuerpflichtig sind: !. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, einen Han del oder irgendein Gewerbe ausiiben. auch wenn das Ein kommen hieraus ganz, oder teilweise gelegentlich oder aus zufälligen Dienstleistungen herriihrt: 2. ..jene, weiche Waren irgendwelcher Gattung ver kaufen: 3. Vergnügungsgesellschaften. Vereine, Kasinos und ähnliche Organisationen. Der Steuer nicht unterworfen sind: 1. ' Beamte und jene, welche ihre Arbeit gegen Erhalt eines Gehalles

. Arbeitslohnes oder Entgeltes bei öffentli chen oder privaten Unternehmungen leisten, wenn die An stellung oder Arbeitsleistung nicht mit einer Mitinteressent schaft an einem industriellen oder kommerziellen Unter nehmen verbunden ist: 2. jene, welche staatliche Mnnopolartikel verkaufen, jedoch ist die Steuer zu ieisten für den im gleichen Lokale stattfindenden Verkauf anderer Waren: 3. Vereine, welche ausschließlich zu politischen, wis senschaftlichen oder wohltätigen Zwecken gegründet wor

den sind. Wenn jedoch die politischen, wirtschaftlichen oder wohltätigen Zwecke mit Zwecken der Unterhaltung geselligen Zusammenkünften oder ähnlichen Zwecken ver bunden sind, ist die Steuer zu entrichten, und zwar im Ver hältnis zur Bedeutsamkeit dieses letzten Zweckes. Diese Steuer ist eine Realsteuer und triITt also den Be trieb. nicht die Person. Für jedes im Sfcuerreglemcnt der Gemeinde namentlich angeführte Gewerbe ist die Steuer zu zahlen, auch wenn diese Gewerbe im gleichen Lokale oder in derselben Gemeinde

he.triebcn werden. Diese Steuer ist nach Klassen abgestuft. Der Grundsatz für die Einteilung in Versuch muss Sie überzeugen, dass Kern-Sohlleder dauerhaft wasserfest spezifisch leicht ist, ! ! Probieren Sie E I Leder- und T reibriemenf abrik Alois Oberrauch, Bozen« Ta haben ln »Hon bwww -ederhandtungen. die Klassen ist die Bedeutung des Betriebes (Art, Größe. Personal, Einkommenbekenntnis). Gegen die Höhe des Steuerbetruges kann in der üblichen Weise an die- Ge meindeschätzungskommission rekurriert

werden'. Auch hier; empfiehlt es sich, nach Erhalt der Einschätzung sofort eventuelle Veber.sehälzungen mit dem Steuerreferenten so», fort gütlich beizulegen und eventuell dann zu rekurrierehj: aber rechtzeitig. * Diese 'Steuer wird nur per 1924 eingehoben. Für*das Jahre 1925 ist eine neue Steuer an ihrer Stelle vorgesehen nämlich die • Erwcrbstcucr. Der Unterschied zwischen diesen beiden Steuern be steht darin, daß die Gemeinden nicht njehr nach eigenem Gutdünken die Steuer für die Handels- und Gewerbetrei benden

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Unterinntaler Bote
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Seite 8 von 12
Datum: 20.02.1903
Umfang: 12
Forschriften über Eiyahlung dkl HMdesteuer und Haltung von Hunden. 1. Für jeden Hund ohne Unterschied des Geschlechtes ist auf Grund des vom Landesaus- schuß unter dem 13. Dezember 1902 Zahl 2724 genehmigten Bürgerausschußbeschlusses vom 4. No vember 1902 eine Steuer von jährlich 20 Kronen zu entrichten, welche von den im Gemeindegebiete der Stadt Hall wohnhaften Hundebesitzern halbjährig, im Verlause der Monate Februar und August, beim Stadtkammeramte hier zu bezahlen ist; selbstverständlich

steht es den Hundebesitzcrn frei, die be zügliche Steuer ganzjährig schon im Februar zu entrichten. 2. Diese Steuer ist bei allen jenen Parteien verfallen, welche 14 Tage nach der alljährlich am 1. Februar erfolgten Kundmachung im Besitze eines Hundes sich befinden. Wer im Verlaufe des Jahres einen Hund einstellt, hat die entsprechende Steuer 14 Tage nach Einstellung des Hundes zu zahlen. • Sollte eine Partei erst in der zweiten Hälfte des Jahres einen Hund sich einstellen, so bezahlt

sie für dieses' Jahr nur die halbe Steuer. Parteien, welche schon in anderen Gemeinden nachweislich versteuerte Hunde erhalten oder mitbringen, zahlen für das lausende Jahr nur die entfallende Mehr steuer bis zum Betrage von 20 Kronen. 3. Für junge Hunde tritt die Steuerbarkeit erst mit dem Alter von sechs Monaten ein. 4. Bei Entrichtung der Hundesteuer erhält die Partei vom städt. Kammeramte eine 'Be stätigung über die gezahlte Steuer. 5. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Hundesteuer nicht bezahlt

, hat für die Einmahnung 20 Heller zu entrichten; nach einmaliger fruchtloser Einmahnung wird die Steuer zwangsweise beigetrieben. 6. Die Hunde jener Parteien, von welchen die Steuer nicht eingebracht werden kann, werden vom Aufsichtsorgane abgefangen und, wenn binnen 48 Stunden eine Auslösung durch Zahlung der ausständigen Steuer und der Fütterungskosten nicht erfolgt und der öffentliche Verkauf des Hundes keinen Erfolg hat, vertilgt. 7. Zur Ueberwachung der Entrichtung der Hundesteuer sind von den Hausbesitzern

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 19 von 22
Datum: 19.11.1910
Umfang: 22
Sette 192 „Tiroler Vemeisde-Blatt" Nr. 24 liegen einer besonderen Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter nehmungen. Hiebei beträgt die Steuer meist 10 Prozent vom rechnungsmäßigen Reingewinne, doch be stehen zahlreiche Begünstigungen und Befreiungen, insbesondere für Erwerbs- und Wirtschaftsgenoffen- schaften. So sind die Raiffeisenkasien und landwirt schaftlichen Kasinos zur gemeinschaftlichen Beschaffung von ^Saatgut, Dünger rc. ganz, andere Erwerbs

und Wirtschaftsgenossenschaften, welche den Geschäfts betrieb auf ihre Mitglieder beschränken, bis zu einem Reingewinne von 600 Kr. von der Steuer befreit. Die Personaleinkommenfteuer. Wer ein Einkommen von mehr als 1200 Kr. hat, muß die Personaleinkommensteuer zahlen. Es ist hiebei gleichgiltig, ob dieses Einkommen von einem Grunde, einem Hause oder einem Erwerbsunternehmen her rührt, für das der Betreffende schon eine Steuer ent richtet. Alljährlich bis zum 31. Jänner hat der Steuer pflichtige der Steuerbehörde (Steuerabteilung

der Be- zirkshauptmannschaft, Steueradministration) sein Steuer bekenntnis zu übergeben. In diesem muß auch das Einkommen der Frau und der Kinder, wenn sie mit dem Vater im Familienverband leben, dem Einkommen des Vaters hinzugerechnet werden; andererseits können jedoch die Auslagen für Betriebsanlagen, Lebensver sicherungspräwien, die sonstigen Steuern (z. B. Grund steuer) u. dgl. vom Einkommen abgerechnet werden. Auf unrichtige Angaben sind schwere Strafen gesetzt, weshalb vor absichtlich unrichtigen Angaben

in den Steuerbekenntniffen nachdrücklichst gewarnt werden muß. Die Personaleinkommensteuer ist „progreffiv", d. h. aufsteigend. Wer ein größeres Einkommen hat, muß auch mehr versteuern. Das ist nun nicht etwa so zu verstehen, daß, wenn z. B. jemand, der 2000 Kr. Einkommen hat, 4 Kr. Steuer zahlt, ein anderer mit 4000 Kr. Einkommen 8 Kr. an Personaleinkommen steuer zu zahlen hätte, sondern derjenige/ welcher 4000 Kr. Einkomman hat, zahlt beispielsweise schon 20 Kr. Steuer. Der höchste Steuersatz, der vom Einkommen

s g e r r ch t s h o f. Die Besoldungssteuer. Dienstbezüge, welche den Betrag von 64OO Kr. erreichen oder übersteigen, unterliegen neben der Per sonaleinkommensteuer der Besoldungssteuer, welche ebenso wie die Personaleinkommensteuer „progressiv" ist. Die höchste Steuer beträgt 6 Prozent der Dienstbe züge. Die Besoldungssteuer wird bei den Kaffen oder sonstigen Zahlstellen (z. B. Gutsverwaltungen) gleich bei der Auszahlung der Dienstbezüge abgezogen. Für Herausgabe und Redaktion verantwortlich: Kurd Die Rentensteuer. Alle Bezüge

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Volksbote
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Seite 7 von 8
Datum: 20.03.1947
Umfang: 8
der Zinszahlung abziehen. Die Steuer für die Zinsen wird aber nicht vorläufig vorgeschrie ben,' sondern nur lm Nachhinein auf Grund der tatsächlichen aus dem Jahresabschluß an scheinenden Zahlungen. V. DAS EINKOMMEN AUS DEM BETRIEB DER LANDWIRTSCHAFT Die hier zu behandelnden Einkommen wer den Italienisch „redditi agrari“ genannt und wurden ebenso unglücklich, als unrichtig mit „Bodenertrag“ Ins Deutsche übersetzt. Auch auf den doppelsprachigen Steuerzetteln findet sich die Bezeichnung

.'der aus dem Grunde fließt, wird in der italienischen Sprache der Fach ausdruck „reddito dominicale“ — Ertrag des Herrn — verwendet und wird von der Grund steuer erfaßt; für den Teil des Ertrages, der seinen Ursprung lm beweglichen Kapital hat, wird im italienischen der Ausdruck ..reddito agrario“ verwendet. Dieser Ausdruck kann daher nicht mit Bodenertrag übersetzt wer den, sondern eher mit „landwirtschaftlicher Betriebsertrag 1 *. Wesen erhalte ich theoretisch dadurch, daß ich vom Gesamtertrag

oder ähnlicher Gemeinschaftsfor men bewirtschaftet wird. a) Im Falle einer regelrechten Verpachtung, um einen festen Zins wird das Einkommen des Pächters nicht voti der in diesem Unterab schnitt behandelten Steuer, sondern In der Steuergruppe B erfaßt. In der Praxis erfolgt dies aber nur bei ausgedehnten Pachtungen, welche in unserer Gegend kaum vollkommen. In anderen Gebieten Italiens wird Jedoch die landwirtschaftliche Pachtung (affittanza agra ria) als einträgliches Großunternehmen betrie ben

wären al lerdings auch die Erträge aus kleinen festen Pachtungen, bei denen der Pächter den Grund selbst oder mit seinen Familienangehörigen be arbeitet in der Steuergruppe B zu erfassen, es wurde Jedoch in solchen Fällen bisher davon Abstand genommen. b) Wird Orund und Boden vom Eigentümer selbst bewirtschaftet oder von ihm direkt In Teilpacht vergeben, unterlag der Betriebser trag bis zum Jahre 1922 keiner Steuer außer der Grundsteuer. Erst attgefangen vom 1. Jän ner 1923 wurde die Besteuerung

des land wirtschaftlichen Betriebsertrages auch für den Eigentümer etngeführt. Da es schwierig war, diesen von Fall zu Fall zu erfassen, erfolgte die Veranlagung nicht durch Erfassung beim Einzelnen, sondern auf Grund von allgemeinen Abmachungen zwischen der Finanzverwaltung und den Vereinigungen der landwirtschaft lichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es wunden für die einzelnen Kulturgattungen nnd Güteklassen Tarife vereinbart und die Steuer belastung auf Grund derselben festgestellt

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