bei Romarzollo uiä be¬ treffend den Bau einer Straße im Val di Genova. Besteuerung des Privatweines. Die Mg. Sch ras fl und Genossen stellten folgenden Antrag betreffend die Besteuerung des Privatweines. Gegenwärtig besteht in Österreich! eine Wein-- Verzehrungssteuer, die nur diejenigen trifft, welche der: Wein in kleineren Quantitäten als 56 Liter aus einmal beziehen. Zu dieser Steuer erhebt das Land Tirol einen Zuschlag von 35 Prozent. Diese Steuer
ist eine rein kapita¬ listische und beruht auf dem volksfeindlichen Grundsätze, daß der kleine und arme Mann, der nicht in der Lage ist, den Wein hektoliter- weise zu kaufen, eine Steuer zahlen muß, der Wohlhabende aber, der sich, selber Wein in größeren Mengen verschaffen kann, davon be¬ freit ist. Wer sich nur im Wirtshause den Wein¬ genuß verschaffen kann, zahlt die Steuer, wer sich den Wein faßweise bestellt, ist frei. Es ist kein Geheimnis
, wer außer den Wir¬ ten den Wein noch faUveise bezieht; es sind das: 1. wohlhabende Leute; 2. Institute; 3. Klöster; 4. Widums; 5. in letzter Zeit auch Ver¬ einigungen einzelner Arbeiter und anderer Leute, die gemeinsam Wein bestellen und in irgend einer Privatwohnung verzehren. Alle diese zahlen die Verzehrungssteuer und den Landes- zuschlag nicht. Dagegen muß 'jeder diese Steuer entrichten, der Wein in Quantitäten unter 56 Litern bezieht
oder im Wirtshause Wein trinkt, weil die Wirte sowohl die Steuer als die Um¬ lage zahlen müssen. Die Wirte Tirols verlangen daher ohne Aus¬ nahme, daß endlich diese krasse Ungerechtigkeit beseitigt werde, weil dieselbe in letzter Zeit dazu führte, daß sich allmählich in vielen Orten eine Art Winkelwirtshäuser bilden, die ihnen Konkurrenz machen und von keinem Gesichts¬ punkte aus gerechtfertigt sind. Nachdem die Lasten des Volkes immer höhere
¬ treibenden Gegenden. Nachdem die getreidebau¬ treibenden Gegenden Tirols für das selbst im Lan.de gebaute Getreide frei sind vom Getreide¬ aufschlag, müssen mit demselben Rechte alle ' Orte, die Weinbau treiben, für das eigene Er- Frmsbrrrcker Nachrichten zeugnis ebenfalls begünstigt und von der Steuer befreit werderr. Die Gefertigten stellen daher den Antrag : * „Das hohe Haus wolle beschließen: 1. Die Regierung ist aufzufordern, die Weinverzehrungs