"). Eine Regierungsvorlage in der Deputiertenkammer beantragte die gesetliche Festlegung der Regierungsver ordnungen vom 2. September 1919, 9. Oktober 1919 und 24. November 1919 betreffend die Einhebung einer außer- ordentlidien Weinsteuer. Der dieser Vorlage beigegebene Motivenbericht der beteiligten Ministerien ist insoferne interessant, als darin neue Vorkehrungen angekündigt werden, die auf die Weinwirtsdiaft von großem Einflug sind. Mit der außerordentlichen Steuer von 12.— Lire pro Hektoliter, so sagt der Bericht
, beabsichtigt die Regierung nur die Grundlage für Vorkehrungen größerer Tragweite vorzubereiten, die bereits studiert werden und von der Annahme ausgehen, daß eine Weinsteuer, wenn sie vom Staat verwaltet wird, einen beträchtlichen Betrag abwirft. Die geplante neue Steuer erfordert viel Vorarbeit, die jegt schon in Angriff genommen wurde. Die Steuer soll ziem lich hoch sein und ist es daher notwendig, dag die vom Staate bezw. von den Gemeinden auferlegten Verbrauchs steuern (Akzise) zu Gunsten der neuen
erhöhten Wein steuer abgeschafft werden. Kompliziert wird die Sache da durch, dag die Abänderung der bisherigen Weinsteuer verordnungen nicht ohne Reibungen mit den Interessen der Gemeinden durchgeführt werden kann ferner in Bezug auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den Gemeinde verwaltungen und Steuereinnahme-Pächtern.*) Während die Regierung die neue Steuervorlage studiert, muß vermieden werden, dag die bisherige außerordent liche Weinsteuer, die dem Staate viel Geld einbringt, auf gehoben
wird, daher wurde das Dekret vom 24. November 1919 zum Geseg erhoben, welches bestimmt, daß. solange die neue Weinsteuer nicht definitiv systemisiert ist, für dieses Jahr und für die künftigen Weinernten die außer ordentliche Steuer von 12 Lire in Kraft bleibt. Versendung von Wein. Ehe die Versender, bezw. Verkäufer der Weine in der Lage sind, eine Versendung vorzunehmen, ist es ratsam, sidi sämtliche Dokumente vor her zu beschaffen, welche den freien Eintritt ins Ausland garantieren