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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 28.02.1920
Umfang: 8
"). Eine Regierungsvorlage in der Deputiertenkammer beantragte die gesetliche Festlegung der Regierungsver ordnungen vom 2. September 1919, 9. Oktober 1919 und 24. November 1919 betreffend die Einhebung einer außer- ordentlidien Weinsteuer. Der dieser Vorlage beigegebene Motivenbericht der beteiligten Ministerien ist insoferne interessant, als darin neue Vorkehrungen angekündigt werden, die auf die Weinwirtsdiaft von großem Einflug sind. Mit der außerordentlichen Steuer von 12.— Lire pro Hektoliter, so sagt der Bericht

, beabsichtigt die Regierung nur die Grundlage für Vorkehrungen größerer Tragweite vorzubereiten, die bereits studiert werden und von der Annahme ausgehen, daß eine Weinsteuer, wenn sie vom Staat verwaltet wird, einen beträchtlichen Betrag abwirft. Die geplante neue Steuer erfordert viel Vorarbeit, die jegt schon in Angriff genommen wurde. Die Steuer soll ziem lich hoch sein und ist es daher notwendig, dag die vom Staate bezw. von den Gemeinden auferlegten Verbrauchs steuern (Akzise) zu Gunsten der neuen

erhöhten Wein steuer abgeschafft werden. Kompliziert wird die Sache da durch, dag die Abänderung der bisherigen Weinsteuer verordnungen nicht ohne Reibungen mit den Interessen der Gemeinden durchgeführt werden kann ferner in Bezug auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den Gemeinde verwaltungen und Steuereinnahme-Pächtern.*) Während die Regierung die neue Steuervorlage studiert, muß vermieden werden, dag die bisherige außerordent liche Weinsteuer, die dem Staate viel Geld einbringt, auf gehoben

wird, daher wurde das Dekret vom 24. November 1919 zum Geseg erhoben, welches bestimmt, daß. solange die neue Weinsteuer nicht definitiv systemisiert ist, für dieses Jahr und für die künftigen Weinernten die außer ordentliche Steuer von 12 Lire in Kraft bleibt. Versendung von Wein. Ehe die Versender, bezw. Verkäufer der Weine in der Lage sind, eine Versendung vorzunehmen, ist es ratsam, sidi sämtliche Dokumente vor her zu beschaffen, welche den freien Eintritt ins Ausland garantieren

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Tiroler Grenzbote
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Seite 1 von 8
Datum: 28.02.1920
Umfang: 8
höchster Volksnot ungeeignet finde, Gegensätze auszureißen, anstatt die Kräfte zusammenzufaffen." Die Steuerschraube im neuen Oesterreich. Wien, 26. Februar. Die Regierung wird der Nationalversammlung eine ganze Reihe neuer Steuer vorlagen unterbreiten. Außer der Vermögensabgabe wird eine ständige Vermögenssteuer eingeführt. Die Erhebung der Vermögenssteuer wird alle 3 Jahre stattsinden. Außerdem wird eine Vermögenszuwachs steuer zusammen mit der ständigen Vermögenssteuer erhoben

werden. Die Grundsteuer wird auf 35 Pro zent erhöht werden, die Einkommensteuer soll einen 100proz. Zuschlag erhalten. Das Existenzminimum wird auf 3000 Kr. erhöht. Von dem steuerpflichtigen Einkommen in dieser Höhe ti. s -en 3 Proz., von Ein kommen bis 10.000 Kr. 8 Proz., bei 30.000 Kr. 11. bei 100.000 Kr. 21. bei 200.000 Kr. 27, bei 1,000 000 Kr. 46. bei 5,000.000 Kr. 57 und in der Höchststufe 60 Prozent Steuer erhoben werden. Auch eine Erhöhung der Erwerbsteuern ist in Aus sicht genommen. Sehr hart

soll die allgemeine Ver- brauchsumsotzsteuer nach amerikanischem und deutschem Muster betroffen werden, wodurch zweifellos ein wei terer Antrieb zur Erhöhung der Preise gegeben sein wird. Die starke Wirkung einer solchen Warenumsutz- steuer wird bis zum letzten Kramladen eines Dorfes zu spüren sein. Die Brotauflage, die im wesentlichen eine Aufwand steuer ist, wird auch in diesem Jahre eingehoben wer den. Eine Korruptionsgeschichte bei der Wiener Volkswchr. Wien, 26. Februar. Im Volkswehrbataillon

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 47 von 72
Datum: 28.02.1920
Umfang: 72
. 22. II ministro delle finanze stabilirà le norme da osservare /per l'uso e l'annul lamento dielle marche-valóre in pagamen to dell'imposta, per l'abbuono dell'impo sta pagata su prodotti che, dall'acqui- I rente siano restituiti al fabbricante e Versanduoten befinden, .die mit den ö- riginalen nicht übereinstimmen, hat der Uebertreter eine fixe Geldstrafe von 1000 Lireund eine Proportiohalgeldstrafe zu entrichten, die nicht geringer .'sein darf als der doppelte Betrag der liinterzoge- nen,Steuer

und nicht höher als das zehn fache derselben. A'rt. 18. Einer Geldstrafe von nicht weniger als 100 und nicht mehr als 2000 Lire unter liegt jeder, der von-einer einheimischen Fabrik, auf die die gegenwärtigen Be stimmungen Anwendung finden steuer pflichtige! Erzeugnisse erhalten hat und sich weigert den. Organen der Finanzver waltung jene Daten 'zu liefern, welche von ihnen verlangt werden^, um festzu stellen, dass die vom Fabrikanten ausge gebenen .Originalfakturen und Versaiid- noten mit den als. Belege

als das zehnfache der Steuer beträgt, welche für idie Erzeugnisise, die der Besteuerung entzogen werden sollten, zu entrichten gewesen wäre. Ueberdies werden die Er zeugnisse konfisziert. Art. 20. Jegliche andere Uebertretung, die nicht in den vorhergehenden Artikeln vorgesehen ist, unterliegt einer Strafe von mindestens 10 und höchstens 150 Lire. Art. 21. Die Verhängung der Geldstrafe ent bindet nicht von der Verpflichtung, für die, Gegenstand der Uebertretung bil denden, Erzeugnisse die Steuer zu ent richten

. Art. 22. Der Finanzminister wird die Vor schriften festsetzen, die für den Ge brauch und die Entwertung der Wert marken für die Steuerentrichtung ferner für die Vergütung der bereits entrich- teten Steuer für Produkte, die vom JCäu-

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 21 von 72
Datum: 28.02.1920
Umfang: 72
N. 21995-5 colla quale veniva disciplinato il movimento del bestiame nella Venezia Tridentina; Vista la necessità di agevolare ai pic coli proprietari il rifornimento della oro azienda privata; das Trentino und Alto Adige eine Steuei' von 5 % auf das Schlagen von Wäldern in den Gebieten dieser Provinz einge führt. Art. 2. — Die obgenamite Steuer ist zu Lasten der Eigentümer dies sichlagba- •-en Waldes und wird in der Höhe von 5 % des Werte's der noch nicht gefällten Stämme bemie*ssen. • Art

. 3. — Befreit von Steuern sind die Holzverlläufe, die a:us äraraschen Wäl dern herstammen und jene b;i4 welchen der Wert, wie ,im vorhergegangen Arti kel bestimmt, tausend Lire nicht über steigt. • Art. -J-. — Die Steuer ist in dem Mo ment zahlbar, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird ; jedoch kann die Landesverwaltung Zahlungsaufschub' bis zur Eintreibung des Ivaufsiireises ge währen. Art. 5. — -Teder der Steuer unterwor fene Holzverkauf muss von Seite des Verkäufers zum Zwecke der Steuerbe messung

der Landesverwaltung inner halb eines Monats vom Tage des Ver tragsabschlusses an bei Vermeidung der Einhebung des doppelten Steuei'betrages angezeigt werden. Art. 0. — Zur Zahlung der Steuer ist der Verkäufer verpflichtet, welcher der La ndes Verwaltung gegenüber auch ;in dem Fall verantwortlich bleibt, wenn er seine Verpflichtung kontraktlich auf den Käufer überwälzt hätte. Trento, 6. Februar 1920. Il Commissario Generale Civile: Credaro 63 X. 6661 III - 1 vet Commissariato Generale Civile ter la Venezia

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 46 von 72
Datum: 28.02.1920
Umfang: 72
der vor ihm er zeugten Produkte der Wahrheit nicht; entprechende Angaben macht, unterliegt einer Geldstrafe von mindestens 100 und höchstens 2000 Lire. Art. 15. Jeder, der, obwohl zur Anmeldung im Sinne des 3. Absatzes des Art. 13 ver pflichtet, es nnterlässt dieselbe innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu erstatten oder erklärt eine geringere Menge Steuer Pflichtiger Erzeugnisse in Verwahrung zu -haben, als dies /wirklich der Fall ist oder den angemeldeten Erzeugnissen ei nen geringeren Wert beimiss't

, als, der zu weltehem sfe im Inventar oder den än deren Büchern 'des Anmelders angesetzt sind, wird ,m'it einer fixen Geldstrafe von mindestens 25 und höchsten 1000 Lire und überdies mit einer Proportion ai straf e belegt, die nicht geringer sein darf als 1/10 und nicht höher als die Gesamtsumme der Differenz zwischen dem Betrage der wirklich geschuldeten Steuer und jener welche auf Grund der Anzeige vorgeschrieben worden wäre. Art. 16. Die Unterlassung der Führung der Re gister oder anderen Bücher, ,a;us denen

gemäss ,dem in Sinne des vorletzten Ab satzes 'des Art. 4 verfassten Protokolle die Erzeugung und Versendung steuer pflichtiger Erzeugnisse ersichtlich sein müssen, sowie die Unterlassung der Ver zeichnung der aus der Fabrik. mit steuerpflichtiger Bestimmung hervorge gangenen Produkte, wird mit einer fixen Strafe 1 von nicht -weniger als 50 und nicht mehr als 1000 Lire sowie mit einer Proportionalstrafe belegt, die nicht ge ringer als, die Hälfte und nicht höher als das Doppelte sein darf

, als 1 die Steuer die den aus der Fabrik hervorgegange nen und nicht verzeichneten Erzeugnis sen - entspräche. Art. 17. Wenn unter den Belegen zu den Re gi stern und Büchern gemäss dem letzten Absatz des Art. ,7 sich Fakturen oder

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 45 von 72
Datum: 28.02.1920
Umfang: 72
von der Verpflichtung, die Falvturen vorzulegen, bewilligen und andere Arten der Bürgschaft für die Richtigkeit der Wertangabe vorschrei ben. . •.*: Art. 13. Bezüglich jener Waren Avelche im Au genblicke, in dem vorliegende Bestim mungen in Rechtskraft treten, bereits im freien Verkehr ausserhalb der Fabriken sind, ist die Steuer von jenem zu ent rollten, der dieselben für den Verkauf •in Verwahrung hält. Ist. der Verwahrer ein Kaufmann, der zur Beobachtung der in Beilage B zum kgl. Dekrete 24. November 1915

) N. 2163 enthaltenen Bestimmungen verpflichtet ist, so ist der Betrag der Steuer für die von ihm zum Verkaufe gehaltenen Wa ren der durch die vom Finanzminister zu erlassenden Normen bestimmt ist mit der erstjährigeli Abbonementsq:iofce riir die Stempelgebühr auf Verkäufe' gemäss Art. 7 des vorgenannten Dekretes zu vereinigen. Die Grossisten und überhaupt alle, die steuerpflichtige Erzeugnisse in Ver wahrung halten und weder Fabrikanten, noch den Bestimmungen der Beilage B zu vorgenannten kgl. Dekret

unterwor fene Ivaufieute sind, haben binnen 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Dekretes der nächsten Fi nanzstelle (Zollamt, technisches Finan zamt, Kommando der Finanzwache, A- gentur fiir die direkten Steuer o : der Re gisteramt) schriftliche Anzeige zu er statten. In der Anzeige sind anzuführen der Schreibname und Name des Anmelders, df:r Ort wo sich die angemeldeten Erzeu gnisse befinden, die Menge und Qualität der steuerpflichtigen in Verwahrung ge haltenen Erzeugnisse, sowie

der Wert, zu dem die Erzeugnisse selbst im Inven tar der Firma angesetzt sind. Der Finanzminister wird die Vor schriften auf Grund deren die Richtig keit der Anmeldungen festgestellt und die Steuer vorgeschrieben wird, erlassen. Die Bezahlung der s<o vorgeschriebenen Summen erfolgt gemäss den im letzten Absätze des Àrt. 10 enthaltenen Vor schriften in sechs nach je izwei JVlonaten fälligen Raten, deren erste am 60. Tage nach dem der Vorschreibung fällig wird, jedoch müssen jene Summen die den Be trag

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 41 von 72
Datum: 28.02.1920
Umfang: 72
del ra- gistto o del bollo straordinario, nel qua- Art. 7. . Die Steuerpflielit tritt für den Fabri kanten im Augenblicke 1 ein, ;in dem die Produkte die Fabrik verlassen, sei es wegen des erfolgten Verkaufes oder we gen. eiiner anderen Bestimmung, die nicht die Ausfuhr ins Ausland oder die ein fache Uebertragtmg in die Lagerräume desselben Fabrikanten ist. Die Zahlung der Steuer erfolgt mittels Anbringung der entsprechenden Wert marken auf der Fattura oder auf der Versandnotö, die im Sinne

des vorigen Artikels für die 1 Versendung der steuer pflichtigen Erzeugnisse im Innern des Königreiches auszustellen ist. Die Marken sind zweiteilig: Ein Teil ist auf dem Original der Fakr tura oder Versandnote anzubringen, der andere Teil muss auf den Kopien dieser Dokumente angebracht werden. Sowohl auf den Originalen als auch auf den Kopien sind die Marken nach Anbringung zu enwerten.* Die Marken können sowohl auf der Vorder- als auch der Rückseite der Fak tura oder Versand note angebracht wer

der aus der Fabrik hervorgegangenen 'Produkte er sichtlich sein muss. Art. S. Die Wertmarken für die Zahlung der Steuer werden dem Fabrikanten gegen Erlag des entsprechenden Betrages vom Amte für das Register oder die ausseror dentliche Stempägobühr, in dessen Be reich die Fabrik ist. ausgefolgt, bei dem in doppelter Ausfertigung da,rum anzu suchen i'st, wobei die Zahl der je nach dem Preise geforderten Marken ange führt werden muss. Der Fabrikant ist jedoch berechtigt, den Betrag für die zu beziehenden Mar ken

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