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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 28.01.1934
Umfang: 8
ist der Arbeitgeber nicht mehr nur berechtigt (wie es bisher der Fall war), sondern unbedingt verpflichtet dem Angestellten bzw. Arbeiter die Einkommensteuer vom Lohn in Abzug zu bringen und einzuzahlen. Geschieht dies nicht, so wird die Steuer strafweise nochmals dem Angestellten selbst auferlegt und der Dienstgeber muß eine Strafe im Ausmaß von 30% der Steuer entrichten. Hinsiditlich der Steuer für Arbeiterlöhne werden die Steuerämter für das Jahr 1955 allerdings von Strafmafinahmen noch Abstand nehmen

, wenn der Steuerabzug nicht erfolgte, weil ja die Verhältnisse wenig klar lagen. Um den Angestellten durch die Ueberbürdung der Steuer nicht allzuschwer zu belasten, wurde mit der Steuer reform verfügt, daß der Dienstgeber einen Veil der Steuer dem Angestellten durch eine Lohnerh öh ung zu ersetzen habe. Dieselbe ist je nach der Höhe des Arbeits einkommens abgestuft, und zwar hat der Dienstgeber dem Angestellten für den Teil des jährlichen Einkommens bis zu 6000 L. 80% der abgezogenen Steuer zu ersetzen

die Steuer (8%) L. 480, hievon hat der Arbeitgeber dem Angestellten 80% zu er setzen, also L. 384. Die restlichen 96 L. hat der Angestellte aus eigenem zu tragen. Für den zweiten Staffel beträgt die Steuer (8%) 120 L., hievon trägt der Arbeitgeber 50%, also 60 L. und ebensoviel der Angestellte. Zusammengerechnet beträgt also für das Einkommen von 7500 L. die Steuer (8%) insgesamt 600 L.,Diese Steuer hat der Dienstgeber per 1955 dem Angestellten vom Lohn in Abzug zu bringen. Angenommen, der Dienstgeber

hätte laut dem bisheri gen Konkordat für diesen Angestellten nur 500 Lire Steuer bezahlt, so wird auf Grund der jetzt im Jänner fälligen Fatierung die Differenz von 100 Lire noch nachträglich vom Steueramt in Anrechnung gebracht und wird mit einer eigenen Nachtragssteuerliste zur Einzahlung vorgeschrie ben. Von den 600 L. Steuer hat der Dienstgeber nur 444 L. zu ersetzen, während der Angestellte die restlichen 156 L. aus eigenem zu zahlen gehabt hätte. Der Dienstgeber hat 1933 tatsächlich 500

L. Steuer bezahlt und bekommt nun noch nachträglich 100 L. vörgeschrieben, somit hat ihm der Angestellte 156 L. zu ersetzen, und zwar muß der Dienst geber sie ihm vom Lohn in Abzug bringen. Die oben dnrehgeführte Beispielsrechnung ist insoweit ungenau, als die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse, Alters- und Invaliditäts-, Tuberkulose-, Ar beitslosenversicherung und evenl. Unfallversicherung) vom Gesamteinkommen nicht in Abzug gestellt wurden, denn diese Beträge sind von der Steuer

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 30.12.1932
Umfang: 8
, aber diese Mitteilung scheint uns nur eine kleine Aufschnei derei des Herrn Bürgermeisters zu sein. Sie Steckschildftenrr Zu den Steuern, die so in aller Geschwindigkeit be schlossen werden sollten, gehört auch die Steckschildersteuer, iwelche Tatsache GR. Großgasteiger zum Anlaß nahm, gum wiederholten Male eine Berücksichtigung der Klein gewerbetreibenden zu fordern. Tatsächlich wurde auch diese Steuer aus dem Budgetprodisorium herausgenommen, so h>aß im Monat Jänner keine Steckschildersteuer erngehoben

,und über das weitere Schicksal dieser Steuer erst im Fi- .'nanzausschuß beraten werden wird. Sodann mußte der Ge- -meinderat nolens volens dem Provisorium die Zustim mung geben. ' Für die Instandsetzung des städtischen Objektes in der Etzelstraße wurde der notwendige Kredit bewilligt und auf das Kündigungsrecht der auf Grund deS SyndikatßÜberein- kommens gebundenen Tiwag-Aktien verzichtet. Abgabe von Baugründen Stadtrat E r t l referierte über neue Richtlinien für die Abgabe von Baugründen zur Förderung

ist von der Cinkommen- steuer befreit, wenn er im abgelaufenen Kalenderjahr nicht mehr als 1400 8 verdient hat. Nach dem Einkommensteuerschlüffel beträgt die jähr liche Steuer bei einem Gesamteinkommen von mehr als 1.400 bis 3.400 8 1.1 Prozent 3.400 bis 5.300 8 2.2 Prozent 5.300 biS 7.200 8 8.3 Prozent 7.200 bis 10.200 8 4.0 Prozent 10.200 bis 14.400 8 4.4 Prozent Die Steuer ist jedoch so zu bemeffen. baß von dem Ein kommen einer hö-heren Stufe nach Abzug der Steuer nie mals weniger übrigbleiben darf

, als von 'dem höchsten Ein kommen der nächstniedrigen Stufe nach Abzug der auf die ses Einkommen entfallenden Steuer erübrigt. Ein neunprozentiger Pauschalabzug kann bis zu einem Jahresverdienst von 14.000 8 gemacht werden. Die Steuer ist an der Hand deS Einkommensteuerschlüsiels zu ermitteln, der in den Steuerämtern um den Preis von 50 g erhält lich ist. Da aber die Einkommensteuer wöchentlich oder Monat lich vom Dienstgeber abgezogen wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresverdienstes, so sieht der Artikel

nicht erreicht oder im Laufe dieses Jahres durch eine länger andauernde Akkordarbeit in der Woche, in der der Akkordüberschuß ver rechnet wird, eine höhere Steuer bezahlen mußte, kann er die zuviel bezahlte Steuer beim JahreSausgleich, den er selbst verlangen muß, zurückerhalten. Für die Arbeitslosigkeit ist ein Nachweis über den Be zug der Arbeitslosenunterstützung (den das betreffende Ar- beitSlosenamt auf rechtzeitiges Verlangen ausstellt) dem Dienstgeber zu überbringen. Beim Austritt aus dem Betrieb

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 11.02.1934
Umfang: 8
. Steuer für Angestellten-Einkommen. Die Industrie-Union (Verband der Gewerbetreibenden und Industriellen) teilt mit: A. Arbeiterlöhne. 1. Steuerpfliehtfür 1933: Nach den bekann ten Verordnungen des Finanzministers kann die Be steuerung jener Arbeiter für 1933 verlangt werden, die im Läufe des Jähfes 1933 insgesamt mehr als 7200 L. an Be zügen hatten (wenn es sich um Dauerposten handelte). Doch nur die Hälfte solcher Bezüge werden besteuert, d. i. die Steuer beträgt

nicht 8’/", sondern nur 4%. Der Arbeit geber v.äre ; verpflichtet gewesen, auch 1933 diese Steuer dem Arbeiter "abzuziehen, jedoch wird keine Strafe ver hängt,wenn' es'riicht geschehen ist. ' .2. S t e u e r P f I i r p h 1 1,9 3 4 • u n ,d Tc ü li f t i'g j Hin sichtlich der Feststellung des steuerbaren Mindestbelrages (L. 7.200 jährlich) sind stets nur die normal laufenden Bezüge (wie der fixe Lohn; bei Nachtarbeitern die betref fende Zulage und dgl.) in Betracht zu ziehen. Wechselnde und außerordentliche Bezüge

können nur dann von der Steuer ergriffen werden, wenn mit Hinzurechnung zu den fixen Bezügen (nach Abzug der Sozialversicherungs- und Syndikatsbeiträge) hinzugerechnet der Betrag von 7.200 L. überstiegen wird. 3. Wenn das fixe Einkommen L. 600 im Monat oder 150 L. in der Woche unterschritten wird,’ z. B. infolge Lohnsenkung u. ä., so hört für den Arbeiter die Steuer pflicht auf; andererseits muß die Steuer wieder vom Lohn abgezogen werden, wenn die regelmäßigen Bezüge das steuerfreie Minimum überschreiten. 4. In Anbetracht

der Unbeständigkeit der Arbeiter löhne, ist es klar, daß die perzentuale Erhöhung nicht den Charakter einer Lohnerhöhung, sondern jenen einer teil weisen Beihilfe zur Tragung der Steuerlast ist, die dann zu gewähren ist, sobald die Steuerpflicht eintritt. In dieser Frage unterhandelt derzeit der Industrieverband mit den Behörden. Diese Beihilfe zur Steuer ist auch jenen Arbeitern zu gewähren, die nach dem 1. Jänner 1933 angestellt wurden, wenn ihre Bezüge ohne diese Beihilfe kleiner wären

als die von den Kollektivverträgen festgesetzten Löhne nach Ab zug der Steuer. 5. Was die Frage des Dauerpostencharakters einer Arbeitsstelle anlangt, wird der Verband noch Mitteilungen machen, sobald die dermalen bestehenden Zweifel aufge klärt sind. Beamtengehälter. 1. Während im Jahre 1933 die Steuer nur die effek tiv ausbezahlten Gehaltsbeträge trifft, unterliegt abl. Jän ner 1934 der Steuer auch die Erhöhungsquote. Nach Art. 5 des Gesetzes vom 19. Jänner 1933 scheint e» nicht klar, ob die Lohnerhöhung nur auf den ursprüng

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Lienzer Nachrichten
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Seite 8 von 16
Datum: 25.12.1931
Umfang: 16
. Den Mitgliedern der Transportgewerbege- nofsenfchast zur Kenntnis. Die KraftwagenoerR«br$$feuer. Die Krastwagenverkehrsfteuer trat am 1 . November 1931 in Kraft. Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Der Kraftwagenverkehrssteurr unterliegt je de entgeltliche Beförderung von Personen oder Sachen, w!ozu auch lebende Tiere zählen, mit tels Kraftfahrzeugen, soferne die Beförderung über das Gebiet einer Ortsgemeinde hinaus reicht. Es ist die Steuer vom ganzen Be förderungspreis ohne Rücksicht aus das Ver

hältnis, in dem die Teilstrecke außerhalb der Ortsgemeinde zur gesamten Fahrtstrecke steht, zu entrichten. Lediglich, Rundfahrten sind nicht steuerpflichtig, wenn die Fahrtstrecke außer halb der Ortsgemeinde des Ausgangspunktes nicht mehr als ein Zehntel der ganzen Rund fahrtsstrecke beträgt. Entfällt auf die Fahrt strecke außerhalb der Ortsgemeinde zwar mehr als ein Zehntel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der ganzen Rundfahrtstrscke, so ist die Steuer nur von' einem Drittel des gesamten

, das Ge- bühreNbemessUngSamt in Innsbruck, zuständig. Mit der Einhebung der Steuer ist das Steuer amt Innsbruck betraut. Die Höhe der Kraft- wagenverkehrssteuer beträgt 3 Prozent vom BesörderuNgspreis, soferne die Beförderung der Warenumsatzsteuer unterliegt und 5 o/o vom Beförderungspreis, soferne dies nicht der Fall ist. Für die SteuerbrrechnuNg gelten folgende Bestimmungen: Die SteuerermittlungSgrund lage (also der Beförderungspreis) ist in der SchillingwähruNg auszudrücken. Beförderungs preise, die in schätzbaren

) ein gehobenen Beförderungspreise zugrunde Au le gen. Hiebei sind Groschenbeträge von 50 g und darüber auf 8 1 .— aufzurunden, geringere Groschenbeträge unberücksichtigt zu lassen. Von der so festgesetzten Steuerermittlungsgrundlage ist die Steuer mit dem in Betracht kommenden Hundertsatz zu berechnen. Groschenbeträge der berechneten Steuer sind derart zu runden, daß sie durch> 10 ohne Rest teilbar sind. Beträge v 0 !n 5 § !Und darüber sind, auf 10 § aufzurun- Geld Finanzierungen Kostenlose Das Konz. Reali

täten und Hypothe ken - Vermittlungs- Finanzierungs- und 70 Treuhandbüro des v 2lmb. Rohracher » «n Lien, £ empfiehlt sich zur 2 Durchführung aller einschlägigen Ge schäfte auf billigste, solideste und diskre teste Art. Tel. 117. Auskünfte. den, geringere Beträge aber zu vernachlässigen. Ist die Steuer im Beförderungspreise enthal ten, so ist sie je nach dem zur Anwendung ge langenden Hundertsatz — mit drei Einhundert dritteln oder mit fünf Einhundert fünfte ln des Beförderungspreises zu berechnen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 08.09.1935
Umfang: 8
ist, erwächst oder, wenn es Ricchezza-Mobile-Steuer zahlt, diese noch nicht fest gestellt worden ist. Anznmeldcn ist die Inbetriebnahme, das Aufhören oder eine Aenderung im Betriebe oder im Gewerbe. 6. Aufschriftensteuer. Dieser Steuer können alle Inschriften, Anzeigen, Reklamen, Adressen, Wappen, Embleme, Eiguren n. dgl., die sich auf das Gewerbe, auf einen Betrieb oder 'Kunstzweig beziehen, im allgemeinen jegliche Reklame, die permanen ten und öffentlichen Charakter hat, unterworfen werden, soweit

sie sich im Weichbild des Ortes befinden. Die Steuer wird auf Grund der Zahl der Buchstaben oder der Größe der Aufschrift usw. bestimmt, und zwar nach einer von der Gemeinde getroffenen Verfügung, die bestimmte Kate gorien an Besteuerungen vorsieht. Anzumelden sind neue Inschriften, Aenderungen und Auflassung der Inschriften. Die in Fremdsprachen verfaßten Aufschriften zahlen die fünffache Steuer und ist üe Einhebung dersel ben jeder Gemeinde vorgeschriuben. (In der Gemeinde Bolzano wird die Aufschriften steuer

nur fiir solche eingehoben, die in fremder Sprache abgefaßt sind.) . 7. Viehsteuer, Dieser , sind unterworfen: Pferde, Maultiere, Esel, Rin der, Ziegen. Schafe und Schweine, die an der Gemeinde ge halten werden. (Die Gemeinde Bolzano hebt nur eine Spe zialsteuer für Ziegen ein, die übrigens in jeder Gemeinde obligatorisch ist.) Die Jungtiere sind von der Steuer befreit. Die Schlach tung oder sonstige Verendung eines Tieres während des Jahres, nachweisbar festgestellt, hat die Befreiung von der Steuer

zur Folge, und zwar mit Beginn des der Anmeldung folgenden Vierteljahres. 8. Hundesteuer. Diese ist für alle Gemeinden obligatorisch, trifft jeg liche Hundeart und Gattung und muß von dem entrich tet werden, welcher einen oder mehrere Hunde besitzt oder hält. Die Steuer wird nach folgénden Kategorien vorge- sebrieben: a) Luxus- oder Liebbaberhunde: Jahressteuer Lire 150; b) Jagd- oder Wachthunde: jährliche Steuer Lire 50.—•; ■ c) Hunde, die ausschließlich zur Bewachung von Bauern höfen, Herden gehalten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 5 von 16
Datum: 03.12.1931
Umfang: 16
Achtung! Ausschneiden! Bnsdewahren! Die Krisensteuer. Ledigensteuer und die Krisensteuer vom Vermögen. Ungeachtet der krisenhaften Lage -der wirtschaftlichen Verhältnisse und der fortwährend zunehmenden Geld- M eit wurden zur Sicherung des Gleichgewichtes in entlichen Haushalten, abgesehen von der Kürzung der Bezüge der Bundes., öffentlichen Verkehrs-, Landes- und Gemeindeanaeftellten, der Erhöhung der Benzin steuer und einer Kraftwagenverkehrssteuer mit dem Ge- setze vom 3. Oktober 1931, BGBl

? Derjenige, welcher einkommensteuerpflichtig ist, bei einem Einkommen Uber 8 2.400 jährlich. 2. Was bildet die Grundlage der Steuer? Die Grundlage bildet das der Einkommensteuer unterzogene Einkommen. 3. Wie hoch ist die Krisensteuer? Sie beträgt bei einem Einkommen von mehr als bis Prozent des Gesamteinkommens 2.400 — 8.000 0.65 % 8.000 — 24.000 1.1 % 24.000 — 40.000 2 % 40.000 — 60.000 3 % 60.000 —100.000 4 % 100.000 5 % 4. Findet auch bei der Krisensteuer eine Steuer- Ermäßigung statt? Ja, wegen

des Familienstandes und Unglücksfällen finden die a l e i ch e n Steuerermähigun- aen statt, wie bei der Einkommensteuer. (Siehe die aus dem Steuermandat bezw. Einkommensteuerzahlungsauf- trag ersichtlichen Steuermäßigungen). n. Die Ledigensteuer. 1. Wer unterliegt der Ledigensteuer? Dieser Steuer unterliegen, wie die Bezeichnung lautet, ledige Personen, welche eine Krisensteuer nach Punkt I. zu entrichten haben. Den Ledigen sind verwitwete oder geschiedene bezw. getrennte Personen gleich zu halten. 2. Gibt

es sonst keine Befreiungen von der Ledigen- steuer? Ja, von der Ledigensteuer sind befreit: Personen, welche Eltern (Stiefeltern, Schwiegereltern, Pflege- eitern oder Kinder (Stiefkinder, Schwiegerkinder oder Pflegekinder) in ihrem Haushalte versorgen oder für n i ch t in ihrem Haushalte versorgte solche Per- sonen oder für die geschiedene (getrennte) Ehegattin min- Tabelle I Taglohn krisensteuerpflichliger Nettobezug Steuerab- von 8 8 bis 8 8 zugsprozent 7 23 24 08 0'5 24 09 39 45 1 39 46 65 75 1'1 65 76 109 59 2 109

Ein kommensteuer gebührt, diese Ermäßigung auch bei der Krisensteuer zu berücksichtigen. Beträgt die Einkommen- steuer 1.2 oder 3% und somit die Krisensteuer nach obiger Tabelle die Hälfte des Einkommensteuerabzuges, so beträgt bei einem Einkommensteuerabzug von 1% die Krisensteuer einfach die Hälfte, bei einer Einkommen- steuer von 2% ein Viertel, bei einer solchen von 3% ein Sechstel der Einkommensteuer. bestens ein Zwanzigstel 5 Prozent) ihres Einkommens verwenden. Die Versorgung oder Unterstützung

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 08.09.1935
Umfang: 8
ein Wohnhaus oder eine Wohnung inne hat, : sei es, daß sie sein oder anderer Eigentum sind, gleichgültig, ob-mit eige nen oder Möbeln anderer ausgestattet. Der Mietwert wird vom bekannten oder angenommenen Mietzinse dargestellt. Frei von dieser Steuer sind jene Mieten, die durch einen rechtsgültigen. Gemeindeheschluß unter ein bestimmtes Minimum herabgesetzt und festgesetzt sind. Ein Recht auf eine niedrigere, proportionelle Steuer haben jene, die Kinder unter 20 Jahren zu ihren Lasten haben. Die Steuer

ist für..das. ganze, Jahr, zu .entrichten, wenn.aber. die.Woh nung mindestens-6jMonate f-reistand, dann ist nur für. ein halbes Jahr die Steuer einzuheben. Es sei aber ausdrücklich betont, daß. der Haus eigentümer. mit der Anmeldung neuer Miet- v e r tr äg e, wodurch neue Parteien in das Haus kommen, nicht Ms zum 20. September jedes . Jahres zuwarten darf, sondern er muß sie obligatorisch innerhalb 30 Tagen, vom Parteienwechsel an, durchführen. Anmerk.: Hauptsächlich zu melden ist also eine Neue rung infolge

Wohnungswechsel, Untermietenwechsel, Aen- derungen des Mietszinses, Auflassung der Wohnung. 2. Dienstbotensteuer. Diese trifft denjenigen, der in seinen Diensten, in- den Diensten der eigenen Familie . (auch. von. Unterhaltungs zirkeln) Dienstboten, Türhüter oder Diener, des. einen oder anderen-Geschlechtes, - mit oder ohne -Kost-und Wohnung, hält; ■ - - , - . 3. Klavier- und Billardsteuer: Diese Steuer zu zahlen sind alle diejenigen verpflich tet, die Klaviere oder Billards'besitzen öder halten, sei

es unter welchem-Titel immer, und auch,-wenn sie nicht in Ge brauch sind;’ es gelten jedoch folgende' Ausnahmen: ■Keine Steuerzählungs- oder Anmeldungspflicht besteht für die Fabrikanten; ebenso befreit von der Steuer — in Bezug auf -ein Klavier -—sind Musikschulen,-.Musiklehrer, Sänger; diese jedoch- müssen der Gemeinde'diese ihre Eigenschaft mit einem. Notorietätsakt' beweisen. Nur. die Hälfte der Klaviersteuer entrichten Privatfamilien, wenn sie . beweisen,, daß -das (Klavier Unterrichtszwecken

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 15.07.1934
Umfang: 8
können auch Sfeiierbctrüge auf genommen werden, über deren Höhe Gemeinde und Steuer träger sich noch nicht endgiltig geeinigt haben, jedoch nur bis zu dem Betrage, welchen der Steuerträger selbst in seiner I'atierung oder im Rekurse, angegeben hat, vorbehaltlich der cndgilligcii Abrechnung nach Erledigung des Streitver fahrens. Mit dem Augenblicke, wo eine Steuerlisle veröffentlicht wird, ist der Steuerträger zur termingerechten Bezahlung der angeführten Steuern gesetzlich verpflichtet und kann daher nicht mehr

gegen die Höhe der Steuer, sondern nur mehr gegen irrtümliche Eintragungen. offensichtliche Schreibfehler, doppelte Eintragung u. dgl. Rekurs ergreifen. Falls der Steuerträger sich mit eher Gemeinde vor der Abfassung der Liste über die Höbe einer Steuer nicht ge einigt, also noch Verhandlungen schwebend hatte*, dann durf die betreffende Steuer nur bis zu der Höhe eingesetzt wer den, die er selbst seinerzeit bei der Kotierung oder iin Re kurs als zutreffend angegeben hat. Gegen eine höhere Ein tragung

könnte mau Rekurs ergreifen. Ebenso ist ein Rekurs möglich, wenn man seinerzeit nicht die gemeindeoriitlidie Verständigung (notifica) erhal ten hat, datl man der Steuer unterworfen wird oder dal! der Befrag derselben nhgeändert wird: ebenso wenn nicht die forgeschriebcncn Verständigungen, seitens der Stcucrkom- missioneti ergangen sind, falls ein Rekurs anhängig war. I» all diesen Fällen kann der Rekurs auf Grund des Art. des Gemeindefinanzgesctzes ergriffen werden, und zwar binnen sechs Monaten

nach der Veröffentlichung der Liste. J>er Rekurs ist an den Präfekten zu richten, der in diesem Falle die Eitihcbuug der Steuer cinstellen und die Berichtigung des Fehlers oder des Streitverfahrens anordneii kann. Die Entscheidung des Präfekten ist stets endgültig und kann nicht mehr angcfochten werden. ln Bolzano liegen vom II. Juli durch acht läge lang im Gemeindeamt (2. Stock) folgende Nachtrngslisten pro lööi auf: Mietwertsteuer. Dienstboten-, Klavier- und Billardsleucr; Patentsteuer: Lizeuzsteuer: Expreläkaffeo

- maschineiisfeuer: Hundesteuer: Auslagen.st euer: Industrie-. Handels-, Gewerbe- und Professionssteuer. Die: Steuerträger, die in den Listen eingetragen sind, werden nochmals aufmerksam gemacht, daß sie in den vor- geschriebenen Terminen bei der Gemoinclee.sattoria die Steuer zu entrichten haben, widrigenfalls sie den vom Ge setze vorgesehenen Strafen verfallen. bebensmittelpreise ob 9. Suli. Am 7. Juli hielt das Inlersyndikalc Komitee unter Vor sitz des Verbancl.ssekrelürs E. Santi eine Sitzung

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Neueste Zeitung
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Seite 4 von 12
Datum: 14.11.1936
Umfang: 12
: Die Landeshauptmannschaft von Tirol beabsichtigt dem Ver nehmen nach, dem kommenden Landtag die Einführung einer Fahrrad st euer zur Gesetzeserhebung vorzulegen. Diese Nachricht hat natürlich in heimischen Radfahrerkreisen berech tigtes Aufsehen erregt, es sind uns in den letzten Tagen Zahl reiche Zuschriften zugekommen, die in begründeten Ausfüh rungen gegen eine solche Steuer Stellung nehmen. Der Rad fahrerverband für Tirol und Vorarlberg fühlt sich als Ver treter der organisierten Radfahrerschaft Tirols

, aber auch im allgemeinen Interesse der nach Tausenden zählenden Nicht organisierten Fahrradbesitzer Tirols — in Innsbruck allein laufen derzeit etwa 15.000 Fahrräder — verpflichtet, die Oeffentlichkeit, nicht zuletzt die maßgebenden Stellen, auf die wirtschaftlich unerträglichen Nachteile einer solchen Steuer, der verhältnismäßig nur geringe budgetäre Vorteile gegenüber stehen, hinzuweisen, und hofft, daß es doch noch nicht zu spät sein wird, diese Belastung der zum Großteil wirtschaftlich ohne hin schwer

um ihre Existenz ringenden Bevölkerungskreise, denen das Fahrrad zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge worden ist, abzuwenden. Wenn wir auch nicht daran glauben können, daß gerade in einer Zeit, der allgemein der Stempel der sozialen Fürsorge aufgedrückt ist, ein Gesetz geschaffen werden soll, das jedem sozialen Empfinden zuwiderläuft, so fühlen wir uns doch ver pflichtet, auch an dieser Stelle dem Plane der Einführung dieser Steuer entgegenzutreten. Es ist nur eine Wiederholung, wenn man feststellt

allein angewiesen; es ermöglicht ihnen eine schnelle und billige Verbindung mit der Stadt, es trägt die Kinder zur Schule, den Familienvater zur Arbeit und die Mutter zum Einkauf von Lebensmittelin Ja, man kann füglich sagen, daß ohne Fahrrad die Besiedlung der städtischen Randsiedlungen in diesem Ausmaße problematisch wäre. Dabei darf nicht übersehen werden, daß viele Fahrräder durch den jahrelangen Gebrauch so wertlos sind, daß der Wert eines solchen Zweirades oft geringer als die geringste Steuer

ist. Wie sollen die Tausende von Arbeitslosen, die aus ihren Fahr rädern aus der Umgebung zur Stadt fahren, um ihre karge Unterstützung zu holen, die geplante Steuer bezahlen können? Auch die Landbevölkerung würde die Einführung dieser Steuer auf das schwerste treffen. So wickelt sich heute der Verkehr von Doch zu Dorf vielfach zu Rade ab, auch bei Bestellung der Felder oder der Einbringung der Ernte be nützen die Landarbeiter, Knechte und Bauern, selbst in ge birgigeren Gegenden, heute ausschließlich

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Alpenländer-Bote
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Seite 1 von 16
Datum: 02.10.1932
Umfang: 16
, weil jeder davon betroffen werde, die kleinste, weil sie nur ein Prozent ausmacht. Dem Wesen nach besteht sie darin, daß, so oft eine Ware umgesetzt wird, sei es verkauft oder gekauft wird, eine Arbeit geleistet wird, dem Staate ein Prozent Abgabe oder Steuer entrichtet wird. Der Gedanke war der: Es ist nicht leich, ob ein Geschäft eine Ware zehnmal oder undertmal umsetzt beziehungsweise zehn- oder hundertmal mehr kaust und verkauft als ein anderes, ob ein Gewerbsmann zehn- oder hundert mal mehr Arbeit

Steuer zahlt, so macht das schon etwas, währenddem derjenige, der nur wenig hat und auch wenig einkaufen kann, somit davon wenig betroffen wird. Auf dem Papiere schaut das Ding, wie man sieht, wunderschön aus, in Wirklichkeit ist die Sache doch etwas an ders. Mir kommt vor, die ganze Steuer ist in Wirklichkeit ein Unding, am allerehesten in unse rer Zeit, wo die ganze Welt über Mangel an Ab satz klagt, denn schließlich und endlich verteuert die Warenumsatzsteuer den Ab- und Umsatz wie kaum

eine zweite, sie ist ja nichts anderes als eine Besteuerung des Ab- und Umsatzes der Waren, eine Besteuerung der Arbeit und des Arbeitenlassens. Im Laufe der Jahre war man die Steuer wie jede andere gewohnt und nahm sie als etwas Unvermeidliches hin. Erst in diesen Tagen ging der Rummel los. Die Arbeitslosenunterstützung frißt immer tiefer und reißt ein immer größeres Loch im Staatsgeldbeutel. Der Ruf nach Erwei terung der staatlichen Hilfe und Zuschüsse wird immer dringender. Nicht bloß zur Arbeitslosen

. Es ist schließlich schon wahr, daß bei uns viel verbessert und somit viel erspart wer den könnte, aber ich denke, man wird all das noch brauchen, wenn man punkto Arbeitslosenhilfe nicht ganz andere Wege einschlägt. Nun ging es, wie es bei allen Steuererhöhungen zu gehen pflegt: Vorerst, das ist, sobald der Ge danke auftauchte, wurde kräftig protestiert, noch kräftiger als die Steuer beschlossen war, und zwar kamen die Proteste aus den Kreisen der Geschäfts welt. Mit dem Protest kam noch etwas, eine Er höhung

der Preise, oft schon im vorhinein. Gewiß, in manchem Geschäft macht die Krisensteuer etwas aus, aber man schaue sich doch einmal die Rech nungen an, fast durchwegs wird die Warenumsatz steuer samt dem Krisenzuschlag ohnedem auf die Kundschaft, aus den Käufer überwälzt. Aber es im poniert, macht Eindruck und ist auch geeignet, den Käufer fuchsteufelswild zu machen, wenn es heißt, die Warenumsatzsteuer ist um 100 Prozent erhöht worden, also müssen wir mit den Preisen hinauf. Hundert Prozent

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Zeitungen & Zeitschriften
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 5 von 10
Datum: 14.06.1933
Umfang: 10
TTf. 136 Mittwoch den 14. Juni 1933 DolkS-Zeitung V Irr Getreideausschlag Sie Steuer aus das Brot der Arbeitslosen. Witwen und Waisen Innsbruck, 13. Juni. (EB.) Heute war in den Vormit tagsstunden der Landtag versammelt und behandelte zwei ^^^^würfe. Der eine kam aus dem Finanzausschuß und enthalt die Erhöhung des Getreideaufschlages; der andere stellt einen Antrag des land- und forstwirtschaftlichen Aus schusses dar und behandelt das landwirtschaftliche Brin gungsrecht. Wichtig

noch mehr als bisher auszunützen; aber in einer solchen Notzeit, wie wir sie erleben, das Brot der ärmsten Schichte der Bevölkerung mit erhöhter Steuer zu belegen, das ist wohl eine Sache, die gerade von einer christlichsozialen Landtagsmehrheit, deren Parteibezeichnung „christliche" und „soziale" Grundsätze verheißt, nicht hätte beschlossen werden dürfen. Dabei scheint der bitterste Kelch von Steuererhöhungen dem tirolischen Volke erst im Herbst kredenzt werden zu wol len. Wir haben gestern eine Reihe

und eine Jnseraten- steuer. Der Landesfinanzreferent hat heute im Landtag die Einbringung neuer Steuersätze schon angekündigt. Es ist also damit zu rechnen, daß im Herbste der Bevölkerung von Tirol ein Steuerstrauß überreicht werden soll, der hofsent- lia> nicht zur Allerfeelenblume auf den Gräbern der Wirt schaft wird . . . Ser Verlauf der Sitzung Landeshauptmann Stumpf eröffnet um 10 Uhr die Landtagssitzung und macht einige geschäftliche Mitteilungen. Ten Abgeordneten Prantl und Gebhart wurde ein Urlaub

Geschäftsganges so zweckmäßig genützt, daß es jetzt in der Zeit der Krise Steuernachlässe gewähren kann. In Tirol hat man den Unternehmern Steuernachlässe in einer Zeit gemacht, wo sie hätten die Steuern ohne weiteres zahlen können; heute, wo man Steuern vermindern sollte, werden Steuererhöhungen vorgenommen. Die Landesverwaltung ist also gerade den verkehrten Weg gegangen. Das ist auch jene schlechte Steuer- und Finanzpolitik, die wir feit Jahren kritisieren, die aber trotz unserer Einwände immer getrieben

wurde. Es ergibt sich auch noch die Frage, ob es mit der Erhöhung des Ge treideaufschlages sein Bewenden haben wird. Denn die Er höhung einer Steuer hat nur dann einen Zweck, wenn die Steuer auch hereinzubringen ist. Lb das möglich sein wird, steht bei den mißlichen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr in Frage. (Sitte unsoziale Steuer Gegen die neuerliche Erhöhung des Getreideaufschlages sind wir aber auch aus einem ganz speziellen Grunde. Wir haben seinerzeit daraus hingewiesen, daß diese Steuer

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 5 von 12
Datum: 23.12.1934
Umfang: 12
: a) Steuerermäßigung für großzylindrige Autos. Die Steuer beträgt nach Artikel 1 des Dekre tes für ausschließlich zum Personentransport dienen den Autos (ausgenommen konz. Linienautos) mit 30 und mehr versteuerbaren PS. nur mehr so viel, wie sie gegenwärtig für 30 Steuer-PS. beträgt. Mit anderen Worten die 30 Steuer-PS. werden als Höchstgrenze der Steuer betrachtet, und zwar bei vier Zylinder wie bei mehr Zylinder. Somit ergibt sich ein Steuerhöchstsatz von Lire 2.226.— für Kraftwagen mit 4 Zylinder und Lire 1.767

, nach erfolgter Bezahlung der Steuer für jenes Automobil, das über die größere steuerpflichtige Pferdestärke verfügt, abwechslungs weise verwendet werden können. Um jedoch diese Be günstigung zu erlangen, ist es für Autos, welche für den privaten Verkehr bestimmt sind, erforderlich, daß eines der beiden Automobile eine steuerpflichtige Pferdestärke von mindestens 18 PS. aufweist. Bei Fahrzeugen, die für den Miet- oder Taxidienst in Be tracht kommen, muß einer der beiden Wagen minde stens 25 Steuer

-PS. aufweisen. Auch für diese Erleich terung kommen Fahrzeuge, welche für den Dienst auf Autolinien bestimmt sind, nicht in Betracht. c) N u.t z w a g e n. Für die sogenannten Nutzwagen (Per sonenautos kleineren Typs), die fabriksneu erworben werden, bleibt auch heuer wiederum die im letzten Jahre gewährte Steuerbefreiung für eine Zeit von neun Monaten aufrecht. Die Erleichterung kommt jedoch nur für Automobile in Betracht, die nicht mehr als 12 Steuer-PS. aufweisen und deren Preis Lire 12.000

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Raffeisen-Bote
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Seite 8 von 12
Datum: 01.07.1933
Umfang: 12
e le Die Wareaumlaksteuer auf Wertpapiere. Bezüglich dieser Steuer haben wir schon sowohl mit tels Rundschreiben als auch durch diesen Boten Gelegen heit genommen den uns angeschlossenen Genossenschaften Instruktionen zukommen zu lassen. Wir wollen nun die verschiedenen Instruktionen hier in einem einzigen Artikel sammeln, müssen aber schon im vorhinein zur Kenntnis der Genassenschaften brin gen, daß unsere geübte Praxis, betreffend der Anerken nung der Befreiung der Genossenschaften mit beschränk ter Haftung

und der Società anonime cooperative von dieser Steuer, wenn ihre Statuten das Verbot der Ueber- tragbarkeit der Geschäftsanteile enthalten, nicht die Zu stimmung der kompetenten Stelle gefunden hat. Es bleibt daher die Befreiung von dieser Steuer nur hinsichtlich der Società cooperative in nome collettivo und der Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung in Kraft. Die normale Steuer beträgt 2 . 50 %, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die aus Namen lauten und wird deren Werl nach dem lausenden initiieren

Semester vorzulegen. Die dieser Steuer unterworfenen Genossenschaften haben überdies die Pflicht, jedes Jahr dem Registergmte eine Kopie der nachstehenden Akten, biiinen,3 Monaten nach Genehmigung der Bilanz seitens der Generalver sammlung, vorzulegen: a) der Bilanz und des Gewinn- und Verlustkontos; b) den Bericht des Borstandes, welcher von demselben an die die Bilanz genehmigende Generalversamm lung erstattet wurde; cs den Bericht des Aussichtsrates, welcher von dem demselben an die die Bilanz

genehmigende General versammlung erstattet wurde; . ' d) die bezüglichen Beilagen. Im Falle der Verspätung dieses Termines oder der Nichtvorlage ist eine Geldstrafe von Lire 1000— zu be zahlen. . . Die Bezahlung der Steuer hat,in halbjährigen, am 30. Juni und 31, Dezember fälligen Raten im vorhinein bis 20. Juli und 20. Jänner jeden Jahres zu erfolgen. Die Genossenschaften genießen bezüglich der Bezah lung der Steuer nachstehende Erleichterungen: ' 1. die Geschäftsanteile der Società cooperative in nome

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 16.09.1934
Umfang: 8
wohnenden Verwandten und Verschwägerten, insoweit sie ein gemeinsames und ungeteiltes Vermögen be sitzen. Als Familien werden auch die Einzelpersonen, auch wenn sie mit anderen, die weder Verwandte noch Ver schwägerte sind, Zusammenleben; weiters die Mündel, wenn sie ein eigenes Vermögen besitzen, mögen sie auch heim Vormunde leben; /endlich jene Personen, di ! eige nes Vermögen besitzen, wenn sie auch bei anderen Fami lien, seien es auch Verwandte oder Verschwägerte, bei sammen leben. Die Steuer trifft

wird noch auf die Zusammensetzung der Fa milie, das heißt Anzahl der Familienmitglieder, deren Alter, Geschlecht und Stellung Rücksicht genommen, Wenn jemand mit der Komplementärsteuer besteuert ist, darf für die Familiensteuer höchstens das Aus maß des für diese Steuer angenommenen Einkommens an genommen werden. (Artikel 119 des obigen Gesetzes.) Die Höhe der Steuer richtet sicli nach der Höhe des Einkommens und der Gemeindcldasse in unserer Provinz wie folgt: Klasse F, Gemeinden mit 15.000 bis 30.000 Einwoh nern

: Bei steuerpflichtigem Mindesteinkommen von Lire 2000 bis 2400: Steuer 0.5%; Einkommen von Lire 2401 bis Lire 3000: 1.0%; Einkommen von Lire 3001 bis 4000: 1.25 Prozent; Einkommen von Lire 4001 bis Lire 6000: L50%; Einkommen von Lire 6001 bis 8000; 1.75%; Einkommen von Lire 8001 bis-12.000: 2%'; Ek. von Lire 12.001 bis Lire 20.000: 2.50%; Ek. von Lire 20.001 bis 30.000 : 3%; Ein kommen von Lire 30.001 bis 50.000: 3.25%; Ek. von Lire 50.000 bis 100.000: 3.75%; Ek. von Lire 100.001 bis Lire 200.000: 5.25

%; Ek. über Lire 200.000 bis 500.000: 6.50%; Ek. über Lire 500.000: 7.50%) Klasse G, Gemeinden mit Einwohnerzahl über 10.000 bis 15.000 Einwohnern: Bei steuerpflichtigem Mindestein kommen von Lire 1800 bis 2000: Steuer 0.50%; Ek. von Lire 2001 bis Lire 2400: 0.75%; Ek. vori Lire 2401 bis Lire 3000: 1%; Ek. von Lire 3001 bis Lire 4000: 1.25%; Ek. von Lire 4001 bis Lire 6000: 1,75%; Ek. von Lire 6001, bis Lire 8000: 2%; Ek. von Lire 8001 bis Lire 12.000: 2.25%/; 'Ek. von Lire 12.001 bis Lire 20.000

: 3%; Ek. von 20.001 bis Lire 30.000: 3.25%; Ek. von Lire 30.001 bis/ Lire 50.000: 3.50%; Ek. von Lire 50.001 bis Lire 100.000: 4%; Ek. von Lire 100.001 bis Lire 200.000; 5.50%/; Ek. von Lire 200.001 bis Lire 500.000; 7%; Ek. über Lire 500.000: ,8%. Klasse H, Gemeinden mit Einwohnerzahl über 5000 bis 10.000: Bei steuerpflichtigen! Mindesteinkommen von Lire 1500 bis Lire 2000: Steuer 0.50%; Ek. von Lire 2001 bis Lire 2400: 0.75%; Ek. von Lire 2401 bis Lire 3000: 1%; Ek. von Lire 3001 bis 4000: 1.50%; Ek. von Lire

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Neueste Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 01.01.1935
Umfang: 8
st euer. Diese Steuer wird auf alle Be wohner der städtischen Häuser aufgeteilt oder den darin unter- gebrachten Unternehmungen vorgeschrieben. Für Fabriken ist die Steuer auf 0.5 Prozent pro Jahr des Wertes des Gebäudes festgesetzt. Für Kirchen und sonstige religiösen Zwecken dienende Gebäude wird eine dreifache Steuer (pro Jahr 1.5 Prozent des Gebäudewertes) bezahlt. Ein G r u n d st ü ck st e u e r für alle im Moskauer Gebiet liegenden Grundstücke, verbaut und nicht verbaut, die Unter nehmungen, Organisationen

und Privatleuten gehören. Die Steuersätze sind nach Kategorien eingeteilt von 10 Kopeken bis zu 2.63 Rubeln im Jahr pro Quadratmeter. Eine Steuer auf Verkehrsmittel, für Pferde, j Fahrräder und Motorfahrzeuge. Sie muß bis spätestens 1. März 1935 bezahlt werden. Für jedes Wagenpferd werden! 226 Rubel bezahlt, für ein Arbeitspferd 46 Rubel, für ein Personenautomobil 30 Rubel, für ein Motorrad von 12 bis 16 Rubel, für ein Fahrrad 10 Rubel im Jahr, für ein Motor boot 90 Rubel in der Saison. Besonders verschieden

und genug hoch sind in Moskau die Steuern für öffentliche Schaustellungen, Thea ter, Kinos, Sportveranstaltungen usw. Auch zum Beispiel auf) Eintrittskarten in Schauspiel- und Opern-(Ballett-) vorstellun-! gen, Symphoniekonzerie und Kunstausstellungen ist eine Steuer gelegt, die zwischen 5 bis 10 Prozent des Preises des Billetts beträgt. Sportveranstaltungen werden mit 5 bis 20 Prozent, Tanzabende von 30 bis 80 Prozent des Ein trittspreises versteuert, Operettenvorstellungen zwischen 10 und 35 Prozent

, Wettrennen zwischen 10 und 60 Prozent, Tanz abende von 30 bis 80 Prozent des Eintrittspreises. Die Kino besucher bezahlen in Moskau außer der Eintrittskarte noch eine lOprozentige Steuer. Eine besondere städtische Steuer ist für die Moskauer Restaurants und Speisehäuser für die Speisen und stärk ten alkoholischen Getränke vorgeschrieben. Diese Steuer wird in den Restaurationen in der Höhe von fünf Prozent beiin Bezahlen der Zeche eingehoben. In Hotels wird eine Steuer von einem Prozent der Rechnung

berechnet. Eine andere Moskauer Steuer wird für Vieh, das Privat personen gehört, vorgeschrieben. Sie beträgt pro Jahr und Stückvieh 18 bis 24 Rubel. Kleine Geschäftsleute, die Hau sierhandel betreiben oder Straßen st ände haben, bezahlen ihre Steuer in der Form einer Gebühr von 20 Ko peken bis 5 Rubel pro Geschäftstag. Die Moskauer Hundesteuer beträgt 5 bis 15 Rubel jährlich, je nach der sozialen Stellung des Eigentümers des Hundes. Diese Steuer ist auf ein Jahr im vorhinein zn j zahlen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 4 von 12
Datum: 30.11.1930
Umfang: 12
Seite 426 Industrie-Und Handelszeitung XI. Jahrgang Sr. 48 I 3 Ofhmar Tsdhoner, BoIzq D0 ? 17ia Roma Papiergro&fiandfung und Papiersädiefabrik Grosses Lager In: PacKpapieren PapiersäcKen Schreibpapieren Kuverts Druckpapieren Pappen Schulheften Pergamentpapieren Papierservietten Ileus Bestimmungen betreffend die Steuererhebung. Wir haben bereits vor kurzem berichtet, , daß die im Einheitstext vom 17. Oktober 1922 enthaltenen Steuer einhebungsvorschriften einige Abänderungen erfahren wer

lastende Steuer, die in der Steuerliste auf dett Namen der alten Besitzer oder Eigentümer eingetragen ist, solidarisch mit dem letzteren für die Zeit ab Datum des Rechtstitels, auf Grund dessen die grundbücherliche Uebertragung auf den Namen des neuen Eigentümers vorgenommen wurde. (Anzufiigen an Art. 24.) 4. Die Esattorien haben jedem Steuerträger wenig stens 12Tage vor dem letzten Einzahlungstermin der ersten Rate (die nach der Uebergabe der.Steucr- rolle an den Esattore fällig

ist), einen Steuerzettel in der noch zu bestimmenden Art und Weise zuzustel len, auf welchem das Jahresbetreffnis und der Betrag jeder einzelnen Rate jeder Steuer angegeben sein muß. Dieser Steuerzettel kann auch mittels rekommandier ten Schreibens zugestellt werden, wobei die Postgebüh ren vom Esattore zu tragen sind. Wird obiger Termin nicht eingehalten, so , können Verzugsstrafen (mora) erst für jene Raten auf gerechnet werden, die wenigstens 10 Tage nach Zustel lung des Steuerzettels fällig geworden sind. (Zu Arti

kel 25.) 5. Sind 8 Tage nach dem Fälligkeitstermin einer Steuer rate abgelaufen, so ist der Steuerträger, der nicht oder nur einen Teil des fälligen Betrages zahlt, für die nicht bezahlte Steuer einer Verzugsstrafe von 6 Prozent un terworfen. Diese Verzugsstrafe ist auf 2 Prozent ermäßigt, falls der Steuerträger die Einzahlung noch innerhalb drei Tagen nach oberwähntem Zahlungstermin vornimmt. (Anin. Im allgemdinrtn sind die Steuerraten am 10. Tage jedes geraden Monats fällig. Wer

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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 26.11.1938
Umfang: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 20.01.1935
Umfang: 10
sind die im Laufe des Jahres '193 4'neu- ehtstandénen G e s a m t e i n kommen von 6000 Lire ''aufwärts zu melden. Da diese Steuer eine persönliche ' Steuer ist, betrifft'sie nur phÿsische Personen, also nicht Firmen, Gesellschaften u. dgl. : als solche. Wohl aber trifft sie jeden Teilhaber derselben/für sich' persönlich für den ' Teil, mit dem er äm Einkommen aus : der Firma oder Ge sellschaft beteiligt ist. ; " :i ' Das dieser Steuer unterworfene Gesamteinkommen ist die Summe

« - angemeldet werden. Auch : das Einkommen . aus ' Hausbesitz gehört .darunter, wenn auch das betreffende Haus jzur Zeit' noch von' der Gebäudüsteuer befreit ist. ‘ Junggescllensteuer. Die Junggesellen, die im Jahre 1934 das 25. Lebens jahr vollendet haben,, müssen sich bis 31. Jänner, beim Stcueranif, bzw. bei der Gemeinde für ,die Junggesellen- steuer (imposta eelibi),.anmelden. .. Dieselbe Verpflichtung obliegt auch den JunggeselLen, die im, Jahre 1934 das,35. Lebensjahr vollendet

, welche am 1. Jänner 1935 in ihrem Dienste stan den. '■!'■■'. Hinsichtlich der über‘25 Jahre alten Junggesellen, die mit ihrem Vater qder der venvitweten Mutter zu- s'a in in e ri 1 ehe n,‘ obliegt die' Pflicht zur Anmeldung den 'ElfCrh. /,. '/' '. (!rbiiiulesteiier. ,1 ‘ Bezüglich dieser Steuer ist bis 3l l . Jänner die Anmel düng des Mieter!rages zu machen: ' : '/''‘/ [ j.'Fiir jene .Häuser, die im Jahre, 1934 neu erbaut oder bewohnbar, bzw! für ihren Zweck benützbar erklärt "■''worden sind, falls

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Der Arbeiter
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Seite 1 von 10
Datum: 02.09.1931
Umfang: 10
wird, verdient diesen tiefernsten, ehrlichen Namen keineswegs. Wenn sich je doch sogar die R e g i e r u n g bemüht, unter dem Titel „Notopser" für eine neue Steuer Stimmung zu ma chen, so ist das der denkbar absurdeste Unfug, der — falls er „durchgeführt" wird — jedes soziale Empfin den erschlägt. Die geplante Steuer, um die es sich handelt, ist die Beschäftigungssteuer. Es soll durch sie angeblich die Arbeitslosenversiche rung gerettet werden. Man geht dabei von der Er wägung

würde durch Einführung der Beschästigungssteuer tot- sicher einen gewaltigen Aufschub erfahren, was auch wieder der lieben Bequemlichkeit zugute käme. Viel leicht hofft man, durch die neue Steuer auch noch andere Löcher im Staatssäckel stopfen zu können. Den be rühmten Bürokraten im Finanzministerium wären solche Schiebungen schon zuzutrauen. Die Beschästigungssteuer wäre auch die denkbar ungerechteste Steuer. Da redet man von der sittlichen W ü r d e der Ar beit, und der Staat geht her und belegt diese sittliche

Würde gerade so mit einer Steuer, wie wenn es sich um Laster, Luxus oder Genußsucht handeln würde. Aerger könnten sich die heutigen Staatsretter nicht mehr bloßstellen. Ist schon die Einkommensteuer für besitzlose Arbeiter und Angestellte eine Ungerechtigkeit, so wäre eine Besteuerung der Arbeit um der Arbeit willen ein Stück Unkultur, ein schlechter Treppen witz der Weltgeschichte. Jeder Arbeiter und Angestellte, der in Beschäftigung steht, trägt schon durch seine Beiträge zur Arbeits

, den Arbeitenden wegen der Ar beit ein Zwangsnotopfer aufzuerlegen. Das wäre eine Steuer für Schiffbrüchige. Wer heute noch Ar beit oder Posten hat, weiß nicht, ob er in vierzehn Tagen oder in ein bis zwei Monaten nicht auch brot los auf der Straße liegt. Sollen die Arbeitenden dafür gestraft werden, daß Regierung und Parlament ohn mächtig oder unfähig sind, das Arbeitslosenproblem zu lösen? Der neue Weg, den die Regierung gehen will, verrat so viel Kurzsichtigkeit, daß man nur staunen muß, wie er überhaupt

herauszuholen ist. Wenn die kleinen Gewerbe treibenden behaupten, daß sie ein größeres Maß von Steuern und Lasten nicht mehr ertragen können, so mag das bei den meisten richtig sein. Auch den Kleinbauern glauben wir es, wenn sie den Steuer druck und die sonstigen Schwierigkeiten unerträglich finden. Bei den kleinen Beamten ist es nicht anders. Aber auch der Arbeiter und Privatangestellte ist am Ende seiner Steuerkraft. Wir klagen sonst nicht über die sogenannten „sozialen Lasten", obwohl

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Neueste Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 30.08.1931
Umfang: 10
, son dern um die Erstellung einer Steuer auf jegliches Einkommen, die, wie man glaubt, nicht allzu hoch bemessen sein müßte und neben einer Entlastung des Budgets für die Arbeitslosenversicherung auch eine Rückzahlung der vom Staat unter dem Titel Arbeitslosenfürsorge gewährten Vor schüsse ermöglichen würde. Diese Vorschüsse betragen gegenwärtig bereits weit über 100 Millionen Schilling, und man muß mit Recht daran zweifeln, ob eine Rückzahlung aus den Eingängen einer neuen Steuer möglich fein

könnte. Dazu kommt aber, daß eine Beschäftigtensteuer eine außer ordentlich weitgehende Neubelastung nicht nur der Angestellten, nicht nur der sonst irgendwie Beschäftigten, son dern auch der Industrie und der sonstigen Arbeitgeber bedeuten würde. Man darf nicht vergessen, daß das Einkom men der Arbeitenden in Oesterreich bereits einer zweifachen Steuer unterworfen ist, der Einkommensteuer und der Besol dungssteuer. Soll nun das Einkommen von Staats wegen wei ter beschnitten werden? Und dies in einer Zeit

, in der allent halben an K ü r z u n g e n der Bezüge geschritten wird, in der noch dazu die Lebenshaltungskosten eher steigen? Abgesehen von dem Widerstand, den die in den Kreis dieser Steuer Ein bezogenen leisten werden, ist auch daran zu denken, daß die TU. London, 29. August. In der Nacht zum Samstag wurde vom Schatzministerium folgende Mitteilung ausgegeben: „Zum Zwecke einer weiteren Stützung des Sterling- kurfes haben Verhandlungen mit Finanzautoritäten in Newyork und Paris stattgefunden. Mit Amerika

an. Die aufgebrachten Mittel sollen jedoch den Arbeitslosen n i ch 1 in Form von G e l d u n t e r st ü tz u n g e n zufließen, sondern es sollen damit öffentliche Arbeiten durch- geführt werden, bei denen nur Arbeislofe beschäftigt Wirtschaft, welche die Krise gerade im letzten Monat so außerordentlich schwer zu fühlen bekam, hiedurch in die Un möglichkeit versetzt wird, auf dem Weg über die Regelung der Personalausgaben sich irgendwie anzupassen. Schließlich sind die Erfolgsaussichten einer solchen Steuer

, wenn man eine scharfe Erfassung vermeiden will, nichtsehr hoch einzuschätzen. Man kann annehmen, daß etwa zwei Millionen Menschen der neuen Steuer unterliegen würden. Selbst unter der Vor aussetzung einer irgendwie gearteten Staffelung wird der Effekt nicht sehr groß sein können. Denn wenn man an nimmt, daß im Winter 400.000 Arbeitslose sein werden, — und voraussichtlich werden nur diese von den Erträgnissen der neuen Steuer indirekt Vorteile ziehen können — so wird die Steuerleistung von etwa fünf Beschäftigten

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Alpenland
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Seite 2 von 4
Datum: 03.10.1931
Umfang: 4
werden, steht allerdings noch die ebenfalls sehr ansehnliche Gruppe des Einkommens aus Grund- und Gebäudebesih und der wesentlich kleinere Cinkommensblock aus Kapitalsbesih. Vom Einkommen aus Grund- und Ge bäudebesih werden außer der Einkommensteuer noch weitere direkte Steuern eingehoben, die aber keine einheitlichen Vundes- steuern mehr, sondern Ländersteuern sind, die nicht überall nach gleichen Steuergrundfähen behandelt werden. Infolge dessen wird im folgenden von der Darstellung der Steuer belastung

abgesehen. Die eine Hauptgruppe der Steuerträger, nämlich die, deren Einkommen aus einer Crwerbsunternehmung, bezw. aus einer auf Gewinn gerichteten Beschäftigung stammt, hat außer der Einkommensteuer noch die sogenannte allgemeine Crwerbs- steuer zu entrichten. Die eine wie die andere ist progressiv ge staffelt. Bei Einführung der Krisensteuer wird also die Belastung mit direkten Vundessteuern bei den erwerbssteuerpflichtigen Steuerträgern in den Einkommensstufen bis 14.400 8 jährlich betragen: denheit

des Einkommensteuersahes gegenüber dem der voran, geführten Gruppe erklärt sich aus dem bei einem Dienst- ober Lohnbezug bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage all gemein zulässigen 9prozentigen Pauschalabschlag, der übrigens auch für die Besoldungssteuer gilt): . Jahres- Einkommen- Vesoldungs- Krisen, einkommen steuer steuer steuer 1400— 2000 8 1 % _ __ 2000- 3000 S 1 % - 0.5% 3000— 3400 8 1 % 1 % 0.5% 3400- 4800 8 2 % 1 % 0.5% 4800- 5300 8 2 % 1.5% 0.5% 5300— 7200 8 3 % 1.5% 0.5% 7200— 9000 8 3.6% 1.5% 0.5

% in der III. Dienstklasse auf 18.0% in der II. und I. Dienstklasse aus 18.5% b) innerhalb der Automatik bis auf 25.5% Einkommen Crwerb- Krisen steuer steuer steuer 1.1% 1% — 1.1% 1% 0.5% 2.2% 1% 0.5% 2.2% 2% 0.5% 3.3% 2% 0.5% 3.3% 3% 0.5% 3.3% 4% 0.5% 4 % 5% 0.5% 4.4% 5% 0.5% 4.4%' 6% 0.5% Jahres einkommen 1400— 2000 8 2000— 3400 8 3400— 4800 8 4800— 5300 8 5300— 6000 8 6000— 7200 8 7200— 8400 8 8400—10.000 8 10.200—10.800 8 10.800-14.400 8 Lohn- und Dienstbezüge sind bis vor wenigen Wochen

nur einer direkten Vundessteuer, der Einkommen- steber unterworfen gewesen. Seit August ist dazu bekanntlich für einen Teil der im Dienst- oder Lohnbezug stehenden Steuer träger, im wesentlichen für diejenigen, die in einem Dienstver hältnis stehen, das ihnen einen Pensions- oder Ruhegenuß anspruch zusichert, die Besoldungssteuer getreten. Hiezu ge hören neber; gewissen Kategorien von Privatangestellten sowie allen Privatangestellten mit über 12.000 8 Iahresbezügen, die öffentlichen Beamten und die Angestellten

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