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Lienzer Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 07.07.1916
Umfang: 8
— die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen, Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen

und eine aufs —- Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen

, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine' Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor schläge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz

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Tiroler Post
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Seite 6 von 8
Datum: 07.07.1916
Umfang: 8
sich der Tag an, in stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten rurd Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkettzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein- samkest so sehr geliebt hat. Prof. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) Aus alle? Welt» Steuer« — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen

. Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen * und eine aufs — Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs

Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten

, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von asten Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- . schlüge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngewbohl

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 08.07.1916
Umfang: 8
an, tn stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten und Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Pros. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) . BRs aller Welt» Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine-Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer

für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, bis Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eins Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs..Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — - Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer

aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, "Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln

, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- schlage" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit half, wollte es der Zufall

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Außferner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 08.07.1916
Umfang: 8
ten und Halden heraus duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Prof. H. Wa g n e r (Hagenau i. Elf.) Aus aller Welt. Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen

, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Tvinken, eine Steuer aufs Speisen, * Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, - Eine Steuer aufs Niesen

, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aüss Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenke m Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer außs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste

von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor schläge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit- balf, wollte es der Zufall, daß im Boden ein Wespennest gestört wurde

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 02.07.1916
Umfang: 8
! sagte Epiphania. Man spricht vom Kriege, inan spricht vom Landsturm gegen Bern. Addrich, bedenke wohl, was du tust! Als im letzten Verschiedene Nachrichten. Steuern — die noch fehlen, v v; Eine Steuer für solche, die sich beweiben, ^ Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen, . Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer für solche, die Bärte besitzen

, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs ) Schwitzen. Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Eitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eineSteuer aufsSpeisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs—Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reifen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten. Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs

§ Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Flucheil, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen K Eine Stelier ans die Besteueruilgen. f : ' * Dieses Gedicht haben wir einem reichsdeutschen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 4 von 10
Datum: 17.06.1923
Umfang: 10
genannter Lizenzen wurden ab 1923 in eine jährliche Steuer zugunsten der Gemeinden umge wandelt, die bemessen wird nach der Höhe des effektiven oder mutmaßlichen Mietwertes der Betriebslokale, auch wenn letztere zugleich noch anderen Zwecken als dem Schankgewerbe dienen. Das Gesetz unterscheidet zwei Ka tegorien: 1. Betriebe, in denen neben weinhaltigen auch alkoholische Getränke verabreicht werden. Hier kann der Steuersatz bis zu 30 Prozent des effektiven, bezw. mutmaß lichen Mietwertes der Lokalitäten

berechnet werden. In Hotels, Gasthäusern, Pensionen usw. wird hiebei nur der Mietwert jener Räume in Betracht gezogen, in denen nor maler Weise der Konsum stattfindet (also Gaststuben, Speisesäle). Das Jahresminimum der Steuer beträgt 50 L. 2. Betriebe, in denen zwar vveinhältige oder andere, aber keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, kann der Steuersatz bis zu 10 Prozent des Mietwertes der Betriebs räume berechnet werden. Der Steuerbetrag darf im allge meinen nicht unter 50 Lire betragen

, jedoch kann er er niedrigt werden bis zu 20 Lire, wenn der jährl. Mietwert der in Betracht kommenden Lokale 200 Lire nicht über steigt. 9. Baugrundsteuer. Zur Anwendung dieser Steuer können jene Gemeinden ermächtigt werden, in denen die Förderung des Baues neuer Häuser notwendig erscheint, also z. B. wo Wohnungsnot herrscht. Diese Steuer darf nicht mehr als 1 Prozent vom Werte des Bauerundes be fragen; vom Werte, der der Steuerbemessung zugrunde gelegt werden soll, ist vorher die (bereits

von der Boden steuer erfaßte) landwirtschaftl. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Gemeinde, des Staates, der Provinz und ölfentl. Wohl tätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vorzu nehmen, die erst vom Finanzministerium gutgeheißen werden muß. 10. Photographien- und Aufschriftensteuer. Alle Pho tographien, die in Auslagefenstern, in Geschäften und an deren frei zugänglichen Räumen, sowie in phot

. Ateliers in verkaufsfähigem Zustande vorhanden sind, un terliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer beson deren Steuer je nach der Flächengröße und zwar derzeit: bis zu 60 cm 2 20 Cent., bis zu 180 cm 2 40 Cent., bis zu 300 cm 2 60 Cent., bis 600 cm* 80 Cent., bis 1000 cm 2 120 Cent., bis 1500 cm 2 160 Cent., über 1500 cm 2 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photogra phen befindlichen Porträts doch wohl ausgenommen, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 8 von 8
Datum: 31.12.1910
Umfang: 8
Sette 192 liegen einer besonderen Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter nehmungen. Hiebei beträgt die Steuer meist 10 Prozent vom rechnungsmäßigen Reingewinne, doch be stehen zahlreiche Begünstigungen und Befreiungen, insbesondere für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften. So sind die Raiffeisenkaffen und landwirt schaftlichen Kasinos zur gemeinschaftlichen Beschaffung von ^Saatgut, Dünger rc. ganz, andere Erwerbs

und Wirtschaftsgenoffenschasten, welche den Geschäfts betrieb auf ihre Mitglieder beschränken, bis zu einem Reingewinne von 600 Kr. von der Steuer befreit. Tie Personaleinkommensteuer. Wer ein Einkommen von mehr als 1200 Kr. hat, muß die Personaleinkommensteuer zahlen. Es ist hiebei gleichgiltig, ob dieses Einkommen von einem Grunde, einem Hause oder einem Erwerbsunternehmen her rührt, für das der Betreffende schon eine Stmer ent richtet. Alljährlich bis zum 31. Jänner hat der Steuer pflichtige der Steuerbehörde (Steuerabteilung

der Be- zirkshauptmannschaft, Steueradministration) sein Steuer bekenntnis zu übergeben. In diesem muß auch das Einkommen der Frau und der Kinder, wenn sie mit dem Vater im Familienverband leben, dem Einkommen des Vaters hinzugerechnet werden; andererseits können jedoch die Auslagen für Betriebsanlagen, Lebensver sicherungspräwien, die sonstigen Steuern (z. V. Grund steuer) u. dgl. vom Einkommen abgerechnet werden. Auf unrichtige Angaben sind schwere Strafen gesetzt, weshalb vor absichtlich unrichtigen Angaben

in den Steuerbekenntniffen nachdrücklichst gewarnt werden muß. Die Personaleinkommensteuer ist „progreffiv", d. h. aufsteigend. Wer ein größeres Einkommen hat, muß auch mehr versteuern. Das ist nun nicht etwa so zu verstehen, daß, wenn z. B. jemand, der 2000 Kr. Einkommen hat, 4 Kr. Steuer zahlt, ein anderer mit 4000 Kr. Einkommen 8 Kr. an Personaleinkommen steuer zu zahlen hätte, sondern derjenige, welcher 4000 Kr. Einkomman hat, zahlt beispielsweise schon 20 Kr. Steuer. Der höchste Steuersatz, der vom Einkommen

. Die Besoldungssteuer. Dienstbezüge, welche den Betrag von 64OO Kr. erreichen oder übersteigen, unterliegen neben der Per sonaleinkommensteuer der Besoldungssteuer, welche ebenso wie die Personaleinkommensteuer „progressiv" ist. Die höchste Steuer beträgt 6 Prozent der Dienstbe- Züge. Die Besoldungssteuer wird bei den Kaffen oder sonstigen Zahlstellen (z. B. Gutsverwaltungcn) gleich bei der Auszahlung der Dienstbezüge abgezogen. Rr. 24 Die Rentensteuer. Alle Bezüge, die nicht schon durch die Grund-, Gebäude

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Raffeisen-Bote
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Seite 7 von 8
Datum: 01.03.1925
Umfang: 8
2Hft> in dem von uns angegebenen Beispiele müßten die Gemeinden die Ricchezza Mobile-Steuer für die in Abzug gebrachten Zinsen von (Lire 11.917.90-st Lire 61.395.21) - -Lire 63.513.11, die Genossenschaften die Steuer für die in Abzug .gebrachten Zinsen von Lire 10.725.38 und die Banken die Steuer für die in Abzug gebrachten Zinsen per Lire 153.415.04 tatsächlich entrichten und keine Steuerbesreiungs- titel geltend machen! Wr diese Zinsen müßten nun die Gemeinden, die Ge nossenschaften

und die Geldanflalten (Banken) die Steuer nach Kategorie A ,im Ausmaße von 25% zahlen, während die R a i ff ei f« n k a f se, falls sie diese Zinsen zur Selbst zahlung der entfallenden Steuer übernimmt, (was dadurch geschieht, daß sie diese Zinsen nicht in Abzug bringt), die Begünstigung hat, hiefür die Steuer nach Kategorie 8 im Ausmaße von 18i/ s % zu ent richten. Wenn daher die Raiffeisenkasse von dieser Be günstigung Gebrauch macht, bekommt der Staat von dem ganzen Zinsenbetrage 6i%% weniger als für den Fall

, daß die Raiffeisenkasse das Recht auf Abzug dieser Zinsen geltend macht und infolgedessen den genannten juridischen Personen (Gemeinden, Genossenschaften, Banken) die Steuer für die .gegenständlichen Zinsen vorgeschrieben wird. Bringt aber die Raiffeisenkasse ihre Aktivzinsen, welche sie von Gemeinden für Darlehen erhält, in Abzug und macht die Gemeinde für sich einen Sj e ue rbef re i un g s t i t e l geltend, weil sie das betreffende Darlehen bei der Raiffeisenkasse zum Zwecke der Ablösung höher verzinslicher

an vorgefchrieben, weil die Roiffenfentasse nur das Recht auf Abzug dieser .Zinsen für den .Fall hat, daß hiefür die juridische Person (Ente morale), welche die Zinsen an die Kasse zu entrichten hat, hiefür die Ricchezza-Mobile-Steuer auch tatsächlich bezahlt. Nach den obigen, wie wir glauben, den Gegenstand er schöpfenden Ausführungen ist es klar, daß es sowohl im Interesse der R a i ff e i s en k a s se n als auch in jenem der Gemein den, d er Gen o ffensch a ften und der Geldanstalten gelegen

ist, daß die Raiff- eifenkasfen von dem ihnen zustehenden bedingten Rechte auf Abzug der Zinsen, welche sie aus Darlehen und Kre diten an Gemeinden, Genossenschaften und Banken erhalten, keinen Gebrauch machen und hiedurch die Zahlung der Steuer für diese Zinsen der Steuerbehörde gegenüber selbst übernehmen. Selbstverständlich ist es dann Aufgabe der Raiffeisenkaffe, mit den.betreffenden Gernein- den, Genossenschaften und Banken, welche Schuldner der Kasse sind, hinsichtlich der Steuer

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Neue Inn-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 11.09.1892
Umfang: 10
es vorerst im Gesetz, daß Leute, die nicht mehr als 600 fl. jährlich Einkommen haben, d. h. die nicht mehr als 600 fl. zu verzehren haben, Personaleinkommensteuer überhaupt nicht zu bezahlen haben werden. Aber auch wenn Jemand mehr als 600 fl. jährlich, etwa 650 oder 700 fl. hat, braucht er noch keine neue Steuer zu zahlen, falls er mehr als 4 Kinder, in den Städten über 10.000 Einwohner wenn er mehr als 2 Kinder zu erhalten hat, wenn ihn besondere Uuglücksfülle treffen. Also alle Leute, die in der Woche

weniger als 11 fl. 50 kr. verdienen, werden gar keine neue Steuer zahlen. Jene, welche mehr als 650 fl. jährlich ver dienen, müssen von ihrem Nein-Einkommen die Steuer bezahlen. Was man einnimmt, in Geld, oder was man fechst weiß Jeder. Davon rechnet er ab alle Wirtschaftsauslagen oder Geschaftsausgaben: den Lohn, die Kost für's Gesinde, für die Gehilfen und Lehrlinge, das Futter für das Vieh, die Kosteu für die Instandhaltung der Werkzeuge; wenn er ver sichert ist, die Prämie; ferner

was er für Rohstoffe, Material, an direkten Steuern und Zuschlägen, an Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Umlagen zu bezahlen hat. Davon kommen, wenn er Schul den hat, die Zinsen in Abzug und was davon übrig bleibt ist das Einkommen. Davon lebt er, die Frau, die Kinder, und das ist dann das Einkommen, wovon die neue Steuer bezahlt werden muß. Diese Steuer ist etwas ganz anderes als die alten Steuern. Bei der Grundsteuer z. B. heißt es: Du hast einen Acker, von dem zahlst Du >.lle Jahr 5 fl. Da fragt

Niemand, ob die Ernte gut oder schlecht war, ob er viel Kinder zu erhalten hat oder wenig. Höch stens wenn das Feld ganz verhagelt wird, oder dgl., wird die Steuer hie und da abgeschrieben. Aber wie oft fällt die Ernte schlecht aus, auch wenn nicht gerade ein Unglück geschieht. Ebenso verhält es sich bei den Häusern. Das Haus hat 4 Zimmer und zahlt 4 fl. 90 kr., ob die Zimmer groß oder klein, ob das Haus gut oder schlecht ist, das macht keinen Unterschied. Auch die Erwerbsteuer bei Gewerbebetrieben

, sei es nun die „5 fl."- oder „12 fl."- oder „24 fl."- Steuer, muß entrichtet werden, einerlei ob der Eigen- thümer Schulden hat oder nicht. Da dürfte denn die neue Steuer viel besser sein, weil sie sich darum bekümmert, wie viel Einer wirklich hat; und nur wer wirklich etwas hat, kann für die Steuer etwas hergeben, wer nichts hat, kann auch nichts zahlen. Dadurch kommen aber auch die Leute dazu, zu zahlen, die sich bisher hübsch stille gehalten haben. Da ist Mancher, der macht bald da, bald

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 11.11.1910
Umfang: 8
wird der Hauptsache nach, namentlich im ländlichen Grundverkehr, von den besitzenden Klassen getragen. Also einmal zwei Steuern, werden die Christlichsozialen flunkern, gegen welche die breiten besitzlosen Massen keine Einwendung erheben können. Wir geben zu: Wertzuwachssteuer, Erbschafts steuer, das sind neben einer progressiven Vermö gens- und Einkommensteuer die einzigen gerechten Abgaben, sie treffen nicht den täglichen Lebensun terhalt, sondern den Verdienst, Gewinn und Pro fit. Aber muß deshalb

auch die heute nachts vom Landtag beschlossene Wertzuwachs- und Erbschafts steuer gerecht sein? Ist die Steuergat tung immer das Merkmal der Gerechtigkeit? Der Name der Steuer ist in den meisten Fällen ja nur die Dekoration, erst ihr Inhalt macht das Gesetz. Darum ist für die Beurteilung Steuer, vor allem maßgebend, welchen Zweck eine Steuer erfüllen soll, zu welchem Zwecke die Ein gänge verwendet werden. Der Zweck einer neuen Steuer kann ein zwei facher fein. Erstens, um eine bestimmte neue Ausgabe

zu bedecken, dann natürlich spielt in der Beurteilung der Gerechtigkeit einer Steuer nicht allein die Frage eine Rolle, ob gerade die auf gegriffene Steuerquelle eine gerechte ist, sondern auch, ob die Ausgabe, welche eben mit der neuen Steuer bedeckt werden soll, im Interesse des Volkes liegt. Zweitens kann eine neue Steuer beschlossen werden, um eine andere Steuer aufzuheben. In diesem Falle ist natürlich die Frage aufzuwer fen, welche der beiden Steuern das Volk leichter erträgt. Wenn wir die gestern

Steuern. Und so sind neue direkte Steuern, die zu dem Zwecke beschlossen wer den, um mehr versubventionieren zu können, immer noch eine Entlastung des Besitzes, weil er das wieder bekommt, was er zahlt, denn eine erhöhte Beisteuer zu den notwendigen Landesauslagen bedeutet ja eine direkte Steuer zu Subventionszwecken nicht. Und zweitens wird die Wertzuwachssteuer haupt sächlich von den städtischen Grundbesitzern getra gen, die Subventionen aber fließen auf das Land. Aber zu der Kardinalfrage kommen

wir erst: Die Wertzuwachssteuer ist beschlossen worden ohne ir gendwelche Gegenleistung. Das Gesetz bestimmt einfach: 40 Prozent von jedem Steuerertrag be kommt das Land und 60 Prozent die Gemeinde, in welcher die Steuer entrichtet wird. Wie ent steht nun der Wertzuwachs an Grund und Boden, der da besteuert wird. Die Besitzer von Grund und Boden sind an dem wachsenden Wert wohl ganz unschuldig. In den Städten ist das Steigen der Bodenpreise eine Folge des Wachstums der Städte, welches wieder gefördert

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 28.01.1934
Umfang: 8
ist der Arbeitgeber nicht mehr nur berechtigt (wie es bisher der Fall war), sondern unbedingt verpflichtet dem Angestellten bzw. Arbeiter die Einkommensteuer vom Lohn in Abzug zu bringen und einzuzahlen. Geschieht dies nicht, so wird die Steuer strafweise nochmals dem Angestellten selbst auferlegt und der Dienstgeber muß eine Strafe im Ausmaß von 30% der Steuer entrichten. Hinsiditlich der Steuer für Arbeiterlöhne werden die Steuerämter für das Jahr 1955 allerdings von Strafmafinahmen noch Abstand nehmen

, wenn der Steuerabzug nicht erfolgte, weil ja die Verhältnisse wenig klar lagen. Um den Angestellten durch die Ueberbürdung der Steuer nicht allzuschwer zu belasten, wurde mit der Steuer reform verfügt, daß der Dienstgeber einen Veil der Steuer dem Angestellten durch eine Lohnerh öh ung zu ersetzen habe. Dieselbe ist je nach der Höhe des Arbeits einkommens abgestuft, und zwar hat der Dienstgeber dem Angestellten für den Teil des jährlichen Einkommens bis zu 6000 L. 80% der abgezogenen Steuer zu ersetzen

die Steuer (8%) L. 480, hievon hat der Arbeitgeber dem Angestellten 80% zu er setzen, also L. 384. Die restlichen 96 L. hat der Angestellte aus eigenem zu tragen. Für den zweiten Staffel beträgt die Steuer (8%) 120 L., hievon trägt der Arbeitgeber 50%, also 60 L. und ebensoviel der Angestellte. Zusammengerechnet beträgt also für das Einkommen von 7500 L. die Steuer (8%) insgesamt 600 L.,Diese Steuer hat der Dienstgeber per 1955 dem Angestellten vom Lohn in Abzug zu bringen. Angenommen, der Dienstgeber

hätte laut dem bisheri gen Konkordat für diesen Angestellten nur 500 Lire Steuer bezahlt, so wird auf Grund der jetzt im Jänner fälligen Fatierung die Differenz von 100 Lire noch nachträglich vom Steueramt in Anrechnung gebracht und wird mit einer eigenen Nachtragssteuerliste zur Einzahlung vorgeschrie ben. Von den 600 L. Steuer hat der Dienstgeber nur 444 L. zu ersetzen, während der Angestellte die restlichen 156 L. aus eigenem zu zahlen gehabt hätte. Der Dienstgeber hat 1933 tatsächlich 500

L. Steuer bezahlt und bekommt nun noch nachträglich 100 L. vörgeschrieben, somit hat ihm der Angestellte 156 L. zu ersetzen, und zwar muß der Dienst geber sie ihm vom Lohn in Abzug bringen. Die oben dnrehgeführte Beispielsrechnung ist insoweit ungenau, als die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse, Alters- und Invaliditäts-, Tuberkulose-, Ar beitslosenversicherung und evenl. Unfallversicherung) vom Gesamteinkommen nicht in Abzug gestellt wurden, denn diese Beträge sind von der Steuer

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 04.04.1916
Umfang: 8
den sollte, dem Kongreß unterbreitet werden. Ae Besteuermg der Kriegs- gelohnte fit AuslsÄe. Der Gedanke, die aus den Kriegszuständen ent stehenden Mehreinkoiumen einer besonderen Steuer zu unterwerfen, ist ein so naheliegender ltnfo popu lärer. baß er in einer ganzen Reihe von Staaten, die von dem Kriege berührt werden, bereits durch geführt ist. Die näheren Einrichtungen der Steuer sind allerdings in den einzelnen Ländern verschie den. Meist wird, wie nachstehende kleine Uebersicht zeigt, nur das in der Kriegszeit

erzielte Mehrein kommen einer besonderen Steuer unterworfen. In Dänemarck erging unterm 10. Mai 1915 ein Gesetz „über eine außerordentliche Statseinkom- mensteuer". Nach ihm hat jode Person, die in den Steuerjahren 1915 und 1916 mit einem steuer pflichtigen Einkommen von 8000 Kronen (etwa 8960 Mark) und darüber veranlagt wird, einen Zuschlag van 10 Prozent von dem Betrage zu ent richten, mit welchem das steuerpflichttge Einkom men den Durchschnitt des entsprechenden Einkom mens in den drei letzten

Steuerjahren übersteigt. Es werden jedoch von dieser steuerpflichtigen Mehr einnahme Abzüge gemacht, die immer geringer wer den, je höher die 'Mehreinnahme ist. Aktiengesell schaften werden in erhöhter Weise zur Steuer heran gezogen. Dem Volksthing ging unterm 28. Jänner 1916 der Entwurf einer Abänderung des Gesetzes zu, der schon die Einkommen von 6000 Kronen und mehr zur Steuer heranzieht und bei den höheren Mehreinkommen die Steuer wesentlich erhöht, und zwar bis auf 30- Prozent der Mehreinnahmen

. In England brachte das Finanzgesetz vom 23. Dezem ber 1915 neben anderen Steuerquellen auch eine „Mehrgewinnsteuer". Von dem Betrage, um den der Gewinn aus Handels- und Gewerbeuntcrneh- mungen während der Kriegszeit höher ist als der Friedensgewinn, wenn er letzteren um mehr als 200 Pfund (etwa 4080 Mark) übersteigt, eine Steuer von 60 Prozent des Uoberschusses zu erhe ben. Die landwirtschaftlichen Unternehmungen sind von der Steuer ausdrücklich ausgeschlossen. In Frankreich ist bislang nur der Entwurf

eines Gesetzes betr. die Steuer aus die außerordent lichen Kriegsgewinne veröffentlicht worden. Die be sondere Steuer soll berechnet werden auf Grund des Ueberschusses des ganzen reinen Gewinnes, der gegenüber dem normalen Gewinn der Jahre 1911 bis 1913 erzielt Warden ist. Es beträgt die Steuer von dem besteuerbaren Gewinn bis zu 10.000 Fr. (8000 Marh 6 Prozent, zwischen 10.000 und 60.000 Francs 10 Prozent usw. und steigt bei Mehr gewinnen von über 600.000 Francs auf 30 Proz. Steuerpflichtig

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 16
Datum: 26.01.1924
Umfang: 16
I durch die Post 1200 K Monats-Bezugspreise: Durch die Austräger in Innsbruck: 19.000 K Zum Abholer? in Inns bruck: 17.000 iv.. Ausw. durch die Kolporteure und ourch vie Post für Deul> ai-Oester reich: 19.000 K, für Deutsch land 25.000 K Uebr. Ausland 38.900 K Nr. ZL ZNWbimk. ZKmstag Sen LS. Fünser ldrs 32 . Fahrg. Gegen die Steuer auf Licht? und Kraft. Bekanntlich will die Tiroler Landesregierung die Krastenergie stark besteuern. Auf eine Kilo wattstunde Motorische Kraft, einerlei, ob diese aus Kohle

oder in Wasserwerken gewonnen wird, soll eine Steuer von 60 Kronen gelegt werden. 'Die chemische wie die metallurgische Industrie soll. 20 Kronen für das verbrauchte Kilowatt bezahlen. - Diese Steuer wird dre Industrie,- die wir im . Lande haben, schwer belasten, die Jndustrieentwick- lung unterbinden und damit die Arbeitslosigkeit vermehren. Es ist selbstverständlich, daß unsere Genossen dieser Steuer einen entschiedenen Wider stand entgegensetzen. Die ablehnende Haltung unserer Fraktion ver- ^ traten unsere Gen

wird aoer mehr oder minder noch im ganzen Lande gerechnet, meines Wissens , hat ja nur die Stadt Innsbruck das Zählersystem ein- • geführt, während alle anderen Orte noch immer das ' Pauschalsystem haben. Nun mochte ich wißen, wie Sie i eS unter diesen Umständen anstellen würden, die ver- ' brauchten Kilowattstunden im Lande zu erfaßen, um ibie Steuer vorzuschreiben. Auf eine derart schwankende Grundlage läßt sich keine Steuer aufbauen. eine solche ' Steuer muß ja zu Ungerechtigkeiten führen! Die Steuer

wird nur jene Orte treffen, die eine genaue Berechnung vornehmen und das Licht oder die Kraft nach einem j 'festgesetzten Maße verkaufen, dagegen bekommen die an- j deren Gemeinden, die noch die alte Schlampereiwirt- j schaft haben, dafür vom Lande insoferne noch eine Prä mie, als sie da nur eine sehr geringe Steuer werden be- , zahlen müssen. Darum sage ich: Wenn Sie. Herr Fi nanzreferent. eine Steuer nach einer bestimmten _ Be- meßungsgrundlage, in diesem Falle nach Kilowattstun den, einführen

wollen, dann mäßen Sie zuerst ein Ge- 'setz beschließen, nach welchem in Hinkunft im ganzen > Lande die Elektrizität nur nach Zählermessung verkauft . werden darf. Solange das aber nicht der Fall ist. fehlt dem von Ihnen vorgelegten Steuergefetze jede ordent liche Grundlage. Die uns vorgelegte Steuer hat aber nicht nur kein ordentliches Fundament, sondern würde auch katastrophal wirken. Der Herr Finanzreferent hat zwar gesagt: „Deshalb, weil wir jetzt auf jede Kilowattstunde Stromverbrauch ein paar Kronen

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Unterinntaler Bote
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Seite 4 von 8
Datum: 12.04.1895
Umfang: 8
für die 1. und 2. Classe der Erwerbsteuer. — Jene Steuerträger welche vermöge ihrer Steuer leistung einer Classe angehören, bilden unter sich eine Steuergesellschaft. Die Einreihung der Erwerb steuerpflichtigen in die Gesellschaften erfolgt durch die Steuerbehörde. Glaubt ein Erwerbfteuerpfiichtiger, daß er in eine andere Steuergesellschaft gehört, so kann er gegen die von der Steuerbehörde verfügte Einreihung an die Finanzlandesdirektion die Beruf-- urtg einlegen. — Für jede Steuergesellschaft wird eine Steuer com

missi on gebildet. Die Hälfte der Mitglieder dieser Steuercommissiou ernennt der Finanzminister, die andere Hälfte wird von den Erwerbsteuerpflich tigen der betreffenden Steuergesellschaft gewählt. Diese Steuereommission ist wichtig, weil sie die Ver- r Bote". Jahrgang 3 theilung der Steuer auf die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft normirt mxb es hat somit der Steuerträger selbst auf die Bemessung der Steuer eine Einflußnahme, während bisher die Höhe der Steuerleistttug vom Steuerinspector

vorgeschrieben wurde. Wir haben früher schon gesagt, daß die Er werbsteuer contingentirt wird. Die Steuerhaupt- summe, das Contingent, wird aus die Steuergesell schaften vertheilt, so daß von dieser Hauptsumcke je ein Theil als Gesellschaftscoutingent auf jede Steuergesellschaft entfällt. Dieser Betrag nun, den die Steuergesellschaft aufzubringen hat, wird auf die erwerbsteuerpflichtigen Angehörigen der Steuer- gesellschaft durch die Erwerbsteuercommission aufge- theilt: für jeden wird bestimmt

, wie viel er an Steuer zu zahlen hat nnb da, wie wir gesehen haben, die Erwerbsteuercommission zur Hälfte von den Steuerträgern selbst gewählt wird, so haben diese bei der Bestimmung der Höhe der einzelnen Steuer sätze ein Wort mit dreinzureden. Die Gesellschaft muß den contingeutirten, d. h. den auf sie treffen den Theil der SteuerhaNptsumme aufbringen, wie hiezu die einzelnen Steuerträger der Gesellschaft herangezogen werden, bestimmt eben die Steuer- commisfion. Die Bemessung der Steuer für die einzelnen

Steuerträger erfolgt für die Zeit von zwei Jahren, mit anderen Worten: die Steuer wird für zwei Jahre veranlagt nnb es entscheidet nun die Erwerb steuercommission, ob mit Rücksicht auf die durch schnittliche Ertragsfühigkeit des betreffenden Gewer bes, der Erwerbsteuerpstichtige an Steuer jedes Jahr 1 fl. 50, 2 ft., 2 fl. 50, 8 ft. 100 fl. 120 fl. u. s. w. nach dem unter folgenden Schema zu zahlen habe. Dieses ist das Schema der Steuersätze bei der Veranlagung der Crwerbestener: Gulden : Gulden: Gulden

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 07.12.1924
Umfang: 10
zu entrichten, wenn er sie vom Hausherrn nichtmöbliert übernommen tmd'selbst möbliert hat. In allen übrigen Fällen ist der Hausherr zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, kann sich aber vom Mieter einer Wohnung, deren Möbel der Haus herr beigestellt hat, die Steuer rückvergüten lassen. Wenn ein Mieter ein oder mehrere Zimmer weiterver mietet, hat der Mieter die Steuer selbst zu entrichten, kann aber dem.Aftermieter die Steuer aufrechnen. Besteht im Hause eine unvermietete möblierte Woh- rruiig

, so ist der Hausherr steuerpflichtig, ebenso auch für möblierte Wohnungen, die nur einen Teil des Jahres ver mietet werden (Sommerwohnungen und ähnliche). Die Erklärungen, welche nicht in diesen vorgeschrie benen Formen gemacht werden, sind als nicht erfolgt zu betrachten. Der Steuer unterliegt jeder Einheimische oder Fremde, der in der Gemeinde Bozen ein möbliertes Haus oder eine möblierte Wohnung genießt oder zu seiner Verfügung hat, seien die Möbel sein Eigentum oder nicht und zwar auch, wenn er die Wohnung

Lagers Boznerboden neben Gasthof Gruber. für Industrie und Hausbrand. Auch das unmittelbare Wohnnngszubehör wird in die Steuer einbezogen, wie zum Beispiel Garten, Ställe, Remi sen, Scheunen. Auch Vereins- und Geschäftslokale sind der Mielwert Steuer unterworfen. Der Präfekturkommissär veröffentlicht nun bezüglich der Abgabe der Erklärungen folgende Kundmachung : . Alle von der Steuer Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb 30 Tagen, das ist vom 1 . Dezember bis 31. Dezember 1924

Un terstützungsgesellschaften und Wohltätigkeitsnnstalten wie Spitäler, Waisenhäuser und Kinderhewahranstal- ten. Von obiger Befreiung’ ■■ausgenommen sind die Zimmer und Räumlichkeiten der Besitzer, Direktoren, Ver walter, Beamten, Lehrer sowie der sonstigen Angestellten der Aemter, Industrieunternehmungen, Erziehungsanstal ten, Kultusvcrcinigungen, Gasthäuser etc., auch wenn sie für die Wohnung keinen Zins entrichten. Hohe der Steuer. Laut Art. 10 des städt. Mielwertsteuer-Reglemenls wird diese Steuer progressiv angesetzt, d. h. mit steigendei Höhe

des Mietwertes steigen auch die Steuer-Prozentsätze. Für Bozen sind 5 Kategorien festgesetzt und zwar: „ 1 . Mietwert von L. 500 bis L. 800 Steuer 2V 2 , tf von L. 801 bis L. 1000 ,, 4% 3 ,, von L. 1001 bis L. 2000 ,, 6 % 4 ! ” . von L. 2001 bis L. 3000 „ 8 % 5 . ,, über L. 3000 ,, 10 V»

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 08.02.1925
Umfang: 8
7. Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere. Diese Steuer trifft die Arbeitsverwendung der betr. Tiere, so daß also Kälber oder Füllen nicht besteuert wer den können. Diese Steuer ist auch dann zu bezahlen, wenn die Tiere vorübergehend in einer Gemeinde sich befinden, falls dieser Aufenthall länger als ein Vierteljahr dauert. 8. Hundesteuer. Diese Steuer ist obligat und muß also von allen Ge meinden angewendet werden. Die Steuerverordnung unter scheidet 3 Kategorien mit den Steuersätzen

Kategorien: 1. Solche, die eine bestimmte Zeit hindurch zu einem bestimmten Dienst ver wendet -werden, 2. solche, die wohl einem bestimmten Zweck verwendet werden, aber deren Verwendungszeit un bestimmt ist. 3. Alle übrigen Wagen, die auf Plätzen oder in Remisen stehen. Steuerpflichtig ist der Besitzer oder Konzessionär. — 2. Private Wagen — für Personentrans port bestimmt — können ebenfalls der Steuer unterworfen werden und zwar in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern bis zu L. 20.—, in Gemeinden

bis zu 20.000 Einwohnern bis zu I. 30.—in Gemeinden bis zu 40.000 Einw. bis zu Lire 40.—. Mit Genehmigung können diese Höchstsätze auch bis zum Vierfachen erhöht werden. bl Dienstbotensteuer. Betrifft Personen, die Dienstboten — ohne Rücksicht darauf, ob in Verpflegung oder Wohnung — halten. Die Steuer beträgt im Höchslaus- maß bis zu L. 5 für 1 weibl. Dienstboten, L. 10.— für je einen weibl. Dienstboten mehr, L. 15 für 1 männl. Dienst boten. L. 25 für jeden zweiten männl. Dienstboten

. Die Gebühr für die Erteilung der Sehanklizenz geht seit 1923 zu Gunsten der Gemein den. Bei Erneuerung der Lizenz ist dem Ansuchen an die Sicherheitsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Zah lung der Schanklizenzsteuer beizuschließen. Die Steuersätze sind folgende : 1. Betriebe, in denen alkoholische Getränke, jedoch nur. w e i n h ä 11 i ge, ausgeschenkt werden, beträgt die Steuer bis zu 20 Prozent des wirklichen oder nngenonv J | menen Mietwerles jener Lokale, in denen gewöhnlich i diese Getränke

konsumiert werden. Mindessteuer Lire | 50.— (nur wenn der jährl. Mietzins 200 Lire nicht) übersteigt, kann sie auf L. 20.— herabgesetzt werden.) -j 2. Betriebe, in denen neben weinhaltigen auch andere ) j alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist di'- Höchstgrenze des Steuersatzes mit 50 Prozent des i Mietwertes (wie oben) festgesetzt. , J 1 12. Klavier- und ßillardsteuer. Diese Steuer trifft die Klaviere und Billarde mit Aus-J nähme derjenigen, die sich bei den Erzeugern oder Händ lern befinden

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Volksbote
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Seite 4 von 14
Datum: 17.12.1970
Umfang: 14
Mehrwertsteuer kommt auf uns zu Das System der neuen Steuer und die entstehenden tiefgreifenden Veränderungen EIN BEITRAG VON DR. FRANZ VIG L, WIRTSCHAFTSBERATER IN BOZEN Die allgemeine Einnahmesteuer (IGE) bereitet den Betrieben wegen ihrer ein fachen Methode der Berechnung und Entrichtung heute keine besonderen Sorgen verwaltungsmäßiger Natur mehr. Wesentlich anders wird es mit der Mehrwertsteuer sein, die durch ihr kompliziertes System größere Anforderungen an die Betriebe stellen

und besonders während der ersten Zeit nach ihrer Einführung beachtliche Probleme aufwerfen wird. Frühzeitige Grundkenntnisse dieser Steuer können nur von Nutzen sein. Die bevorstehende Einführung der Mehrwersteuer (MWST) in Italien ist durch dessen Mitgliedschaft an der EWG vorgegeben. Als eine der wesentlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsgemeinschaft wurde eine in allen Mit gliedsstaaten herrschende gleiche Steuerbelastung anerkannt. Zudem entspricht die Mehrwertsteuer den Anforderungen der Wirtschaft

am ehesten. Schon im'April 1967 wurde die Ein führung dieser Steuer bis zum 1. Jän ner 1969 beschlossen. Diesem Beschluß sind alle Mitgliedsstaaten außer Belgien und Italien nachgekommen. Der Termin wurde neuerdings mit 1. Jänner 1972 bestimmt. Belgien kommt der Verpflich tung mit 1. Jänner 1971 nach; verbleibt also nur mehr die Pflicht Italiens, die sem der Gemeinschaft gegenüber gege benen Versprechen termingerecht nach zukommen. Vom Zeitpunkt der geplanten Steuer umstellung — es ist, wenn nicht außer

ordentliche Regierungskrisen eine Ver abschiedung der entsprechenden Gesetze der Steuerreform hinauszögern, dies der endgültige Termin — trennt uns eine Frist von knapp zwölf Monaten. Ein Termin, der in Anbetracht der schwer wiegenden Aenderungen der Steuerver anlagung und -bezahlung, die sich auf alle Wirtschaftszweige auswirken wird, äußerst knapp ist. In den anderen EWG-Ländern, in denen diese Steuer bereits Anwendung findet, hat man es nicht versäumt, den Betrieben eine viel längere Zeit

vor Ein führung der Steuer, als es in Italien reu. theoretisch möglich ist, Gesetzestexte, Formulare, Register und Erläuterungen bekanntzugeben, um auch Betrieben mit ausgelasteter Arbeitskapazität und mit rationellen Aufzeichnungssystemen genü gend Zeit zur notwendigen und optima len Umstrusturierung des Buchhaltungs- Wesens zu geben. Die Vorarbeiten zum Gesetz für die Einführung der MWST sind größten teils abgeschlossen. Es liegt nun die zweite abgeänderte Gesetzesvorlage vor, die jedoch

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 5 von 8
Datum: 17.12.1910
Umfang: 8
der letzte Käufer die Steuer zu tragen hat (Steuer träger). Die Pttsovaleivkemmensteurr z. B. ist eine direkte Steuer; wer ein Einkommen von 3000 K hat, muß jährlich 36 K Steuer zahlen und kann sich hiefür an niemand schadlos halten. Dagegen ist die Biersteuer eine indirekte Steuer. Wenn der Bierbräuer 100 dl Bier von einem bestimmten Alkoholgehalte braut, so muß er z. B. 200 K zahlen. Dies bedeutet aber für ihn einen Teil der Regiekosten und er verkauft das dl dem Gastwirte um 2 K teurer

, als er es sonst geben könnte. Der Gastwirt schlägt dies natürlich beim Detail preise auch auf und so muß endlich der Biertrinker, auf den die Steuer zuletzt überwälzt wird, dieselbe tragen, indem er per Liter 2 ii oder darüber — da meist mehr als die Steuer aufgefchlagcn wird —, bezahlen muß. Es wäre aber irrig anzunehmen, daß nur der Bier trinker (Konsument) den Schaden hat, denn da jede Preiserhöhung eine Abnahme des Konsums mit sich bringt, haben den Schaden auch der Wirt und der Bräuer. Die indirekten Steuern

. Die direkten Steuern sind: 1. Die Grundsteuer, 2. die Gebäudesteuer, 3. die Erwerbsteuer, 4. die Rentensteuer, 5. die Personaleinkommensteuer, 6. Die Besoldungssteuer. Die Grundsteuer. Für jeden im Staate liegenden Grundbesitz, der sich landwirtschaftlich ausnützen läßt, z. B. als Acker, Wiese, Wald, Weide usw. ist die Grundsteuer zu zahlen. Die Steuer haftet auf dem Grunde und muß vom je weiligen Eigentümer desselben entrichtet werden. Grurü»- stücke, die sich landwirtschaftlich nicht benützen laffen

, z. B. Sümpfe, Seen, Hofräume usw. unterliegen nicht der Grundsteuer. Die Grundstücke werden nach ihrer verschiedenen Art eingeteilt, und zwar in Arcker, Wiesen, Weingärten, Hut weiden, Wälder usw. und für jede Art wird je nach ihrer Erlragsfähigkeit (Bonität) die Steuer bemeffen. Als Maßstab dient der Reinertrag von Grund und Boden, soweit er land» und forstwirtschaftlich benützt wird. Dieser Reinertrag (Katastralreinertrag) wird durch schnittlich bemeffen. Es hat also z. B. ein Grundbe sitzer

für eine gute, sehr ertragreiche Wiese mehr an Grundsteuer zu zahlen, als für eine Wiese, die viel mit SumpfgraS bewachsen ist und infolgedeffen einen geringeren Ertrag liefert. Ebenso ist es beim Ackerland, bei den Weingärten u. s. f. Bei großen Elementar- ereignisien (Hochwaffer, Hagel) kann über Ansuchen des Grundbesitzers eine Herabsetzung der Steuer bewilligt werden. Die Grundsteuer ist kontingentiert, das heißt, es ist eine bestimmte Gesamtsumme gesetzlich festgestellt, welche jährlich aufgebracht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 1 von 16
Datum: 02.06.1922
Umfang: 16
: Montag. 5. Pfingstmontag, Nonifatius; Dienstag, 6. Norbert, Klaudms; Mittwoch, 7. sQuatemberj Robert, Gottliebj; Don« nerstag, 8. Medardus, Claudius: Freitag, 9. Primus und Felicianus, Kolumbus. Ne me Striifr kt iopuilrii LchmWe. Die Lohnabgabe besteht darin, daß jeder, welcher zur Ausübung einer auf Erwerb abzielendcn Tätigkeit fremde Arbeitskräfte verwendet, eine Abgabe zu entrichten hat. Dieser Steuer liegt also die Annahme zugrunde, daß um so mehr erworben wird und um so bessere Ge schäfte

gemacht werden, je mehr fremde Arbeitskreis e ein gestellt werden müssen. Bor: diesem Mehrerwerb ist nicht bloß bei anderen Steuern wie Grund-, Erwerb- oder Einkommensteuer mehr zu zahlen, sondern es muß auch in: Verhältnis zum Lohne, der an die frernden Arbeits kräfte gezahlt wird, eine eigene Steuer entrichtet werden. Der Erfinder dieser neuen und auf den ersten Blick etwas sonderbar anmutenden Steuer ist der Sozialdemo krat B r e i t n e r, der seit der Herrschaft der Sozialdemo kraten int Wiener

Gemeinderate die Finanzgeschäfte der Millionenstadt Wien leitet Der Sozialdemokrat Breitner sah sich vor die Tatsache gestellt, daß die Ausgaben der Stadtgenicinde Wien fortlaufend und sprunghaft gestiegen sind, während bei den Einnahmen keine entsprechenden Erhöhuugen zu erzielen waren. Um diesem Mißverhält nis abzuhelfen, hat er d: 'Steuer der Lohnabgabe er füllen, welcher er den schönen Namen Fürsorgeabgabe gegeben hat. In der Millionenstadt Wien gibt es außer ordentlich viele gewerbliche Betriebe unft

Fabriksunter nehmungen, in welchen fast durchgehends fremde Arbeits kräfte angestellt sind. Und weil die Löhne dieser Ange stellten fortwährend stiegen, und weil mit dem Steigen der Löhne auch die Lohnabgabe sich steigerte, so hatte Breitner mit dieser (Steuer ein Mittel gefunden, welches der Stadtgemeinhe Wien die so dringend benötigten Mil liarden schon vor Jahren einbrachte. Das vom Sozial- demokrateil Breitner gegebene Beispiel hat alsbald Nach ahmung gefunden. Denn alle Länder und Städte Oester reichs

von wenigstens 4 Prozent bis zum 1. Juli 1922 eingeführt haben werden. Die Emführung dieser neuen Steuer, genannt Lohn abgabe, und die Höhe dieser Steuer, stehen also gar nicht mehr im Belieben des Tiroler Landtages, sondern der Landtag iiehr sich in dieser Frage vor eine Zwangslage gestellt. Bisher ist di.' Hälfte der Personalauslagen des Laubes und teilweise auch'der Gemeindelr, also die Hälfte der Gehälter der Landesbeamten und der Lehrer, aus Bundesmitteln bezahlt worden. Dieser Beitrag des Bun

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.08.1897
Umfang: 10
) wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse vorliegen so können dieselben (also sie müssen nicht) von der Kommission in der Art berücksichtigt werden, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 5000 fl. eine Ermäßigung des Steuer satzes um höchstens drei Stufen gewährt wird — jedoch nur insofern diese Verhältnisse nicht schon ge mäß den Bestimmungen unter a oder b Berücksich tigung gefunden haben; bei einem Einkommen von 2000 fl. z. B. kann demnach anstatt des Steuer satzes per

des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt haben. Sie kommen also nicht in Be tracht, wenn z. B. ein vermögender Mann mittel lose Angehörige erhalten oder zur Waffenübung ein rücken muß. Bei den Steuerpflichtigen der Ersten drei Stufen kann aus den vorstehenden Gründen die gänzliche Freilassung von der Steuer erfolgen. In der Regel wird die Personaleinkommensteuer in jenem Schätzungsbezirke bemessen, in welchem der Steuerpflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Personaleinkommensteucrbemessung erfolgt

von der Steuerbehörde oder dem Vorsitzenden der Schätzungskommission speziell aufgefordert werden. Diese Personen sind jedoch nur von der Ein bringung der Bekenntnisse befreit — jedoch selbst verständlich nicht auch von der Einkommensteuer entrichtung, insoferne sie ein der Steuerpflicht unter liegendes Einkommen haben. Bringt ein Steuerpflichtiger das ihm obliegende Bekenntniß innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht ein, so kann die Steuerbehörde die Bemessung der Steuer auf Grund der ihr vorliegenden Behelfe

von amtswegen einleiten und die Schätzungskommission dieselbe ohne Bekenntniß vornehmen Wer, zur Einbringung des Bekenntnisses verpflichtet (also jeder, dessen steuerpflichtiges Einkommen 1000 fl. nicht überschreitet, in dem Falle, wenn er zur Einbringung des Bekenntnisses speziell aufgesordert worden ist, jeder andere Steuerpflichtige auch ohne solche spezielle Aufforderung), sein der Personaleinkommen steuer,bzw. Besoldungssteuer unterliegendes Einkommen in der gesetzlichen Frist einzubekennen unterläßt

, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig. Die Steuerverheimlichung aber wird, abgesehen von der Nachzahlung der verkürzten Steuer, mit dem zwei- bis sechsfachen jenes Betrage, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wenn sich aus den Umständen entnehmen läßt, daß die Unterlassung nicht in der Absicht er folgte, das Steuerobjekt zu verheimlichen, ist die Unterlassung als bloße Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 20 fl. zu belegen. Das Einkommen

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