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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 16.09.1924
Umfang: 8
die- '<7 Woche sind gebotene Quatemberfasttage, am «MÄag ist der ivleischgerruh erlaubt, doch Ab bruch W beobachten. XBozen, I? September. Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkoinmeu- Ergänzungssteuer bei den Steu^ragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1324 ausgedehnt worden

. Die 'Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom- nren-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja auf Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924 fertiggestellt wurden. z Die Aafsion. weiche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist. bezieht sich also auf dos Iahr 1SZ4. nicht INS! Am 1. Jan- ner 1S25 tritt diese Steuer außer Kraft

und wird durch eine neue, aus anderen Grund sähen beruhende Einkommen-Erzänzuags- skeuer ersetzt. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute wollen wir das für die Fajsionen, welche im Oktober für das Jahr 19Z4 abzugeben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Ottober eine Aassion abgeben? Jeder Steuerträger, welcher sin Gesamt- einkommen von über 10.000 Lire

Hai. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbejiiz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänznngsskeuer befreit? keine Aassioa haben abzugeben, weil von der Steuer befreit: Privatanzeslellte. Staats-, Provinzial- u,U» Gemeindeangesielttc: jene Institute und Fon ds. welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen. Benesizien usw.) sowie die Gemeinden

hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Betriebe. Wie wird das Geiamteintomme» berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Sieuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bszw- bei einer Han delsgesellschaft für eine Handelsgesellschaft) zusammengezählt werden. Ein Beispiel: A. ist in der Gebäudesteuerrolle eingetragen mit einem steuer baren Einkommen von . . . 5.000 Lire

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 31.01.1937
Umfang: 8
über- werden und mit der Einhebung wird im beaonnen. Wie es bei den direkten Steuer Weht, wird jeder Firma die Vorschrei „ vermittelt, welche sowohl die Zeichnungs >. als auch die diesbezügliche Steuer für das ) 1W7 enthält. Die erste Rate wird vom 10. ,3 März eingehnben. Die übrigen Raten wer- an den Fälligkeitsterminen der übrigen Steu- ^ncichoben und zwar im April. Juni. August, ober und Dezember. Die 2lrl der Zahlung ie ratenweise Zahlung der Steuer erfolgt in der àn Weise, wie die Zahlungen der direkten uerii

an Staat vor. Dies ist eine Form der Ablösung, Iche die Zeichner in der Zukunft anwenden kön- , das ist wenn sie die Zeichnungsquote erlegt die entsprechenden Titel erhalten haben und n Besitz von der Last der sünfundzwanzigjäh- n Steuer befreien wollen, in kgl. Dekret, das veröffentlicht sein wird, t eine andere Form der Ablösung vor, die gleich mcht werden kann und die den Vorteil bietet, durch die Liquidierung keine weitere Verpflich- g dein Staate gegenüber sei es hinsichtlich der leihe

als auch hinsichtlich der Steuer besteht, rch diese Form ist der Zeichner von der fünf- Hwanzigjährigen Steuer enthoben. Der Zeich hat das Gesuch um die Ablösung an das Be- ssteueramt zu richten, das die Summe ligui- t. Die Einzahlung bei der Sektion der Provin- tessoreria kann auch durch Postanweisung ge hen. Damit wird dem Zeichner jeder weitere !iig erspart. Nach erfolgter Einzahlung wird die lastung von der Anleihe und von der Steuer Mliommen. Die eingezahlten Raten und die ^glichen Zinsen werden natürlich

bei der Abiti li in Abzug gebracht. 'ehinen wir ein Beispiel. Der geringste Wert, cher der Anleihe und der Steuer unterworfen beträgt 10.000 Lire. Die Zeichnungsquote macht Lire aus und die Steuer 35 Lire jährlich durch Jahre, vermehrt um das Agio der Einhebung. Ablösung durch Uebergabe der Titel würde die lMng von 500 L. durch die Kapitalisierung der »er zu s Prozent ausmachen und ohne Agio er- ert sie eine Zahlung von 493.27 Lire, ach den Bestimmungen des Dekretes, das er- 9g Lire für jede 100 Lire

, wird sie von den Steuer en durchgeführt. erbind, mg mit der Lebensversicherung und Bevorschussung it Gesetzdekret, genehmigt beim letzten Mini- M sind das Istituto Nazionale delle Assicura li' '»d andere Versicherungsinstitute ermächtigt »Anleihe mit einer Lebensversicherung des Zeich» >2 zu verbinden. Das Nationalversicherungsinsti- I mird die Versicherungsoperationen auch für Allere und kleine Zeichnungsquoten durchführen, das Persicherungswesen besonders unter der Mrtschaftlichen Bevölkerung zu verbreiten

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Tiroler Volksbote
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Seite 17 von 20
Datum: 05.09.1913
Umfang: 20
will zu diesem Zwecke drei Fragen beantworten: nämlich erstens: Was ist eine No tschlach. jtung? Zweitens: Wer genießt die Steuer freiheit und wer nicht? Drittens: Was es mit der heute schon bezahlten fleischst euer? ^ > Eine Notschlachtung findet gewiß dann statt, wenn das Vieh geschlachtet werden muß, um an steckende Tierknmkheiten zu unterdrücken rü>er hint- 'anzuhalten. Solche im Interesse der Allgemeinheit vorgenommene Notschlachtungen sind schon nach dem Gesetze vom 16. Juni 1877 von der Fleischsteuer

geltliche Veräußerung des aus Notschlachtungen ge- wonnenen frischen Fleisches'. Nun zur zweiten Frage: Welche Personen sind von der Entrichtung der Fleisch steuer befreit? — Es heißt im Gesetz: Befreit sind „jene Personen, welche nicht zu den im § 1, Abs. 1, Art. a des Gesetzes (vom Jahre 1877) angeführten Gewerbsunternehmern gehören'. Das heißt: Wer eine Fleischerei betreibt, der genießt diese Freiheit nicht, nur der Landwirt ist von der Fleisch, steuer frei. Wenn aber der Landwirt die Notschlach tung

dieses Jahres bestanden hätte. Die Folge davon ist, daß alle Vieh- besitzer, welche im heurigen Jahre von einer Not schlachtung betroffen wurden und dafür die Fleisch steuer entrichtet haben, die Steuer zurückverlangen können und dieselbe auch /rückerstattet erhalten müssen. Wo diese Steuer an die Bevollmächtigten der ' Ver zehrungssteuerpflichtigen bezahlt wird, haben'diese die Verpflichtung, die Steuer rückzuvergüten. In der Regel sind diese Bevollmächtigten die Metzger; diese können dann die Beträge beim

. Um Umständlichkeiten zu ver meiden, ist es jedoch zu empfehlen, daß die Bevollmäch- tigten sich direkt mit der Finanzdirektion in Verbin dung setzen, damit die Abschreibung der betreffenden Summe von der Vorschreibungsstelle aus von Amts wegen vorgenommen wird. . Zum Schlüsse sei. mir.'noch folgende. Bemerkung erlaubt. Es ist sehr selten, daß eine Steuer abge schafft wird, ohne dafür eine andere an die Stelle zu setzen. In diesem Falle ist es aber gelungen, eine für die Landwirte sehr lästige Steuer zu beseitigen

, ohne daß sie auf einer anderen Seite dafür herze- nommen werdend Die Wschafflm^ dieser -Steuer ist ein Erfolg der christlichsozialen Partes aus welcher die Anregung hiezu hervorgegangen ist. ' Äus bem Amtsblatte. Versteigerungen finden statt: Am 18. September beim Bezirksgerichte in Innsbruck die Liegenschaf-, ten aus dem Grundbuche Hötting, E.-Zl. 836/11, Gp. 1283, 1284 und 1285. Schätzwert 9585 X 50 Ii. — Am 15. ' September in Mühlbach bei Deutsch-Matrei die Liegenschaft, Grdb.-E.-Zl. 30«! I, bestehend aus Wohn

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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 06.10.1927
Umfang: 12
wird nach der im Durchschnitt« des Jahres verfügbaren Wasserkraft berechnet. Frage: Im Jahre 1921 verpachtete ich mein Gasthaus und die Gemischtwarenhandlung mit Tabaktrafik. Die Steuern Übernahm der Päch ter. Run wurde mir auch Heuer noch die Gewerbe steuer vorgeschrieben, weil ich dle Geschäfte nicht abgemeldek habe. Aber guch der Pächter hak iüe Gewerbesteuer zu zahlen. Vor einigen Monate« meldete ich die Geschäfte ab, habe aber bi» heute noch nichts in Händen, daß die Anmeldung amt lich zur Kenntnis genommen worden fei

. Mutz ich die Steuer somit noch weiter befahlen? Sann ich die seit 1921 von mir bezahlte Steuer zurück erlangen oder nur von jener Zeit, tn welcher ich die Abmeldung gemacht habe? Antwort: Das Erlöschen eines veränderlichen Einkommens, wie z. B. die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes ist innerhalb dreier Monat« beim Steueramte anzumelden. Wird die An meldung erst später erstattet, tritt di« Abschrei bung der Steuer nur mit Rückwirkung von drei Monaten ein. Wenn Sie also das Geschäft schon im Jahre

1921 aufgegeben und die Abmeldung z. B. erst am 1. August 1927 «ingebracht haben, wird Ihnen die Steuer nur vom 1. Mai 1927 an abgeschrieben. Frage: Im Jahre 1923 verkausle ich 49 HÄto- liker wein, wovon die Hälfte meinem Sohn« ge hörte. was dieser bei der Gemeinde au# onqab. Die ganze Steuer für die 49 hektostter wein wurde aber von mir abverlangt. Heuer im August erhielt nun mein Sohn dle Aufforderung, die Steuer für seinen weinankell nachzuzahlen. Also müßte sch dle hälfie der bezahlten Steuer

zurück- crhalken. was habe ich zu ton. um die von mtr selbst zu viel eingezahlke Steuer znrückzu- bekc« n? Antwort: Cs handelt sich hier um die Wein* konfumsteuer noch dem kgl. Dekrete vmn 8. Feb ruar 1923, Nr. 423. und vom 12. IM 1923, Nr. 1510, welche schon Im Jahre 1924 wieder auf gehoben wurde. Nack Art. 18 des zweiten Dekre tes ist gegen di« Borschreibunqen des tecknischen Finanzamtes bezüglich der Menge des zu ver» steuernden Weines «in Rekurs an das technische Finanzamt (Ufficio tecnico

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 7 von 10
Datum: 09.11.1924
Umfang: 10
- enrägnisses) besprochen. Nun wollen wir noch das drille Ziel der Reform: die Aus gleichung der Steuerlasten, einer kurze» Be trachtung unterziehen mit besonderer Be rücksichtigung der Rückwirkungen aus die Steuerlast der neuen Provinzen. I». Ausgleichung der Steuer lasten. Es ist ein selbstverständlicher Grundsatz in einem gerecht sein sollenden Steuersystem, daß die Steuerlasten nicht willkürlich aus die Steuerträger verteilt werden, sondern dich diese Verteilung gleichmäßig und mit Be rücksichtigung

der wirtschaftlichen Auswirknn- gen derselben erfolgt. Die Gleichmäßigkeit der Sieuerleistung ist natürlich nicht so .zu verstehen, daß jeder Steuerpflichtige, ob arm od. reich, den gleichen Betrag zu leisten habe, sondern so, dag jeder Steuerpflichtige nach sei ner Leistungsfähigkeit zur Steuer heran gezogen werden soll. Die Leistu ng?, sähigkeit bildet denn auch tatsächlich sowohl für die Finan;wissenschastler wie mich für den Mnanzpraktiker in allen Kulturstaaten den Ausgangspunkt für die Besteuerung. Freilich

bietet nun die Errechnung der Lei- stungssähigkeit eines jeden Steuerpflichtigen so große Schwierigkeiten, daß niemals eine vollständig gerechte Austeilung der Steuer lasten wird erfolgen können: dessen ungeach tet .iber inuß es das vornehmste Ziel jedes Steuersystems sein, der Verwirklichung dieses Grundsages möglichst-n a h e zu kommen. Was nun das italienische bisherige Steuex- system anlangt, kann behauptet werden, daß die praktische Durchführung desselben große Sleuerungerechligkeiten zeitigte

', grö ßere. als durch die allgemeine menschliche Ilnoollkomm.'nheit gerechtfertigt waren. Diese Sleucrungerechtigkeilen machen sich in zweifacher Beziehung bemerkbar: 1. Verteilung der Steuerlast verschiedener Gebiete des Staates: 2. Verteilung der Steuerlast auf die einzel nen Steuerträger. 1. Steuerlast verschiedener Gebiete. a> Grundsteuer. Bis jeizi wurde die Grund steuer auf Grund dreier verschiedener Kata ster eingehoben: in 21 alten Provinzen be stand der neue Kataster, i» de:> übrigen

allen Provinzen dcr alte und in den neuen Pro- vin;en der österreichische Kataster. Durch die Katasterresorm, welche in den beiden Iahren 1kW und 1921 durchgeführt wurde, ist mm ein einheitlicher Kataster justandegekoininen: sür jede einzelne Provinz sind die bisherigen Katästralreinerträge nach bestimmten Richt linien gleichmäßig erhöht worden. Die jetzi gen Katasterreinerträge sind in Goldlire zu oerstehen: aber die Steuer wird in Goldtn» und zwar im Ausmaß oon 10 Prozent vom Katastraloernertrag

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Der Burggräfler
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Seite 4 von 8
Datum: 03.02.1909
Umfang: 8
, hätte gerechtfertigter Weise das Ver langen der Wirte und Brennereien nach der Privat weinbesteuerung berücksichtigt werden müssen, zudem diese auch den italienischen Landesteil einigermaßen getroffen hätte, „da diese Privatweinkonsumsteuer so gedacht war, daß die bäuerlichen Produzenten mit ihren Arbeitern den Haustrunk (d. i. der sogen. „Leps'. D. R.) steuerfrei gehabt hätten und nur zwei oder drei Kronen (anfänglich! D. R.) Steuer pro Hekto liter überhaupt ins Auge gefaßt waren, wäre diese Steuer

nur als nicht allzuharte Besteuerung der wohlhabenden Konsumenten in größeren Orten, der Klöster und Kongregationen erschi nen, eine Steuer, die allerdings dem Lande 6—700.000 K (?) jährlich gebracht und vollständig (?) zur Be deckung der Lehrergehälte hingereicht hätte (Ehristo- mannos, der „sich in seinem Leben nie so geschämt haben' will, als wie im Landtage, als er die Lehrergehallsfrage nicht erledigen konnte, möchte seine liberale Schul- und Lehrerfreundlichkeit von Klöstern und Kongregationen bezahlen lassen

! Das Scham gefühl muß bei dem Manne schon recht schwach entwickelt sein. D. R.), eine Steuer, durch die die Weinproduzenten selbst in keiner Weise (?) beein trächtigt oder getroffen wären. Ich (Christomannos) meinerseits glaube, daß durch die Steuer weniger der kleine Weinbauer getroffen worden wäre, als die großen Klöster, die bei einem jährlichen Wein- konsum von mehreren hundert (??) Hektolitern eine nette Steuerbelastung dadurch erfahren hätte. (Wie wär's denn, wenn man die Alpenhotels

vom „Besseren' tunkt oder seinen Bekannten auftischt, verfällt er der Steuer, der Bergbouer, weil er kein Weinproduzent ist, auch schon mit seinem Dienstbotenleps. Das liegt auf der Hand, daß die Steuer auf den Privatwein dem Weinbauer die Weinpreise herabdrücken muß. Das mögen sich die Bauern merken, wenn Christomannos sich wieder einmal aus geschäftlichen Rücksichten eine recht bauernsrreundliche Miene aufsetzt. Lehrer Fuchs sprach den Abgeordneten namens der Lehrer den Dank und das Vertrauen aus und bat

ja das Geld nicht aus ihren, sondern d;n Taschen der Klöster und Kongregationen nehmen wollen. D. R.). Der freisinnige Hotelier und Eemeinderat Erber! erklärte sich ebenfalls namens der Wirte für die Aufbesserung der Lehrergehälte, nur dürfe dies nicht durch Erhöhung der Bier- und Weinverzehrungs zuschläge geschehen, wohl aber durch eine Steuer auf den Prioatwein, für deren billige Eintreibung die Wirte Vorschläge gernacht hätten. Das Bier vertrage keine Mchrbesteucrung. Er danke die Ab geordneten

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 27.06.1928
Umfang: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 20.02.1935
Umfang: 6
von Steuer P. S. als jene die aus v,sr Zirkulationslizenz ersichtlich ist, ist nicht ge stattet, ' und dies, auch wenn dre beiden sür die gemeinschaftliche Versteuerung vorgesehenen Auto mobile weniger als 13 Steuer-P. S. ausweisen. Für d»e Erleichterung der gemeinschaftlichen Bersà<rung kommen die zeitweilig aus dem Aus lande eingeführten Auios und j«n«, die in der Spezialserie „E. E.' immatrikuliert sind, nicht in Betracht. Wenn dre sür abwechselnd in Zirkulation ge sehte Automobil

u, a, auch auf die mme B«rst»uerungssorm von. zwei abwechwN in Betrieb genommenen Automobile» . An diesem Siime sieht daS Gesetz folgendes vor: Der Inhaber von zwbi Kraftwagen mit ver schiedenen Zylinderinhalt, die abweck>selnd ìn B^ trieb gestellt werden, muß im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterung (Zahlung der Arlulationsgebühr für nur «inen Kraftwagen) die Zirkul«tionSsteuer sür jenes der beiden Auto entrichten^ daS die größer« Zahl Steuer-P.S. aus weist. Di« «rwähnte Erleichterung wird mir sur

hat. Allerdings sind sür diese Kombination auch Privatautos von weniger als IL verstenerbaren P. S. zugelassen, vorausgesetzt, jedoch, daß sür das Mietauto eine Zirkulations gebühr vorgeschrieben ist. die nicht geringer ist als die normal« Zirkulationsgebühr für Privat- Krasiwagen mit 13 Steuer-P. S. Die abwechselnd« Zirkulation von zwei Krast wagen ist auch dann zulässig, wenn bereits die Zirlulationsgebühr sür das ganze Jahr sür ein ^ulo entrichtet worden ist. Wenn die sür das zweite Auto vorgeschriebene

Gebühr gleich hoch, à gering«, ist, als di« bereits sür das and>ere Fahrzeug entrichtete Taxe, ist in diesem Falle keine weitere Steuer m«hr einzuzahlen. Sollte jedoch, die sür das zweide in Betrieb genommene Fahr- Mg vorgeschriebene Gebühr höher sein, als jene ersten bereits ganzjährig versteuerten Aagens. Io ist vom Monat an/ in dem das zweite Fahr ig in Zirkulation gesetzt wurde, der hiesür ent- Mende Zuschlag «inzuzahlen. , . Wenn für einen Krastwagen die, Zirkulations- sebühr in Biermontßraten

erlegt wurde., so/ist bei Inbetriebnahme des zweiten Wageiis für 'die «stliäx Periode des lausenden Sonn«njahr«s die >',r den größeren Wagen <m>ehr versteuerbare Piecdekräst«) vorgeschrieben« Steuer zu zahlen, valls die in Biormontsraten erlegt« Gebühr sich aus das Fahrzeug mit der geringen Zahl von ^steuerbaren P. S. beziehen sollt«, so werden nach der Fmmel der Monatsraten. die entspre- »lenden Steuerberechnungen angestellt. Es ist den Gutsbesitzern dann auch gestattet ' im Lause des Lahres

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 5 von 16
Datum: 23.04.1932
Umfang: 16
Als landw. Fuhrwerke sind solche Fuhr werke zu verstehen, die ausschließlich für Transportzwecke landwrtfchaftkcher Art be nützt werden und für gewöhnlich nur auf dem Grunde des Besitzers verkehren. Die landw. Fuhrwerke muffen, auch wenn sie von der Dertehrssteuer befreit sind oder nur die ermäßigten Tarife der Gruppe l entrichten, ein Metallschildchen mit der An gabe der betreffenden Steuerkategorie sowie das allgemein vorgeschriebene Wagentäfelchen tragen. Entrichtung -er Steuer

nicht an. wenn sich jemand. der mit einem Fuhr werke oder Fahrrad ohne dieses Kennschild chen betroffen wird» etwa damit rechtfertigen möchte, daß er es verloren oder vergessen habe. Wessen Fuhrwerk ohne Steuerschildchen an getroffen wird, verfällt daher ohne weiteres einer Steuerst r a f e im Betrag« der snt- iprechenden Steuer selbst: im Betrctungsfalle ist der Fuhrmann mit dem Fuhrwerksbesitzer solidarisch für die Strafeleistung haftbar. Ebenso strafbar ist auch die Anbringung eines Steuerschildchens

einer niedrigeren Steuerkategorie, in welchem Falle dann die Steuer selbst und hiezu noch ein Steuer zuschlag im Ausmaße der betreffenden Diffe renz, mindestens aber 10 Lire vorgeschriebe» werden. Jur Kontrolle sind außer den Carabinieri, P. S.-Agenten und Straßenmiliz auch die Straßeneinräumer befugt. Alle im Verkehr befindliche« wage« und Fahrräder müssen ob l. Mai mit dem Sieuer- schildchev versehen sein, widrigenfalls bei Be tretung Strafe erhoben wird. Daher haben alle jene Besitzer eines Wagens

mit tierischer Bespannung oder eines Fahrrades, die die selben im. Laufe des Jahres benützen wollen, sich bei der Esatoria (Steuerzahlstelle) die be treffende Steuer einzuzahlen, wobei sie das vteuerschildc.'..n ausgefolgt bekommen. Das Steuerschildchen selbst ist an den Fuhrwerken neben dem Wagenschild zu befestigen, an den Fahrrädern am Rahmen unterhalb der Lenkstange. * Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Verkehrssteuer sei noch wiederholt, daß diese Steuer für Wagen nur in jener Provinz zu zahlen

ist, wo der Wagen in- matrikuliert ist, auch dann» falls der Wagen in anderen Provinzen benützt wird. Für dir Fahrräder ist die Verkehrssteuer in jener Pro vinz zu entrichten, wo der Besitzer seinen stän digen Wohnsitz hat. Wird ein Wagen oder Fahrrad erst in der zweiten Jahreshälfte in Verkehr gesetzt, so ist nur die Hälfte der Steuer zu entrichten. Beschädigte St euer sch Nd che n werden von den Csattorien gegen den Betrag von 5 Lire umgetauscht. Im FalleeinerKontravention. d. h. Betretung eines Wagens

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 31.01.1940
Umfang: 6
starb vor mehreren Jahren im sngenokichen Alter. WlrMaft und GM Die Einnahmensteuer Borlänfige Erläuterungen Dr. S. Zn diesen Tagen wird die Durch führungsverordnung zum Gesetze über die Ein- nahmen-Steuer (imposta sulle entrate) verlaut- bart werden, die bereits am 8. Februar In Kraft tritt. Wie unsere Leser bereits ans dem in den „Dok.' vom 2-1. Jänner l. I. erschienenen Aufsatz ersehen haben, erseht diese neue Steuer die bis. herige Warenumfätzsteuer. indem sie die von bis 15% gehenden

Abstufungen derselben ein heitlich auf 2% vereinfacht, aber auch die Waren ersaht, die bisher von der Umsatz gebühr ..befreit waren, und die einfache Stempelgebühr für Fak turen. Rechnungen usm.. die nunmehr m allen Fällen zur Anwendung kommen muh, wo Waren an Private verkauft werden oder Leistungen lArl.e'.t Miete uiw > vezahlt werden. Heber aie Ausnahmen von der neuen Steuer (Kaplta.- zinfcn, Löhne usw wurde ebenfalls im ob- erwähnten Aufsatz ausführlich geschrieben

und für den Wanderhandel in Betracht kommt. Schließlich kann die Einnahmen-Steuer für einige bestimmte Ecschäftskategoricn auch auf Grund der durch Registerkafsenkontrol- l i e r t e n Einnahmen eingehoben werden. - Uebcr diese besonderen Einhebnngsformen wird die Durchführungsverordnung, die natürlich nur die normalen Einhebungsformen berücksichtigt, nichts enthalten, sondern werden eigene Ver ordnungen erscheinen. Normoibestimmnngen lieber die allgemeinen Normalbestimmuiigcn

der Durchführungsverordnung wird inzwischen durch ein Zirkularschreiben ves Finanzministe riums folgendes bekannt: Die bisherige Form der Abstufung der Stempelgebllhren (z. B. von 20 zu 20 L., von 50 zu 50 oder von 100 zu 100 L.. wie dies bei der Umsatzgebühr der Fall ist) entfällt bei der neuen Steuer. die nur Abrundungen von 5 zu 5 Cent, in der Berechnung der Steuer zu 2% vom Waren preis vorsieht, fodah die Einnahmensteuer also 5 Cent, für je angefangene 2.50 Lire beträgt. Somit für Rechnungsbeträge oder Verkaufs summen bis zu L. 2.50

: 5 Cent., von 2.51 bis 5.00 L.: 10 Cent., von 5.0l bis 7.50 L.: 15 Cent, ufw. Die Einnahmensteuer ist künftighin, so lange sie nicht mehr als 50 L. beträgt, mittels Stempelmarken zu entrichten: übersteigt sie den Vetrag von 80 L-, so kann sie bis zu 200 L. entweder mit Marken oder mittels P o st k o n 1 o- karren t-Einzahlung entrichtet werden; Steuer- Leträge über 200 Lire müssen mit Postkonto- korrent eingezablt werden. Die Entrichtung der Einnahmensteuer für Schlachtvieh erfolgt in Gemeinden

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 8
Datum: 17.03.1920
Umfang: 8
Nationen gleiches Wohlwollen. Die .kathol. MisstouSstattou tu der ehemaligen Philister- Hauptstadt Gaza konnte wegen Geldmangels bisher nicht wieder übernommen werden. Stadt und Mist stousgebäude sind zum Telle zerstört. Von Je rusalem kann man mit Expreßzug in 5 Stunden nach Gaza gelangen. Das Phtltsterlaud wird jetzt von einer Eisenbahn durchfahren, welche 8 Stationen hat. Von Alexandria tu Aegypten kann man jetzt zu Land nach Gaza kommen. Steuer auf €r2eu8U!i9 von £uxus> geMden und yaMhuhe

». Das Handelsgremimn übermittelt uns folgenden Auszug aus den Bestimmungen des Dekretes des Geueralkommissariates für das Trtdentinische Ve- uezieu vom 28. Februar 1920 bezw.' der königl. Dekrete vom 24. November 1919 Zl. 2165 und vom 8. Jäuuer 1920 Zl. 8, betreffend die Steuer auf Erzeugung von Lu xusge web e n und Handschuhen. 1. Auf die Erzeugung der nachstehend verzeich- ueteu Waren wird eine Steuer von 10 % des Fak- turenpretseS festgesetzt: a) Gewebe, seien sie aus Seide oder in irgend welchem Ausmaße

Fabrikanten bezüglich der Menge jener Erzeugnisse, die aus der Fabrik für den Verbrauch tm Königreiche chervörgeheu. Für die Produkte, die aus dem Auslände etngesührt werden, wird die Steuer von den Zollbehörden anläßlich der Einfuhr rtngehoben. 3. Blllueu 5 Tagen, von jenem an gerechnet,, an. dem gegenwärtige Bestimmungen in Kraft-treten,, hat jedermann, der die tm Art. 1 angeführten Er zeugnisse herstellt oder zu deren Herstellung er mächtigt zu werden wünscht-Är FtncÄ'z-Bezirks- Dtrektiou in Brixen

schriftliche Anzeige zu erstatten.. In der Anzeige ist auzugebeu: a) der Schreibname und Name des Fabrikanten! oder der Firma, die die Anzeige erstattet; b) der Ort, wo sich die Fabrik befindet; o) die Art der Erzeugnisse, das -heißt jene, öer im Artikel 1 angeführten, die erzeugt werden oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dem vorliegende Bestimmungen in Rechts kraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken stad, ist die Steuer

von jenem zu entrichten, der dieselben für deu Verkauf in Ver wahrung hält. 5. Die Groß- und Detallhändler und'überhaupt alle jene, welche steuerpflichtige Erzeugnisse in Ver wahrung halten/haben binnen 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, b. h. bis 30. März 1920, der nässten Finanzstelle, (Fkrranzbrhörde I. Instanz; Zollamt, Steuer- (Stem pel) Amt, Kommando der königlichen Ftnaüzwache) schriftliche Anzeige zu erstatten. 6. In drr Anzeige sind anzuführen der Schreib- name und Name des Anmelders

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 18.10.1936
Umfang: 8
von !e bis zum ö. November im Gemeindesteuer- le nachstehende Steuerlisten während der Amts- à zur öffentlichen Einsichtnahme fürs Publi- ^ aufliegen: Patentsteuer, Lizenzsteuer, Cx- ^kasseemaschinen-Steuer, Steuer für Aufschrif- in fremden Sprachen, Steuer für Platzbele- , Schaufenstersteuer, Mietwertsteuer, Dienst- m-, Klavier- und Billardsteuer, Hundesteuer, Merksteuer, Beitrag für die Müllabfuhr, Ka- ijimmgsbeitrag, besonderer Kurbeitrag und ürag sür Häuser, welche von der Gebäudesteuer mt sind. Von einem Mlo

n die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wchtungen des Anieihezeichners erklärt, -esitzer, die bereits in die Rolle der Grundsteuer ^tragen sind und deren Besitz nicht hypotheka- h belastet ist, haben außer den Einzahlungen »ttlei Formalitäten zu erfüllen. Das Steueramt °rgt selbst die Schätzung des Besitzes und be, M auf Grund dieses Wertes das Ausmah der ottordentlichen Steuer, die der Besitzer durch 25 z« entrichten hat, zu weichem Zwecke er in betreffende Steuerliste ab 1. Jänner 133? ein igen

wird, sodah der Esattore die Steuer m ^gewöhnlichen Zweimonatsraten einHeben kann. Wenn jedoch der Besitz mit Hypotheken belastet > lvorausgefetzt, daß die Hypothek vor dem S, tober 1936 regelrecht überschrieben erscheint u> -Ankommen aus den Hypothekarkrediten für ' Einkommensteuer satiert ist) so hat der Besitzer ' Recht, daß auf sein Ansuchen die Hyvothek in r °>n 1. Jänner 19S7- tatsächlich schuldenden Höhe ' dem àmtlich festgestellten Schätzwert des Besit- „abgezogen wird. Jedoch muß

, der mit der Einhebung der Steuer, sowie der Zeichnungsquote betraut ist, er legt. Man wird nun fragen: wie kann ich dem Bank institut die auf meinen Namen zur Änleihezeich nung vorgestreckte Summe zurückerstatten? Darauf ist zu antworten, daß die Summe, wenn man will, überhaupt nicht der Bank zurückerstattet werden muß. Denn die Bank behält, nachdem sie auf Ver langen des Zeichners vorgestreckte Stimme dem Steueramt eingezahlt ist, das provisorische Zertifi kat und in der Folge den definitiven Anleihetitel

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 26.07.1921
Umfang: 8
auf die Hauszinssteuer; d) ein Landeszuschlag von 120 Prozent auf die fünsprozentige Steuer auf den Reinertrag von Ge bäuden. die als Neubauten von der Hauszinssteuer frei sind; e) ein Landeszuschlag von IVO Prozent auf die Rentensteuer; f) ein Landeszuschlag von 1<X) Prozent auf die Tantiemensteuer: g) ein Landeszuschlag von 3V Prozent auf die Personaleinkommensteuer: h) ein Landeszuschlag von 170 Prozent auf die Gewerbssteuer nach Kapitel II des Gesetzes vom LS. Oktober 1896; R.-G.-BI. 220; i) ein Landeszuschlag

von 200 Prozent auf die Zkonsumabgabe von Wein, Most und Leps; k) eine Territorialsteuer zu Schutzzwcken auf die direkten Steuern und die staatliche Erbsteuer, wie sie die Verordnungen vom 30. Dezember 1913, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1916 u. vom 27. Jänner 191k, R.-G.-Bl. Nr. 23. vorsehen und zwar im Ausmaße des Jahres 1920; m) eine Steuer von 8 l. per Hektoliter auf den Privatverbrauch von Wein und Weinmost und von 6 I. auf den Privatverbrauch von Graspato; n) eine Steuer auf die hydroelektrischen Kräfte

Im Ausmaße des Jahres 1320; o) eine Steuer auf die Holzverkäufe im Aus maße des Jahres 1920; p) eine Diersteuer im Ausmaße von 12 per Hektoliter; q) eine Steuer auf flüssige, gebrannte Spirituo sen im Ausmaße von I. 1.80 pro Grad und Hekto; r) ein Landeezuschlag von 20 Prozent auf die Kriegsgewinnsteuer, wie sie in den Jahren 1918 und 1919 eingehoben wurde; s) ein Landeszuschlag von 50 Prozent aus die Uebertragungsgebühr unter Lebenden. Art. 2. Die Ermächtigung für das Jahr 1920 ist als definitiv

1) wird nicht erhoben von den Ge hältern der Beamten der öffentlichen Verwaltung und von der Kongrua der Seelsorgspriester. Von den Steuern nach Zeile p) und q) des Abs. 2. Art. 1, und von der Erhöhung der Steuer nach Zeile m) des Absatzes 2, Art. 1, werden bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Dekretes konsu mierte Mengen nicht betroffen. Art. S. Die Steuer auf den Privatverbrauch uon Wein. Weinmost und Graspato ist gemäß der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1916. R.-G,.-Bl. Nr. 39 und der Verordnung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 19.12.1924
Umfang: 8
in keinem Derhältms steht. Bei dielen Dorschreibungen handelt es sich um die E i n- tommensteuer. also um jene Steuer im italienischen Steuersystem, deren maßlose Steuersätze wir seit ihrer Einführung kriti siert und als unzweckmäßig, schädigend sür Sie Steuermoral und Hauptquelle der gröb sten Sieuerungerechtigkeiten bekämpft haben. Wir haben zwar schon stets darauf hingewie sen. daß gerade die Einkommensteuer in den neuen Provinzen bei ihrer Einführung m viel schärferer Weise als in den alten Provin zen

der Steuerung'.eichheit zwischen den Äten und neuen Provinzen die Aufmerksam keit der Behörden und der Oeffentlichksit lenken. Die Steuerreform zdes gegenwärtigen Fi nanzministers De Stefam, wÄche mit 1. Jän ner 1925 in Kraft tritt, hat sich — wie wir m unseren Besprechungen der Reform im „Landsmann' <24. Oktober. 8. und 22. No vember) hervorgehoben haben — zum beson deren Ziele die Ausgleichung der Steuer lasten in territorialer wie in persönlicher Be ziehung gesetzt. In der Begründung der Steuerreform

war eine natürliche FeHengrotte wit vicien Nischen artigen Einschnitten und -^rtnfungen. Hier und dort war durch ^«rscheichand der Natur nachgeholpen und fertigt war. Leider erweist sich nun diese Hoffnung als trügerisch und die Steuerträ ger der neuen Provinzen werden sich veran laßt sehen, diese Hoffnung in eine Forderung an die Regierung umzuwandeln. Daß in den alten Provinzen eine Erhöhung der steuer pflichtigen Grundlagen und noch mehr die Erfassung des großen Heeres der Steusr- deserteure eine Notwendigkeit

hat. um eine Verschärfung der Steuer durchführen zu können. Es sind begreiflicher weise — es ist dies kein Borwurs gegen die geleistete Arbeit drr Steueragenturen —> große Härten, Ungerechtigkeiten und Un gleichheiten in den Sreuerrollen vorhanden. Es fehlte eben das notwendige Gegenge wicht gegen die Arbeit der Steuerngeniu- ren, der Schutz des Steuerträgers, dem die praktischen Kenntnisse des geschulten oder durch Steuerfachleute vertretenen Steuer trägers der alten Provinzen mangelten. Das Ergebnis der ersten

Veranlagung der Steuerrollen ist also hauvifächlich das Werk der Steueragenten und nicht so sehr die Re sultierende aus der Tätigkeit der Agenten und der Verteidipung des Steuerpflichtigen. Die Sleuerrollen der neuen Provinzen kön nen daher ln keiner weise mit den Steuer- rollen der alten Provinzen verglichen und als geeignete Basis für die vom Finanzminister gewünschte und eifria betriebene Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens betrachtet werden. Das Finanzministerium weiß ganz gut — siehe

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Dolomiten
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Seite 4 von 12
Datum: 05.09.1934
Umfang: 12
aufgefordert, bis 20. September die steuer baren Einnahmen zu satteren, die nachstehen den Steuern und Gebühren unterliegen: a) Familiensteuer, b) Mietwertsteuer (betrifft jene Bürger, die der Familiensteuer nicht unterworfen sind, weil sie ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, hier aber einen Besitz oder ständige Wohnung haben), c) Diehsteuer, d) Ziegensteuer, e) Hundesteuer, f) Wagen- und Dienstboten steuer, g) Patent-(Kleingewerbe-)steuer, h) In dustrie-, Handels» und Professionssteuer

, i) Klavier, und Billardsteuer, j) Lizenzsteuer (Gastgewerbe oder sonst öffentliche lizenzierte Betriebe), k) Kaffee-Cxpreßmaschinensteuer» l) Steuer für die Benützung öffentlicher Plätze, m) Aufschriften- und Schildersteuer. Die An meldepflicht bezieht sich nur auf jene Steuer- träger, deren diesbezügliche Einnahmen im Laufe des Jahres 1933 eine Veränderung er fahren haben (z. D. neue Betriebe, auf- gelassene Betriebe, Vermehrung oder Der- Minderung der Diehzahl usw.) also nicht auf die Steuerträger

, die bereits in die Steuer rollen des laufenden Jahres eingetragen sind und deren Steuerverhältnisie gleich geblieben sind. Für die Erstattung dieser Erklärungen haben sich die Steuerträger der hiezu vom Gemeindeamts gratis verabfolgten Formu lare zu bedienen. Ueber die erfolgte Abgabe der Erklärungen wird eine Bestätigung aus gestellt. Unterlaflungen, Verspätung oder un wahre Angaben in der Erklärung werden nach dem Gesetze bestraft. Todesfälle. In Bolzano starb am 8. September Frau Katharina

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 06.09.1934
Umfang: 4
weiter in Kraft. Diesbezüglich' werden alle Interessenten auf merksam gemacht, daß bei der genannten Konsum steuerdirektion (Rathaus, 2. Stock) die erforder lichen Legitimationen bereits abgeholt werden können. Ricchezza mobile-Steuer und Gelegenheitsarbeit Vom Reichsverband der Landwirtschaft ist an das Finanzministerium die Anfrage gestellt wor den, ob die Gemeinden berechtigt seien, die Löhne der landwirtschaftlichen Arbeiter, die nur ge legentlich oder nur zu bestimmten Arbeiten in Dienst genommen

werden, mit der Ricchezza mobile-Steuer zu belasten. Die Agentur „Delta' teilt nun folgende Antwort des Finanzministeriums mit: - ^Zwecks ^Feststellung des 'steuerbaren^ Mindest- ' eintommens werden die' von' Prömnz, Gemeinde etc. an die eigenen Arbeiter ausgezahlten Löhne im Verhältnis zum Tageslohn angenommen. Bei strenger Anwendung dieses Grundsatzes würde allerdings^ die Mehrzahl der Arbeiter, die von den Provinzial- und Gemeindeverwaltungen etc. in Dienst genommen werden, von der Ricchezza mobile-Steuer betroffen

werden. Die Finanzver waltung macht hier jedoch eine Ausnahme und verlangt nicht, oaß die Ricchezza mobile-Steuer von den Löhnen jener Arbeiter abgezogen werde, die gelegentlich zu kurzen Dienstleistungen heran gezogen werden.' Das Finanzministerium.hat mithin entschieden, daß für kurze und gelegentliche Dienstleistungen kein Abzug der Ricchezza mobile-Steuer seitens der Gemeinden oder sonstiger selbständiger Kör perschaften stattzufinden hat. Beiträge für die E. N. I. T. ^ Vom Gemeindeamte wird bekannt gegeben

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 31.12.1938
Umfang: 6
, daß die genannte Steuer in den Kur-, Bade- und Fremdenverkehrorten, sowie in allen für den Reise- und Frem denverkehr in Betracht kommenden Or ten, auch wenn diese im Sinne des Gesetz- Dekretes vom 15. April 1926-IV noch nicht anerkannt sind, vorgeschrieben wird. Das Verzeichnis dieser Orte wird mit Erlaß des' Innenministeriums im Einverneh men mit dem Finanz- und Volksbildungs Ministerium aufgestellt. Die Steuer ist oon jedem zu erlegen, der zeitweiligen Aufenthalt in Gasthöfen, Pensionen, Kur häusern

und Sanatorien nimmt: ferner von jenen, die zeitweilig, und zwar mehr als fünf Tage, in Villen, Privatwohnun gen, möblierten Zimmern und anderen UnterkunstsstStten wohnen; ausgenommen hievon sind die Orte, für welche der Mi nisterialerlaß anders oerfügt. Hinsichtlich der Aufenthaltssteuer sind die Hotels, Gasthäuser und Pensionen, die Kurhäuser und Sanatorien in sechs Ka tegorien klassifiziert und die Steuer wird pro Tag und Person nach folaendem Ta rif eingehöben: Kategorie A Lire 3.—, Kategorie B Lire 2.50

, Kategorie C Lire 2.—, Kategorie D Lire 1.80,'Kategorie E Lire 1.—, Kategorie F Lire 0.50. Wer durch 30 aufeinanderfolgende Tage die Äufenthaltssteuer gezahlt hat, ist für die nächsten neun Tage davon befreit. Villen, möblierte Wohnungen und Zim mer uÄ> alle übrigen UnterkunstsstStten sind hinsichtlich der Aufenthaltssteuer in vier Kategorien eingeteilt. Die Steuer ist für die ganze Dauer des Aufenthaltes zu zahlen, wofern dieser nicht mehr als 120 Tage ab Ankunftstag ausmacht, und zwar Lire

und den Brand zu begren-.en, daß er nicht auch am die anliegende Druckerei übergriff. Nach zweistündiger aufopferungsvoller Arbeit war es der Feuerwehr gelungen, den Brand voll ständig zìi löschen. Der Schaden beläuft sich auf zirka 100.000 Lire. !» Wagen trug Beschädigungen mn Steuer ist von oer hgyà Der Leidtragende des Unfalles war jedoch Turini, der durch den Stoß gegen eine Fensterscheibe geschleudert wurde, diese durchschlug und d«wei viel fache Schnittwunden im Gesicht davon trug. Gas

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Dolomiten
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Seite 8 von 16
Datum: 03.12.1927
Umfang: 16
werden nur dann, wenn der Bau zwischen dem 5. Jul: 1919 ,md dem 28. August 1925 begonnen und bi: z»m 31. Dezember 1928 beendet wurden, Be- Bauten, die erst nach dem 25. August 1925 be gönnen wurden oder werden und bis Ende 19!» beendet sind, gebührt nur zweijährige volle Steuer freii-eit. während schon im dritten Jahre die Steuer mit Cinfiinfzehntel chres GesEtbetrages, im merken Jahre mit Zweifiinfzehntel usw. be rechnet wird, so daß im 17. Jahre nach Vollendung des Baues die volle Steuer zu .zahlen

sein wird, — Um die oben erwähnte 25jA>rrqe volle Steuer befreiung zu erreichen, müßte der Bauherr dem Steueramte unbedingt bis zmn 10. November 1925 nachgcwieson haben, daß der Mm schon vor dem 25. August 1925 begonnen worden ist. Wurde dieser Nachweis nicht zeitgerccht erbracht, besteht keine Aussicht mehr auf' die 25iührige Steuerfreiheit. Nur ausnahmsweise konnten bis zum 31. August 1926 noch für solche Baitten, für die die rechtzeitige Einbringung des 'Ansuchens versäumt wurde, beim Miuisterum um nachträg liche

Gewährung der Begünstigung angcsuch! werden. — Zur Erlangung der 17iährigcn Steuer begünstigung fiir die Barsten, welche nach dem 25. August 1925 begonnen wurden, muß inner- halb zweier Monat« nach Baubeginn beim Steuer- anste angcsucht werden, wobei die Baiilizeizz bei- zuschließen ist. Die Beendigung des Baues ist ebenfalls binnen zwei Monaten beim Steueramtr anzmneldcn. (d) Er: „Liebst du mich?' Sie: „(tz-wiß.' Cr: „Sehr?' Sie: „Unendlich.' Er: „Dann darf Ich wohl diesmal von deinem Wirtschaftsgeld

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Volksblatt
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Seite 3 von 16
Datum: 19.02.1896
Umfang: 16
derVorsitzende, er glaube den Gund für diese Anstünde zu wissen, nämlich die geplante telefonische Verbindung zwischen Bozen und Mera n. -— Nach Schluß der Debatte wurde der Voranschlag mit den Anträgen des Finanzcomit6s genehmigt. — Ueber den Antrag des Finanzcomit6s die Einführung einer Steuer auf Luxusgebäck betreffend, referirte als Mitglied des Finanzcomit6s G. R. Dr. W. Pfaff: Im letzten Sommer bereits beschäftigte sich eine Enquete der hiesigen Bäcker, Zuckerbäcker und Gastwirthe mit dieser zugunsten

der städtischen Finanz?« geplanten Steuer. Die Bäcker verhielten sich der Einführung einer solchen Steuer gegenüber entschieden ablehnend, wel dadurch ihr Gewerbe eine empfindliche Schädigung erleiden würde. Die Zuckerbäcker lehnten eine Antwort überhaupt ab, und nur die Wirtbe befürworteten die Einführung dieser Steuer. Der Antrag des Finanz- comit6s geht dahin, es sei ab Juli ds. Js. auf 5 Jahre für jedes sog. Luxusgebäck, hergestellt durch Zusatz von Milch, Butter, Eier, Zucker oder anderen Ver

, jährlich ca. 3600 fl. in die Stadt.asse fließen. Da die Bäcker ohnedies ihren besseren Kunden bedeutenden Rabatt gewähren (Oho! - rufe im Publikum,) so könne ihnen diefe kleine Steuer nicht schaden. An der Debatte betheiligten sich die Herren Rößler und H. Wachtler, welche beide die Controlle besonders bei den Zuckerbackern für sehr schwierig halten, außerdem die Herren von Trentini und Dr. Hub er. Nach einem kurzen Schlußwort deS Referenten, der das von der Steuer zu erwartende Re sultat für die Stadt

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