«ens q .AIpenzeitung' Samstag, den 30. Juni 1923. Steuer-Erleichterungen skr linderreiche Familien In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1S28, Nr. 1312 er schienen, das Steuererleichterungen für kinder reiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärperjonen gegenüber den übrigen Familienvätern beson ders bevorzugt. Die Zivil- und Militärbeam- tcn und Pensionisten
des Staates, der Gemein den und sonstigen öffentlichen Körperschaften können schon dann Anspruch auf die Steuer begünstigung erheben, wenn sie 7 oder mehr unversorgte Kinder, die italienische Staats bürger sind, besitzen. Den übrigen Familienvätern wird die Steuerbegünstigung Vann zuerkannt, wenn sie 10 oder mehr unversorgte Kinder, die italie nische Staatsbürger sind, haben, oder wenn sie 12 oder mehr lebend oder lebensfähig geborene Kinder, die italienische Staatsbürger sind, ge habt haben, von denen
mit allen ihren Zu schlägen (Gemeindesteuer auf Geweroebetriebe, Provinzialstcuer zu derselben, Sceuerzuschlag sür den Provinzialwirtschastsrat), die Gebäude steuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Provinzial- und Gemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Neinertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Begünsti gung Anspruch ha'l, dann, wenn sein steuer pflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.00V
Lire nicht übersteigt, er von allen Steuern, Ricchezza-Mobilesteuer, Grund steuer, Gebäudesteuer, Steuer auf den land wirtschaftlichen Neinertrag und von den Zu schlägen der Provinz, der Gemeinde und des .Provinzialwirtschastsrates zu diesen Steuern vollkommen befreit ist. Wenn aber das gesamte steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überPelgt. so fin det eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Sceuergattung statt
ihm bei seinem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung des steuer pflichtigen Einkommens um 100.000 Lire, die im Verhältnis von 6:3:5 auf die Ricchezza- Mobilesteuer, Grundsteuer und auf die Ge- bäudssteuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern gebührt wciters ohne Rücksicht aus ihr sonstiges steuer pflichtiges Einkommen die vollständige Befrei ung von folgenden Steuern: a) Von der Gemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weni ger als 2000 Lire steuerpflichtiges Einkommen