14.195 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1895/13_03_1895/SVB_1895_03_13_5_object_2439264.png
Seite 5 von 8
Datum: 13.03.1895
Umfang: 8
Beilage zum „Tiroler Volksblatt' Nr. Zl. Boz?n/Mittwoch, den 13 März 1895. ' Nus ckev Keile lies Nbg. Karon Ni. Dauli, gehalten in der 347.Sitzung desReichsrathes am 6. März 1895. . (Nach dem „Vaterland.' Die bisher gegen die Steuer-Reform vorgebrachten Angriffe gehen von zwei entgegengefetzten Standpunkten aus: Den Einen ist die Steuer-Reform zu kapitalistisch, den Anderen ist sie zu sozialreformatorisch. Es sei be greiflich, daß ein solcher Standpunkt beiderseits einge halten werden könne

; denn der Steuer-Ausschuß habe sich eines vor Auge gehalten: daß eine Steuer-Reform durchgeführt werde. Unter einer Steuer-Reform habe er aber nicht eine Steuer-Revolution verstanden, sondern ein Anlehnen an das Bestehende; denn es könne un möglich ein radikaler Bruch mit den bestehenden Ver hältnissen verantwortet werden. Wem es darum zu thun sei, daß die wirklich guten Seiten der Steuer- Reform Verwirklichung finden, dem müsse auch daran gelegen sein, eine Majorität dafür im Hause zu finden. Es gehe schon

aus praktischen Motiven nicht an, bei einer Steuer-Reform die bestehenden Verhältnisse so total umzuwälzen, daß dieselbe für gewisse Kreise und Klassen der gesellschaftlichen Schichtung unannehmbar werde. Der große Zug einer Steuer - Reform muß in dem Principe der Gerechtigkeit zu finden sein. Von verschie denen Seiten wurden die Nachlässe als ein Christ- geschen? hingestellt. Die Bezeichnung stammt aus einer Broschüre, betitelt: „Die Steuer-Reform, ein Christ geschenk für den Landmann

und Kleingewerbetreibenden.' In den Schlußsätzen dieser Broschüre wird gesagt, diese Steuer-Reform sei ein Werk der deutschliberalen Partei, und die Deutschliberalien seien es, die daran gearbeitet haben. Bei dem wirklich einträchtigen und schönen Zu sammenwirken aller Parteien im Steuer - Ausschusse glaubt Redner nicht, daß die Broschüre ihren Ausgangs punkt von einem Mitgliede des Steuer-Ausschusses ge nommen habe. Es müsse unangehm berühren, wenn die Sache als ein Parteiwerk sructisi- cirt wird. Eine Steuer-Reform kann und darf nie mals

ein Parteiwerk fein; in dem Augenblicke, wo sie als Parteiwerk erklärt wird, ist sie todt. Nicht nur die Mitglieder der coalirten Parteien, auch Mitglieder der Opposition haben im Ausschusse redlich daran mitge arbeitet. Redner mochte daher davor warnen, diese Arbeit als ein Parteiwerk zu fructificiren. D e Steuer- Reform sei keines jener Gesetze, welche wir -von der Ministerbank empfangen, und^ wobei es heißt: Vogel friß oder stirb. Es handelt sich nicht um ein Werk, welches durch Verabredung

1
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1923/23_06_1923/SVB_1923_06_23_4_object_2541330.png
Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

2
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/28_09_1923/TIR_1923_09_28_5_object_1989680.png
Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

3
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1921/29_07_1921/BZN_1921_07_29_5_object_2478077.png
Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

4
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/12_05_1927/VBS_1927_05_12_9_object_3123248.png
Seite 9 von 16
Datum: 12.05.1927
Umfang: 16
.Volk,hole Nr. I S - Seite S Dvn'.nstag. den 12. Mai 1927. eiihincmi in Min in 6 M 1 MU. Stift vom 1. Mai bis 31. Juli. In der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ist der Steuerdruck begreiflicherweise noch emp. findlicher als in Zeiten günstigen Wirtschasts- ggnges. Die Eigentümlichkeit des italienischen Steuersystems, welches eine jährliche Ueber« prüsung des der Steuer zu Grunde zu legen den Einkommens nicht kennt, sondern beiden die Steuerlisten grundsätzlich trotz Verände rungen des Einkommens

gleich blestien, bringt es mit sich, -daß die Steuer nach einem Ein- kommen eingehoben wird, das seinerzeit bei günstiger Wirtschaftslage festgestellt wurde und mittlerweile vielleicht bedeutend herab gesunken ist, und daß daher die Steuer, welche früher dem Einkommen angemessen war, jetzt ganz unverhältnismäßig geworden ist. Gerade in ungünstigen Wirtschaftsgeiten ist es von größter Wichtigkeit, daß der Steuer träger über die Mittel und Wege unterrichtet ist, wie er eine Verringerung der Steuerlast

erreichen kann. Die Frist dazu läuft vom 1. Mai bis 31. Juli. Wir werden im Folgen den auseinandersetzen, welcheDoxaussetzungen für ein Ansuchen um Herabsetzung der Steuer vorliegen müssen und in welcher Weise ein solches Ansuchen eingebracht werden muß. Eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkommens ist nur bei den sogenannten ver- änderlichen Einkommen bezüglich der Ricchezga-Mobilesteuer und bei der Komple mentärsteuer möglich. Wir werden uns zu erst mit der Ricchezga -Mobilesteuer befassen

. Als veränderliche Einkommen gelten be züglich der Ricchezza-Mobilesteuer die Ein kommen aus Handels- und Gewerbebetrieben und jene aus freien Berufen, also die Ein kommen, welche unter die Kategorien B und C dieser Steuer fallen (ausgenommen C2, welche die Angestellten betrifft). Das steuer pflichtige Einkommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgiltig festgesetzt ist, defini tiven Ehavakter und kann durch Jahre hin durch immer in derselben Höhe in der Steuer liste erscheinen. Das Steueramt darf

eine Erhöhung der Steuer erst dann vornehmen, wenn ein definitiv festgesetztes Einkommen schon 4 Jahre im selben Betrage in der Steuerliste eingetragen war und der Steuer träger seinerseits kann um eine Herabsetzung des Einkommens erst dann ansuchen, wenn derselbe definitiv festgesetzte Cinkommens- betrag heuer schon das zweite Jahr in der gleichen Höhe in der Steuerliste erschienen ist. Haupt- und Crgänzungssteuerlisten, die sich auf dasselbe Jahr beziehen, sind zusammen- zu rechnen. Die erste

5
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1929/02_02_1929/DOL_1929_02_02_10_object_1187891.png
Seite 10 von 16
Datum: 02.02.1929
Umfang: 16
Rückständige Steuern Rechte de» SteuerpSchter» gegen die Steuerschuldner und gegen drille Personen. I. Wer ist zur Zahlung der Steuern verpflichtet? Steuerschuldner ist derjenige, welcher In der Eleuerrolle eingetragen ist. Auch wenn die Ein tragung irrig sein sollt«, muh der in der Steuer rolle Eingetragene die Steuer an die Esattoria bezahlen, widrigenfalls ihm von der Esattoria vorerst 61> Verzugszinsen vorgeschrieben und sodann die Exekutionsschritte eingeleilet

werden würden. Der in der Steuerrolle Eingetragene mutz daher auf jeden Fall die vorgeschriebene Steuer der Esattoria vorerst bezahlen. Es steht ihm nur offen, an die Steuerbehörde gegen die Borschreibung zu rekurrieren. Erst wenn die Steuerbehörde über den eingebrachten Rekurs die Steuerabschreibung vornimmt, wird der in der Steuerrolle als Steuerschuldner Ein getragen« von der Zahlungspflicht befreit und hat Anspruch auf Rückersag oer ungebührlich cinbezahlten Steuerbeträge

. Aber nicht nur der In der S t e u e r r o l l e Eingetragene ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet, sondern auch: 1. Im Falle des Ablebens des Steuerträgers jeder Erbe desselben für all« Steuer rückstände des Erblassers. 2. Der Eeschäftsnachfolger In einem Handels- und Gewerbeunternehmen. jedoch nur für di« Steuerrückstand« aus dem lausenden Jahre und dem Vor jahre, welche das Eeschäftsunter- nehmen betreffen. Als laufendes Jahr für diele Haftpflicht des Eeschäftsnachfol- aers wird das Jahr, in welchem das Ge schäft auf ihn überging, betrachtet

des zur Steuerzahlung Ver pflichteten geltend machen kann. Vor Vornahme der Mobiliarerekntion hat iedoch der Steuerpächter den zur Zahlung der Steuer Verpflichteten auf den Steuerrückstand durch ein „Avviso di mora' aufmerksam zu machen und Ihm eine Zahlungsfrist von b Tagen zu gewähren. Hlnstchtlich der Steuerrückstände wird noch be merkt. datz falls auch nur einen Tag nach Ablauf des Zahlungstermins die Zahlung er folgt. der Steuerpächter dag Re-bt bat. für den rückständigen Steucrbetrag Verzugszinsen einznheben

. Wenn vor Vornahme der Mabillarerekution dem rückständigen Steuerpflichtigen kein ..Apollo di morn' In der geleblleh po-oelchrlcbc- nen Weile niaestellt wurde, ist l-der Vtändunos- schritt ungültig und hat der Steuerpächter die Kosten zu tragen und den eventuellen Schaden an den Steuerpflichtigen ZU erleben. Ist die Zustellung des . Avviso di mara' er folgt. so kann der Steuerpächter nack> Ablauf von 8 Tagen unter Veiziebung non 2 Zeugen zur Pfändung de« beweglichen Vermögens des zur Zahlung der Steuer

6
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1931/10_12_1931/VBS_1931_12_10_4_object_3129053.png
Seite 4 von 12
Datum: 10.12.1931
Umfang: 12
Seite 4 — Nr. 50 »Bolksbore- I Wissenswertes von den Steuern Sie FamiWtmr ihre Anwendung und ihre Höhe. In verschiedenen Gemeinden wird vom 1. Jänner 1632 an die Famillensteuer neu eingeführt. Die entsprechenden Steuerrollen werden in hiescm Monat vorbereitet. Diele Steuer bildet in den Landgemeinden einen Ersatz für die Mietwertsteuer der Städte und beabsichtigt, jede einzelne Familie, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat. nach ihrem Lebensaufwand zu einem größeren oder ge ringeren Beitrag

zu den Gemeindelasten heranzuziehen. Da diele Steuer für unsere Provinz eine Neuheit bedeutet, seien ihre wichtiasten Grundsätze tun besprochen. Was wird als Kamille angesehen? Dieser Gemeindeabgabe sind nicht nur die Familien im eigentlichen Sinne des Wortes unterworfen, alio nicht nur die Hauptgemein schaften verwandter oder verschwägerter Per sonen, die eine gemeinsame Wirtschaft führen^ und gewöhnlich auch ein gemeinsames Ver mögen besitzen. Als Familien werden viel mehr auch die einzel stehenden Personen

ansieht und separat der Steuer unterwirft. Wie denn überhaupt immer dann, wenn in einer Familie oder in einem Haus halte außer dem Hausbaltunasvorstande andere Mitglieder sind, die eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen besitzen, diese selb ständig der Familiensteuer unterworfen wer den können. Dies trifft also z. B. zu. wenn erwachsene Kinder eigenen Derd-enst haben. Gemeinschaften zu Unterrichts-. Crziehungs- oder Kultuszwccken werden als einheitliche Familie angesehen, io z. B Klöster

der betreffenden Familie oder Einzelperson ab» gestust. Jede Gemeinde, die diese Steuer ein führen will, mutz beschließen, bis zu welchem Einkommen gänzliche Befreiung von der Famillensteuer gewährt wird, welche Ab stufungen im Einkommen der Steuer zu Grunde gelegt werden sollen und welcher Prozentsatz des Einkommens als Steuer er hoben werden soll. Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer höchstens 8% des Gesamteinkom mens der Familie betragen darf und daß sie progressiv veranlagt werden mutz, so daß die niederen

nimmt, wie billig, auch auf die Kinderzahl Rücklicht. Bei Familien, bei denen Frau und minderjährige Kinder zusammengenommen mehr als 4 Perionen ausmachen, tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn das Einkommen das Doppelt 1 jenes Betrages übersteigt, der Im allgemei nen in der betreffenden Gemeinde als steuer frei gilt. Bei einzelstehenden Personen aber (und dabei wird für Geistliche oder Ehe unfähige keine Ausnahme gemacht) beginnt die Steuerpflicht früher

7
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/07_04_1927/VBS_1927_04_07_12_object_3123093.png
Seite 12 von 16
Datum: 07.04.1927
Umfang: 16
Seite 12 — Nr. 14 •Voltebote“ Donnerstag, den 7. April 1927. Fvnggelellen-Steuer. Die Junggesellen st euer besteht aus einer Grundtaxe und einem Zuschläge. Hie Grundtaxe wird durch das Alter, der Zu schlag durch dar Einkommen des Iunggeiellc» bestimm! Die Grundlage ist festgesetzt: a> mit 35 L. jährlich für die geh» jüngsten der öberwähnten Altersklasse», d. s. jene, die im 28. bis «inschließ- lich 35. Lebensjahre stehen, b) mir 50 Lire jähr lich für die nächstfolgenden 15 Altersklassen

steuer gelten somit die folgenden Steuersätze: * Die Höhe der Reineinkommen, dir in den Steuerrollen für die Crgänzungssteuer, die Ein kommen-, Grund- und lflebäudesteuer eingetragen sind, bleiben in Geltung. Das Einkommen des Junggesellen, der auf Kosten seiner Eltern lebt, wird auf Grund des Einkommens dieser fest gesetzt, derart, daß das Gesaniteinkominen der Eltern durch die Zahl aller ihrer lebenden Kin der geteilt wird. Sollte die Höhe der oberwähn ten oder anderer Einkoimnen

die folgenden typischen Fälle in Betracht: a) Der Junggeselle zahlt di« Er gänzungssteuer: Ein im 35. Lebensjahre stehender Metzger z. B. zahlt 520 Lire Crgänzungssteuer. Seine Steuer als Lediger beträgt: Grundtaxe 35 Lire, Zuschlag 520 : 4 — 130, daher insgesamt 165 Lire. Ein 37jähriger Hausbesitzer, (Mtmin und Besitzer einer Gemischtwarenhandlung, zahlt eine Crgänzungssteuer von 106.15 Lire, mußte aber wegen eines Brandes «in Darlehen von 8000 Lire zu 10% aufnehmen. Sein Einkommen reduziert

sich infolgedessen um 800 Lire, .d. h. von 7500 Lire auf 6700 Lire. Die Ergänzungssteuer für dieses Einkommen (1.356%) beträgt 90.)5 L. Die Junggesellenstsiier macht daher aus: Grund taxe 50 Lire, Zuschlag 90.85 : 4 — 22.70 Lire, ins gesamt 72.70 Lire. b) Wie hoch ist die Juiiggssellensteuer für einen 26jährigen, von seiner Mutter erhal tenen Junggesellen (Student), einzigen Sohn, wenn die Mutter 161 Lire Ergänzungs- stcuer zahlt? In diesem Fall beträgt die Steuer 75.25 Lire, und zwar: Grundtaxe 35. Zuschlag 161

:4 - 40.26. Ein 51jähriger Junggeselle lebt auf Kosten seiner Eltern, die noch zwei verheiratete Kinder und ein Reineinkomnien von 15.000 Lire haben. Die Eltern zahlen für den Sohn eine Ledigen steuer von 48.30 Lire, und zwar: Grundtaxe 25 Lire. Zuschlag: 270.75 : 3 (Kinder) - 83.25 : 4 — 23.30 Lire. c) Keine Ergänzungssteuer. aber andere direkte Steuern: Angenommen folgender Fall: Ein im 65. Lebensjahre stehender Bauer hat einen kleinen Hof verpachtet, 17.000 Lire in Banken und ein kleines Häuschen

8
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1923/09_06_1923/MEZ_1923_06_09_6_object_679134.png
Seite 6 von 8
Datum: 09.06.1923
Umfang: 8
. 1. Grundsteuer. Das italienische Ge setz hat ungefähr denselben Aufbau wie das ehemalige österreichische. Die Grundsteuer ist aufgebaut auf dem Katcrstralreinertrag. Wöhrend aber die österreichische eine Quo tierungssteuer war, ist die italienische eine Art KoiÄngentlerungs- und Ouotierungs- steuer. In Italien gibt es fünf Stufen des Katcrstralreinertrages. Die Steuer beträgt von 29.793 Proz. der niedrigsten bis zu 4l).835 Pro^. bei der höchsten Stuse. Ge meinde und Provinz haben das Recht, Um lagen

von kl) Proz. ein^uheben. Darüber hinaus ist die Bewilligung der Provinzial- verwaltung erforderlich. Die Grundsteuer ist vom Eigentümer des Grundes zu entrichten. Der Pächter zahlt keine Grundsteuer. Da die Steuer nach dem Katastralreinertrag be messen wird, ist keine Datierung zu machen. Zu fatieren ist jedoch bis 3V. Juni d. I. der Reinertrag, den der Eigentümer aus dein selbstbewirtschafteten Grund erzielt. Dieser wird mit einer Ivprozentigen Steuer (redito agraria) belastet. Auf diese Steuer dürfen

keinerlei Zuschläge geschlagen wer den. 2. Gebäude st ?lu er. Das italienische Ste-uergesetz kennt zum Unterschied vom österreichischen vier Stufen der Gebäude- steuer, die nach der Höhe des Mrehinses 16, 18, 20 und 22 Prozent beträgt. Steuer frei bleiben Spitäler, Wohltätigkoitsanstal- ten, Anüsgebäude und Schulgebäude. Im übrigen werden >di>e Gebäude eingeteilt in gewöhnliche Gebäude und Fabriken. Für gewöhnliche Gebäude kennt das italienische Recht eine Steuerfreiheit von zwei Jahren, für Fabriken

sind alle Gebäude, die der Hauszlns- steuer unterworfen waren. Die Grundlage ftn die Fatienmg ist der Reinertrag des Hauses Von diesem wird eine fixe Quote abgezogen, die bei Privaten 25 Prozent, bei Fabriken 33'/> Prozent beträgt. Don den vier Steuersätzen sind die ersten zwei vollständig belanglos. In der Regel werden der dritte (20 Prozent bis 1000 L.) und der vierte (22 Prozent über 1000 Lire) in Anwendung kommen. Mit den Zuschlägen wird sich der Steuersatz von 22 Prozent auf 27.3 Prozent erhöhen

. 3. Einkommen st euer. Die Einkom men werden mrch vier Kategorien unter schieden, und zwar je nachdem sie a) aus Kapital allein, b) aus Kapital und Arbeit, c) aus Arbeit allein oder d) aus öffentlichen (Staats-, Provin^ial- und Gemeinde-) Dien sten oder aus solchen Pensionen fließen. Die fixen Einkommen sind binnen einem Monat nach ihrem Entstehen, die variablen Einkommen sechs Monate nach ihrem Ent stehen zu fatieren. Die Einhebung der Steuer geschieht auf verschiedene Weise. Im Wege des Abzugs

9
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1924/04_09_1924/MEZ_1924_09_04_5_object_635497.png
Seite 5 von 6
Datum: 04.09.1924
Umfang: 6
lvMerstaH dtN 4. September 1SS4. ^teraver Z«it«ag'. V«w v Volkswirtschaftliche Rundschau. Die Zuckersteuer. Mit Minilsterialdekret vom 8. Juli 1924 wurde er neue Testo Uniro der Zimversteuer in Kraft ssetzt. Mr entnehmen daraus das Wichtigste: Im Artikel 1 wird aus einheinrischen Zucker laibriziert in einheimischen Fabriken) eine Steuer u Grunde gelegt und zwar: 1. Mir Men Zentner Aucker I. Klasse 300 Lire. .L. Wr jeden Zentner Zucker II. Klasse 288 Lire. In die erste Klasse gehören

- una-von??/ a conto der Steuer. Die Zuckerfabriken sind der ständigen Ueber- aackiung seitens der Finanz unterworfen, welci>e 'mrtllche Arbeiten in jedem Lokale kontrollieren ann, zum Zweck« der Festistellrmg der Zucker- nenge zur Bemessung der Steuer. Der erzeugte Zucker muh in ^stimmten «aztnen deponiert weiden und die Steuer nuis; >om Fabrikanten direkt cm das Schatzamt der ?rovin>z gezahlt Werden vor Abtransportierring es Muckers aus den Magazinen. Auf diese Mo- /rzine sind die dieslbe.Mgkrchen

verschickt wenden umn dort »er arbeitet zu werden, in diesem Fall wird ihnen >ine Valette worin die geleistete Kaution ersicht lich gemacht ist, «nntgegeben, damit die Steuer licht ein zweites Mal verlangt wird. Die Kaution siir >den Tramsport oder für die Niederlage von Waren, welche der Zuckersteiier unterworfen sind, «beträgt im allgemeinen 10 5er Steuer, darf jedoch 20 Lire für den Zentner des Rohproduktes «nicht Übenstei-gen!. Für den llusftlhrzurker wird die Stehler im Abonnement abgefunden

ent- hallten, Sann «mit Ministerialdekret die Rücker- setzuNg der Steuer uind eventuellen Stra-fgebü-hr «vechügt weiden und zwar Mr jedes Produkt mit denselben Dekrete. I Für die Produkte, welche nicht auf dem allge meinen Wege mit Zuckerzuisatz erzeugt wurden, Vann mit Ministertaldetret von Fall zu, Fall die chemiische Analyse eingeleitet weiden. In allen Fällen der Abschreibung oder Rück- erlsetzung der Steuer bei Wu-chuhr der Waren gilt als einziger Beweis die ordnungsgemäß aus- ! geswllte

dem Betroffenen I «das Beschwerderecht innerhall, 15 Tagen mich er- ' sobgtcr Bekanntgabe der Exekution offen, jedoch ! nur unter der Voraussetzung der früher bezahl ten Steuer. Dos Verfahren der Wiedererlangung des Kredites erlischt innerhalb 5 Jahren vom > Tage an, an dem die Steiler hätte befahlt werden > sollen. j Für den Ausfall van Waren, welche von der ' Finanz gesperrt wurden, läuft di« fiinfpihrige Frist vom Tatze >des Protokolle», in welchem der . Ausfall festgestellt wurde. Das Aerar behält

10
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1928/02_05_1928/DOL_1928_05_02_5_object_1192412.png
Seite 5 von 8
Datum: 02.05.1928
Umfang: 8
Frist, die den Steuerträgern des Handels- und Gewerbestandes, der freien Berufe, den Pächtern landwirtschaftlicher Güter und den- jenigen Personen, die Komplementärsteuer bezahlen, alljährlich gewährt wird, daß sie bet Zutrcffen gewisser Voraussetzungen um eine Herabsetzung ihrer Steuer anfuchen können. Die Steuern werden bekanntlich durch Steuerrollen (Ruoli) eingehoben, in welche gemeindeweise die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuer pflichtigen Reineinkomnten

und ihrer Steuer leistung eingetragen sind. Diese Steuerrollen sind insoft-rne unveränderlich, als wenigstens bezüglich der Ricchezza Mobilesteuer Kat. 8 und 0. der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agraria) und der Komplementärste uor das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuerpflichtige Ein kommen auch für die weiteren Jahre unver ändert bleibt, solange nicht eine Ucberprüfimg desselben vom Steueramte oder vom Steuer träger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit

erfolgen, sondern nur dann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprüfitng beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen in der gleichen Höhe eingetragen war. War dies durch minde stens zwei Jahre der Fall, so kann der Steuer träger die Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkommens für die Ricchezza Mobile Kate gorie 8 und 0 anfuchen; damit das Steuer amt die Erhöhung dieser Steuergattungen vornehmen darf, muß das steuerpflichtige Ein kommen durch mindestens vier Jahre in der selben

Höhe eingetragen sein. Bei der Komple mentärsteuer ist ein« Ueberprüfung des steuer pflichtigen Einkommens sowohl über Antrag des Steuerträgers, wie auch über Antrag des Steueramtes erst dann' möglich, wenn das steuerpflichtige Einkommen durch drei Jahre mit demselben Betrage in der Steuerrolle «in getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige alles eher als gewinn bringend. Eilte Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre be rechnet worden

8 und 6 dieser Steuer fallen (ausgenommen 6 2, welche die Angestellten betrifft). Das steuer pflichtige Einkommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgiltig festgesetzt ist, defini- tiven Charakter und kann durch Jahre hin durch immer in derselben Höhe in der Steuer- liste erscheinet^ Das Steueramt darf «ine Erhöhung der Steuer erst dann vornehmen, wenn ein definitiv ststgesetztes Einkommen schon vier Jahre im selben Betrage in der Steuerliste eingetragen war und der Steuer träger seinerseits

11
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/24_02_1927/VBS_1927_02_24_9_object_3122895.png
Seite 9 von 16
Datum: 24.02.1927
Umfang: 16
Die Junggefellensteuer. Durch das kfll. Dekret vom 13. Febr. 1927 wurden die näheren Borschriften über die Junggejellensteuer erlassen. Sie sind nicht nur für die unmittelbar Betroffenen, dl« Junggesellen selbst, von Interesse, sondern auch für all« Dieirstgeber, welche Junggesellen beschäftigen, denn der Staat such» sich di« Einhebung der Steuer in der Weise zu er leichtern, besonders bezüglich der Junggesel len aus den Arbeiterkreisen, daß er die Dienstgeber zur Zahlung heranziebt

und es ihnen überläßt, die Steuer auf die Jung gesellen zu überwalzen. Der unterliegt der Junggeselleusteuer? Sie trifft alle unverheirateten Männer zwischen dem vollendeten 25 und dem voll endeten 65. Lebensjahre. Ausgenoyr» men find die katholischen Pneste- und die Ordensleute, welche das Gelübde der Keusch heit abgelegt haben, die Kriegs-Schwerinva- liden, die Offiziere. Unteroffiziere und Sol daten der Trumren, welche auf eine bestimmt« Dienstzeit verMchtet sind und für welche die Cheschließung an gewisse

Bedingungen oder Beschränkungen gebunden ist. jene Personen, denen der Art. 61 des ital. bürgerl. Gesetz buches die Eingehung der Ehe verbotet (Geisteskranke) und «Mich alle Ausländer, auch wenn sie sich ständig in Italien auf halten. Die Höhe der Junggejellensteuer. Die Steuer besteht au» zwei Beträgen, von denen der eine mit einer fixen Summe je nach dem Alter des Junggesellen bemessen Ist, während der zweite nach seinem aesamm- ten steuerpflichtigen Einkommen abgestuft ist. Die erste dieser Abgaben

. Das Gesamteinkommen wird den Komple mentärsteuerlisten entnommen. Für jene Junggesellen, di« kein« Komplementärsteuer bezahlen, z. B. deshalb, well Ihr Gesamtein kommen 16.000 Lire nicht übersteigt, wird das Gesamteinkommen durch Zusammen rechnen der in der Grund-, Gebäude- und Ricchezza Mobile-Steuer eingetragenen Ein kommensbeträge berechnet, oder falls sie auch in diesen nicht eingetragen .erscheinen, von Amts wegen eingefchatzt. Wenn der Jung geselle, keine eigenen Einkünfte hat und von seinen Eltern erhalten

der Tabelle der Steuersätze für die Komplemen- tärsteuer bei einem Einkommen von 17.200 Lire auf V, %, erreicht bei einem Einkom men von 99.000 Lire 1% usw. Ein Jung- S leselle von 40 Jahren, der «in Gesamter«- omme'n von 20.600 Lire besitzt, müßte bei spielsweise an Junggesellensteuer den fixen Betrag von 50 Lire und «Ine Crgänzungs- abgabe von 0.53%, also 106 Sic«, zusammen 156 Lire bezahlen. wie wird die Junggesellensteuer eingehoben? Maßgebend für di« Einbebung der Steuer ist, ob die betreffende

12
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1923/14_06_1923/VBS_1923_06_14_5_object_3117676.png
Seite 5 von 6
Datum: 14.06.1923
Umfang: 6
(der aus dem Grundbesitz durch Kapital und Arbeit er zielte Boden ertrag ist feit 4. Jänner d. I. in Italien steuerpflichtig geworden) frei. b) Die österreichisch^ Einkommensteuer er faßte das G e s a m teinkommen einer steuer pflichtigen Person ohne Rücksicht auf die Ein kommensquellen mit demselben (pro gressiven) Steuersatz: daher besitzt das öster reichische Steuersystem neben der Einkommen steuer zur Verschärfung der Belastung ein zelner Einkommensquellen noch besondere Er trags« oder Realsteuem (Erwerbsteuer

, Ren tensteuer, Hauszins- und tzausklafsensteuer, Grundsteuer); die italienische Einkommen steuer erfaßt hingegen das Einkommen einer Person nach den verschiedenen Quellen des Einkommens getrennt in verschiedenen Kategorien, welche verschiedene Steuer sätze anwenden, und will das Einkommen möglichst an der Quelle erfassen. Die österreichische Einkommensteuer ließ ein Existenzminimum von 1600 Lire steuer- ftei; : die italienische läßt steuerfrei in der Kategorie B (Handel, Gewerbe. Landwirt schaft

, welche n u r a u s der Arbeit fließen (freie Berufe, Privat- angestellts und Arbeiter); oder welche weder aus Arbeit noch aus Kapitalsbetätigung flie ßen (Privatpenstonen, Leibrenten). Sakegorle D: Oeffentliche Besoldungen und Pensionen (Staats-, Provinzial« und Ge- inrindeangestellte). Der Steuersatz lst in der ersten Kategorie am höchsten, in der letzten Kategorie am nie dersten; innerhalb der einzelnen Kategorien (die wir noch eingehend besprechen werden) steigen die Sätze je nach der Höhe des steuer- pslichtkgsn

Einkommens an. 3. Arte« der Skeuereinhebung. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Steuereinheüung: a) Einhebung durch Rückbehalt (per rilsnuta): der Staat zieht den von ihm aus» gezahlten Gehältern, Zinsen. Vergütungen be reits die entfallende Steuer ab. b) Einhebung durch Namonslisten id Veranlagung. , oder Steuerrollen (ruoii): die Steuerpflichti gen werden in eigene Listen eingetragen, wo bei der vorgeschriebene Steuerbetrag verzeich net wird; diese Steuerrollen werden durch den Präfekt

exekutionsfähig gemacht und so dann den SteuereintreiberN (Steuerpächtecn) übergeben. Die Cinhebung durch Rmnenslisten läßt sich wieder in zwei Arten durchführen: 1. Direkte Cinhebung (der Steuerpflichtige selbst wird in die Steuerrolle eingetragen.' 2. Cinhebung mit Nachnahme (per rivaisa). was ist die Skeuereinhebung mlk Nachnahme? Diese Cinhebungsart besteht darin, daß ge wisse Unternehmungen verpflichtet sind, für ihre Angestellten unb Gläubiger zu satteren und die entfallende Steuer zu zahlen

13
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1901/18_05_1901/SVB_1901_05_18_2_object_1938874.png
Seite 2 von 10
Datum: 18.05.1901
Umfang: 10
Seite 2 ,A er Tiroler' Samstag, 18. Mai 1901 wohl gemerkt, sämmtlicher Steuern, also auch der indirecten Steuern auf eine einzige Steuer, sagen wir die progressive Einkommensteuer, nichts anderes ist als eine Utopie. Aber, meine Herren, mit den Consumsteuern verhält es sich ähnlich wie mit dem Alkohol. Ein allzuviel an Consumsteuern ist für den Staat gerade so unges u n d w ie ein allzuviel an Alkohol für das einzelne Individuum. Für mich liegt daher die Frage so: Ist diese Steuer

vom Standpunkte der Steuer gerechtigkeit zu bewilligen, ist selbe für den Staat als solchen nützlich oder nicht? Um diese Frage be antworten zu können, muss ich zuerst feststellen, was in Steuersachen gerecht ist. Steuergerechtigkeit. Es fällt mir nicht ein, diese Definition selbst zu geben, sondern ich werde Ihnen eine Autorität citieren, welche in Oesterreich in Steuersachen als maßgebend anerkannt sein dürste. Seine Excellenz der gewesene Finanzminister schreibt in seinem Werke „Finanz wissenschaft

, welche ein Einkommen von 600 bis 1000 fl. haben, also noch immer nicht zu den Reichen gezählt werden können. Die andere Hälfte, 28,000.000 15, kann als specifische Steuer der Reichen gelten. Von diesen 38,000.000 15 sind, ich mache daraus besonders auf- merkfam. 2 3,000.<>00 l5, die Hälfte der Personaleinkommensteuer, von jeder Gemeinde- und Landesumlage gänzlich befreit. Und nun bitte ich Sie, meine Herren, mit dieser specifischen Steuer der Reichen, mit dieser Summe von 28,000.000 15 folgende Ziffern und Steuern

verhält es sich ähnlich wie mit der Grundsteuer: auch sie zahlt zum weitaus größten Theile der verarmende, ver blutende Bauernstand und die mittlere und arme städtische Bevölkerung. Die Gebäudesteuer ist außerdem doppelt unge- recht; sie ist eine doppelte Besteuerung des Grund und Bodens. Der Bauer zahlt für den Reinertrag des Grund und Bodens 32 7 Procent an Grund steuer, er zahlt mithin mehr als das Vierfache von dem, was der Millionär für sein müheloses Ein kommen in Form

noch folgende Ziffern erscheinen? Die Brautweinabgabe ist präliminiert mit netto 63 V2 Millionen. Wer diese Steuer zahlt, das brauche ich wohl nicht näher zu erklären; es zahlt sie zum weitaus größten Theile die verarmende Be völkerung. Die Wein- und Moststeuer ist präliminiert mit 11,000.000 15, die Bierstener Mit 76,435.000 X, Fleisch- und Schlachtviehsteuer mit 15,140.000 15, die Verbrauchsabgabe von Zucker mit netto 80,550.0'0 l5, die Verbrauchssteuer von Mineralöl mit 17,800.00 > 15. Wer

14
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1936/04_01_1936/AZ_1936_01_04_5_object_1864275.png
Seite 5 von 6
Datum: 04.01.1936
Umfang: 6
, daß ab 3. Jänner und durch acht Tage hindurch im hiesigen Gemeinde amt die Steuerrollen für Einkommensteuer, Bo denertragssteuer, Iunggesellensteuer, Grund- und Gebäudesteuer aufliegen. Die Interessenten tön- nn während der Amtsstunden, von S bis 16 Uhr, in die Rollen Einsicht nehmen. Jeder Steuer zahler ist ab Veröffentlichung der Rollen rechts» gültig Schuldner der einSàgenètt Steuer und somit verpflichtet, die Nüten am gesetzlichen Fällig keitstermin einzuzahlen, und zwar: Hauptrollen und Erganzungsrvllen

kann an den Finanzintendanten rekurriert werden. Bei Eni all vor der Veröffentlichung der Rollen ist der Rekurs innerhalb von drei Monaten nach dersel- ien einzureichen, bei Entfall nach , der Veröffenb ichung innerhalb drei Monaten vom Entfalls- latum an gerechnet. 4. Gegen die Verwaltungsbeschlüsse betreffs Gundstever kann an die Gerichtsbehörde rekurriert werden. 5. Der Rekurs allein entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 6. Der Steuerèinheber kann zwecks Eintreibung »er diesjährigen und vorjährigen Steuer

ist und für welche die allgemeinen Zolltarife Anwen dung finden, wird das Herkunftszertifikat nicht verlangt. » « » Umsatzsteuer für Sasseefurrogale Die Finanzintendanz von Bolzano teilt mit: Mit Ministeriyldetret vom 15. Dezember 19S5 Nr. 74386 w»rd bestimmt, daß mit 1. Jänner 193S die Umsatzsteuer für Kafseesurrogate, seien sie natio- naler Produktion oder ausländischer Herkunft ein- mal im Ausmaße von 3.75 Prozent, die Umsatz steuer für den weiteren Umsatz inbegriffen, zu entrichten ist. Die Steuer wird entrichtet

: a) Durch Abonnementskonvention, die dem Aus aleich unterworfen ist, und zwar für die Fabri kanten der Kafseefurrogate nationaler Produk tion b) Durch direkte Entrichtung der Steuer bei den »stellen, bei der Einfuhr von Kaffeesurrogaten ausländischer Herkunst. Was das Abonnement und die Anmeldung be trifft, gelten die Bestimmungen die in Art. 53 und S7 des kgl, , Gesetzesdekretes vom 28. Juli 1S30 Nr.1011 enthalten sind. Keim Abonnement haben die Fabrikanten beim Registeramte eine Anmeldung auf stempelfreiem Papier innerhalb des Monates Februar

, deren er eine überaus große Zahl zum Glauben führte. Der Heilige war mit hoher apostolischer Weisheit behobt. Auch die Wunderlrast besaß Gregor in hohem Mähe Reich an Verdiensten starb er im Jahre 5ll. u « ß « » U « g « », Die àtofrachtsteuer Wie bereits mitgeteilt wurde, trat am 1. Jänner die Autosrachtsteuer in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzdekreies sind folgende: Höhe und Berechnung der Steuer Alle Warentransporte, welche auf Lastauto» oder mit Seilbahnen durchgeführt

15
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/30_08_1923/TIR_1923_08_30_4_object_1989327.png
Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

16
Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRC/1895/15_03_1895/BRC_1895_03_15_2_object_132101.png
Seite 2 von 8
Datum: 15.03.1895
Umfang: 8
AMS. Steuerträger, die vor allem berücksichtigungs bedürftig sind. (Zustimmung.) — Es sind in der Debatte viele Recriminationen vorgebracht worden. Dieselben beziehen sich aber auf die heutige Ver anlagung der Steuern, sie. beziehen sich auf den Steuerinspektor, der ja doch durch die Steuer- Reform beseitigt werden soll. Bis heute war in Oesterreich der Steuerinspector ein allmächtiger Mann, der absolute Herrscher. Die Steuer-Reform schafft aber eine weitgehende Autonomie der Steuerträger

, und es kommt der Grundsatz zur Geltung, dass die Steuerträger sich selbst be steuern, und über einen solchen Grundsatz sollte man nicht so leicht absprechen. — Redner wider- sprichtderBehauptung, dass dieLandwirtschaftdurch die Steuer-ReformNachtheileerleide,und führt dem gegenüber die Bortheile an, die der Landwirt schaft zugute kommen sollen. Es müsse in dieser Richtung dem Finanzminister der wärmste Dank ausgesprochen werden, dass er die heutigen Ver hältnisse der Landwirtschaft bewusst und klar erfasst

und den vorgebrachten Bedenken Rechnung getragen und begriffen habe, dass die Vertreter der Landwirtschaft niemals für ein Gesetz stimmen könnten, welches die Landwirtschaft in besonders harter Weise belasten würde. — Bezüglich der Personal-Einkommensteuer sei die Frage auf geworfen worden, wie man das mobile Capital sicher fassen wolle. Wenn wir dies wussten, hätten wir sicherlich den Paragraph in die Steuer- Reform hineingenommen, denn es war die ein stimmige Ansicht des.Ausschusses, dass die Per sonal

-Einkommensteuer dazu dienen solle, die bis her unbesteuert gebliebene Capitalmacht einer Be steuerung zu unterziehen. Uebrigens dürfte es nicht gar so schwierig sein, vorausgesetzt, dass man es ernstlich will. 'Die reichen Leute leben schließlich auch nicht in einer Nebelkappe. Es gibt Mittel und Wege, um dieselben einer Be steuerung zu unterziehen, aber wollen muss man. Die Steuer-Commission dürfte diese Leute nicht mit Glacehandschuhen anrühren. Auch der Bor wurf, dass die Einkommensteuer kapitalistisch sei

, sei nicht gerechtfertigt. Eine Steuer, die eine Progressive sei> könne man doch nicht als eine kapitalistische erklären ; dass in der Steuer-Reform kapitalistische Anklänge enthalten sind, sei begreif lich, denn man könne doch bei einem Anknüpfen an die bisherige Steuer nicht mit allem bisher Bestehenden brechen. Bezüglich Her Progression sei das Aeußerste erreicht worden, was zu er reichen war. Für die erste Veranlagung sei es nicht klug, das mobile Capital kopfscheu

17
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1875/15_01_1875/BTV_1875_01_15_2_object_2861604.png
Seite 2 von 10
Datum: 15.01.1875
Umfang: 10
. Die Sektion beantragt, da diese Steuer nicht nur die Stadt Innsbruck, son dern alle Städte und Orte Tirols sehr empfindlich treffen wird, die Bitte an den h. Landesausschuß zu richten, derselbe möge auf geeignetem Wege eine Uebergangs-Periode für Tirol erwirken. Die vom Magistratsrathe Dr. Werner konzipirte und vom Gemeinderathe angenommene Zuschrift an den h. Landesausschuß lassen wir bei der großen Tragweite, welche die Einführung der Gebäudesteuer in Tirol haben wird, hier vollinhaltlich folgen

. Sie lautet: „In Tirol besteht noch dasselbe Steuersystem, wel ches zur Besteuerung von Grund und Boden und von Gebäuden durch das a.H.Patent vom 6.August 1774, also vor 100 Jahren eingeführt wurde. Die hiernach umgelegte Steuer wird nach dem derselben unterliegenden Hauptobjekte die Grundsteuer genannt. Der Maßstab für diese Steuer wurde in dem Werthe der Steuerobjekte gesucht. Dieser Werth oder wie sich das Patent ausdrückt, der mittlere bürdenfrele Werth, wurde durch die seit einer Reihe von Jahren

bestandenen Kaufs» oder Uebernahmspreise der Steuer objekte, durch die von den Besitzern einzustellenden Fassionen, sowie durch Schätzungen der eigens hiefür bestellten Schätzungskommissioiien erholen. Dies galt insbesondere auch für Gebäude, welche Mietwohnungen enthielten, während Gebäude, welche nur Oekonomiezwccken dienten, nach der Zlrea, welche sie einnahmen, ebenso bewerthet wurden, wie ein Grund stück bester Qualität. Die bis nun zugewachsenen Steuerobjekte (Nova- lien) wurden consequent

nach denselben Grundsätzen bewerthet. War ein Neubau in die «Steuer einzn- beziehen, so wurde dessen Werth dadurch ermittelt, daß die Steuerschätznngvsummen mehrerer altbesteuer- ter Häuser erhoben und für den Neubau nach ^'age und Größe ein mit den altbestcuerteu Häusern ver hältnißmäßiger Werth festgesetzt wurde. Oie vor nahezu 1^0 Jahren erfolgte Bewerthung der Gebäude mag den damals bestandenen Verhältnissen angemessen gewesen sein. Seit der Onrchfnhrul-g der Grund steuer sind aber die Realitätenwerthe, insbesondere

die Werthe der Gebäude, enorm gestiegen. Di'.' Werthe jedoch, welche als Grundlage der Voranlangnng der Siener dienten, blieben dieselben; daraus erklärt sich das niedrige Ausmaß der Steuer für Gebäude in Tirol gegenüber der in späterer Zeit durchgeführten Besteuerungen durch die Erwerb- und Einkommen steuer, sowie gegenüber der Besteuerung der Gebäude in anderen Ländern. Diese Ungleichmäßigkeit geht aus folgendem Ver- gleiche ver Grundsteuer niit der Einkommensteuer her vor: Bei einem Vermögen

18
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1906/07_04_1906/TIR_1906_04_07_2_object_357681.png
Seite 2 von 12
Datum: 07.04.1906
Umfang: 12
eine Klasse. Das Triftigste, was dagegen eingewandt werden könnte, wäre vielleicht, daß damit die Gegner des ZweikinderfystemS begünstigt würden. Ein Doppelwahlrecht aber für jene, welche 8, 10 oder 30 X direkte Steuer zahlen, halte ich für ungerecht. Die Wertung deS Menschen als Menschen ist Christenpflicht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern «inen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 T direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen

Steuer Zahlenden so große Massen, daß der Nichtsteuerzahlende ein ein fach wertloses Recht erlangen würde. Will man das, dann ist eZ klüger, die nicht direkte Steuer Zahlenden vollständig vom Wahlrechte auszuschließen, damit man sich die Anlegung der wertlosen Stimmlisten ersparen kann und den Gemeinden «icht Arbeit ge macht wird, die keinen Effekt hat. Ich bin aber, meine Herren, für so etwas nie und nimmer und unter gar kein« Um stünden zu haben. Ich halte eine Ueberschwemmung deS Wahlrechtes

Nichtbesitzender durch das Plural wahlrecht der 8 K-Männer für unchrist lich, ungerecht und unklug. Für unchrisilich deshalb, weil kein Besitzender wünschen würde, daß ihm so etwas geschehe, und weil ein Kardinalgrundsatz des Christen tums lautet: „WaS du nicht willst, das; dir geschehe, daß tue auch andern nicht!' Für ungerecht deshalb, weil die direkte Steuer- leistung heute kein Maßstab mehr sür die Belastung des Bürge» S im Staate, nicht ein mal auf dem Lande ist. Wir wissen ja, daß die indirekten Steuern

zwei Drittel der gesam ten Steuern ausmachen, und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst verstanden, auf indirektem Wege große Steuer summen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Getreidc-Auffchlage, Bier- und Wein aufschlage eine hohe Summe, und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns, sowohl von Seite des Reiche» als auch dcS Landes, durchschnittlich auf den Kops gerechnet, be deutend größer

ist als die direkte. Die direkte Steuer ist als Maßstab für Rechte ungerecht, weil zum Beispiel ein einzelner Besitzer, der 8 X Steuer zahlt, ganz bestimmt dem Staate eine viel geringere Summe an Jahresbei trägen abliefert, als einer, der keine 8 T direkte Steuer zahlt und fünf Kinder hat, weil eS eben unmöglich ist, daß ein einzelner fünfmal so viel Zucker, fünfmal so viel Wein, Bier und andere Artikel konsumiert, aus welchen die hohen Konsumfteuern liegen. Un- Aus der Red? des Abz, Schrasfl zur Wahl reform

19
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1881/12_02_1881/BTV_1881_02_12_1_object_2889037.png
Seite 1 von 12
Datum: 12.02.1881
Umfang: 12
, für welche eine Verminderung der Steuer summe resultiert, bedeutende Steuererhöhungen bei solchen Grundsteuerträgern ergeben, die überwiegend derartige Grundstücke besitzen, welche seit der Aus führung des früheren Katasters urbar gemacht oder in ertragsreichere Culturen umgewandelt wurden. Obgleich unter solchen Verhältnissen diese Steuer verschiebungen nicht angefochten werden können, so ist es doch unläugbar, dass schon mit Rücksicht auf die Natur der Bodenrente, wie auch im Hinblick auf die dermalige bedrängte Lage

der Mehrzahl der Grundbesitzer solch' unvermittelte bedeutende Steuer- erhöhungen sich als unerschwinglich darstellen. Ueber- dies ist aber noch zwischen der jetzt vorzunehmenden Provisorischen und der nach Abschluss des Reclama- tionsverfahrens stattfindenden Steuerbemessung zu .unterscheiden. Nach, dem bestehenden Gesetze sind die bezüglich der Einschätzung vorkommende,! Unrichtig keiten im Wege >des Reclamationsverfa'hrens zu be seitigen. Wenn daher die Grundstücke eines Besitzers oder der Mehrzahl Ver

Grundbesitzer eines Bezirkes oder Landes in höhere Tarifsclassen eingeschätzt wur den, ' als jene anderer Besitzer, Bezirke oder Länder, so werden derartige Ungleichmäßigkeiten imReclama- tionSversahren behoben und demzufolge die Grund steuer der Ersteren entsprechend vermindert werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorkommen den Klagen aus die dermalige bedrängte Lage der Mehrzahl der Grundbesitzer, insbesondere aber auf die plötzliche bedeutende Steuerüberwälzung und zum Theile ^ auch auf Ungl

, folglich mit jenem Betrage veralt schlagt, welcher sich nach der bisherigen Vorschrei- bung ergibt, wobei noch ins Gewicht fällt, dass nach dem Gesetze diese Summe während der folgenden 15 Jahre nicht erhöht werden darf. Weiter ent-' hält dieser Gesetzentwurf für jene Grundsteuerträger, bei welchen sich eine Steuererhöhung ergibt, die tnehr als 10°/» der jetzigen Grundsteuer beträgt, sehr günstige Uebergangsbestiinmungey.- So darf für die Reclamationsperiode keinem Grundbesitzer eine höhere Steuer

ist, nur 27 fl. 50 kr. vorgeschrieben werden, und werden die hienach von der provisorischen Steuer- erhöhnng erübrigenden 52 fl. 50 kr. gänzlich nach gesehen. Nach Abschluss des Reclamationsversahrens, nach dem daher allen gerechtfertigten Beschwerden ent sprechend die Neinerträge der bezüglichen Steuer- objelte und demgemäß auch die Steuerbeträge be- richngt sein werden, wird jenen Besitzern, bei wel chen sich nach dieser Berichtigung eine Steuererhöhung ergibt, welche den mit Hinzurechnung

20
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1824/23_08_1824/BTV_1824_08_23_9_object_2882718.png
Seite 9 von 10
Datum: 23.08.1824
Umfang: 10
^ tügeln umgeben, lind wird rücksichtlich der romantischen Lagt/ der schöne» Gebäude und ivohl eingerichteten Bad- ?lnstalr und Oekonomie »Anlage häusig von Fremden und Durchreisenden befncht. Diese Bad - und Oekonomie-Behausung erscheint im Kataster sud ,Sl>», und steuert auf 1 1/2 Termin in R. W. t> »/4 kr. Cat. I?r. iSd,. Ein Frühgärtl von k>3 Klaftern, steuert auf » »/s Termin in R. W. » kr. Cat. Nr. iZl>>. Ein Krautgarten von iZ4 Klaftern, giebt auf , 1/2 Termin in R. W.' Steuer 2 3/4 kr. Cat

. Nr. iZbs. Ein großes Grundstück ober dem ron der Nenmiihle in da6 KreklmooS führenden Fahrwege rc» 2',öc)2 Klaftern. Steuert auf >1/2 Termin 4 st- à3 1 /4 kr. R.W. Cat. Nr. >Zb3. Ein kleines Grnndstiick von 3L>) Kl. Reicht auf , 1/2 Termin 4 1 /4 kr. R, W. Stener. Cat. Nr. >Zk>4. Ein Grundstück von 33 Klaftern» Giebt auf 1 ,/-z Termin 24 1/4 kr. R. W. Steuer. Cat. Nr. ,Zb5. Ein Acker von 1710 Klaftern, steu ert auf , 1/2 Termin in R. W. ><) 1/2 kr. Diese Grundstücke sud 1S62 inclusiva 1363 geben

überhin noch , si. Si kr. T. W. Grundzins. Nr. Cat. iSbl,. Ein Stück Düng- oder HenmooS unter dem Wege von Qsiy Klaftern. Hievon hat man auf > >,2Ter»un in R. W. I st. I kr. Steuer zn bezahlen. Cat. Nr. >6 (17. Ein WieSmahd mit 2 Heustadlrech- ten, an veni Gefchränt, die feurige Wiese, Mühlbüchl und auf dem Moos genannt, von 16200 Klaftern. Giebt auf 1 1^2 Termin in R. W. 641/2 kr. Steuer, und <)/b4 Metzen Haber und im 2, fi. Fuß Geld 3 kr. Cat. Nr. i6t»V. Ein WieSmahd an dem Fischweiher

von l)oo Klaftern. Steuert auf » »/s Termin in R. W. S,^2 kr. ^ Cat. Nr. Ein WieSmahd und MooSboden iin- ter dem nenèn Hause von ikZ>>o Klaftern. Ist auf 1 1/2 Termin mit c> 3/4 kr. R. W. Steuer belastet. Car. Nr. ,670. Ein WieSmahd ani Tbauernzaune von 22S Klafter», bei Nr. iSbS. Giebt auf » 1/2 Ter min 3 kr. R. W. Steuer. Cat. Nr. 167». Mehr ein solches bei Nr. ,504 von ^^0 Klaftern. Steuert in R. W. auf > 1/2 Termin 3 kr. Cat. Nr. ,672. Ein solches bei Nr. ,603 von »12 «lasiern. Reicht auf 1 >/2 Termin

im 24 st. Fuß 1 kr. Steuer. Cat. Mr. ,673. Weiter ein Wiesmahd von/,c>SoKl. Giebt in R. W. auf - ,/z Termin 7 kr. Steuer und liegt tei Nr. là. ^ Cat. Mr. ,07/,. Ein Fischteich unweit der Behausung, das Kreklmooser Seele genannt, von 3Zc>c> Klaftern im umfange. Giebt auf - 1/2 Termin 4 kr. in R. W. Steuer, 'nd Ehrlich « kr. T. AZ. Grundzins. Cat. Nr. 1S74 ,^2. Ein Wiesmahd, der Mühlbüchl, nnwtil der s>!euniühle, zwischen Franz Wagner und Karl ^latlner liegend, von circa 2 Fuder Heu. Hievou

21