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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 38
Datum: 31.12.1924
Umfang: 38
die Genossin D u c i a durch eine mehr als dreistündige Budgetrede den Löwenanteil für sich in Anspruch nehmen kann. Nachstehend 'der Sitzungsbericht. Die Vormittagsitzuna. Die Gsbäudesteuer beschlossen. Der Landtag trat gestern in die Speziäldebatte über die Gebaudesteuer ein. Don der Steuer befreit fern sollten Gebäude des Staates, der Länder und Gemeinden einschließlich Dienstwohnungen, Per sonen mit Exterritorialität. Kirchen und Gebäude ider Religionsgenossenschasten, soweit sie dem Got tesdienst

und der Seelsorge dienen. Amtsräume der Berusskammern. Zu diesen Ausnähmen stellte 'der Abg. L o r e ck den Antrag, auch Arbeitebbarak- ken bei Jndustrieuntevnähmungen zu befreien. Dr. P e m b a u r verlangt Besveiung der Schul gebäude von der Steuer. Abg. Obwexer stellt den Antrag, die Haus- besitzer von der Steuer für ihre eigenen Wohnun gen zu befreien. Gen. Dr. Gruener verlangt, daß auch die Notwohnungen von 'der Steuer befreit sein müssen. Dagegen stellt er den Antrag, die Befreiung von der Steuer

Einschaltung, daß die Landesregierung das Recht habe, für Räumlich keiten, die allgemein öffentlichen Zwecken dienen, von der Steuer zu befreien. Gebäude, die Wohl- tätigkeits- oder Woihlfährtszwecken dienen, sind so wieso befreit. Die reiche Kirche wird von der Steuer befreit, die Inhaber von Notwohnungen müssen zahlen. Bei der Abstimmung gelangte der Antrag Loreck mit geringer Mehrheit zur Annahme. Die Steuer befreiung der Notwohnungen, die Dr. Gruener beantragt hat, lehnten die bürgerlichen Parteien

. Die 88 6 bis 16, die von der Einhebung, Bemessung und Berechnung der Steuer handeln, ebenso das Be schwerderecht der Steuerpflichtigen beinhalten, die Auskunstspslicht der Steuerträger festsetzen und das Strafverfahren regeln, wurden mit unwesent lichen Abänderungen angenommen. J-m 8 7 ist den Hauseigentümern das Recht eingeräumt, für die Einhebung der Steuer das Zehnfache des Miet wertes des Jahres 1914 zu verlangen. Diese Be stimmung wurde von den bürgerlichen Parteien beschlossen. (Ein Viertel Wein im Monat kann da vielleicht

heransschauen.) Geplante Steuergeschenke an Stifte, Klöster und Pfarrhöse sowie an Großgrundbesitzer. Die Bauern aber müssen zahlen. Eine lange Debatte rief der 8 16 des Gesetzes hervor, der von 'der Pauschalierung der Gebäude- stener der bäuerlichen Besitzer handelt. Nach der Fassung dieses Paragraphen würden sowohl frei- walzende Grundstücke, die mit keiner bäuerlichen Behausung verbunden sind, darunter wären auch die gesamten Jagdgründe, der ärarische Besitz usw. zu verstehen, von der Steuer befreit

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 11 von 18
Datum: 17.11.1900
Umfang: 18
bildet die unterste Stufe der Ver waltung. Je nach den einzelnen Verwaltungszweigen unterscheidet man demnach verschiedene Gemeinden: Orts- Gemeinden, Steuer-(Katastral-) Gemeinden, Schulgemein den, Kirchengemeinden u. s. w. Hier haben uns nur die Ortsgemeinden und die Steuer-(Katastral-) Gemeinden zu beschäftigen. Die Ortsgemeinden haben die eigent liche Verwaltung im engeren Sinne, also die Ortspolizei in ihrem ganzen Umfang zu besorgen, während die Steuer- (Katastral-) Gemeinden zur Besorgung

der Steuerver waltung, zur ordnungsmäßigen Vertheilung der Steuern auf alle Gemeindebewohner und zur Einhebung derselben bestehen. Da auf jedem einzelnen Grundstücke die Noth- wendigkeit von ortspolizeilichen Amtshandlungen sich er geben kann und da in diesem Falle jene Gemeinde, die zur Vornahme dieser Amtshandlungen berufen ist, be stimmt sein muß und da ferners ebenfalls auf jedem Grundstücke eine Stcuerleistung lastet oder ein Steuer pflichtiger wohnen kann, muß jede Liegenschaft sowohl

einem Ortsgemeinde-, als auch einem Katastralgemeinde verband angehören. Auf einzelne aus Grund spezieller Bestimmungen bestehende Ausnahmen hievon braucht hier keine Rücksicht genom nen zu werden. Die Eintheilung aller Liegenschaften in Steuer- (Katastral-) Gemeinden ist in dem in steter Evidenz ge haltenem Grundsteuerkataster vollständig durchgesührt. Ein Streit darüber, zu welcher Steuer-Gemeinde eine Liegen schaft gehört, kann nicht entstehen, weil darüber der Grundsteuer-Kataster vollständige

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Lienzer Zeitung
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Seite 6 von 14
Datum: 21.05.1898
Umfang: 14
Neue Steuern. Wenn es mit den Steuern in der Art fortgeht wie jetzt, dann können wir noch erleben: ' Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben, Eine Steuer für solche die Liebe fühlen, Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben, Eine Steuer für solche, die Bärte besitzen^ Eine Steuer anf's Frieren, eine Steuer auf's Schwitzen, Eine Steuer auf's Stehen

, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aus's Trinken, eine Steuer aus's Speisen, Eine Steuer auf's Ruhen, eine Steuer aufs Reisen, Eine Steuer auf's Laufe», eine Steuer auf's Rasten, Eine Steuer aus's Schlemme», eine Steuer auf's Fasten, Eine Steuer auf's Räusperu, eine Steuer aus's Spucken, Eine Steuer ans Kratze», eine Steuer aufs Juckeii, Eine Steuer auf's Niese», eine Steuer aufs Pusteü, Eine Steuer anf's Schimpfen, eine Steuer auf's Husten, Eine Steuer auf's Schlafen, eine Steuer anf's Wachen

, Eine Steuer aus's Weine», eine Steuer anfs Lachen, Eine Steuer auf's Nehmen, eine Steuer aufs Schenken, Eine Steuer auf's Träumen, eine Steuer anf's Denken. Dann wär die beste von allen Nenernngen: Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vierlinge. Ju italicnfchcn Blättern erschien dieser Tage eine höchst merkwiu'vige Geburtsan zeige, die ebensoviel Sensation erregte, wie sie Unglauben begegnete. Signora Rosa Znrlo, die Gattin eines Künstlers in der Stadt Foggia in Apnlien, soll ihrem Ehemanne nicht weniger

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 18.04.1924
Umfang: 8
. Nach den also erhaltenen Rezepten.wird jetzt im Landhause ein Entwurf ansgearbeitet, der dem Landtag zugehen soll, der im Mai zu einer kurzen Tagung Zusammentritt. Die Bundesbahn wird in der neuen Vorlage von der Steuer ausgenommen sein; ebenso bestimmte Werke, die mit kalorischer Kraft arbeiten. Dafür aber besteht die Absicht, die sonstigen Konsumenten von elektrischer Energie viel stärker, so stark heranzuziehen, daß durch diese Mehveinnahme der Ausfall, der durch die Steuer, befreiungen entsteht, voll

ein, die später öden Wienern in Form von billiger Energie aus den eigenen Wasierkrastiverlen Früchte bringen soll. In Tirol aber werden die Licht- und Kraftverbraucher dafür, daß sie ihre Wohnungen und Arbeitsräume mit elektrischem Lickte statt mit einer Petroleumfunzel erhellen und dafür, daß Maschinen mit elektrischer Kraft betrieben werden, eine Strafe in der Form, einer Steuer bezahlen müssen. Der Steuerbetrug fließt in das Faß ohne Boden. Eine Steuer auf elektrische Energie in einem Lande

, das noch so viele und reiche 'Wasserkräfte auszubauen hat, ist wirtschaftlicher Selbstmord. Denn niemand wird sich entschließen, das unge heure finanzielle Risiko, das mit dem Bau eines .Kraftwerkes verbunden ist, zu übernehmen, wenn er weiß, daß die Kraft besteuert ist, einerlei, ob das Werk Nutzen abwirft oder mit einem Paffivum arbeitet. Die Energiesteuer ist eine Produktions steuer und keine Ertragssteuer. Jede Produktions steuer würgt bestehende Industrien ab und verhin dert das Entstehen neuer

. Produktionssteuern Md also stets abzulehnen, zumal in Tirol, bei dieser ge walttätigen Landtagslnehrheit, die nie wägt, was sie beschließt und jede, auch die verderblichste Steuer auf eine unmögliche Höhe hinaufzutreiben bereit ist, wenn sie die Städte oder die industrielle Bevölke rung tragen müssen. Die Steuer in der alten Höhe hätte die Lichtkousumenten und 'Me Kraftverbrau cher schwer belastet und obendrein jenen Gemein den, die eigene Kraftwerke gebaut haben, einen Teil ihrer Einnahmen entrissen

. Wird die Steuer aber so erhöht, daß sie auch den Ausfall deckt, der durch

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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 26.11.1938
Umfang: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 13.03.1895
Umfang: 8
Beilage zum „Tiroler Volksblatt' Nr. Zl. Boz?n/Mittwoch, den 13 März 1895. ' Nus ckev Keile lies Nbg. Karon Ni. Dauli, gehalten in der 347.Sitzung desReichsrathes am 6. März 1895. . (Nach dem „Vaterland.' Die bisher gegen die Steuer-Reform vorgebrachten Angriffe gehen von zwei entgegengefetzten Standpunkten aus: Den Einen ist die Steuer-Reform zu kapitalistisch, den Anderen ist sie zu sozialreformatorisch. Es sei be greiflich, daß ein solcher Standpunkt beiderseits einge halten werden könne

; denn der Steuer-Ausschuß habe sich eines vor Auge gehalten: daß eine Steuer-Reform durchgeführt werde. Unter einer Steuer-Reform habe er aber nicht eine Steuer-Revolution verstanden, sondern ein Anlehnen an das Bestehende; denn es könne un möglich ein radikaler Bruch mit den bestehenden Ver hältnissen verantwortet werden. Wem es darum zu thun sei, daß die wirklich guten Seiten der Steuer- Reform Verwirklichung finden, dem müsse auch daran gelegen sein, eine Majorität dafür im Hause zu finden. Es gehe schon

aus praktischen Motiven nicht an, bei einer Steuer-Reform die bestehenden Verhältnisse so total umzuwälzen, daß dieselbe für gewisse Kreise und Klassen der gesellschaftlichen Schichtung unannehmbar werde. Der große Zug einer Steuer - Reform muß in dem Principe der Gerechtigkeit zu finden sein. Von verschie denen Seiten wurden die Nachlässe als ein Christ- geschen? hingestellt. Die Bezeichnung stammt aus einer Broschüre, betitelt: „Die Steuer-Reform, ein Christ geschenk für den Landmann

und Kleingewerbetreibenden.' In den Schlußsätzen dieser Broschüre wird gesagt, diese Steuer-Reform sei ein Werk der deutschliberalen Partei, und die Deutschliberalien seien es, die daran gearbeitet haben. Bei dem wirklich einträchtigen und schönen Zu sammenwirken aller Parteien im Steuer - Ausschusse glaubt Redner nicht, daß die Broschüre ihren Ausgangs punkt von einem Mitgliede des Steuer-Ausschusses ge nommen habe. Es müsse unangehm berühren, wenn die Sache als ein Parteiwerk sructisi- cirt wird. Eine Steuer-Reform kann und darf nie mals

ein Parteiwerk fein; in dem Augenblicke, wo sie als Parteiwerk erklärt wird, ist sie todt. Nicht nur die Mitglieder der coalirten Parteien, auch Mitglieder der Opposition haben im Ausschusse redlich daran mitge arbeitet. Redner mochte daher davor warnen, diese Arbeit als ein Parteiwerk zu fructificiren. D e Steuer- Reform sei keines jener Gesetze, welche wir -von der Ministerbank empfangen, und^ wobei es heißt: Vogel friß oder stirb. Es handelt sich nicht um ein Werk, welches durch Verabredung

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Alpenland
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Seite 2 von 4
Datum: 03.10.1931
Umfang: 4
werden, steht allerdings noch die ebenfalls sehr ansehnliche Gruppe des Einkommens aus Grund- und Gebäudebesih und der wesentlich kleinere Cinkommensblock aus Kapitalsbesih. Vom Einkommen aus Grund- und Ge bäudebesih werden außer der Einkommensteuer noch weitere direkte Steuern eingehoben, die aber keine einheitlichen Vundes- steuern mehr, sondern Ländersteuern sind, die nicht überall nach gleichen Steuergrundfähen behandelt werden. Infolge dessen wird im folgenden von der Darstellung der Steuer belastung

abgesehen. Die eine Hauptgruppe der Steuerträger, nämlich die, deren Einkommen aus einer Crwerbsunternehmung, bezw. aus einer auf Gewinn gerichteten Beschäftigung stammt, hat außer der Einkommensteuer noch die sogenannte allgemeine Crwerbs- steuer zu entrichten. Die eine wie die andere ist progressiv ge staffelt. Bei Einführung der Krisensteuer wird also die Belastung mit direkten Vundessteuern bei den erwerbssteuerpflichtigen Steuerträgern in den Einkommensstufen bis 14.400 8 jährlich betragen: denheit

des Einkommensteuersahes gegenüber dem der voran, geführten Gruppe erklärt sich aus dem bei einem Dienst- ober Lohnbezug bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage all gemein zulässigen 9prozentigen Pauschalabschlag, der übrigens auch für die Besoldungssteuer gilt): . Jahres- Einkommen- Vesoldungs- Krisen, einkommen steuer steuer steuer 1400— 2000 8 1 % _ __ 2000- 3000 S 1 % - 0.5% 3000— 3400 8 1 % 1 % 0.5% 3400- 4800 8 2 % 1 % 0.5% 4800- 5300 8 2 % 1.5% 0.5% 5300— 7200 8 3 % 1.5% 0.5% 7200— 9000 8 3.6% 1.5% 0.5

% in der III. Dienstklasse auf 18.0% in der II. und I. Dienstklasse aus 18.5% b) innerhalb der Automatik bis auf 25.5% Einkommen Crwerb- Krisen steuer steuer steuer 1.1% 1% — 1.1% 1% 0.5% 2.2% 1% 0.5% 2.2% 2% 0.5% 3.3% 2% 0.5% 3.3% 3% 0.5% 3.3% 4% 0.5% 4 % 5% 0.5% 4.4% 5% 0.5% 4.4%' 6% 0.5% Jahres einkommen 1400— 2000 8 2000— 3400 8 3400— 4800 8 4800— 5300 8 5300— 6000 8 6000— 7200 8 7200— 8400 8 8400—10.000 8 10.200—10.800 8 10.800-14.400 8 Lohn- und Dienstbezüge sind bis vor wenigen Wochen

nur einer direkten Vundessteuer, der Einkommen- steber unterworfen gewesen. Seit August ist dazu bekanntlich für einen Teil der im Dienst- oder Lohnbezug stehenden Steuer träger, im wesentlichen für diejenigen, die in einem Dienstver hältnis stehen, das ihnen einen Pensions- oder Ruhegenuß anspruch zusichert, die Besoldungssteuer getreten. Hiezu ge hören neber; gewissen Kategorien von Privatangestellten sowie allen Privatangestellten mit über 12.000 8 Iahresbezügen, die öffentlichen Beamten und die Angestellten

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 5 von 12
Datum: 14.01.1932
Umfang: 12
Sieuerkalender für die Gemeindesteuern des Jahres 1932 Mit in der Presse verlautdartem Ausruf und mit besonderen Maueranschlägen sind die Steuerträger schon im Dezember ein* geladen worden, die vom Gesetze verlangten Steuererklärungen nicht nur für die neu ein zuführenden Steuern (z. B. Lizenzsteuer, Steuer aus Handel und Industrie, Steuer auf fremdsprachig« Aufschriften), sondern auch für die schon bestehenden Steuerarten (z. B. Dienstbotensteuer, Mietsteuer) einzubringen. Aehnliche

Verlautbarungen sind in allen ande ren Gemeinden, zum mindesten durch An schlag auf der Gemeindetasel ergangen. Die Glelchzeillgkelt der Veranlagung der Gemeindesteuern in allen Gemeinden, und die Festsetzung der Fristen, in denen sich überall die Dorschreibung, das Rechtsmlttelverfahren und die definitive Eintragung in die Steuer rollen vollziehen muß, bilden ein« Neuheit und einen unzweifelhaften Vorteil der Steuer reform. Cs kann in Zukunft nicht mehr Vor kommen, daß einzelne Gemeinden

veranlagt sein werden und ebensowenig sich des Rechtes be dienen, gegen eine unrichtige oder unbillige Veranlagung Rechtsmittel zu ergreifen, bevor noch die Steuervorfchreibung endgültig ge worden ist. Wie oft ist es vorgekommen, daß Bauern mit einer Diehzahl zur Steuer ver anlagt waren, die dem tatsächlichen Stande nicht entspricht, daß Gewerbetreibende mit der Erwerbs- und Detriebssteuer in einer solchen Höhe besteuert waren, die höchstens in vergangenen günstigen Jahren tragbar

oder niedere Bemessung der Steuer rechtfertigen würden. Dazu fehlt es an Amtsorganen und an der Zeit. Es ist im Gegenteil begreiflich, wenn die Beamten» denen die Veranlagung der Gemeindesteuer übertragen ist, diese im Interests der Ge meindefinanzen eher zu hoch als zu niedrig vorichreiben, weil sie ja denken müssen, daß es Sachs der einzelnen Parteien ist. allfällige Uebenreibungen oder Unrichtigkeiten im Richtigstellungsverfahren auf das richtige Maß zurückzuführen. Allerdings wird mit dieser Erwägung

Dienstboten beschäftigen. Stempel für Rekurse. Advokatenkosten für die sprach- und rechtsunkundigen Opfer ist die Folge der artigen „summarischen' Derfahrens. Doch dies nur nebenbei, denn woraus wir Hinzielen ist da», daß auch bei gewissenhafter Bor schreibung der Gemeindesteuer ein Zu sammenarbeiten zwischen der Gemeinde- Finanzverwaltung und den einzelnen Steuer trägem eben nicht zu entbehren ist, sollte das Ideal der Steuerpolitik erreicht werden, die notwendigen Ausgaben für die Allgemeinheit gerecht

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 20
Datum: 10.11.1932
Umfang: 20
1933 geht hervor, daß die öffentlichen Ab gaben im kommenden Jahr nicht weniger als eine Mil liarde und 68 Millionen Schilling betragen sollen, 883 Millionen bleiben davon dem Staat, 185 Millionen (um Millionen weniger als im Jahre 1932) werden als Ertragsanteile den Ländern und Gemeinden überwiesen werden. Unter allen Steuern nimmt die W a r e n Umsatz steuer ziffernmäßig mit einem Präliminare von 275 Millionen Schilling den weitaus größten Platz ein. Die Zölle, die früher

einmal im österreichischen Budget dominierten, sind mit 220 Millionen Schilling an die zweite Stelle gerückt, erst weit hinten folgt die E i n- kommen st euer mit 120 Millionen Schilling. Durch den K r i s e n z u s ch la g zur Wa r e n u msa tz steuer wird diese indirekte Steuer gegenüber dem Vorjahr um 58 Millionen Schilling erhöht, während die Zoll ein- nahmen um 24 Millionen und der Ertrag der E i n- kommen si euer um 15 Millionen Schilling nied riger bemessen wird als im Jahre 1932. Durch die Erhöhung

der Z u ck e r st e u e r soll ber Ertrag dieser Steuer auf 57 Millionen Schilling gesteigert wer- den gegen bisher 43 Millionen. Dagegen erfahren 'die meisten direkten Steuern eine wesentliche K ü r- zung der Ansätze. Das österreichische Finanzministe- rium rechnet damit, daß der Ertrag der Körper schaft s st e u e r von 45 Millionen Schilling im Jahre 1932 auf 36 Millionen Schilling im Jahre 1936 zurück- gehen wird. Bei der allgemeinen Erwerbs- steuer gewärtigt man eine Abnahme von 40 auf 64 Millionen Schilling

, bei der Biersteuer von 88.4 Mil- ltonen auf 26.4 Millionen, bei der Krisensteuer von 34 Millionen auf 33 Millionen, bei der Tantiemenabgabe von 3 Millionen auf 2 Millionen. Bei dieser letzteren Steuerart ist der Ausfall am größten. Man rechnet da- mit, daß infolge der ungünstigen Jahresabschlüsse der Jndustrieunternehmungen die Tantiemen um ein volles Drittel gekürzt werden, und man fürchtet, daß in Wirk lichkeit der Rückgang noch viel größer sein wird. Einigermaßen überraschen muß es, daß die Renten- steuer

mit 21 Millionen Schilling pro 1933 um 2 Mil- lionen oder mehr als 10 Prozent höher angenommen wird als im Jahre 1932. Die Zinsgroschen st euer soll um iy 2 Millionen Schilling mehr ergeben, die W e in steuer um 1.25 Millionen, die Zün d m itt el fte u e r um 410.000 Schilling. Reichlich optimistisch mutet es auch an, daß die Benzin st euer trotz des 20prozentigen Rückganges des Benzinverbrauches im letzten Jahre mit 36 Millionen Schilling für das Jahr 1933 unverändert präliminiert wird. Weiters

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 7 von 16
Datum: 05.11.1927
Umfang: 16
neu einfübren wol len. müssen sich an bi - Bestimmlmgen dieses Reglcmentes basten. Bei der Bedeutuna. dis gerade dieser Steuer für die landwirtschaft- ' ‘'i “Hit' zukommt, wollen wir d'e wich tigste» Bestiinmungen des Musterreglements wiedergeben. welche Viehgatttinnen sind der Steuer unter worfen? Der Diebsteiier mnerliegen di? Pferde. Esel. Maultiere, das Rindvieh. die Ziegen. Schafe und Schweine, von weni immer und .zu wetchein Zwecke immer sie in der betref fenden Gemeinde gehalten werdeii

. Die Steuer muß immer alle diese Diehga'- tungcn treffen: nur aus besonderen Gründen kann es der Gemeinde gestattet werden, ein zelne Diebgattungen von der Steuer .zil be freien. Befreit von der Diehsteuer sind: a) die Pferde, Esel imd Maultiere unter einem Jahr: b) Kälber bis zu 6 Monaten und Schafe und Ziegen bis zu 2 Monaten: c) die Pferde und Maultiere für militäri schen Dienst, für Verwendung für die Farst- polizei und für die anderen bewaffneten Kör perschaften im Dienste des Staates, der Pro vinz

oder der Gemeinde: d) alle Tiere, welche nur vorübergehend und nicht länger als 13 Tage sich in der Ge meinde aufhalten, sei es. daß sie durchgetrie ben. weiterverkauft oder geschlachtet werden. wer ist verpstichkek die Steuer zii bezahlen? Zur Zahlung der Steuer ist de>- Inhaber des Viehes solidarisch mit dem Eigentümer verpflichtet, letzterer glich dann, wenn er in einer anderen Gemeinde wohnt. Be- verpach teten Betrieben kann also die Steuer sowohl dem Eigentümer, wie dem Pächter vorge schrieben

Tage nach Eintrieb des Viehs in die Gemeinde dem Gemeindeamte die Anzahl desselben, die Gattung, den Grund des Auf enthaltes des Viehs in der Gemeinde »ud die voraussichtliche Dauer desselben an zu- melden. Die Biehhändler sind ebenfalls zur Bezah lung der Steuer verhalten. Da bei ihnen die Zahl des Viehes einer beständigen Verände rung unterliegt, wird die Steuer nach einer angemessenen Durchschnittszahl von Tieren der verschiedenen Gattung, mit denen sie handeln. bemessen. Sie brauchen daher

nicht iede einzelne Veränderung im Viehstande durch Kauf oder Verkauf der Gemeinde an- ,zu,zeigen. Die Höhe der Viehsleuer. Die Diehsteuer wird ffir ein Jahr bemesieu und bezahlt. Wenn der Besitzer das Vieh schon im ersten Halbiabr hat. ist die Steuer für da« aanze Jabr z>> be»eblen: kommt er aber erst im zweiten Halbjahr in den Besitz des Diebes in der betreffenden Gemeinde, so wird mrr die halbe Jahresstcuer rmrge- schrieben. Von den Veränderungen des Vieh standes während des Jahres wird später

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 16.08.1924
Umfang: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 30.06.1933
Umfang: 12
Niederschlägen annehmen. Sm Blumenladen. Herr Schmidt kaust einen Rosenstrauß und verspricht morgen beim Vorübergehen zu be zahlen. „Vielleicht nimmt der Herr dann noch einen^Strauß Vergißmeinnicht mit!' redet ihm die Händlerin zu. Wicht« für alle Steuerzahler: Der Termin für die Ansuchen um Steuer- ermaßiounsen en-et am 31. Füll Wer kann anfuchen? Vorausfetzunsen tev Ansuchen u. Form -er Ginbringuns „Wer schweigt, ist einverstanden*, das ist ein altes Sprichwort, das nicht nur im ge wöhnlichen Leben

, sondern auch der Steuer behörde gegenüber seine Geltung hat. Tat sächlich wird das Stillschweigen eines Steuer trägers, der eine Frist, in der er eine Herab setzung seines steuerpflichtigen Einkommens beantragen könnte, unbenützt verstreichen läßt, als Bestätigung der Richtigkeit des ver steuerten Einkommens aufgefaßt. Nachträg liche Klagen über unrichtige und zu hohe Besteuerung sind nutzlos. Wer glaubt, daß der Betrag, für den «r zur Steuer gegen wärtig veranlagt ist, seinen jetzigen Ein künften nicht mehr

bei der Komplementär st euer möglich. Richezza-INobsie-Steuer der Handels, und Gewerbetreibenden und freien Berufe. Bezüglich der Richezza Mobile ist es wohl jetzt allgemein bekannt, daß das steuerpflich tige Einkommen aus Handels- und Gewerbe, bettieben und aus freien Berufen, wenn es einmal auf Grund eines mit der Steuer behörde abgeschlossenen Konkordates oder auf Grund der Entscheidungen der Steuer kommissionen endgültig festgesetzt ist. defini tiven Charakter trägt und durch Jahre hin durch unverändert

in der Steuerltshr er scheinen kann. Das Steueramt darf eine Er höhung der Steuergrundlage erst vornehmen, wenn ein definitiv festgestelltes Einkommen durch 4 Jahre in der Steuerliste etngettagen war. Damit aber der Steuerträger.um «ine Herabsetzung der Steuergrundläge anfuchen kann, müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Er muß mindestens durch. zwei Jahre (1932 u. 1933) mit demselben steuerpflichtigen Einkommen in der Steuerliste eingetragen gewesen sein. 2. Muß er in der Lage sein, dem Steuer

amte Nachweisen zu können, daß sein Ein kommen aus dem Geschäftsbetrieb im Durch schnitte der letzten beiden Jahre geringer war als jener Betrag, mit dem er gegenwärtig besteuert ist. Ein schlechter Geschäftsgang im heurigen Jahre oder erst seit dem vorigen Jahre würde noch keinen, Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuer begründen. Hier bedarf es daher einer gründlichen Ueber- legung, ob eine Aussicht besteht, dem Steuer- amte gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß diese Voraussetzung

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 2 von 4
Datum: 01.08.1921
Umfang: 4
Meräntt Tagblattk Der VurggrLfl« Lagesnemgkeiten. j Art. 6. enthält die Strafbestimmungen, i Art. 7. stlnbezahlte Steuern werden nach den Versügun- ■' fqcn, rote fiö Mr die Eintreibung von (Rückständen Inn Oest-krrieiichische (Südbahn. Aus Wien Wird ge- Aeichsstcuörn bestehen, ein getrieben;' vom! 'Fälligkeitstage Meldet: Zur EöneMversammlung der Südbahn wurden' an laufen die gosetzsichen Verzugszinsen, wenn die vorge- m Oest«r«ch 68.271, in LlngMn 3300, in Italien 99.020 sschrttbenö Steuer

vom'28. August 1916, R.-E.-Bl. Nr. 280. ein geführt wurde. Die! Landeszuschläge zu den direkten Steu ern für das Jahr 1921 werdvn jedoch auch von den Kriegszuschlägen bemessen. Art. 4. Die Landesumlage auf die Personaleinkom- jmensteuec 73e!le g) der Absätze 1 und 2 des Artikels 1'/ hottd nicht erhoben von den G'ehältern der Beamten der öffentlichen Verwaltung und von der Kongrua der Seelsorgspriester. Won den Steuern nach Zeile n) und o) des Abs. 2., Act. 1, und von der Erhöhung dör Steuer sijachi Zeile

. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venez'a Tridentina werden folgende Steuem festgesetzt'. j 1. Eine Steuer auf das im L '.ndesgebiet verbrauchte Bier. Der Stiöuer uMcrliegt sowohl das im Landesgebiet erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. j 2. Eine Branntweinstöu er. Der Steuer unter-' Degen all« die im Lande erzeugten ials auch die in das Landesgebiet cingeführten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf dtt H o lz abstocknutz. /(Holzsteuer oder Holzauflage

.) j 4. Eine Steuer für die bestehenden oder neuzuerteilendeu Konzessionen für die Mlettnng öffcntsichr Gewässer,' Mr die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der An zahl der nominellen PferdÄräste zu bemessen ist. Für elek trische Energie, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Eleftrizttätssteucr, ötwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe dör Steuern, von denen der vorher gehende Artikel spricht, werden von Jahr-zu Jahr gemätz den Bestimmungen der Landesordnung

festgesetzt. , Art. 3. Die 'Steuer auf Bier und flüssige, gebrannte Dpirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Er zeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Be rechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und Mr den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wer den. Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersicht lich, welche iBedeutung diese UMerscheidNng

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Dolomiten
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Seite 4 von 4
Datum: 12.05.1943
Umfang: 4
nach Beendigung des Krieges an wird dieser Satz alljährlich um 2 '» erhöbt, bis er auf den zulässigen Höchstsatz von IO 1 “- gelangt, wor über wir schon seinerzeit ausführlich berichteten. Einkommensteuer Die Artikel 2 bis -t regeln die neuen Steuer sätze der Einkommensteuer. 'Ab 1. Jänner 1944 wird die Einkommensteuer mit folgenden Sätzen vom steuerbaren Einkommen erhoben: 1} in der Kategorie A (Einkommen nur aus Kapitals wird der Steuersatz von 20% auf 21''» erhöht: 21 in der Kategorie B (gemischtes Einkom

eingcbracht werden. Eine weitere wichtige Be stimmung ist, datz die Steuerämter und die Re- türskommissionen. wenn die einzelnen Bilanz posten den berechtigten Verdacht auf Bilanzmaskierung zwecks Steuerhinterziehung erwecke», ermächtigt sind, die Besteuerung auf Grund der von denselben gesammelten Daten und Elemente auf induktive Art und Weise vor zunehmen. Es müssen jedoch die Gründe an gegeben werden, welche zu dieser Maßnahme zwangen. Steuer auf Zinsen der Wertpapiere Für die Dauer des Krieges

und bis auf Widerruf durch ein eigenes Gesetz wird die mit .Gesetz vom 13. Jänner 1936, Nr. 76. eingeführtc Steuer auf die Zinsen von Wertpapieren (nicht Staatspapicre oder solche von Provinzen und Gemeinden D. A.s auf 25% des Zinfenertrages erhöht. Die Gesellschaften und Körperschaften, welche die Wertpapiere ausgcgeben haben, sind ermächtigt, bis zu 5% dieser Steuer aus eigenem zu tragen und somit auf die Einbringung dieses Teiles von den Besitzern zu verzichten. Die Steuer in diesem Ausmaße wird bereits

von allen in Betracht kommenden Zinsen cingehoben, welche am 19. 'April d. I. fällig wurden. Außerordentliche Steuer zu Lasten der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften Die mit Gesetz vom 1. Juli 1810. Nr. 893. eingeführie außerordentliche Steuer auf die Einkommen der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften wird, unabhängig vom Bilanzabschluß der betreffenden Gesellschaft, mit einem nunmehr cinheitilchen Steuersätze von 15'- auf die mit 1. Juli fälligen Bezüge ein- gehoben. Ebenso wird ab 1 . Juli

ds. I. die mit 'Art. 7 des vorgenannten Gesetzes vargefchriebene Steuer auf die Beteiligungen, Provisionen und Zuweisungen jeder Art über das Gehalt hinaus, falls sie L. 10.990 übersteigen, mit einem ein heitlichen Satze von IO'» cingehoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Keiegsaufjchlag aus nicht gesperrte Mietzinse Ab 1 . Jänner 1913 wird auf die Mieten, die nicht gesperrt sind, ein Kricgsaujschlag von 39'- auf den vom Mieter bezahlten Betrag, »ach Abzug jener Summe

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 26.01.1924
Umfang: 8
««it> t» Voltswirlschaslliche Rundschau. Italien. Die Gemeindesteuern. Di« Alchsteuer. Die Viehsteuer ist eine Ähnliche Steuer wie die Vamiliensteuer und hat auch in technischer Hinsicht fast dieselbe Ausstattung. Auch bei der Blehstsuer erläßt der Gemeinde rat die engeren Durchführungsbestimmungen im Roh men der vom Proomtzial -verValtungsausschuß erlassenen allgemeinen, für die ganze Provinz gültigen Durchführungsbestimmungen. Als Grundlage der Bemessung «oer Steuer wird der in einem Dekret

mir nicht bekannt ist. Es ist anzunehmen, daß die Vieh- steuer in den Landgemeinden jedoch nur dort eingeführt werden dürfte, wo es unbedingt not- rnend'g ersck>eint. N-ameM^ch b-ei >den Van''' gemeinden ist >die Bestimmung des DovansMl'gs nicht leich-t. An Gemeinden, die früher über haupt -keine oder nur sehr kleine Umlagen ge trieben haben, ist die -Inanspruchnahme der Steuerträger etwas ganz anderes als in den Städten. Auch weiß man In einer Landgemeinde bnde Z in A Ilxsetzlichen Werde in ' Mrwmidmrs

hat, so muh «r nach Besti-mmuWen die Steuer für meinlde den die Pferde in allen drei -Gemeinden bezahlen.) Die Anmeldung der Tiere >beim betreffenden Gemeindeamt« hat innerhalb der -in den Durch» ftU>rungsbestimmung«n festgesetzten Zeit zu er folgen, widrigenfalls der -Eigentümer des Tieres in Strafe verfällt. Die Durchführungsverord nungen für diese Steuer sind für Misere Provinz bis heute noch nicht herausgekommen. Die Steuer ist mit der Viehsteuer zusammen eine Steuer, von der wohl am meisten

die Landge meinden betroffen werden, wenn sie zur An wendung kommen sollte. Die Steuer -auf Aug-, Last» um» Reittiere wird zwar auch in den Städten häufig angewandt. Die Erträgnisse der Steuer richten sich nach der Höhe, welche >in den Durchführungsverordnungen -angegeben ist. Wirtschaftlich bildet diese Steuer und oie Meh- steue-r «ine Belastung der Arbeitgeber und eine Verteuerung der AÄeit um die Steuer, denn der Betroffene wälzt die Steuer natürlich wie der ab. Gedacht ist die Steuer jedenfalls

als eine direkte Steuer, aber in der Praxis wird sie, wie- alle, zur indirekten Steuer, d. h. zu- einer Steuer, welche nicht die Steuerträger selbst tra gen, sondern «u!f die Konsumenten abwälzen. Die Hundesteuer. Auch in die Kategorie der Bichsteuern der Gemeinde gehört die Hundesteuer. Dieselbe war unter dem früheren Steuersystem die einzige direkte Steuer, welche -d-ie Gemeinde einhob. In Italien ist die Hundesteuer etwas -anders regelt, wie vorgeht. Der Unterschied zwischen der Hundesteuer

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Pustertaler Bote
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Seite 17 von 18
Datum: 13.05.1892
Umfang: 18
. ..Ich folg',' sagt sie „dem Bibelspruch: Du sollst den Nächsten lieben ! Wie viel jedoch und auch wie lang, Das steht ja nicht geschrieben!' Eine Steuer auf's Schlafen, eine Steuer auf'S Wachen, Eine Steuer auf's Weinen, eine Steuer auf'K Lachen, Eine Steuer auf's Träumen, eine Steuer auf's Denken, Eine Steuer auf's Nehmen, eine Steuer auf'K . Schenken, Eine Steuer auf's Laufen, eine Steuer auf'S Rasten, Eine Steuer auf's Schlemmen, eine Steuer auf's Fasten, Eine Steuer auf's Fluchen, eine Steuer auf'S

Beten, Eine Steuer aufs Schweigen, eine Steuer auf's Reden, Eine Steuer auf's Rauchen, eine Steuer auf's Skaten.— Wie wäre geholfen Gemeinden und Staaten! Man konnte getrost dann den einzelnen Klassen Directe Besteuerung gänzlich erlassen. Humor in Redensarten. „Dem Gesühl nach hat der Mann recht,' dachte der Advokat, als ihm der Angeklagte einen Dukaten in die Hände drückte. „Das Dicke kostet das meiste Geld,' versetzte die Meisterin, als sie dem Lehr jungen den Bodensatz der Kaffeekanne

in seine Tasse goß. „Ich habe die Ruhe satt,' sagte Hans, da wurde er Briefträger. „Hier wird mit der Fünf (Hand) in die Zehn (Zähne) dividirt,' versetzte der Vater, da gab er dem Jungen eine schallende Ohrfeige. Genügender Ausweis. Dame (beim Engagement einer Gou vernante): „Sind Sie auch wirklich eine geprüfte Lehrerin?' — Gewiß. Mein erster Bräutigam ist mir gestorben, der zweite ist mir untreu geworden.' ^ Indirecter Steuer^Enthustasinus. O An Eine Steuer Eine Steuer Eine Steuer Eine Steuer Eine Steuer

Eine Steuer hätten wir überall doch indirekten Steuern noch : für solche, die sich beweiben, für solche, die ledig bleiben, für solche, die Liebe fühlen, für solche, die Geige spielen, für die, welche Bärte besitzen, auf'S Frieren, eine Steuer auf'S Schwitzen,- Eine Steuer auf's Trinken, eine Steuer auf's Speisen,' ' ' ' Eine Steuer auf's Wandern, eine Steuer auf 'S Reisen, Schlechte Zeit? Kein Sträßlein so vereinsamt ist, Daß nicht d'rauf fährt ein Bicyclist. Es ist kein Berg so steil, und krumm

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 3 von 12
Datum: 20.05.1931
Umfang: 12
Herausstellen sollte, als jenes der früheren Jahre, könnte der betreffende Ge schäftsmann frühestens im Mai 1932 auf Grund der Durchschnittseinkommen der bei den Jahre 1930 und 1931 eine Herabsetzung der Richezza-Mobile-Steuer für da. Jahr 1933 verlangen. Einen Zweig der Richezza-Mobile-Steuer bildet die Steuer aus den landwirt schaftlichen Re.vertrag sNeddito A g r a r i o). die von den Grundeigentümern, welche den Boden selbst bebauen, bezahlt wer den muß. Da aber diese Steuer, zwar wohl in derselben Höhe

war. so könnte die jetzt laufende Frist die Gelegenheit bieten, eine Herabsetzung der Steuer auf den land wirtschaftlichen Reinertrag zu verlangen. Es müßte nur der Nachweis erbracht werden, daß zumindestens im Jahre 1930 weniger Grundstücke selbst bebaut worden sind oder weniger Vieh gehalten wurde, als bei der ersten Anwendung dieser Steuerart Im Jahre 1924 angemeldet worden war. Im Zweifel wird es sich empfehlen, vor Einbrin gung des Ansuchens um Steuerherabsetzung beim Steueramte Erkundigungen einzuziehen

, auf welcher Grundlage (Ausdehnung, Kulturgattung und Höhenlage, Viehzahl) bis her die Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag berechnet wurde. Dann können lanöwLttschafMcho Pächlee um Herabsetzung der Steuer ansuchen? Die landwirtschaftlichen Pächter bezahlen bekanntlich nach dem italienischen Steuer systeme dieselbe Richezza-Mobile-Steuer wie die Handels- und Gewerbetreibenden, weil eben die Pachtung landwirtschaftlicher Grund stücke als ein Gewerbe angesehen wird. Des halb gelten für die Pächter

auch dieselben Grundsätze über die periodische Steuer revision. Ein Pächter, der in den Jahren 1930 und 1931 mit demselben steuerpflichti gen Einkommen in der Steuerliste der Richezza-Mobile-Steuer eingetragen war und den Nachweis erbringen zu können glaubt, daß sein Einkommen aus der Pachtung im Durchschnitte der beiden Jahre 1929 und 1930 geringer war, als jener Betrag, mit dem der Pächter in der Steuerrolle eingetragen ist, kann bis zum 31. Juli l. I. mit Aussicht auf Erfolg das Ansuchen um Steuerermäßigung

ünbringen. Dre Pflicht zur Anmewunv der Erhöhung des Geschäftseinkommens. Bor dem Gesetzdekrete vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, waren die Rollen so verteilt, daß es dem Steuerträger überlassen war, sich um die Herabsetzung der Steuer zu küm mern, während es allein dem Steueramte oblegen ist, bei einer Erhöhung des Geschäfts- Kosben erschien in einer wohlfeilen, ungekürzten Ausgabe in Ganzleinen zu Lire 14.25 (OrtVinalausgabe Lire 45.—) fo van r lONer die Fra ^rCoornvelfs Der ueiu...:..«- ..u.ider

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