Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
Eäpikal 1«^Mslaster, und^dle firUf einZelnen Stück» außgeZ fallene Steuer zusamMen genommen^,' die Summe der Steuer tm Eataster «fchöpfem Lrtfft.diese- nun.«irklich z«, so ist man versichert, daß die Steuersertheilung richtig vorgenommen »erden sty. Findet Hch aber im Gegentheile' eine' Differenz, so «uß untersucht «erden, ob nicht etwa im Tataster selbst, in der Berechnung des liquiden Stcuer-Capilals, in dem ca- yitalifchen ^ Absätze der Oblagen oder in der Anschreibung der Steuer em Fehler
unterlaufen sev. Ist nun 'die Berechnung in dem Eaiaster richtig; so muß inan die Berechnung, die man zum Behuf» der Oblagen und Steuervertbeilu'ng vorgenemmen hat, neuerlich und aufmerksam untersuchen, weil es offenbar ist, daß der Fehler nur in dieser lehtern stecken könne. Hat man aber den Fehler in dem Tataster entdecket, so bleibt eS Ifl der richtig vergenommenen Berthe klung ebne Rücksicht, eb durch dieselbe ' eine größere oder kleiner» Steuer ausfalle als bisher ^ im .Kataster svrgetrage
» ^ war. Fallt eine größere Steuer, aus, so hat das verstückte Gut bisher m »niig, fallt aber eine kleinere'au-," fo Kat dasselbe bisher zuviel an Steuer bezahlet. Die mehrere Steuer kömmt für die Zukunft der Gemeinde'oder dem. Gerichte, in welchem sich das verstückte Gut befmdet> W -Gute, wogegen ßr- aber such dasjenige, was minder ■ ausfällt, zu tragen oder zu ge- schweigen haben, Keil es'sich hiebei nur um Berbefferung ei? nes Fehlers, welcher m der individuellen Steuer-Repartitien unterlaufen
ist, handelt, und solch» Fehler den Steuersend nicht berühren, da dieser die Steuer nicht nach der in den Ge richten vergenommenen individuellen Repartition, sondern nach dem Gesammkberrage des depurirten Steuer-Eapitalß des gan zen Gerichts erhebt." dledrigenK ist nach dem Hofkanzleidekrete vom Ui* Imü Ä fl'24 Zahl 1MH2, fcroobt bei fntfciprftfB Stkuerduplitaken und Necknungfeblern, alt wenn steuerbare Objekte entweder gar reicht, oder nickt direktivmäßig besteuert sind, die Steuer Nicht von der Zeit
der ersten Umlage, sondern von dem Zeit punkte an zu leisten, oder rückzuvergüten, in welchem entwe der die Beschwerde verliegt, oder von AmtSwegen hierüber ge sprochen wurde. Gubernialerestnuna an die ständische Aktivität, ckckn. Lg. * xt -Juni ! u 2 i, Zahl 124 29. Steuer. Mir der Hcskamleivervrdnung vom 4 . August ist 29, Z. , (wurde bereits im ersten Theile §, 9. S. 1 1 i erwähnt) W'Uil# tligf# Hvfdekrei vom I. §824 aus Borarlberg auszu-