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Tiroler Sonntagsbote
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Seite 5 von 8
Datum: 14.11.1886
Umfang: 8
II. Dogen des Tiroler „Ionntags-Me" Nr. 46. Bozen, Sonntag, 14.November 1888. Auch ein Keweröekapilel. In einem Wiener Blatte erschien kürzlich vom angesehenen Journalisten I. H. Wehle unter dem Titel: „Weh' dem, der arbeitet!" ein Aufsatz, in welchem der genannte Autor die prak tischen Folgen des neuen Gewerbegesetzes so recht handgreiflich illustrirt. Der betreffende Artikel knüpft an eine Thatsache an, nämlich an die heldenhafte That des Wiener Genossenschafts-Aus schusses der Sonn

ist eine Stube in Otta kring. Die oben erwähnte „Frauensperson" sitzt umgeben von ihren Hilfsarbeiterinnen, fleißig und gesetzwidrig das Gewerbe des Sonn- und Regen- schirmmachens betreibend. Von Zeit zu Zeit richtet sie sich auf, blickt besorgt durch daö Fenster auf die Straße, horcht auf jedes Geräusch und verräth überhaupt alle Symptome, welche mit der gesetz widrigen Ausübung einer Arbeit verbunden sind, zu welcher man keine andere Bcfugniß besitzt, als jene, sich auf ehrliche Weise sein Brod zu verdie

nen. Die Thür öffnet sich, die Magd stürzt herein mit dem Schreckensruf: „Frau, geschwind, ver stecken Sie Alles, sie kommen!" Alle fahren in die Höhe, die Frau erhebt sich todeöbleich, aber gefaßt. Stöcke, Griffe, Zwingen, sowie alle sonstigen Behelfe und Werkzeuge der unbefugten Sonn- und Regenschirm-Erzeugung werden schnell verborgen, der Tisch wird klar ge macht und nun sitzen sie alle mit der unschuldigsten Miene mit Karten in den Händen, als hätten sie zeitlebens kein anderes Geschäft

betrieben, als das des Altimo-Ansagens und des Pagat-Abfangens. Als die Gestrengen der Genossenschaft der Sonn- und Regenschirmmacher erscheinen, sind sie in diese von der Gewerbeordnung nicht verbotene Beschäf tigung so vertieft, daß sie deren Eintritt nicht zu bemerken scheinen. Aber die Gestrengen sind keine heurigen Hasen, sie wissen, daß sich die Verbrecher gegen die Gewerbe-Ordnung, wie es im Gesetz heißt, „hinter einem falschen Schein" zu verber gen pflegen, daß sie Müßiggang heucheln

." „Wie alt sind Sie," fragte der sehr Gestrenge. „Siebzehn Jahre." „So jung und schon eine verbotene Sonn- und Regenschirmmacherin," sagt tieferschüttert der Ge strenge. „O Zeit, o Menschen, o arme, aus den Fugen gerathene Gesellschaft." Die Frau sieht, in welcher Gefahr sie schwebt. Rasch entschlossen, tritt sie zu den beiden Gestren gen und flüstert ihnen einige Worte zu. Sofort ändert sich ihr Benehmen, ihre Züge werden mil der, ihre Stimmen gedämpfter und ruhiger. Beide lüften den Hut, den sie bisher

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Tiroler Sonntagsbote
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Seite 2 von 8
Datum: 12.08.1888
Umfang: 8
in — Brixen!) Wer an einem Sonn- oder Feiertag die Bischofsstadt Brixen zum ersten male betritt, ist nicht wenig darüber erstaunt, fast sämmtliche Kaufläden von früh Morgens bis spät Abends geöffnet ju finden. Ja selbst während des Vor- und Nach mittags-Gottesdienstes sind die meisten Läden offen, was schon manchen biedern Landbewohner zu einem Stoßseufzer darüber verleitet haben soll, daß jetzt sogar schon in Brixen die „Lutherischen" und die Freimaurer u. s. w. so gewaltig über hand genommen

haben. Ist aber der erstaunte Fremde ein Geschäfts mann aus einem Orte Tirol's oder Oesterreichs überhaupt, in welchem die Sonntagsruhe streng durchgeführt wird, so fragt er sich erstaunt, ja gilt denn für Brixen eine andere Ordnung oder gehört Brixen etwa nicht mehr zu Oesterreich? daß aber die Brixner Geschäftsleute eben so wirklich fromme Katholiken wie gute Oesterreicher sind, könnten sie wohl am besten damit beweisen, wenn sie sich endlich einmal über die Sperrstunden an Sonn- und Feiertagen

einigen würden, was ja jetzt um so eher möglich ist, da diejenigen Geschäfte, welche nebenbei Tabaktrafiken führen, nach einer neuen Verordnung nicht mehr ver halten sind, an Sonn- und Feiertagen Nach mittags die Trafik offen zu halten. Wir sind vollkommen überzeugt, daß die Einigung unter den Geschäftsleuten in dieser Angelegenheit wohl möglich ist, wenn die Betheiligten nur halbwegs guten Willen haben, wenn von maßgebender gemeindeämtlicher Seite in diesem Sinne einge wirkt würde, denn es sieht doch gar zu sonder bar

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 23.11.1889
Umfang: 8
KeUage Mm „Tiroler Volksblatt' Nr. 94. voze». SamStäg, de« 23. November 1889. Ueber So««- nnd Festtags-Ruhe nnd Heiligung. Rede des Abgeordneten v. ZaMuger in der Tiroler Landtags- Sitzvag vom 13. November. - v. Zallinger: Man soll nicht sagen, meine Herren, der tirolische Landtag sei so mit materiellen Fragen beschäftigt, daß er keine höheren Interessen kennt. . Wir stehen heute bei dem Antrag ans Sonn- und FesttagSruhe, beziehungsweise Sonn- und Festtags- Heiligung. ... - Schon in denkurzen

Erwägungen, welche dem Antrag neulich vorausgeschickt wurden, habe ich auf den § 75 des Gesetzes vom 8. März 1885 über die Arbeiter- Ordnung hingewiesen und habe betont, daß diese gesetz liche Regelung der Sonn- und Festtagsruhe unge nügend erscheint. . Ich habe seiner Zeit, bevor noch der § 75 in der vorliegenden Form> wie er im Gesetze enthalten ist, im Gewerbe-Ausschusse- des Abgeordnetenhauses zur Be handlung und Beschlußfassung kam, mich gegen diese Formulirung ausgesprochen, weil der erste Absatz

dieses Paragraphen offenbar lauten müßte: „An Sonn- und Feiertagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen.' Ms dieses Gesetz im Herrenhause zur Verhandlung kam, hat der Kardinal Fürsterzbischof Schwarzenberg sich erhoben und in seinem Namen uns im Namen der Bischöfe des Herrenhauses mit einer Rechtsverwahrung die Erklärung abgegeben, daß sie ausdrücklich den katholischen Standpunkt der Sonn- und Feiertagsruhe wahren, und eben nur mit dieser Verwahrung sür diesen Paragraphen stimmen werden. Dieser Paragraph

ist aber auch deswegen ungenü gend, weil in demselben nur von der „gewerblichen' Arbeit die Rede ist, während die unnothwendige Oeko- nomie-Arbeit und der,Hausier-Handel an Sonn- und Feiertagen vom Gesetze nicht getroffen werden. Es ist aber dieser Paragraph auch darum ungenü gend, weil auf die Heiligung der Sonn- und Festtage nicht, oder nicht genügend Bedacht genommen ist, und doch soll die Sonntagsruhe in-erster Linie zur För derung der Sonntags-Heiligung beitragen. An dem göttlichen Gebote: Gedenke

, daß du^dö» Sabath heiligest, darf nicht gerüttM» werden. Keine Enquete, keine Kommission, kein Ministerium, kein Parlament, gar Niemand hat das Recht, an diesem göttlichen Gesetze Aenderungen vorzunehmen. Aber doch ist es nothwendig, daß auch die weltliche Gesetzgebung sich mit der Sonn- und FesttagSruhe befasse und zwar dämm, weil es nothwendig ist, den Arbeiter gegenüber einem gewissen- oder glaubenslosen Arbeitgeber zu schützen, damit der arme Mann nicht gezwungen werde mit Rücksicht auf die Erhaltung

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Seite 1 von 4
Datum: 13.10.1885
Umfang: 4
bezeichnet man als Termin für den Beginn derselben den 17. Ok tober. Eine Delegiertenversammlung des Zentral verbandes der deutschen I n d u st r i e l l e n welche in letzter Zeit in Köln tagte, hat über die Frage der Sonntags ruh e folgende Resolution gefasst: 1. Der Zentralverband deutscher Industrieller erklärt sich für die in ihm vereinigte Industrie nüt den Bestrebungen, die Arbeit au Sonn- und Feier tagen auf ein möglichst geringes Maß zu beschrän ken, einverstanden. Die thunlichste Vermeidung

der im Uebrigen als unwirtschaftlich zu bezeichnenden Arbeit an Sonn- und Festtagen entspricht der gegen wärtig herrschenden Gewohnheit. 2. Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist indessen unvermeidlich, so weit die Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung aus technischen Gründen nicht gestattet; zum Zwecke der Ausführung von Re paraturen, durch welche die Wiederaufnahme des eigenen oder eines fremden Betriebs am folgenden Werktage sichergestellt werden soll; zum Zwecke der Revision

, Reinigung und Instandhaltung der Ma schinen und Fabriksräume; sowie endlich insoweit, als sie durch die Handhabung des Transportdienstes der Eisenbahnen und Schiffe bedingt wird. 3. Arbeit an Sonn- und Festtagen, welche lediglich dem Zwecke einer Vermehrung der regelmäßigen Produktion dient, ist für unzulässig zu erachten. 4. Die Feststellung derjenigen Gewerbe, bezüglich deren die Natur des Betriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung an Sonn-' und Feiertagen aus technischen Gründen Die Töchter

Verwaltungs behörde. Der Erlass allgemein gültiger Bestimmun, gen über die Art der hierunter fallenden Gewerbe betriebe, sowie über das Maß der bei denselben an Sonn- und Festtagen erlaubten Arbeit — sei es im Wege des Gesetzes, sei es im Wege der Beschluss fassung des Bundcsraths — wird weder als Bedürf nis noch mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Betriebsweise und die ständig wechselnden. An forderungen der Technik für ausführbar erachtet. 5. Die Genehmigung der Arbeit au Sonn- und Festtagen

in andern als den in Resolution 2 be- zeichneten Fällen bleibt der Ortspolizeibehörde auf Antrag der Betheiligten überlassen. 6. Als Arbeit an Sonn- und Festtagen ist diejenige Arbeit anzu sehen, welche in die Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends der Sonn- und Festtage fällt. Im ungarischen Abgeordneten Hause richtete am 10. ds. Geza Thassy an den Minister präsidenten, beziehungsweise den Finanzminister die Anfrage, ob es wahr sei, dass die Monarchie für das serbische Anlehen die Garantie übernahm, und die ungarischen

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