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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 11.10.1928
Umfang: 12
Wälder liegen, die wegen der besonderen Wasserverhältnisse oder zur Verhütung von Bodenrutschungen unter Schutz der Forstbehörde gestellt wur dm. die neuen sorstpolizeilichen Dorschriften über die Ausnützung solcher Wälder durch 15 Tage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und die Interessenten durch Anschlag auf der Amtstafel davon in Kenntnis gesetzt. Cs steht nämlich den Waldbesitzern das Recht zu, bin nen weiteren 15 Tagen nach der Auslage in der Gemeindekanzlei ihre Beschwerden

. Uff. Nr. 117 vom 17. Mai 1924), abgeändert durch das Gesetzdekret vom 3. Jänner 1926, Nr. 23, und auf die Durchführungsoorschrist zur Anwendung die ses Gesetzdekretes vom 16. Mai 1926, Nr. 1126 (oerlautbart in der Gaz. Uff. vom 6. Juli 1926, Nr. 154). Me diese Gesetze enthaltm Bestimmungen über den Schutz von Wäldern und von Grundstücken (Almen, Wiesen, Aecker) im Gebirge, deren schranken lose Ausnützung eine Gefahr kür den Bestand des Kulturgrundes oder für die Waffer-Der- sorgung oder Ableitung

bilden könnte. Die Forstverwaltung bezeichnet Gemeinde für Gemeinde auf einer Katastralmappe sene Wälder oder Grundstücke, die unter beson deren Schutz gestellt werden. Ein Exemplar dieser Karte wird durch 00 Tage bei der Ge meinde zur Einsicht ausgelegt. Die Eigen tümer der als geschützt (vincolati) eingetra genen Grundstücke können binnen der 90 Tage der Auflegung der Karte bei der Ge meinde dagegen eine Beschwerde auf stempel- freiem Papier beim Gemeindeamte ein- brkngen

, über die der Provinzialwirtschafts- rat, allenfalls nach Vornahme eines Augen scheines entscheidet. Gegen diese Entscheidung steift der Partei dann noch ein Rekurs an^ den Staatsrat zu, der binnen 90 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzubringm ist. Aus Grund der ersten Eintragung der ge schützten Wälder und Grundstücke und auf Grund der Entscheidungen über die ftnge- brachten Rekurse wird dann gemeindeweste die endgiltige Karte ausgearbeitet, in der de unter Schutz gestellten Flächen eingetragen sind. Diese Karte

sind, erfolgen. Der einzelne Wald- oder Grundbesitzer weiß also noch nicht, ob die neuen Bestimmungen auf seine Grundstücke Anwendung finden werden, ob sie also für Ihn besonderes Inter esse haben und ob er deshalb Einwendungen gegen einzelne Vorschriften erheben soll. Im allgemeinen kann aber wohl angenommen werden, daß alle jetzt schon in Bann und Schutz gelegten Wälder, dann die Wälder an der Vegetationsgrenze und alle Wälder, deren Abholung eine Waffergefahr oder eine Gefahr für Erdrutsch. Lawinen

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 23.06.1887
Umfang: 8
muss in solchen Wäldern vor der Schutzlcistung zurückstehen, und darf ein dieS- fälliger Ertrag nur dann und in soweit geerntet werden, als es ohne Gefährdung der Schutzkraft und der Schutzleistung des Schutz- oder Bannwaldes ge schehen kann. Nne solche Behandlung der Schutzwälder schreibt auch § 7 und beziehungsweise Z 19 des Forstgesetzes in der Erkenntnis vor, dass nur ein kräftiger Wald und geschlossener Bestand auf ver geeigneten Stelle den erforderlichen Schutz unter allen Verhältnissen zu leisten

, und auch bei außerordentlichen Ereignissen die zu schützenden Orte und Gründe vor einer Kata strophe zu bewahren vermag. Jeder aufmerksame Beobachter, der hie und da bei Regen im Walde Schutz gesucht hat, wird wahrgenommen haben, dass er unter einem gut beasteten Baume lange Zeit stehen kann, bis der Regen zu ihm durchdringt, weil die Krolle und Aeste des Baumes den Negen auf fangen und theilweise verdunsten. Bei einem kurzen und leichten Regen geschieht dieses vollständig, bei einem stärkern jedoch in dem Maße

und benadelt ist und viele dürre Aeste entstehen, darf man auch die Schutz wälder nicht, wie es so häufig geschieht, über mäßig alt werden lassen, sondern muss man rechtzeitig sür schonende Benützung und für Ver jüngung sorgen. Zur Erhaltung eines kräftigen und Mderstandsfähigen Bestandes muss die Harz Nu tzung selbstverständlich vermieden werden. Auch kann und darf man nicht davon absehen, dass überständige Wälder der . Schwere und Brüchigkeit ihrer Stämme wegen bei Sturm-Winden und durch weichtem Boden

der Gesahr des Bruches und Sturzes mehr ausgesetzt sind, als kräftige mehr biegsame Be stände. Solche Windstürze haben nicht selten die Bildung von Bodenausrissen im Gefolge. Auch ver mögen zualt- Waldungen keinen keimfähigen Samen zur Selbstbesamung mehr zu erzeugen. Darum darf bei Schutzwäldern keine allzuhoheUmtriebs- zeit eingeführt werden, damit neben der vollen Widerstandskrast des Bann- oder Schutzwaldes auch noch die natürliche Verjüngung Platz greifen kann. Wie bereits bemerkt, dürfen Schutz

- und Bann waldungen in der Regel nur im Plenterbetriebe be wirtschaftet werden und darf der Kahlhieb nur aus nahmsweise in kleinen Schlägen bei sofortiger Cultur resp. Wiederanpflanzung stattfinden. Was die Regeln über die Benützung der Schutz waldungen anbelangt, so sind dieselben so verschieden, wie die Oertlichkeiten nach Boden, Abdachung, Steil heit, Seehöhe, den Holzarten und Elementarfällen, welchen dieselben zu widerstehen haben, und bestimmt daher das Forstgesetz für die eigentlichen Schutz

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 30.03.1905
Umfang: 8
Tagblattes Kenntnis erhalten. Wäre dieser Fall nur vereinzelt, so ließe sich darüber ja reden, obwohl der Katholik sich dagegen auf das entschiedenste verwahren muß, daß gerade ihm gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht gelten soll, und zwar auch dort nicht, wo daS erhabenste Dogma seines Glaubens in so verächtlicher Weise angegriffen wird. — Aber die Sache liegt anders. Wir haben es schon seit einer Reihe von Jahren damit zu tun, daß in genissen-Zeitungen

dursten kommen lassen, wo sie verpflichtet waren, endlich energisch aufzutreten und den Schutz des Gesetzes auch für sich in Anspruch zu nehmen. (Lebhafter Beifall.) Die Nettgiov ewe unentveyrtiche Stütze der staat liche« Hrduung. Meine Herren! Ich mache Sie dabei auf die Absicht, welche die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzes verfolgen, aufmerksam. Es will ganz gewiß den einzelnen Staatsbüger schützen. ES gibt materielles und geistiges Eigentum. Zum geistigen Eigentum gehört die Ehre

, der glaubenslos ist und trotzdem seine Kinder dennoch religiös erziehen läßt, weil er weiß, daß für ein glückliches Leben die Religion die notwendige Grund lage ist. Und so kann sich der Staat in' der Praxis nicht der Ueterzeupung verschließen, daß die Ach tung der Religion ein Schutz für die staatlicheOrdnungselbst ist. (Zustimmung.) Hohes HauS! Es ist für unsere Zeit, nachdem wir im XX. Jahrhundert der christlichen Aera leben, eigentlich sehr beschämend, daß man für so etwas auf das heidnische Altertum

finden, daß der eigentliche Gesetzgeber wohlgemerkt — dieses staatlichen und in seinen Bestimmungen die Religion gar nicht be rührenden Gesetzes die Hauptgottheit der Babylonier ist. Auf Babel und Bibel braucht sich der Herr Abgeordnete also nicht zu berufen. Wir mögen zurückgehen, meine Herren, soweit wir wollen, wir finden bei den Kulturvölkern des Heidentums überall und immer die Ueberzeugung vertreten, daß der Schutz der Religion ein Schutz des Staates selbst ist. (Abgeordneter Schuhmeier

Religion auch unter diesen ist und den Schutz des Staates darum in Anspruch nehmen darf. ^ Scheint Ihnen ein solches Gesetz für veraltet, nicht mehr passend für die neuen Zeiten, so mögen die^He^en beitragen, daß es, geändert werde lMge W HeM besteW sind alle verpflichtet! auf dössen Beoöachiung tmd Handhabung zu dringen. (Sehr richtig!) Wir Ka tholiken nehmen damit gar keine Sonderstellung ein. Wir fordern also für unsere Religion den Schutz der Gesetze; wir fordern ihn im Interesse unseres Glaubens

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 12
Datum: 31.10.1870
Umfang: 12
und aus den zu schützenden Gründen vor handen sind, müssen von dem Eigenthümer zn diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden. ^ ^ ß 49- Zur Ausführung und Instandhaltung von Schutz-, RegulirnngS- oder sonstigen Wasserbauten müssen die Ufereigenthümcr gegen angemessene, nach s 37 zu ermittelnde Entschädigung, soweit nicht auf die nnentgcldliche Gestattuug ein Anspruch besteht, die nothwendige Betretnng und Benützung der Ufer znr Ab- und Znfnhr, dann zur Ablagerung nnd Berei tung der Materialien

Nachtheil abwende, dauu welches die Ziffer deS angemessenen Beitrages sei, ist im Verwaltungswege zn ermitteln nnd anSzufprechen und, wenn die Betheiligten dabei sich nicht beruhigen, vom Richter zn bestimmen. (Z 20 deS ReichSgesetzeS.) Vierter Abschnitt. Von den Wassergenossenschaften. s 52. Znr AnSführnng von Wasserbauten, welche den Schutz von Grnndeigenthnm oder die Negnlirnng des Laufes eines Gewässers bezwecken, dann zu Ent- wässernngS- und Bewässerungsanlagen können ent weder durch sreie

17 R. G.) verhalten werden (Z 21 des ReichSgesetzeS). Z 5 t. Diese Verpflichtung der Minderheit tritt aber uur dann ein, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen miiidesteuS zwei Drittheile, nnd zn Unteruehmnngen von EntwässeruugS-, Schutz- uud RcgnlirnngSbanten mehr als die Hälste der Bethei ligtcn zur Bildung einer Genossenschaft zugestimmt haben. Z 55. Die zur Bildung solcher Genossenschaften erforderlichen Stimmenmehrheit wird bei Unterneh mungen von EntwäffernngS- und BewässernngSarbei- ten

nach der Größe der betheiligtcn Grundflächen; bei Schutz- nnd NegnlirnngSbanten nach dein Werthe deS zu schützenden Eigenthums berechnet. Bei der Bewerthuug des Letzter» ist anch die dnrch den Bau zn erwartende WerthSerhöhnng in Anschlag zn bringen. Z 56. Jede Wassergenossenschaft mnß Statuten, eine VereinSleitnng und einen Vorstand haben, der sie nach Außen vertritt. Die rechtliche Existenz einer Wassergenossenschaft für den öffentlichen und bürger lichen Verkehr ist durch die Erlangung ihrer Anerken nung

, beziehungsweise der Schutz- uud Negnlirnngsban, aus diese Weise am zweck mäßigsten erzielt wird; und b) die vorhandene Anlage oder der geführte Bau ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehmer' zur cht^^»ng gemeinsamen Bedürfnisses Hin- Ist die Ausnahme eines benachbarten GrundstiilkeA in den Genossenschaftsverband blos mittelst beson derer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage oder des BaneS möglich, so hat der Aufzunehmende überdies die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. 8 63. Die Ausscheidung

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 07.12.1921
Umfang: 8
Seite fl SfiWljrelrt ftrotUfjdtiwB*, Mittwochsvonnerrta-, den 7. nnt 8. Dezember 1921. Entwurf eines Gesetzes, die Produktion der Typenweine zu fördern, den Handelsver kehr derselben zu schützen. (Dom Kellerinspektor A. Deck« in Bozen.) Eben zur Zelt, als eine Bewegung zum Schutz der bevorzugten Weinlagcn hier einsctzt, wird es Fachkreise interessieren, daß die ita lienische Regierung dein Parlament einen Gesetzentwurf zum Schutz der Provenienz-Weinmarken präsentierte

, der in der parlamentarischen nationalökonomischen Kommission zur Beratung steht. Der Gesetzent wurf hat nachfolgenden beiläufigen (nicht aulhentischenl) Text. Artikel 1. Produzenten und gewerbliche Erzeuger (industrial!) von anerkannten Typenweinen können Genossenschaften zum Schutz der Bezeichnung ihrer Produkte und im allgemeinen zur Erreichung der Ziele des gegenwärtigen Gesetzes gründen. Diese Genossenschaften sind unter Aufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft gestellt, welche dieselbe durch die gemäß Artikel

mit den behördlichen Organen bet Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und jeden anderen Gesetzes betreffend Produktion und Handel der Weine, mit der Berechtigung als Zivilpariei im Strafverfahren derselben Gesetze mitzuwirken. e) Studien und Anregungen, . sei es auf dem Gebiet des Wein baues oder des Kellerwesens, die geeignet find, der Produktion und dem Handel der Typcnweine Aufschwung zu geben, sind zu fördern und zu verwirklichen. Artikel 4. Die Genossenschasten zum Schutz der Typenwein

) bei entsprechender Gele genheit auszudehnen. Soweit man den Gesetzentwurf ohne Kenntnis der Verordnung und des Musterstatutes der Genossenschaften beurteilen kann, macht er den Eindruck des Unbestimmten oder Ungeklärten. Rach den Stimmen einiger italienischer Fachblätter, die sich bereits über den Gesetzentwurf oussprnchen, soll cs sich doch um Erfüllung eines langersehnten Wun- f hcs der Interessenten, um den Schutz der Weine mehr oder weniger erühmter Welnlagen. also uni den Schutz der Herkunfts- oder Pro

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 31.12.1927
Umfang: 6
in die Samtpoliter des Diwans zurück und schlürfte ihre S^?ko- lads. „Wer klopft denn da schon wieder?' fragte sie, als sich jetzt an der Tür, welche in das Vor zimmer führte, ein leises Klopfen vernehmen ließ. ArbeiternnMe und Schutz der Arbeiter Die Probleme der sozialen Fürsorge sind in letzter Zeit unter dem fascistischen Regime sv bedeutungsvoll und aktuell geworden, daß es für alle nötig ist, die Auswärtsbelvegung der selben zu verfolgen. Das Gesetz über die Arbeitsunfälle, das vor- etwa 30 Fahren verfaßt

wurde, weist beute zahlreiche Lücke» auf, deren Aufzählung viel zu lang wäre. Im Kapitel 27 der „Carta del La voro' wird auch ganz richtig „die Vervollständi gung der Unfallversicherung' vorgeschlagen. In diesem Artikel wollen wir uns aber Haupt- sächlich mit dem legalen Schutz der verunglückten Arbeiter befassen. . Im vergangenen Monat hat das Reichspatro- nat der fascistischen Syndikate einen Kongreß der legalen Äemter des Patronates selbst veran staltet, der in Bologna unter zahlreicher Beteili

gung stattfand. . In diesem Kongreß wurden mehr als in jedem anderen die die Arbeitsunfälle betreffen-- den Probleme sehr eingehend überprüft und be» sprachen, unter Berücksichtigung jedoch eines einziaen^Zleles: das Interesse der Produktion, der Arbeit und in Zusammenhang oämit der Nation. Auf die Beschlüsse jenes Kongresses stutzen wir uns nun, um zu behaupten, daß der Schutz der verunglückten Arbeiter eine NotwendMeir des Augenblickes ist, eines der höchsten Pro bleme, das »ms von den Umständen

ist, sondern die Arbeitsunfälle wie ein soziales Phänomen studiert; aber diese Ver- oienste können erst dann ins richtige Licht ge- rückt werden, »renn wir mit der Tätigkeit des Patronates die Tätigkeit der vielen privaten Beschützer, die den Schutz der Arbeiter wie ein sehr einträgliches Geschäft betreiben, indem sie die Schmerzen der Arbeiter dazu ausnützen, um die eigenen Taschen zu füllen, vergleichen. . Diesem Zustande muß ein Ende gemacht wer den. Es ist klar, daß einige freie Professioni ste» auch ganz ehrlich

haben können, daß keine Spekulation gemacht werden darf.' , In der „Carta del Lavoro', Erklärung 28, ist vorgesehen, daß „die. gesetzlich anerkannten syndikalen Verbände mit dem Schutz des Ar beiters auch in administrativen und gerichtlichen Verfahren, betreffend Arbeitsunfälle und sozial« Versicherung, beauftragt werden'. Auf Grund dieser Erklärung hat Ado. Roberti lei dem Kongreß von Bologna folgenden Vor» chlag gemacht: „Ich schlage vor, daß die Vectre, ung und der Schutz der Arbeiter bei dem ad ministrativen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 14.03.1907
Umfang: 8
auch im GesellschaftS- und Wirtschafts leben zum Durchbruch gebracht werbe». Die christlichsoziale Partei fordert den Schutz jedes ehrlichen Erwerbes, der körper lichen und der geistigen Arbeit. Sie fordert Schutz für den Landwirt ebenso wie für den Gewerbetreibenden, für die Beamten schaft, für den geistigen und manuellen Ar beiter. Die christlichsoziale Partei verwirft den vergiftenden Kampf der Klassen mit seinen gerade für die Schwachen und Armen so unheilvollen Wirkungen; sie strebt einen gerechten Ausgleich

, ohne zu ar beilen, im Ueberflufse schwelgen, müssen Mil lionen darben. Die schwersten Lasten sind auf die Schultern der Schwachen gelegt, während die Starken begünstigt erscheinen. Eine um fassende Sozialgesetzgebung und eine durchgreifende Steuerreform muß diese fast trostlosen Zustände beseitigen Vor allem muk allen jenen, die arl eiien wollen, die Möglichkeit geboten werden, ihr Brot ehrlich zu verdienen. Solksvkrsicheruag, Schutz dem Mittelstand. Die christlichsoziale Partei verlangt serner

verschwinden gemacht. Unserer Partei verdanken die bis herigen Amätze zur Gewerberrform ihren Ur sprung. Die nächsten Programwpunkie auf diesem Gebiete sind: Schutz gegen unlau teren Wettbewerb, Auibau des genossen schaftlichen HilfSwesezis, Kreditor» ganifation und Abfatzorganisation des Kleingewerbes mit Staatsumerstützung, Maß nahmen gegen die Großwarenhäuser, welche Taulende von ehrlichen Handwerkern und AauUeuien ruinieit haben, und gegen die Schädigung des kleinen Geschäs.smannes durch Konsumvereine

, genossenschaftlichen Zu sammenschluß der Bauernschaft zur Wahrung ihrer Interessen und zur Organisation eines billigen Kredites, gesunde, von der Börse un beeinflußte Preisbildung für die landwirtschaft lichen Erzeugnisse, Beseitigung eines ausbeute rischen Zwischenhandels, Schutz der für die Diehwirtfckaft so notwendigen Alpenweiden, Verbreitung der Viehmast zur Bekämpfung der periodisch in den Städten auftretenden Fleischnot werden wir von der Gesetzgebung und Verwaltung fordern. DaS landwirtschaftliche Versiche

So lan >e Frauen und Kinder überhaupt noch zur Fabriksarbeit herangezogen werden dürfen, müssen für sie die bestehenden Schutz gesetze verschärft und strenger gehandhabt weroen. Die Arbeitszeit in den Fabriken muß so lange gesetzlich verringert werde», bis sie eine menschenwürdige Existenz ermöglich:; sür die verschiedenen Fabriksbelriebe ist je ein NormalarbeitStag festzusetzen. Ueberstunden und Nachtarbeit sind strenger zu regeln. Sonn- und Feiertage sind unbedingt frei zu geben

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.12.1927
Umfang: 8
die Dinge in einer nicht allzufernen Zukunft im In teresse aller mit mehr Ruhe beurteilt werden können. Für uns wird es inzwischen gut sein — wie immer es kommen werde — unsere Fe stigkeit zu bewahren. ' Giarratana. Dem neuen Strafgesetze entgegen . Die Todesstrafe sür die gemausten Verbrechen — Schutz dà Staate, der Familie, der Moral, der Religion und der öffentlichen Wirtschaft Offenbar hat diese Ermahnung des Inns- brucker Blattes ihren Ursprung in der Feststel lung, daß alle Uebertreibungen

Natur nicht zur Anwendung zu bringen, in einein Zeitpunkt, wo der Staat im hitzigsten Kampfe gegen das Verbrechen steht. 3. Wirksamerer Schutz für den Staat in seiner intimeren und internationalen Persönlichkeit, durch Bestrafung einiger Verbrechensformen, die Aeußerungen des modernen Lebens sind und im alten Strafgesetzbuch nicht betrachtet sind. <l. Wirksamerer Schutz für die Familie und die öffentliche Moral. 5. Schutz der Integrität und der Zukunft der Nasse durch Unterdrückung

der malthusianischen Propaganda und der verschiedenen Formen von Selbstvergiftung und der schuldbaren und ab sichtlichen Weiterverbreitung der luetischen In fektionen. 6. Schutz dem religiösen Gefühl und insbeson dere des katholischen Kultus. 7. Schutz der Volkswirtschaft. Diese Aufzählung nimmt nicht den Anspruch für sich, vollkommen zu sein, sondern enthält nur einige der Grundkriterien, nach denen die Mit- arbeiter bei der Ausarbeitung des neuen Pro jektes vorgegangen sind. Wie aber die Kommis sion ersieht

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 28.05.1935
Umfang: 6
im bourbonischen Heer in Napoli und hatte das Kriegssanitätswe en, das zu der Zeit noch ganz im Argen lag, und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum Gegenstand eingehender Erhebungen gemacht, Die Wahrnehmung, daß hier so gut wie alles noch zu tun sei, veranlaßt? ihn zu der Formulierung der programmatischen These, daß das Leben der Kriegsverwundeten heilig, ja, daß sie ats Neu trale anzusehen feien und deshalb berechtigten An spruch auf die Hilfe und den Schutz beider krieg-- sühnenden Parteien hätten

oersteht sich. Krieg sinoen wie schon vor einem Jahrtausend, Ab und zu trifft man auch auf Männer, die vor ein tröstender Beweis dafür, daß die Menschheit einem meist recht verschlissenen Koffer stehen, sich eifrig bemüht, die Wunden, die sie schlägt, Dar'.n haben sie Zigarettenbilder verstaut, dis auch wieder zil heilen. Schon damals schlössen sich nach der Quote 2.1 getauscht werden. Sie er- Bereine zum Schutz und zur Pflege der Genossen freuen sich des Zuspruchs vornehmlich der Kinder, zusammen

'. ' S.Z. Krieges, den Frankreich und Piemont 1869 um den Besitz der Lombardei gegen Oesterreich führ en, einen Aufruf an die Völker und die Regie renden zum Schutze der verwundeten Soldaten erließ. Am 22. August 1864 wurde in Gens ein Bertrag abgeschlossen, der, in neuer Fassung, am k. Juli 19V6 als Konvention „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der im Felde stehenden Heere' neu unterzeichnet wurde. Der Vertrag regelt den Schutz der Verwundeten und Kranken; er bestimmt gewisse

letzte Dienste gegen den Toten, z. B. Abnahme der Erkennungs marken, der Ausweise, sowie des privaten Besit zes der Gefallenen. Er gewährt Schonung lind Schutz unter allen Umständen den das Heer be gleitenden Sanitätsformationen und den ständi gen Sanitätsanstalten. Zu diesem Zwecke wird auch das allbekannte Schutz- uno Erkennungszei chen des „Roten Kreuzes' (im weißen Felde) ein geführt. Schließlich hat die Genfer Konvention auch die Verwendung der Dum-Dum-Geschosse verboten

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Zeitungen & Zeitschriften
Innzeitung
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Seite 7 von 10
Datum: 23.05.1863
Umfang: 10
V der Strafgesetznovelle eine Ausnahme insoferne gemacht, als Angriffe gegen die Sicherheit der Ehre, wenn sie gegen eines der beidenHäuser des Reichsrathes, gegen einen Land tag, gegen eine öffentliche Behörde u. s. w. begangen werden, von Amtswegen zu verfolgen sind. Darauf, beschränkt sich aber auch diese Ausnahme zunächst. Die Mitglieder unseres Reichsrathes und der Landtage wurden keineswegs -unter diesen Schutz eftellt,wie allerdings die Regierung zwar anfänglich eantragt hatte; beive Häuser lehnten

jenen Schutz genießen, den die Strafgesetze (88. 300 und. 492) selbst den Gemeindebehörden ge währen.' Ich glaube, es läßt sich nicht schlagender nach weisen, daß die Majorität des Landtages keineswegs mit dem Landtage selbst identifizirt werden dürfe, als wenn man sich eben gegenwärtig halt, daß sehr leicht der Fall vorkommen kann, wo die Majorität eines Landtages für sich gar nicht in der Lage wäre, einen Landtagsbeschluß zu fassen, weil sie den Landtag gar nicht konftituiren

selbst identisch seien, so wäre der Landtag schutzlos.' Nun nach der Auffassung, welche ich soeben entwickelt habe, sind Angriffe auf die-Majorität, nicht Angriffe auf den Landtag, folg lich braucht der Landtag keinen Schutz dagegen. An dererseits aber folgt wieder keineswegs, daß deshalb Angriffe auf die Majorität immer straflos bleiben müssen, die Majorität ist der Inbegriff einer bestimm ten Zahl von einzelnen Personen. Was also von der Majorität im Ganzen ausgesagt wird, kann nach Umständen

nicht die Rede. Wenn endlich ge sagt wird, daß bei solcher Auffassung der Landtag nicht einmal jenen Schutz genießen würde, welchen §8. 300 und 492 Strafgesetz den Gemeinden und öffentlichen Behörden gewähren, so weiß ich nicht, worauf ich diese Anschauung gründen soll. Denn auch die genannten Paragraphe gewähren den Gemeinden diesen Schutz nur als Korporationen, keineswegs den einzelnen Cemeinderäthen, oder einer Majorität dieser Gemeinderäthe, geradeso wie wir das beim Landtage gesehen, und es tritt

und Behörden. Es ist also gar kein Grund vorhanden, den im Artikel V der Strafgesetznovelle dem Landtage als Korporation zugesprochenen Schutz auch auf die Majorität des Landtages auszudehnen, eine Ausdeh nung die übrigens einem Grundprinzip unserer Straf- gesetzgebung, welches im Artikel IV des Kundmachungs Patentes zum allgemeinen Strafgesetze niedergelegt ist, widersprechen würde, daß nemlich als Verbrechen, Vergehen und Uebertretung nur dasjenige behandelt

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Innzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 14.01.1865
Umfang: 4
gleichwiegende sein, denn Baiern biete uns einen 5 bis 6 mal kleineren Markt, andererseits dürften wieder die baierischen Fabrikanten und die baierif '.e Regierung den Werth des Markenschutzes in Oesterreich überschätzen, denn das Markenschutzgesetz, welches wir jetzt in Oesterreich haben, gewähre einer Gruppe von Industriellen wenig oder gar keinen Schutz. Redner führt dies des Nähern aus, um die Regierung zu bewegen, daß sie zur Re- form des gegenwärtig in Kraft stehenden Markenschutz- gesetzes

von ihren Originalien etwas verschieden, auf der Sense aber sei eine Ver wechslung überaus leicht, und so werde unser Marken schutz, was die Metallindustrie betrifft, illusorisch und zum Gespülte. „Unter diesen Umständen glaube ich,' schließt der Redner, „haben wir es mit einem Gesetze zu thun, welches, wenn wir es annehmen, dem Aus- lande wenig Nutzen, aber auch unserer Gesetzgebung wenig Ehre einbringen wird, und die Reform des Ge setzes erscheint als daS dringendste; bis dorthin hat das Haus seinen guten Grund

, die bezüglichen Gesetze abzulehnen.' Sektionschef v. Kalchberg erörtert Eingangs, daß das Streben der Regierung und des Ausschusses, den inländischen Fabrikanten im In- und Auslande den Schutz ihrer Marken zu sichern, übereinstimme, und legt dann den Standpunkte der Regierung dar, welä en dieselbe bei Einbringung dieses Gesetzentwurfes einge nommen habe. Die Regierung habe nicht geglaubt, damit eine durchgreifende Reform und Abhilfe zu schaffen, sondern nur den Bedrängnissen der Eisen- und Sensen- industrie

begegnen wollen. Wenn man nun den Entwurf einfach ablehnen wolle, so könne dieß doch keineswegs zweckmäßig erscheinen. Der. Zustand unserer Eisen- und Stahlindustrie allein sei ein hinreichender Grund, um etwas zu ihrem Schutze zu thun. Dem Ausschuß berichte gegenüber müsse er einen Irrthum berichtigen. Die Regierung hatte nicht die Absicht, es solle ihr überlassen bleiben, zu bestimmen, auf welche Marken der Schutz Anwendung finde; sie hat im Auge gehabt, mit andern Staaten, wo es ihr räthlich

erscheint, des- falls ein Abkommen zu treffen, und im Berordnungs- Wege auf Grund deS getroffenen Uebereinkommens den betreffenden Ausländern Schutz zu gewähren; nicht aber beabsichtigt sie. zu Gunsten einzelner bestimmter Fabri- kativnSzweige spezielle Zugeständnisse zu machen. Die Regierung soll ermächtigt werden, wenn die Bedingung der Gegenseitigkeit gegeben ist, und wenn die Verhältnisse mit Rücksicht auf die beiderseitige Gesetzgebung so sind. daß wirklich eine Gegenseitigkeit resultirt

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 11.06.1904
Umfang: 8
Bauerntag gegen jeden Versuch, den Ausgleich oder den auto nomen Zolltarif in der von den Ausschüssen be schlossenen Fassung mittels Z 14 zum Gesetz zu machen. Alle Abgeordneten landwirtschaftlicher Kreise werden aufgefordert, mit allen Mitteln für die Beratung und Aenderung düser Vorlagen ein zutreten und dahin zu wirken, daß neost dem Getreidebau auch die Viehzucht, der Obst-, Wein- und Flachsbau und die Forstwirtschaft entsprechenden Schutz finden. Man hat es zwar nicht mehr gewagt, den Landwirten

- und Flachsbau und die Waldwirtschaft denselben Schutz finden wie der Getreidebau, und wir erwart,n von unseren Kollegen aller Länder, daß sie solidarisch mit uns auch für unsere speziellen Interessen eintreten. Bei dem Ausgleich mit Ungarn ver langen wir volle Wahrung unserer Interessen und ausreichenden Schutz gegen die Verpestung unserer Viehbestände und Einschleppung anderer Vieh seuchen. Beim Abschluß der Zoll- und Handels verträge fordern wir die möglichste Erhaltung der gegenwärtigen Absatzgebiete

für unser Obst, Wein und Vieh; wenn das nicht mehr möglich sein sollte, die Sicherung des Absatzes im Inland. Wir fordern die absolute Absperrung unserer Grenzen gegen die Vieh- und Fleischeinfuhr aus Rußland, den Bal kanstaaten undüberseeischen Ländern. Wir fordern endlich den Schutz unserer Waldwirtschaft durch eine entsprechende Zoll- und Tarifpolitik und protestieren gegen die beabsich tigte Herabdrückun'g der Holzpreise durch Ent ziehung der bisherigen Begünstigungen für das Rundholz. Wir fordern

Gelegenheit zu geben, ihren Forderungen mit dem Stimmzettel Geltung zu verschaffen. III. Organisation der Bauern. Der erste allgemeine Tiroler Bauerntag be grüßt die Gründung eines allgemeinen Tiroler Bauernbundes als den wirk samsten Schritt zur Rettung des schwer bedrängten Bauernstandes. Wo alles sich vereinigt zu Schutz und Trutz, wo der Kapitalismus Orgien feiert, darf der Bauer nicht mehr vereinzelt bleiben, wenn er länger noch Stütze und Rückgrat des Staates fein soll. Wir erkennen

, daß in der Einigung unsere Kraft liegt, daß wir verloren sind, wenn nicht alle für einen und einer für alle eintreten. Wir begrüßen daher die Einigung aller Bauern auf dem Boden des agranschen Programms zu Schutz und Trutz, zur Wahrung unserer wirtschaftlichen uud Standesinteressen und mit Ansschließung allerpoli tischen Zänkerein. Grigmal-Korrelpondenzen. Abdruck unserer vria.»«orrelponde»,en nur mtt Ouellenongabe gestattet. Vom Gisack. 8. Juni. (Zum B auerntag.) Gelegentlich der Wahl eines Delegierten

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Brixener Chronik
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Seite 6 von 8
Datum: 19.03.1907
Umfang: 8
des nationalen Kampfes, aber sie wird die Güter und Interessen unseres deutschen Volkes mit voller Ueberzeugung hochhalten. Die christlichsoziale Partei ist eine deutsche Partei und sie wird allezeit für den Schutz des ideellen und materiellen Besitzstandes des deutschen Volkes eintreten. Sie wird wie bisher einer parlamen tarischen Organisation zum Schutze des deutschen Volkes ihre volle Unterstützung leihen. Zu den erhabensten Gütern des deutschen Stammes rechnet die christlichsoziale Partei

Partei fordert den Schutz jedes ehrlichen Erwerbes, d« körperlichen und der geistigen Arbeit. Sie fordert Schutz für den Landwirt ebenso wie für den Gewerbetreibenden, für die Beamtenschaft, für den geistigen und manuellen Arbeiter. Die christlich soziale Partei ver wirft den vergiftenden Kampf der Klassen mit seinen gerade für die Schwachen und Armen so unheilvollen Wirkungen; sie strebt einen gerechten Ausgleich der legitimen Interessen an, damit, durch das Gedeihen aller arbeitenden Stände

auf diesem Gebiete sind Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, Ausbau des genossenschaftlichen Hilfswesens, . März 1907. 5X. Jah^. Kreditorganisation und weiters Absatzorganisation des Kleingewerbes mit Staatsunterstützung, Maßnahmen gegen die Großwarenhäuser, welche Tausende von ehrlichen Handwerkern und Kauf leuten ruiniert haben, und gegen die Schädigung des kleinen Geschäftsmannes durch Konsum vereine, neuerliche Revision des Gewerbegesetzes im Sinne der berechtigten Forderungen des Handwerker

, von der Börse unbeeinflußte Preis bildung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Beseitigung eines ausbeuterischen Zwischenhandels, Schutz der für die Viehwirtschaft so notwendigen Alpenweiden, Verbreitung der Viehmast zur Be kämpfung der periodisch in den Städten aus tretenden Fleischnot werden wir von der Gesetz gebung und Verwaltung fordern. Das landwirtschaftliche Versicherungswesen, das in Niederösterreich durch die Landesver sicherungsanstalten eine kräftige Stütze erhalten hat, muß ausgebaut

des Schutzes der Menschenwürde des Arbeiters und der Arbeiterin. Auch der Arbeiter hat ein Anrecht darauf, das Glück des Familienlebens zu ge nießen, und die Arbeiterfrau hat ein unverletz liches, ihr von Gott gegebenes Recht auf Mutter schaft! Demnach muß der Lohn des erwachsenen Arbeiters ausreichend sein, um eine ganze Familie Menschenwürdig zu ernähren. Solange Frauen und Kinder überhaupt noch zur Fabriksarbeit herangezogen werden dürfen, müssen sür sie die bestehenden Schutz gesetze verschärft

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 03.12.1872
Umfang: 6
. 58. Jahrgang. Amtlicher Theil. SZollmgsvorschrtft von» RS November A8SS zu dem Gesetze vom 13. November 1372 über den zeitweiligen Schutz der auf der Weltausstellung des Jahres 1373 in Wien zur Ausstellung gelangenden Gegenstände. (Schluß) Zu Art. 2. Bei Gewährung der Schutzcertifikate wird der Generaldirektor der Weltausstellung stets in engem Einvernehmen mit dem von dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone hiezu bestimmten Organe vorgehen. Die Schutzcertifikate sind von dem Generaldirektor

des SachverhalteS um Ueber- kommung eines Pare'» der den betreffenden Schutz certifikaten zu Grunde liegenden Beschreibungen,. Marken oder Muster an den Generaldirektor der Weltausstellung zu wenden haben, von welchem ihnen dasselbe unter Erwähnung des Umstände», ob die Geheimhaltung verlangt wurde oder nicht, gegen nachmalige Rückstellung und gleichzeitige entsprechende Vormerkung im Register (Art. 4) stet« anstandslos auszufolgen sein wird. Zu Art. 3. Beschwerden gegell die Verweige rung

Nummern jedes gewährte Schutz certifikat vor dessen AuSfolgung mit dem Datum seiner Erlheilung und den übrigen bereits zu Art. 2 hervorgehobenen wesentlichen Daten einzutragen und überdieß in einer Anmerkungsrubrik ersichtlich zu machen ist, ob in dem betreffenden Gesuche die Ge heimhaltung der Beschreibung, rücksichtlich des Musters oder Modelles verlangt wurde oder nicht. Die Nummer, unter welcher die Eintragung in das Register erfolgt, ist sowohl auf dem Schutz' certifikate

' zu veröffentlichen. Die analoge Veröffentlichung im ungarischen Amts» blatte veranlaßt der Vertreter des kön. ungarischen Ministeriums. Die Einsicht in da» über die ertheilten Schutz certifikate zu führende Register ist jedermann unbe- dingt, die Einsicht in die bezüglichen Beschreibungen, Pläne, Muster u. dgl. aber nur insoserne zu ge stalte», als in den betreffenden Gesuchen nicht die Geheimhaltung derselben verlangt wurde. Zu Art. 6. Ueber Anstünde, welche ungeachtet der vorstehenden Weisungen

ausgestellten Gegenstand, d. i vom , Privilegiums-» den ^ Marken- ^ Schutz für die Zeit l Muster« j al« dem Tage der Einbringung bis einschließlich 31. Dezember 1373 erworben hat. Wien, am Für d»S k. Ministerium der Länder der ungarischen Krone: Der k. k. wirkl. geHelme Rath und Generaldirektor der Weltausstellung. Kundmachung. Aus Rücksichten für die bestehende Gefahr der Cinschleppung der Rinderpest wird die Einfuhr von ») Rindvieh, Schafen und Ziegen, sowie d) Abfäl len und Rohstoffen dieser Thiere

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 1 von 8
Datum: 25.05.1905
Umfang: 8
darin nicht den nötigen Schutz findet oder vielleicht sogar zu Schaden kommt, man ihm indirekt einen Schutz angedeihen läßt oder den Schaden vermindert. Immerhin ist es unmöglich, in einem Zolltarif alle zu befriedigen; so gut der Zolltarif auch sein mag, er wird immer da oder dort Unzufriedenheit hervorrufen. Aber gewisse Grundsätze müssen dem Zolltarif zugrunde liegen, Grundsätze, die auf allgemeine Anerkennung Anspruch erheben dürfen und im Zolltarif selbst klar und deutlich hervor leuchten

sollen. Ein solcher Grundsatz ist zum Beispiel jedenfalls der, daß der Zolltarif den Schutz der einheimischen Arbeit be absichtigen soll, wenigstens einen solchen Schutz, daß dabei die Arbeit auf ihre Produktionskosten kommt. Ein weiterer Grundsatz ist gewiß auch der, daß der Zolltarif insbesondere auf weite Be- Völkerungskreise, wenn schon nicht un mittelbar, so doch wenigstens mittelbar Rücksicht zu nehmen hat. Geraten zwei Interessen gruppen im Zolltarif aneinander und ist eine davon

verhältnismäßig klein, die andere aber sehr groß und wichtig, dann ist es selbstver ständlich, daß man dabei auf die größere und wichtigere Gruppe Rücksicht nimmt. Ein weiterer berechtigter Grundsatz wird gewiß auch der sein, daß, nachdem ja der Zoll tarif auf einen Schutz hinausgeht, er sich be sonders jene angelegen sein lassen soll, die wegen ihrer wirtschaftliche «Schwäche des Schutzes besonders bedürfen. Solche Grundsätze müssen dem Tarif, wenn er gerecht sein und seine Aufgabe erfüllen will, zugrunde

einer gesunden Volkswirtschaft einzig in der Zollpolitik zu sehen, so ist es doch eine Tatsache, daß das Kartellunwesen in den hohen ! Zöllen einen ganz vorzüglichen Schutz findet. Die Kartelle dienen ja zum Teil der Ausnutzung der hohen Zölle, durch welche dann die Kartellierten in die Lage kommen, Preise zu stellen, die dem um Zoll und Fracht erhöhten Preis der aus wärtigen Artikel beiläufig gleich sind. Es ist also der hohe Etsenzoll nicht das Ergebnis emes Kompromisses zwischen verschiedenen

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 6 von 6
Datum: 30.07.1920
Umfang: 6
Zeit der Spruch überkommen: „Ju stitia hat eine wächserne Nase.' Aber an den Nasen der Ver treter Justitias in Südtirol, unserem bodenständigen Richter stande» war n i e v t e l umzusormen. vr. 8. Die Zagdvorschristen. (Schlutz., Art. 8. Die Verpachtung der Jagd erfolgt gemäß den dies bezüglich geltenden Bestimmungen. Die Jagden müsien je doch dem Meistbietenden oder demjenigen Pachtwerber zu- geschlagen werden, welcher die besten Bürgschaften für den Schutz des Wildstandes, weidgerechte

Iagdausübung und Be obachtung der bei der Versteigerung festgesetzten Bestimmun gen über die Wiederbesetzung des Reviers bietet. Art. 7. Jeder Iagdpächter hat für Ueberwachung und den Schutz der Jagd Sorge zu tragen. Gemäß den Anoronun- gen der politischen Dezirksbehörde hat er das zur Aussicht nötige Personal (Iagdhüter) ernennen, bestätigen, und be eiden zu lassen. Ale Jagdaufseher können alle Jagddecech- tigten sowie die Pächter selbst und alle jene Personen, welche die nötigen Eigenschaften besitzen

ist. Widerrechtlich in den Handel gebrachtes Wild ist zu k siszierten und zugunsten des Fonds für den Schutz und die Wiederbefetzung der Jagdreviere zu verkaufen. Art. 11. Das innerhalb der in Art. 2 angegebenen Schutz, zetten erlegte Mild darf höchstens noch acht Tage nach Be- 6 inn de« Schonzeit für die betreffende Wildgattung in Han- el gebracht werden. Jegliches Wild, woher es auch stamme, das nach Ablauf dieser achttägigen Frist in den Handel ge- bracht wird, ist zu konfiszieren und gemäß den Vorschriften

gegenwärtiger Verordnung wird, insoferne sie nicht eine unter das Strafgesetz faüeuöe strafbare Handlung darstellt, von den politischen Deho.de!> an Geld mit 100 bis 600 Lire bestraft, welche zugunsten des Fonds für den Schutz und die die Wiederbefetzung der Jagd fallen. . Beim Straferkenntnis hat die politische Behörde auch deil Verfall der beschlagnahmten Waffen auszusprechen. 1 lös aus dem Verkauf im Wege der öffentlich Versteigerung die zu erfolgen hat, sobald das Erkenntnis in Rechtskraft erwachst

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 15.07.1924
Umfang: 6
-a- !>on nicht den Mit zu weiteren Aktionen zu lerlieren. Da ward der Gedanke geboren, sich an die Regierung in Rom zu wenden und sie um den Schutz des Kurortes zu bitten. Auf eine Bitt christ an.Exzellenz Mussolini um seine Hilfe ivurden vom Aktionskomitee innerhalb vieru-nd- Manzig Stunden fast 4000 Unterschriften der Bevölkerung des Kurortes gesammelt. Von übelwollender Seite iv-urde die Meimmg 'erbreitet und anscheinend selbst behördlicherseits 'edauerlicherweise geglaubt, das Aktionskomitee arbeite aus nationalen Gründen

mitbekommen: 1. Anstreben der Verlegung der Fabrik in einen Abstand -von 'wenigstens 10 Kilometer unter Zugrundelegung des Branzoller Pro jekte». 2. Wenn dies unerreichbar, als letzte annehm bare Lösung sich auf die Gründe .Tjchermser Au' festzulegen. S. Bei der LSfung „Sinntch^ jegliche Opfer der 2tM abzulehnen. Der Vertreter des Ministeriums des Innern, Tamm. Moroni, hatte den Schutz de» Kurorte» erklärt und unter dieser Bovaussetzung den Montecatini empfohlen, eine Einig-una mit der Stadt zu finden

worden wäre. Eine Ver größerung der Fabrik gegenüber dem ursprüng lichen Plane sei nicht vorge«selven und könne auch nicht stattfinden. Jede Vergrößerung der Fabrik falle unter dir HZ 32 bis 3^l des Sich>er- heitsgesetzes. Das Ergebnis dieser städtischen Beiratssitzung dürfte nim in der Bevölkerung wohl allge meine Befriedigung und Beruhigung auslösen, scheint jetzt doch alles, was nach den gegebenen Datsachen noch erreichbar war, erreicht und der Schutz des Kurortes In weitgehendem Maße

Zeltbeschrändmgen vereinbart, welche erNitrke ^ Bergsportler wenig berühren, jedoch nicht- Er «uMbenden Klubmitgliedern unbequem sind: es sollen demnach die ermäßigten Karten für die Bergsfahrt bis 10 Uhr vormittags und ab 4 Uhr nachmittags gelten, da ein Bergsportler im all gemeinen nur dies« Zeiten benützt: hingegen das isbrige Publicum die Seilbahn mehr ab 10 bis 4 Uhr für Bergfahrt frequentiert. ^ Mr die Talfahrt wurde als bester Schutz der Är betonte' ^UeVs, daß^der Herr Präfekt in ^ Seitliche Nachrang

werden!. 2. Wenn gleichzeitig mit dem Abschluß mit Montecatini, da« Reglement der Staot gemäß S ZS des öffentlichen Sichecheitsgesetzes erlassen wird. S. Wenn die Regierung zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung veranlaßt werde, wonach sie offiziell 'das Interesse am Weiterbestehen des Kurortes dokumentiert und ihn in ihren besonderen Schutz nimmt. 4. Die Erlassung eines staatlichen Lustschutz- gssetzes Gr ollle Kurort« intenlswst betrieben werbe. PrSfekturskommissär Dr. Markart sich mit diesen Antragen einverstanden

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 4 von 16
Datum: 10.03.1927
Umfang: 16
sie dieselben nicht bloß mit einem Käfig, son dern geht sogar soweit, ihnen geradezu ein Dorf zu errichten, das „Affendorf'. Aber die Regierung, die die Affen schützt, kümmert sich nicht, auch die Kinder zu schützen. In allen Teilen des Landes, in Verschleißen, Bibliotheken, Buchhandlungen, auf offener Straße reichen Tag für Tag Tausende und Abertausende von Giftmischern in Form von unsittlichen Zeitungen, Giftpastillen an schutz lose Kinder. Und niemand macht sich daraus eine Sorge, indem man den Giftverschleißern

freies Spiel läßt. In einem Augenblick ge rechten Unwillens trete ich dazwischen und vernichte einige der verfänglichen Gift pastillen und von allen Seiten schreit man daß das ein Skandal ist. Drauf, drauf auf den Gewaltmenschen, retten wir die Pastillen, er hat kein Recht, sie anzurühren, bezahlen soll er sie. Wozu dieser unwürdige Lärm gegen einen Bürgernder seine gesellschaftliche Pflicht er füllt, indem er die Jugend in Schutz nehmen will. Wenn er die Affen schützte, würde er bejubelt

und gefeiert, aber die Seele der Kin der gelten für die Mörder ihrer Unschuld und deren Komplizen viel weniger. Die öffentliche Gewalt läßt der Ernte Schutz angedeihen . . . Ein Bauer sieht Tauben seine Saat auf picken. Die Tauben gehören'dem Nachbarn. Aber die Saat gehört ihm. Darum will er sie schützen. Cr greift nach seinem Gewehr und mit ein paar Schüssen streckt er ein halb Dutzend Tauben nieder. Niemand wird es wagen, ihm unrecht zu geben, weil der Ernte Schutz zuteil werden muß. Aber um den Schutz

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 14.02.1932
Umfang: 8
nur das, was Tardieu vorschlug. Man sieht — noch tiefer läßt sich das Niveau politischer Unterhaltung nicht mehr senken... Ne Lombevsiigst àr 8ta6t?ari8 Paris. 13. Feber Unter dem Vorsitz des Marschalls Petain fand in der Pariser Polizeipräsektur eine gro ße Konferenz aller zuständigen Behörden über den Schutz der französischen Hauptstadt gegen etwaige Luftangriffe statt. Schon seit etwa einem Jahre sind 5 beamtete Kommissionen in Paris an der Arbeit, um diesen Schutz zu or ganisieren. Eine Kommission beschäftigt

sich mit dem Fliegeralarm, die andere mit der Organi sation der öffentlichen Dienste bei Fliegerge fahr, die dritte mit der Einrichtung öffentlicher bombensicherer Unterstände, die vierte mit dem Schutz der Fabriken, die fünfte endlich mit der pünktlichen Auslöschung der Lichter. Alle diese Kommissionen erstatteten ihren Bericht. Mar schall Petain gab neue Direktiven für di: wei teren Arbeiten. Der Direktor der städtischen Po> lizei Guichard wurde zum ..Generalleiter der Sonderdienste zum Schutz und zur Sicherheit

und unterstützt die Japaner heimlich mit Waf fen. Daher ist das sprunghafte 'Ansteigen fran zösischer Nüstungsaktien zu erklären. Ausfal lend ist auch, daß Frankreich die wichtigsten Protestnoten Amerikas und Englands nach To kio nicht unterstützt hat. Da Japan der Unter stützung sicher war, konnte es daher wagen, die Protestnote der angelsächsischen Mächte zìi miß achten. Der „Daily Expreß' fügt hinzu, daß Ameri ka vielleicht die Chinesen ebenso unter seinen Schutz nehmen wird, wie es die Franzosen

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 20.06.1894
Umfang: 8
in der SliftSpfarrkirche zu Wilten bei Innsbruck. Am 13. Juni l. I. wurde obgenannte Orgel einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die unterfertigten, vom hochwürdigsten Prälaten vom Stifte Wilten be rufenen Orgelrevisoren bestätigen hiemit, daß der Ueber- nehmer dieses Werkes, Herr Franz Reinisch, Orgelbauer w Steinach, dasselbe vollständig dem Cvntracte gemäß a) Wirksamer Schutz des religiös-sittlichen Lebens der gesammten arbeitenden Bevölkerung (Sonntagsmhe). . b) Schutz und Hebung des Handwerkerstandes

durch Einschränkung der Gewerbefreiheit; Regulirung des Ver hältnisses der Lehrlinge und Gesellen zu den Meistern. Förderung korporativer Verbände (Innungen), e) Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der in Fabriken arbeitenden Personen; Norma tivbestimmungen für die Fabrikordnungen; Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter unter 14 Jahren in Fabriken; Schutz der Familie durch Beschränkung der Frauenarbeit in Fabriken. ä) Einführung gewerblicher Schiedsgerichte unter Mit wirkung

Vor aussagungen nicht eingetroffen, welche man dieser Neue- Diesen Gedanken führte der Katholik Windthor st weiter aus. „Wir fordern, sagte er, einen wirk samen Schutz des religiös-sittlichen Lebens der gesammten arbeitenden Bevölkerung. Wenn Sie die Arbeiter hören wollen, namentlich von der christlich-socialen Partei, wie Sie selbe sehr zahl reich vertreten finden, in Hessen, in Augsburg und in andern Orten dann werden Ihnen diese Leute sagen, daß ein wirksamer Schutz ihnen in der bezeichneten Richtung

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