V der Strafgesetznovelle eine Ausnahme insoferne gemacht, als Angriffe gegen die Sicherheit der Ehre, wenn sie gegen eines der beidenHäuser des Reichsrathes, gegen einen Land tag, gegen eine öffentliche Behörde u. s. w. begangen werden, von Amtswegen zu verfolgen sind. Darauf, beschränkt sich aber auch diese Ausnahme zunächst. Die Mitglieder unseres Reichsrathes und der Landtage wurden keineswegs -unter diesen Schutz eftellt,wie allerdings die Regierung zwar anfänglich eantragt hatte; beive Häuser lehnten
jenen Schutz genießen, den die Strafgesetze (88. 300 und. 492) selbst den Gemeindebehörden ge währen.' Ich glaube, es läßt sich nicht schlagender nach weisen, daß die Majorität des Landtages keineswegs mit dem Landtage selbst identifizirt werden dürfe, als wenn man sich eben gegenwärtig halt, daß sehr leicht der Fall vorkommen kann, wo die Majorität eines Landtages für sich gar nicht in der Lage wäre, einen Landtagsbeschluß zu fassen, weil sie den Landtag gar nicht konftituiren
selbst identisch seien, so wäre der Landtag schutzlos.' Nun nach der Auffassung, welche ich soeben entwickelt habe, sind Angriffe auf die-Majorität, nicht Angriffe auf den Landtag, folg lich braucht der Landtag keinen Schutz dagegen. An dererseits aber folgt wieder keineswegs, daß deshalb Angriffe auf die Majorität immer straflos bleiben müssen, die Majorität ist der Inbegriff einer bestimm ten Zahl von einzelnen Personen. Was also von der Majorität im Ganzen ausgesagt wird, kann nach Umständen
nicht die Rede. Wenn endlich ge sagt wird, daß bei solcher Auffassung der Landtag nicht einmal jenen Schutz genießen würde, welchen §8. 300 und 492 Strafgesetz den Gemeinden und öffentlichen Behörden gewähren, so weiß ich nicht, worauf ich diese Anschauung gründen soll. Denn auch die genannten Paragraphe gewähren den Gemeinden diesen Schutz nur als Korporationen, keineswegs den einzelnen Cemeinderäthen, oder einer Majorität dieser Gemeinderäthe, geradeso wie wir das beim Landtage gesehen, und es tritt
und Behörden. Es ist also gar kein Grund vorhanden, den im Artikel V der Strafgesetznovelle dem Landtage als Korporation zugesprochenen Schutz auch auf die Majorität des Landtages auszudehnen, eine Ausdeh nung die übrigens einem Grundprinzip unserer Straf- gesetzgebung, welches im Artikel IV des Kundmachungs Patentes zum allgemeinen Strafgesetze niedergelegt ist, widersprechen würde, daß nemlich als Verbrechen, Vergehen und Uebertretung nur dasjenige behandelt