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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 14.01.1937
Umfang: 6
der Zioilurteilsspruch des gleichen Tribunals, wonach der Schutz der Produktion und der Schutz des Autorenrechtes anerkannt wurde, näher be trachtet werden müsse. Unser Gesetz, wie auch mo derne Gesetze anderer Staaten, kioben anerkannt, daß das wesentliche qualitative Element des Gel- stesprodliktes ein Requisit des Schutzes darstellt. Die wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen u. didaktischen Werke sind geschützt, ungeachtet des Wertes und der Bestimmung. Und zwar unabhän gig von ihrem wesentlichen

Werte, es genügt, daß sie jene originale Schöpfungsindividualität besit zen, die genügt, um sie einem bestimmten Autor zuzuschreiben. Von dieser Auffassung ausgehend, hat der Ge richtshof anerkannt, daß auch die angewandte Kunst eine eigene Individualität besitzt, wenn sie ein Kunstwerk darstellt, das nicht als Industriepro- dukt betrachtet werden kann. Dies gilt in besonde rer Weise für die Ausstattungskunst, auf welche man den Schutz des Autorenrechtes ausdehnen wollte. Verschiedene Fragen

. Ein Punkt der Verhandlung war: Kann die Anonymität dieser Erzeugnisse, ihr industrieller Verschleiß, ihre Uebereinstimmung mit bereits fe sten traditionellen Typen die Anwendung des Ge setzes über die Autorenrechte ausschließen? Wenn die Anonymität des Geistesproduktes den Schutz nicht ausschließt und dieser auch nicht durch den in dustriellen Verschleiß nicht hinfällig wird, konnte sich Riffeser als tatsächlicher Autor betrachten, auch wenn er die Gegenstände nicht selbst ausgeführt, sie aber wohl

erdacht, die Zeichnung dafür herge stellt und den inneren Mechanismus ausgearbeitet hat? Und dann: Ist die gewöhnliche Nachahmung als unlauterer Wettbewerb zu bezeichnen oder sind andere Bezeichnungen od. andere Unterscheidungs zeichen notwendig, welche Verwirrung schaffen? Wie man sieht, ist der Fall Risseser-Comploj von regem juridischen Interesse. Der Kassationshof hat eine eingehende Studie über den Fall ausgearbei tet, Der Schutz für die Holzschnitzereien von Gar dena kommt blnsichtlich

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Dolomiten
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Seite 3 von 20
Datum: 28.04.1934
Umfang: 20
ebenso einfach ist wie die des Herrn Tschenett, aber bei weitem nicht diesen lbrad der Annäherung (6 Hunderttausendstel gegenüber 7 Millionstel) erreicht. Gewiß gilt bezüglich der praktischen Brauchbarkeit auch hier das Obengesagte: wenn aber die Leistung des bc-rn Kopf von der Eroßpresse als etwas ganz Außerordentliches bezeichnet wird — und gewiß ganz mit Recht! — so braucht sich Herr Tschenett m *t seiner Arbeit sicherlich nicht zu verstecken? Bolzano, 26. April 1934. De. 3«g. JlfllW*. Schutz

der Alpenpflanzen Wie bereits am Donnerstag in der Stadtausgabe des „Dolksbote' berichtet wurde, hat der Präfekt der Provinz Bolzano mit Dekret vom 12. April ds. I. ein Dekret über den Schutz einiger Arten von Alpenpflanzen erlaffen. Schon feit langem trat die Oeffentlichkeit und für sie das Kollegium der Konser vatoren des Naturhistorischen Museums der Venezia Tridentina für die Erlaffung eines solchen Dekretes ein. denn es bestand die Gefahr, daß einige der schönsten Zier den unserer Bergwelt

der geschützten Blumen Herstellen zu kaffen und überall an den Ausgangspunkten der Ausflüge, besonders ober in den Bahnhöfen der Bergbahnen, in den Höhen-Gasthöfen und Schutzhütten anzubringen, einerseits, um alle an das Gebot zu erinnern und andererseits, um auch Nichtkennern zu zeigen, welche Blumen unter Schutz stehen. Der Wortlaut des Schutz-Dekretes ist: „Der Präfekt der Provinz Bolzano verfügt in Anbetracht der Notwendigkeit bestimmter Maß nahmen zum Schutze gewisser alpiner Pflanzen, deren Fortbestand

durch maßloses Sammeln und übermäßigen Handel gefährdet ist, und in Er wartung endgültiger gesetzlicher Vorschriften durch das Landwirtschaftsministerium: Art. 1. Nachstehende Pflanzen stehen unter dem Schutz der vorliegenden Verordnung: 1. Leonkopodium alpinum: Edelweiß. 2. Artemisia mulellina: Edelrauke (Bei fußgewächse). 3. Gentiana tukea. punkaka und panno- nica: gelber, punkfferker und ungarischer Enzian. 4. Rymphaea alba und Ruphar lukeum: weiße Seerose und gelbe Teichrose (Rixen blume). 5. Folgende

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Dolomiten
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Seite 15 von 20
Datum: 26.06.1933
Umfang: 20
. :: Motoklub Bolzano. Heute, Mittwoch, abends 3 Uhr, Versammlung beim Dannerbauer, Muscumstraße :: Briesmarken-Tauschklub Bolzano. Wegen des auf Donnerstag fallenden Feiertags findet der Tauschabend am Freitag, den 30. Juni, wie gewöhnlich im Cafe Rußbamner statt. Eäsle herzlich willkommen. Für Weinbau und Wirtschaft Konstituierung -es Konsortiums Zum Schutz Ser Ttipenweine. — Maßnahmen für Obst- uttfc Meinausfuhr. — Hilfe für -te be-rangten Weinbauern. Im großen Saale dos Provinzial-Kor

des Landwirteverbandes, den Untcrstaatssekretär im Namen der Ober- etscher Landwirte und dankte ihm, daß er gerade dieser wichtigen Sitzung, in der das netto Provinzkonsortium zum Schutz der Typenwoine konstituiert werde, beiwohne. Abg. Miori hob die Wichtigkeit des Gesetzes für den Schutz der Typenweine hervor und betonte, daß dadurch der Name der ein heimischen Typenweine geschützt und eine günstige Unterbringung der Weine auf dem Weinmarkt erreicht werde. Nach mancherlei Schwierigkeiten formalen Charakters seien

und bekannten Kunstmaler Cascella, der der Sitzung beiwohnte. De: Redner hob die in zwölf Jahren ge leistete Arbeit der Oberetscher Weinbauern für den Schutz der Typenweine hervor, die nun das erste Konsortium zum Schutze der Typenweine in Jta- l i e n ins Leben gerufen und ihr Möglichstes für die llnverfälschtheit des Produktes tun, das den Ruhm des Oberetsch in der ganzen Welt künde. Exz. Marescalchi wünschte weiters dem neuen Konsortium alles Gute für die Zu kunft und betonte, daß er sicher fei

. Anschließend verlas Prof. Toma die Ar tikel des neuen Statuts des ersten Konsor tiums zum Schutz der Typenweine, die ein stimmig genehmigt wurden. Das Statut war bereits in einer vorausgehenden Sitzung ge nehmigt worden, mußte aber in einigen Punkten auf Verlangen des Ackerbauministe riums und des Staatsrates umgeändert werden. Exz. Marescalchi eröffnete hierauf die all gemeine Aussprache und erteilte Dr. Dalesi- Penso vom Kaufleuteverband das Wort, de: einige Wünsche der Obstexporteure der Pro vinz

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 28.01.1937
Umfang: 6
für Säuglingspflege von Gries <Kinderail,l): Besichtigung je den Donnerstag von 13.30 bis IS Uhr. Beratungsstelle kür Sàugtingspslege in Bolzano (Via Duca d'Aosta»: Besichtigung Montag. Mittwoch und Samstag von 13 30 bis 15 Uhr. «lem 6e?ieklk5»aale ÜI»»« ZLxstal»«»»!»« Am Nachfolgenden bringen wir den Wortlaut des kgl. Dekretes vom à Oktober 1336/XV, Nr. -M, das die grundlegenden Bestimmungen hin Wtlich der Luftabwehr enthält: ^ I 'Art. 1: Der Schutz gegen Luftangriffe besitzt na Minies Interesse

und wird vom Staate geregelt. Art. 2: Die Organisation und die Durchführung ver Luftabwehr ist für das Königreich dem 'uegsininisterium anvertraut, dap sich des inter wuislerialen Zentralkomitees für die Luftobwehr »w konsultierendes Organ bedient und für die iKo- k°n,en ist die Abwehr dem Kolonialministerium ^vertraut. Kriegszeiten und in den Territorien, die als r^legsgebiete erklärt sind, ist die Koordinierung W!>chtlich des Schutzes und des Schutzes der 'Uppen den Truppenkommanden anvertraut. ì>° Schutz

gegen Fliegerangriffe ist in- ^Missen: Organifative Maßnahmen: Räumung. Ardunkelung. Alarm, Maskierung, technische »tMiahmen jn den Bauten, Unterstände, Abrich- » »g des Personals der Hilfsaktionen. Unterwei» iu»g der Bevölkerung, Schutz der Kunstgegenstän- U und der wissenschaftlichen Geräte, unverzügliche Zunahmen gegen die Auswirkungen der Luft- I m.'e: sanitärer Schutz, Gasschutz, Brandschutz. D>e öffentlichen Aemter und die privaten ve, u nationale Interessen zu vertreten ha- Ick. ^en ein eigenes Programm

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Volksbote
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Seite 13 von 16
Datum: 18.10.1934
Umfang: 16
, Moste, süße Traubensäfte, Branntweine oder Süßweine, deren weiterer Ausbau nicht ist, verwendet werden. (Fortsetzung folgt.) Wichtig für Fischer Das Konfortlum für den Schutz der Fischerei, Sektion Bolzano, teilt mit: 1. Die Fischereilizenzen haben nunmehr nicht die Laufzeit vom 1. Jänner bis 31. De zember, sondern können an einem beliebigen Tag des Jahres auf 12 Monate ausgestellt werden. 2. Die Erneuerung der FifchereUizenzen oder deren Neuausstellung besorgt das Kon sortium für den Schutz

der* Fischerei gegen Einsendung der Unterlagen und Gebühren auf dem kürzesten Wege. Wenn das Lizenz blatt ausgeschrieben ist, muß ein neues Lizenzbüchel ausgestellt werden. Erforderlich hiezu ist das alle Büchel» womöglich eine Photographie wie jene, die im Lizenzbüchel enthüllen ist, und die Mehrgebühren von 9 Lire für das neue Büchel und den Stempel. Adresse für die Lizenzbesorgung: Prof. Franz Schmauß, Gries bei Bolzano, Guncinastraße 10, Billa Südwest. 3. Das Konsortium für den Schutz der Fischerei

stellt über Ansuchen jenen Fischern, welche die Lizenz- und anderen Gebühren und Unterlagen eingesandt haben, eine Legitimatoin aus, welche bis zum Einlangen der Lizenz beim Fischen als gültiger Aus weis gellen kann. Mehrkosten hiefür Lire 1.50. 4. Das Konsortium für den Schutz der Fischerei, Sektion Bolzano, hat seinen Sitz in Bolzano, ex-Hotel Kaiserkrone. Wirtschaftliche Nachrichten Die heurige Lrnle ln vobbiaco. Dobbiaeo, 15. Oktober. Der diesjährige, vorwiegend nasse Sommer — das schöne Wetter

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 25.09.1938
Umfang: 8
ein gutes Bild. Während vor diesem Zeitpunkt lediglich die dem ArbeitsMinisterium unterstellten Fabrikinfpektoren und der als beratende Körperschaft fungierende Hohe Arbeitsrat zum Schutz der Arbeiter eingesetzt waren, gibt es heute die Korporations-Jnspekto- ren, 22 Korporationen fiir die einzelnen Produktionsgebiete, den Nationalen Kor- orationsrat, den zur Erlassung von De etzen befugten Zentralen Konporations usfchuß, sowie die provinziellen Korpo rationsräte. Die Organisation der Arbeit und Pro

der Sozialversicherungen. Die schon früher für einige Arbeitnehmer be- stehenden KrankenveHicherungen auf Ge? genseitigeit sind auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Landarbeiter, ausgedehnt worden, und auch die Unfall-Versicherun- gen kommen jetzt allen Arbeitnehmern statt nur einigen Berufen zugute. Für ge wisse Berufskrankheiten siià besondere^ Versicherungen vorgesehen, und alle Ar» beiter in Industrie und Landwirtschaft genießen den Schutz der Tuberkulose-Bet- <?»:. c» '- .... Reisfeldern bettenden Frauen

und. jetzigen Einrichtungen zum Schutz der Werktätigen kann natürlich nur in gro ben Umrissen ein Bild von den tatsäch- lichen Leistungen des Fascismus aus die- sem Gebiete geben, da die innerhalo Kr einzelnen Versicherungen erfolgten Lei stungserhöhungen hierbei nicht zum Aus druck kommen. Erwähnenswert ist in diesem Zukam« menhange vor allem auch die Stellung aller Gehaltsempfänger im Dienst von irivaten Firmen, Gesellschaften oder öf entlichen Körperschaften, die durch ein Gefetzes-Dekret vom Jahre 1934

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Bozner Tagblatt
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Seite 4 von 4
Datum: 03.10.1944
Umfang: 4
zu helfen, wo fachmännische Sonder kenntnisse erforderlich sind, schlossen sich zu der damals gegründeten „Tech nischen Nothilfe e. V.' zusammen ln der Folgezeit trat die TN bei Störun gen jeder Art für Ordnung und Schutz der lebenswichtigen Betriebe ein und betreute sie auch in Krisenzeiten. Dem gemäß wurde sie nach der nationalso zialistischen Machtergreifung beibehal ten und mit neuen Richtlinien weiter ausgebaut. Schließlich im März 1930 durch Gesetz als Machtmittel des Staa tes

der Gründung im 6. Kriegs jahr nicht der Anlaß zu Festlichkeiten sein kann. Im Geiste ihrer Einsatzbe reitschaft und ihrer stillen ehrenamtli chen Arbeit blickt die Technische Not hilfe mit der Befriedigung erfüllter Pflicht auf ihre bisherigen Leistungen zurück und betrachtet den Jahrestag als Ansporn zu weiterer Leistungs steigerung. Auch sie will das Ihre zur Festigung und Verteidigung unserer Bergheimat, zum Schutz und Schirm des Reiches an seinem Südwall beitra gen, bis der Endsieg errungen

und Luxusrestaurants schon geschlossen worden. Aber es gibt noch immer reine Schankstätten, die keine Kriegsaufgabe erfüllen. Dagegen bleiben die Betriebe vor der Auskämmung weitgehend bewahrt, die als Speisebetriebe und Gemein- schaflsverpflegungsbetriebe für die Versorgung der arbeitenden Bevölke rung unentbehrlich sind. Aber dieser Schutz verpflichtet auch zu hohen Lei stungen. Dazu gehört z. B, die Verab folgung von Essen in den späten Abendstunden für die „Langarbeiter', die noch sorgfältigere Zubereitung

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