170 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1864/12_03_1864/BTV_1864_03_12_9_object_3026840.png
Seite 9 von 10
Datum: 12.03.1864
Umfang: 10
nicht überschreitet, ausgefertigt wird, so hat die Stempelge- bühr 10 kr. von jedem Bogen zn betragen. Den hier bezeichneten Gebühren unterliegt auch jede Prolongation dieses Darlehensgeschäftes. d) Andere Schuldverschreibungen (T. P. 36, 2 der selben Bestimmungen.) Die in der T. P. 36, 2 a für Schuldverschreibungen, ivelche auf den Ueberbringer lauten, festgesetzte Gebühr nach Scala III wird, wenn diese Schuldverschreibungen auf eine bestimmte, jedoch nicht längere Zeit als 1V Jahre lauten, nach Scala

II ermäßigt. Wird jedoch die Darlei'hensdauer verlängert, so ist die Gebühr nach Scala III zu ergänzen. 8 9. Beschränkung der Stempelpflicht der kaufmän nischen Korrespondenz. Die Korrespondenzen der Handel- und Gewerbetrei benden über Gegenstände ihres Handels- und Gewerbe betriebes unter sich und mit anderen Personen, inso- ferne sie ein hieraus Bezug nehmendes Rechtsgeschäft enthalten, sind bedingt befreit. Wird jedoch die Briefform zur Ausfertigung eineS Wechsels (T. P. 1t3), eines Schuldscheines t.T

eS sich nur darum, einer bestimmten Person eine im Maximalbetrage festgesetzte Geldsumme an einem anderen als ihrem Wohnorte nach Maßgabe ihres Begehrens innerhalb einer bestimmten Zeit zur Verfügung zu stellen, so sind sie rücksichtlich der Gebühr Vollmachten gleichzuhalten, wofern nicht bei Anwendung der Bestimmung für Anweisungen die scala- mäßige Gebühr mit einem minderen Betrage entfällt. Die Verständigung derjenigen Person, welche um die Zahlung ersucht wird, ist nach P. 11, 2, o der durch daö Gesetz

nicht gewerbsmäßig betreiben, wem, darin bloß die Ablieferung bestätigt wird. 8 15. Andere Empfangsbestätigungen, welche der festen Gebühr von 50 kr. von jedem Bogen unterliegen. Die in der T. P. 47, o der Gesetze vom 9. Februar und ?. August 1350 für Empfangsbestätigungen über erfolgte gerichtliche Depositen enthaltene Bestimmung, daß sie nur infoferne der Gebühr von 50 kr. von jedem Bogen unterliegen, als nicht nach Scala II einenlindere Gebühr entfällt, wird auch auf alle, anderen „ach T. P. 47 der bezogenen

der T. P. 57 v, 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1362 hat folgende Anordnung zu treten. Von Gewinnsten nach der Ziehung von Losen der Staats- uud Privatlottcrien, wenn diese Gewinnste nicht in Effekten bestehen, ist nachstehende Gebühr zu bemessen: ->) beim Zahlenlotto nach Scala III, wenn aber der Gewinn 2 Gulden nicht erreicht, ist er unbedingt ge bührenfrei ; li) bei anderen Lotterie,mternehmungen, vom Ge winnste, »ach Abzug der Spieleinlagen (deS Nominal- wertheS deS Loses) 5 Percent. 8 17. Eingaben um Eintragung

1
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1864/12_03_1864/BTV_1864_03_12_8_object_3026838.png
Seite 8 von 10
Datum: 12.03.1864
Umfang: 10
m. p. v. Plen er m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Freiherr v. Nanso nnet m. p. Gesetz vom 29. Februar 1864, enthaltend einige Aenderungen der Gesetze vom 9. Fe- bruar und 2. August 1350 (N-.G.-Bl. Nr. SV und 329), vom 23. März 1354 (R.-G.Bl. Nr. 70) und vom 13. Dezember 1862 R.-G.-Bl. Nr. 69), über die Stempel- lind mmiittelliareu Gebühren; wirksam für das ganze Reich. Mit Zustimmung beider Häuser MemcS NeichSratheS finde Ich zu verordnen, wie folgt: 8 1. Aenderung der Scala I. An die Stelle der dnrch

das Gesetz vom 13. Dezem ber 1862 eingeführten Scala I hat die nachstehende Scala I zn treten: Ais ZU Gebühr Zuschlag Summe dem Betrage von SO fl. — fl. 4 kr. — fl. 1 kr. — fl. kr. über 00fl. bis 120fl. — fl. Skr. —sl. 2 kr. — sl. Iv kr. 120 fl. . 240fl. — fl. lö kr. — fl. 4kr.— fl-Sttkr. 240 fl. . 300 fl. — fl. 24 kr. — fl. 0 kr. — fl. »v kr- 300 fl. . 480 fl. — fl. 32 kr. — fl. 8 kr. — fl. 4» kr. 480 fl. . L00 fl. — fl. 40 kr. — fl. 10 kr. — fl. 5l» kr. V00 fl. . 720

fl., anzusehen sein wird. Beträge, welche 60 fl. nicht übersteigen, unterliegen der Stempelgebühr von 5 kr. 8 2. EntrichtungSart der Stempelgebühr. -l. Von Wechseln. Für die der Scala I zugewiesenen Wechsel (P. 113, a der durch daö Gesetz vom 13. Dezember 1362 geän derten Tar-Best.) werden Blanquette mit schon ein gedruckten Stempelzeichen nach den im 8 1 festgesetzten Gebühreuabstusungen bis zum Betrage der Gebühr von 15 fl. in Verschleiß gesetzt. ES bleibt aber jedermann wie bisher gestattet

aufgeführten Anweisungen und' Ver- pflichtscheinen, soweit sie den der Scala I zugewiesenen Wechseln glekchzuhallen sind, ferner den Anweisungen, welche nach 8 12 der festen Gebühr von 5 k«v unter liegen, wird die in der Tarifpost 102, n der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1350 festgesetzte Be freiung der aufgetragenen Accepte, JndossementS, Bürg schaften und Empfangsbestätigungen eingeräumt. 8 6. ' Eesfionen von Aktien.

2
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1863/18_11_1863/SVB_1863_11_18_5_object_2517488.png
Seite 5 von 6
Datum: 18.11.1863
Umfang: 6
Extra-Beilage zum SMirsler Volksblatt Mr. 92. Z IM Am 5. Oktober l. I. legte Herr Finanzminister v. Plener in der 19. Sitzung des Abgeordnetenhauses eine neue Novelle zum Ge bührengesetze*) vor. Die wesentlichste Veränderung derselben loirdwohl die neue Scala I. sein. Wenn diese in Gesetzeskraft tritt, so fällt die Scala I. fort, welche die für das Jahr. 1864 neu erschienenen Kalender größentheils' aufgenonimen haben. Wir werden es deil Lesern unsers Blattes melden, so bald sie in Gesetzeskraft

treten. Untenstehend stellen wir die zwei Scalen I. zusammen die jetzt bestehende und die vorgeschlagene. Die jetzt bestehende hat anerkannt zwei Fehler; sie war erstens bock aearisfen und hatte zweitens beim Gebrauche keine vollständige Gleichmäßigkeit der Abstufungen. Diesen Fehlern soll die neue Scala abhelfen. Alte Stempel-Seala I. für die österreich. Währ, mit Ein schluß des außerordeutl. Zuschlags. a) Für Wechselgeschäfte. fl. kr. bis 75 fl. — 7 über 75 , 150 , 225 , 375 ^ 750 , 1125 ^ 1500

eine Strafverschärfung und zwar die Entrichtung eines zehnfachen statt des dreifachen Stevlpelbetrages Platz greifen. Diese beiden eben angedeuteten Aenderungen beziehen sich mehr auf die Form — in der Sache selbst aber, d. h. in Bezug auf die Höhe der verschiedenen Gebühren macht die Novelle eine Aenderung einzelner Taristestimmnngen in folgender Art: Laustmnnische Anweisungen und Verpflichtschcine. Diesen wird, so weit sie in den der Scala I. zugewiesenen Wechseln gleichzuhalten sind, rücksichtlich

die gegenwärtigen Gebühren in folgender Weise: Von gerichtlichen Eingaben und Protokollen, mit.Ausschluß der Rekurse, von 15 auf 12 kr.; von Rekursen von 1 fl. aus 50 kr.; von Beilagen von 15 auf 10 kr.; von einfachen gerichtlichen Abschriften von 36 auf 25 kr.; von amtlichen vidimirten Abschriften von 1 fl. aus 50 kr.; von der Schöpfung der Erkennwisse von 1 fl.50kr. auf Ifl.; von den Beweggründen des Erkenntnisses von 1 fl. auf 50 kr. Mit Ausnahme der neuen Scala I, für die der Zeitpunkt der Wirksamkeit erst

3