vom 29. Februar 1864, Zt. G. B. Nr. 20. eingesührten Scala, I hat folgende, die Gebühr sammt Zuschlag umfassende Scala I zu treten. , 2'is zum Betrage von 75 fl. . —fl. ü kr. gber 75 fl. bis 150 „ . — 150 .. .. 300 „ . — .. 20 „ 300 .. .. 450 .. . — 30 „ 450 .. .. 600 .. . — .. 40 600 ,. „ 750 50 750 „ ., 900 „ . — „ 60 „ 900 .. „ 1.050 ,. . — „ 70 „ 1.050,, „ 1.200., . — 80 „ „ 1.200 .. .. l.350 ., . — 90 „ 1.350 „ .. 1.500 .. . 1 „ — „ 1.500 ., 3.000 „ . 2 — „ 3.000 .. „ 4.500 „ ., 6.000 ., 7.500
, auf welche der Wechsel lautet, und zwar: wenn nicht schon aus dem Wechsel selbst erhellt, daß die Zahlung später als sechs Monate nach den, Ausstellungstage erfolgen soll, und wenn der im Schlußsatze diese» Paragraphes vor« gesehene Fall nicht eintritt, nach Scala I; d. wenn schon auv dem Wechsel selbst erhellt, daß die Zahlung später als sechs Monate nach dem . .Ausstellungstage erfolgen soll, pach Scala II. . Der. Gebühr nach Scala II unterliegt ein . Wechsel, ohne Rücksicht auf dessen Verfallzeit
wurde, den auf die Gebühr nach Scala ll fehlenden Betrag zu entrichten. Werten tie unter den 8 4» sallenten Wechsel mit bestimmter Zahlungsfrist nach Ablauf von sechs Monaten vom Ausstellungstage weiter begeben — (worunter jedoch ein Giro zur Eiukassirung oder per proeura im Sinne des Art. 17 der Wechsel ordnung nicht verstanden wird) — so ist rer auf die Gebühr nach Scala II fehlende Betrag vor der Begebung zu entrichten. Erstreckt sich eine solche Weiterbegebnng nur auf einen Theil
der Wechselsumme, so ist bei den zur Zeit der Ausstellung gebührenfreien Wechseln die dem abg tretenen Betrage nach Scala II entsprechende Gebühr, bei schon ursprünglich stempelpflichtigen Wechseln jene Differenz zu entrichten, welche zwischen der von rem abgetretenen Betrage nach Scala II entfallenden Gebühr und der diesem Betrage nach der zur Zeit der Ausstellung des Wechsels in Wirksamkeit gestandenen Scala l entsprechenden Ge bühr besteht. 8 6. Jede schriftliche Prolongation eines inlän dischen Wechsels
unterliegt per Gebühr, und zwar nach Scala I, woserne die Fristverlängerung sechs Monate nicht überschreit! t, außerdem aber nach Scala II. Die Prolongationsfrist ist nicht vom Tage der Prolongationserklärung, sondern von dem Tage des Ablaufes des früheren Zahlungstermines zu berechnen. 8 7. Wird ein Wechsel behufs Erlangung teS Pfandrechtes oder AfterpfanvrechteS aus eine unbe wegliche Sache zur Einverleibung oder Vormerkung überreicht, so ist vor rer Überreichung, wenn der Wechsel