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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 16
Datum: 24.08.1837
Umfang: 16
. z. B. v. u. f. T. u. V. 63. 18.^7. das Roheisen umarbeiten, der Jurisdiktion ter v«rzg«rich»» un terstehen. Dieser hohe Beschluß wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Innsbruck, den 21. Juli 1837. K. K. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg. In Ermanglung eines Herrn LandeSgouvern«urS. Robert Ritter v. Benz, k. k. wirkl. Hofrath. Karl v. Froschauer, k. k. Gub.-Rath. 5 Bekanntmachung 2 Die Umw«chslu»g der alten Schuldverschreibungen von den verschiedenen Abtheilungen der Salzburger Landesschuld betreffend. Da die alten

Schuldverschreibungen von den verschiedenen Abtheilungen der Salzburger Landesschuld, welche in Folge der am 13. Dezember 1828 zwischen den ollerhöchsten Höfen von Oesterreich und Baiern abgeschlossenen Convention von der k. k. österreichischen Regierung übernommen worden sind, bisher nicht umgeschrieben werden konnten, so Hot sich die hohe k. k. allgemeine Hofkammer bestimmt gefunden, denjenigen Gläubigern, die eine Umschreibung ihrer alten Schulddoku mente wünschen, diese nach vorausgegangener Liquidirung in Hofkammer-Obligationen

, und zwar unmittelbar von der Univ«rsal»Staats.Schul denkasse in Wien, oder für deren Rechnung bei der Salzburgec Kreditskasse. Auch ist es den Gläubigern freigestellt, die Zinsen davon auf andere Kreditsabtheilungen überweisen zu lassen. Die Hofkammer-Obligationen über die Salzburger LandeS- schuld sind zur börsenmästigcn Einlösung von dem allgemeinen TilgungSsonde geeignet. Der Ausfertigung neuer Hofkammer- Obligationen hat jedoch eine Liquidirung der alten Schulden schreibungen vorauszugehen. Die Gläubiger

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 16
Datum: 17.08.1837
Umfang: 16
, k. k. Gub.>Rath. -Z- A e k a n n t in a ch u n g . 1 Die IlmwechSlung, drr. alte» Schuldverschreibungen vonden verschiedenen Abtheilungen der Talzburger LändeSschul^d beireffend. '.S>/» die, alten Schpldvcrschreibung.n von den verschiedenen Abtheilungen der Salzburger Landesschuid, welche in Folge der am . 13. December 1828 zwischen den allerhöchsten Höfen von Oesterreich und Baiern abgeschlossenen Eöiiventionvon der k. k. östsrrri.chischen Regierung übscnomuien worden sind, bisher nicht umgeschrieben

, zertheilt, und zusammen geschrie« ben werden,. Die Verzinsung wird ohne Rücksicht aus die.bei den altfn Obligationen üblich» Perzinslfngszcit, halbjährig vom ^Aus stellungstage der Obligationen gegen grstäinpelte Quittung ge« leistet, und zwar unmittelbar von ter li niversal-StaatS Schul- deiikasse.In Wien, oder für deren Rechnung bei !^er Salzburger KrcditSkasse. Auch lst eSdeu Gläubigern freigestellt, die Zinf«n davon auf andere Kredi'tsabtheiliingen überweisen zu lassen. Die Hoskammer-Obligatlonen

über die Salzburger LandeS- schuld sind zur börsenmäßigen Einlösung von dem allgemeinen TilgungSfonde geeignet. Der Ausserligung neuer Hoftammer- Obligationen hat jedoch eine Liquidirnng der alten Schuldver schreibungen vorauszugehen. Dje t>;!äubigkr, welche die Um schreibung im Wege, der Verwechslung gegen Hofkammer? Obligationen wünschen, haben daher Ihre allen Schuldverschrei-, bungktt an die k. k. Kamineral- und Kreditükasse in Salzburg mit allen zum Beweise ihrer Forderung und ihres Eigenthum« dienenden

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