, k. k. Gub.>Rath. -Z- A e k a n n t in a ch u n g . 1 Die IlmwechSlung, drr. alte» Schuldverschreibungen vonden verschiedenen Abtheilungen der Talzburger LändeSschul^d beireffend. '.S>/» die, alten Schpldvcrschreibung.n von den verschiedenen Abtheilungen der Salzburger Landesschuid, welche in Folge der am . 13. December 1828 zwischen den allerhöchsten Höfen von Oesterreich und Baiern abgeschlossenen Eöiiventionvon der k. k. östsrrri.chischen Regierung übscnomuien worden sind, bisher nicht umgeschrieben
, zertheilt, und zusammen geschrie« ben werden,. Die Verzinsung wird ohne Rücksicht aus die.bei den altfn Obligationen üblich» Perzinslfngszcit, halbjährig vom ^Aus stellungstage der Obligationen gegen grstäinpelte Quittung ge« leistet, und zwar unmittelbar von ter li niversal-StaatS Schul- deiikasse.In Wien, oder für deren Rechnung bei !^er Salzburger KrcditSkasse. Auch lst eSdeu Gläubigern freigestellt, die Zinf«n davon auf andere Kredi'tsabtheiliingen überweisen zu lassen. Die Hoskammer-Obligatlonen
über die Salzburger LandeS- schuld sind zur börsenmäßigen Einlösung von dem allgemeinen TilgungSfonde geeignet. Der Ausserligung neuer Hoftammer- Obligationen hat jedoch eine Liquidirnng der alten Schuldver schreibungen vorauszugehen. Dje t>;!äubigkr, welche die Um schreibung im Wege, der Verwechslung gegen Hofkammer? Obligationen wünschen, haben daher Ihre allen Schuldverschrei-, bungktt an die k. k. Kamineral- und Kreditükasse in Salzburg mit allen zum Beweise ihrer Forderung und ihres Eigenthum« dienenden