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Tiroler Grenzbote
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Seite 16 von 16
Datum: 31.05.1903
Umfang: 16
Gesetz vom 14. April 1903, betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes, R. G. Bl. Nr. 85. (Schluß.) 8 4. Mit Geldstrafen von 2 bis 200 K oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen sind von der politischen Behörde zu bestrafen: a) der unbefugte Gebrauch des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Abzeichen auf Armbinden oder Fahnen und der gegen die Vorschrift des 8 2 verstoßende unbefugte Gebrauch des Namens des roten Kreuzes; d) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des 8 3, 1. Absatz; e) jeder andere unbefugte Gebrauch des roten Kreuzes auf weißem Grunde, wenn der Gebrauch des Ab zeichens den Schein zu erwecken geeignet ist, daß jemand Organ eines der gemäß 8 1 zur Führung des roten Kreuzes befugten Vereine und Körper schaften ist, oder daß es sich um Gegenstände oder Veranstaltungen dieser Vereine und Körper schaften handelt. Im Falle der Verurteilung ist außerdem auf die Beseitigung der unbefugten Bezeichnung, wenn aber diese Beseitigung nicht mehr möglich

ist, auf den Ver fall der diese Bezeichnung tragenden Gegenstände zu erkennen, soweit dem Verurteilten noch das Recht zur Verfügung über diese Gegenstände zusteht. 8 5 . Die Anwendung der Bestimmungen der 88 3 und 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Zeichen des roten Kreuzes mit solchen Zusätzen oder Ver änderungen gebraucht wird, die bei gewöhnlicher Auf merksamkeit nicht wahrzunehmen sind. 8 6 . Die Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde

. 8 7. Die Bestimmungen des 8 3 und des 8 4, lit. b treten mit dem 1. Jänner 1905, alle anderen Be stimmungen dieses Gesetzes mit dem Tage seiner Kund machung in Wirksamkeit. Die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes er teilten Bewilligungen zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes bleiben aufrecht und sind den auf Grund dieses Gesetzes zu erteilenden Be willigungen gleichzuachten. 8 8 . Vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes dürfen Firmen, die den Namen des roten Kreuzes enthalten

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Tiroler Grenzbote
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Seite 5 von 12
Datum: 16.04.1904
Umfang: 12
des roten Kreuzes im geschäft lichen Berkehre. Auf Grund der §§ 3, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. April 1903. R. G. Bl. Nr. 85, betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes, wird verordnet, wie folgt: 8 l. Die Erteilung der in 8 3 des vorangeführten Ge setzes vorgesehenen Bewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes steht jener politischen Landesbehörde zu, in deren Verwal- tungsgebiete der Standort der Unternehmung, welche diese Bewilligung anstrebt

, gelegen ist. Wird die Be willigung nur für eine einzelne Betriebsstätte ange- fucht, so ist zur Erteilung derselben jene politische Landesbehörde berufen, in deren Verwaltungsgebiete die Betriebsstätte sich befindet. 8 2 . Die in 8 3 des Gesetzes vom 14. April 1903 vorgesehene Bewilligung zum Feilhalten, Zurschau stellen oder Jnverkehrsetzen von Waren, die mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes versehen sind, ist dann erforderlich, wenn nicht bereits die Be zeichnung

der Waren mit diesem Zeichen oder diesem Namen genehmigt worden ist. 8 3. Die in 8 1 dieser Verordnung erwähnte Bewilli gung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes ist in der Regel nur zu erteilen, wenn es sich um solche Unternehmungen oder Waren handelt, welche für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung sind. Hiebei werden jene Unterneh mungen vorzugsweise zu berücksichtigen sein, welche mit einer der in 8 1 des Gesetzes vom 14. April 1963 bezeichneten Korporationen

oder mit einem solchen Vereine in geschäftlicher Verbinduung stehen. Die Bewilligung kann ferner, soweit es sich um die Bezeichnung von Waren oder um das Feilhalten, Zurschaustellen oder Jnverkehrsetzen derselben handelt, auch für solche Waren erteilt werden, welche den Zwecken der vorerwähnten Korporationen oder Vereine dienen. Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem An sehen desselben, als internationalen, humanitären Zwecken dienenden Neutralitätszeichen nicht entspricht

, ist die Bewilligung in keinem Falle zu erteilen. 8 4. Bei Erteilung der in 8 1 dieser Verordnung er wähnten Bewilligung ist der Umfang derselben be stimmt zu umschreiben. Hiebei ist insbesondere zum Ausdrucke zu bringen, welche Art des Gebrauches des Namens oder des Zeichens des rot«n Kreuzes gestattet sein soll und ob die Bewilligung für die ganze Unter nehmung oder nur für einzelne Betriebsstätten oder nur für eine bestimmte Gattung von Waren zu gelten hat. (Schluß folgt). Knudwachung. Mit Eintritt

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 23 von 24
Datum: 05.11.1904
Umfang: 24
einer Interpellation, welche der Obmann- Stellvertreter des Ober-Oesterreichischen Landes-Feurrwehr- Verbandes Herr Konrad Rosenbaum aus Linz in der Sitzung des Oesterreichischen Feuerwehr- Reichsverbandes am 26. Juni l. I. in Wien in Angelegenheit des Gebrauches des Abzeichens vom Roten Kreuz durch die feuerwehrlichen Sanitätskolonnen stellte, verwies der Vorsitzende auf das Gesetz vom 14. April 1903 be treffend den Schutz des Zeichens und Namens des Roten Kreuzes. Dieses Gesetz besagt in einem seiner Hauptpunkte

: „Zum Gebrauche des durch die Genfer Kon vention vom 22. August 1864 als Neutralitätszeichen eingeführten Roten Kreuzes auf weißem Grunde als Abzeichen auf Armbinden sind nur berechtigt: 1. Die Oesterreichische Gesellschaft vom Roten Kreuze und deren Hilfs- und Zweig vereine, sowie die nach den Satzungen dieser Vereine hiezu berechtigten Personen; 2. der Deutsche Ritter orden und der souveräne Malteser Ritterorden usw." Der § 4 desselben Gesetzes droht mit Geldstrafen von 2—200 K oder mit Arrest von 6 Stunden

bis zu 14 Tagen für jeden unbefugten Gebrauch des Noten Kreuzes auf weißem Grunde, wenn der Gebrauch deS Abzeichens den Schein zu erwecken geeignet ist, daß jemand Organ eines der gemäß § 1 zur Führung des Noten Kreuzes befugten Vereine und Körperschaften ist. In einem schon i. I. 1883 verlautbarten und neuerlich in Erinnerung gebrachten Erlaß des Ministeriums des Innern an sämtliche Landeschefs heißt es unter anderem: „Die Führung deS Roten Kreuzes im weißen Felde kann, da dieses Abzeichen bereits

eine bestimmte internationale Bedeutung erlangt hat und der Verband der Oesterreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze schon vermöge seiner Bezeichnung und Organisation vorzugs- Nr. 21 ,Tiroler Gemelndeblatt' Seite 171 vom 14. Jänner 1896 im Jntereffe der Erhaltung reiner und gesunder Viehraffen, das F e l d s ch u tz g e s e tz wegen des wichtigen „Zaunparagraphen", die Vieh Versicherung, welche auf Grundlage neuer Statuten in möglichst vielen Gemeinden eingeführt werden soll, die Lebensversicherung

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Tiroler Grenzbote
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Seite 5 von 12
Datum: 23.04.1904
Umfang: 12
des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes im geschäft lichen Verkehre. (Schluß). 8 5. Wenn der Gebrauch des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes einer Unternehmung gemäß 8 1 dieser Verordnung bewilligt wurde, so gilt die erteilte Bewilligung nur infolange, als kein Wechsel in der Person des Unternehmers eingetreten ist. Wird ein Gewerbe nach Maßgabe der Vorschriften des 8 56 der Gewerbeordnung für Rechnung d. Witwe oder der Erben des letzten Gewerbeinhabers oder für Rechnung einer Konkurs

- oder Verlaffenschaftsmaffe auf Grund der alten Gewerbeberechtigung fortgeführt, so bleibt auch die etwa erteilte Bewilligung zum Ge brauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes für die Dauer dieser Fortführung der Gewerbeunter nehmung aufrecht. 8 6 . Vor der Entscheidung über Gesuche um Erteilung der in 8 1 dieser Verordnung erwähnten Bewilligung hat die politische Landesbehörde der österr. Gesellschaft vom roten Kreuze, sowie der betrcffenden Handels und Gewerbekammer Gelegenheit zur Aeußerung inner halb einer Frist

zu fällen. 8 7. Gegen eine im Sinne dieser Verordnung erfloffene Entscheidung der politischen Landesbehörde, mit welcher die Bewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes verweigert worden ist, steht dem Gesuchsteller der Rekurs an das Ministerium des Innern offen, welches hierüber im Einvernehmen mit dem Handelsministerium entscheidet. 8 8 . Die Bestimmungen des 8 1, dann der 88 3, 5 und 7 dieser Verordnung haben auch für die gemäß 8 8, 2. Absatz des Gesetzes vom 14. April

1903 zu er teilenden Bewilligungen zur Weiterführung d. Namens des roten Kreuzes in bereits registrierten Firmen An wendung zu finden. Nr. 13.269. Kundmachung. Am 1. März l. I. wurde der Gesprächsverkehr von Innsbruck und Kufstein aus mit der an das bayrische Ortstelephonnetz Siegsdorf angeschloffenen öffentlichen Telephonsprechstelle Hammer und am 1 April l. Js. mit der an das bayrische Ortstelephonnetz Pasing an geschlossenen öffentlichen Telephonsprechstelle Puchheim

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 20 von 22
Datum: 17.09.1904
Umfang: 22
(Teplitz) die Auf klärung dahin, daß jene Sanitätsabteilungen, welche Lokal-Kranken-Transport-Kolonnen des Roten Kreuzes stellen, zum Tragen des Genfer Kreuzes auf weißer Armbinde berechtigt sind, was mit Rücksicht auf inter nationale Vereinbarungen gerechtfertigt erscheint. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß im Vor jahre ein Gesetz sanktionirt wurde, wodurch zum Ge brauche des Roten Kreuzes nur bestimmte Vereine und Korporationen und Personen berechtigt erscheinen. Es wäre daher zu erwägen

, daß er am 2!. Sep tember mit dem Ehrenpräsidenten Czermack bei Sr. Exzellenz dem Herrn Minister-Präsidenten Dr. Ernst von Koerber, bei Sr^ Exzellenz dem nerrn Statthalter für Nieder Oesterreich Erich Graf Kielmansegg und Sr. Exzellenz dem Herrn Bundespräsidenten der Oester- reichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze, Alois Fürst Schönburg-Hartenstein, vorsprach, woselbst er überall die freundliche Zusicherung des Interesses für das Gedeihen des Feucrwehrwescns fand. Mittelst Rundschreiben Nr 125 vom 25. Oktober

1903 wurden die Landesverbandsleitungen ersucht, für die Sicherstellung der Lokal-Kranken- Transport-Kolonnen pro 1903/04 durch die betreffenden Feuerwehren zu sorgen. Aus einer dies bezüglichen Zusammenstellung ergibt sich, daß fast alle Kolonnen in den Gebieten der deutschen LandeSftuer- wehr-Verbände gedeckt seien. Auf eine Anfrage, wie so es kommt, daß der Linzer Sanitätsabteilung seitens der Statthalterei das Tragen des Abzeichens vom Roten Kreuze verboten wurde, gibt Ehrenpräsident Czermack

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 22 von 24
Datum: 05.11.1904
Umfang: 24
und die Kompe tenz in solchen Wegangelegenheilen zu beachten. Weiters wurde besprochen das Zuchtstier gesetz Nr. 21 .Tiroler Gemelndeblatt' Seite 179 weise zum Gebrauche desselben berechtigt erscheint, nicht dem Belieben irgend eines anderen Vereines anheimgestellt werden." Aehnliche Gesetze und Ver ordnungen wurden auch von allen anderen Kultur staaten erlaffen. Wenn eS nun auch außer Zweifel steht, daß Sa nitätsmänner, welche einer Lokal-Kranken - Transport- Kolonne vom Roten Kreuzes angehören

, zum Gebrauche des Abzeichens des Roten Kreuzes bei den diesbezüg lichen Uebungen und im Mobilisierungsfalle berechtigt wären, so gilt dies doch nicht für die übrigen Sanitäts abteilungen der Feuerwehren. Um daher Unannehmlichkeiten vorzubeugen, da das erwähnte Gesetz, wie schon oben erwähnt, das unbefugte Tragen des Abzeichens vom Roten Kreuze unter Strafe stellt, so hat der Oesterreichische Feuerwehr- Reichsverband in der letzten Sitzung beschlossen, die Einführung des Samariterkreuzes bei den SanitätLzüg

en der Feu erwehren zu empfehlen. Dieses Samariterkreuz hat folgende Form: *¥ Wir ersuchen daher die geehrten Landesverbands- Leitungen, durch die ihnen unterstehenden Bezirks-Ver- bands-Leitungen auf die einzelnen Verbandswehren da hin wirken zu wollen, daß die schon bestehenden und alle in der Folge zu errichtenden Sanitätszüge sich des vorstehenden roten Kreuzes auf weißer Armbinde be dienen, was umso leichter durchführbar erscheint, als ohnehin die meisten Sanitätszüge sich des vorstehenden

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Tiroler Grenzbote
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Seite 4 von 8
Datum: 01.04.1908
Umfang: 8
werdender Vortrag des Herrn Dr. Ziegler von Kiefersfelden, der Über Landkrankenpflege im allgemeinen sprach, fesselte das Interesse der Erschienen in hohem Grade. Laurer und dankbarer Beifall belohnte den Redner, der seine bewährte Kraft in den Dienst des Roten Kreuzes gestellt hatte. Herr Baron von Junker kennzeichnete in längerer kerniger Rede die Ziele und Einrichtungen des Roten Kreuzes und schloß mit einer herzlichen und von allen Anwesenden begeistert aufgenommenen Ovation für die hohe Protektorin

400 Personen, meistens aber Frauen und Mädchen, die ganz entzückt sind. Da kann man gratulieren. f Raebricbten aus Bayern. Kiefersfelden. (Rotes Kreuz.) Nachdem am 22. Feber ds. Js. in Kiefersfelden ein Zweigverein des bayrischen Frauenvereins vom Roten Kreuz, der heute bereits 220 Mitglieder zählt, unter lebhafter Anteilnahme der Frauen aller Bevölkerungskreise gegründet worden war, berief die rührige Vorsitzende des Zweigvereins, Frau Kommerzienrat Kröner, für Sonntag, den 22. März

des bayerischen Frauenvereins vom Roten Kreuz, Ihre kgl. Hoheit Frau Prinzessin Ludwig von Bayern. Daß die ganze Veranstaltung eines festlichen Rahmens nicht entbehre, wurde sie eröffnet durch einen schwungvollen Prolog aus der Feder unseres einheimischen Dichters L. Lintner, sowie durch lebende Bilder. Die Darbietung musikalischer und deklama torischer Vorträge schloß sich an den offiziellen Teil der Veranstaltung. Daß diese eine durchweg gelungene war, ergibt sich aus dem vielfach geäußerten Wunsche

der Anwesenden: Möchte der Frauenverein vom Roten Kreuz bald wieder eine solche Versammlung abhalten. München, 29. März. (Diebstahl aus einem Mineralienkabinett.) Heute stahl hier ein Unbe kannter aus der mineralogischen Staatssammlung während der öffentlichen Besuchszeit mehrere wertvolle Mineralien, darunter einen Platinklumpen im Gewichte von 3 Vs Klg., 10.000 Mark wert. Dieses Stück befand sich in einem mit zwei Schlössern versehenen Glaskasten. Der Dieb öffnete mit Nachschlüsseln. München. (DieMünchener

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 14
Datum: 18.04.1903
Umfang: 14
berechnet. Die Äeträge für den Bezug und die Ankündigungen müssen postfrei Telepliun-u»r. ' eingesendet werden. — Jedes solide Anuoncen-Burcau nimmt Annoncen entgegen. Telephon-Nr Amtlicher Teil. Gesetz vom April betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes. Mit Zustimmung beider Häuser des Rcichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: Zum Gebrauche des' durch die Genfer Kon vention vom 22. August 1864, R. G. Bl. Nr. 97 sx 1366, als Neutralitätszcichen eingeführten ro ten Kreuzes

-Mini- sterium auch anderen dem militärischen Sanitäts dienste gewidmeten Vereinen gestatten, das rote jkreiH in bestimmter Art als Abzeichen zu ge brauchen^ Z 2. Zur Aufnahme der Worte: „Rotes Kreuz' in den Namen der Vereinigung sind nur die Österreichische Gesellschaft vom roten Kreuze und de^ren Hilss- und Zweigvereiue berechtigt. - Ebenso dürsen nur diese Vereine den Namen des roten Kreuzes zur Anrufung der öffentlichen Wohltätigkeit im Wege von Sammlungen oder «nderen Veranstaltungen gebrauchen

. '- H Z. Der Gebrauch des roten Kreuzes auf > »veißem Grunde oder die Worte „rotes Kreuz' Kur Bezeichnung von geschäftlichen Unteruehmuu- - gen oder Betriebsstätten, zur Bezeichnung feil gehaltener, zur Schau gestellter oder in Verkehr gesetzter Waren, auf deren Verpackung, Umhül lung oder Gefäßen, in Ankündigungen, Zirkn- larien, Preislisten u. dgl , sowie als Bestandteil von Firmen, ferner das Feilhalten, Znrschan- - stellen odür Jnvevkchrfetzen von Waren,, die mit diesem Zeichen oder Namen versehen

des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Abzeichen auf Arm binden oder Fahnen und der gegen die Vorschrift des Z 2 verstoßende unbefugte Ge- ' brauch des Namens des roten Kreuzes; d. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Z 3, 1. Absatz; o. jeder andere unbefugte Gebrauch des rote» Kreuzes auf weißem Grunde, wenn der Ge brauch des Abzeichens den Schein zu erwecken geeignet ist, daß jemand Organ eines der gemäß Z 1 zur Führung des roten Kreuzes befugten Vereine und Körperschaften

ist, oder I daß es sich um Gegenstände oder Veranstal tungen dieser Vereine und Körperschaften handelt. Im Falle der Verurteilung ist auüc^dätti auf die Beseitigung der unbefugten Bezeichnung, wenn aber diese Beseitigung nicht mehr möglich ist, auf deu Verfall der diese Bezeichnung tragen den Gegenstände zu erkennen, soweit dem Ver urteilten noch das Recht zur Verfügung über diese Gegenstände zusteht. Z 5. Die Anwendung der Bestimmungen der ZZ 3 innd 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Zeichen des roten Kreuzes

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 10.03.1904
Umfang: 10
der !>iiiit)rii<ti, im Eisen varen-Ä>->ckiNl,' dcs Herrn HanS v. P e i s s e r i.Vtiei ^ci <riuinvhpfortc ,tn< in Anger in airs Annoncen-Aurcau, Höttingcr^asse '^ir. Die Redaktion und Perwallunn ves .Volc kü, Tirol und Vorarlvcrg'. Teil. Verordnung der Ministerien des Innern» des Handels, der Jnftiz und für Landes- Verteidigung von» 2. Ältürz betreffend den Gebrauch des Zeichens od,r des Namens des roten Kreuzes im geschäftlichen Verkehre. Auf Gründ der ZZ 3, 7, 8 und 9 des Geseves vom 14. April

19<>3, N. G. Bl. Nr. 85, betreffend den Schutz des Zeicheiis und Namens des rot n Kreuzes wird verordnet, wie folgt: . Z l. Die Erteilung der in Z 3 des vorangesührten Geseves vorgesehenen Vewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes steht jeder politischen Landcsbehvrde zu, iu deren Verwal- tniigsgebiete der Standort der Unternehmung, welche diese Bewilligung anstrebt, gelegen ist. Wird die Bewilligung nur für eine einzelne Betriebsstätte angesucht, so ist zur Erteilung derselben jene poli tische

oder des Namens des roten Kreuzes ist in der Negel nur zu erteilen, wenn es sich nm solche Unteruelimungen oder Waren handelt, welche für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung find. Hieb,i werden jene Unternehmungen vorzugsweise zn berücksichtigen sein, welche mit einer der im § 1 des Gesetzes vom 14. April 1303 bezeichneten Korporationen oder mit einein solchen Vereine in geschäftlicher Verbindung fteheii.j Die Bewilligung kaun ferner, soweit es sich um die Bezeichnung

von Waren oder nm das Feilh.ilten, Zürschanstellen oder Jnverkehrsetzen derselben han delt, auch für solche Waren erteilt werden, welche den Zwecken der vorerwähnten Korporationen oder Vereine dienen. Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem Ansehen desselben, als iiiternatwualen, Humanitären j Zwecken dienenden Neutralitätszeichens nicht entspricht, ist die Bewilligung in keinem ^alle zn erteilen. 8 4. Bei E teilnug der im H 1 dieser Verordnung erwähnten Bewilligung

ist der Umfang derselben bestimmt zn umschreiben. Hiebei ist insbesondere zum Ausdruck zn bringe», welche Art des Gebrauches des Namens vder des Zeichens des roten Kreuzes ge statt« t sein soll, und ob die Beivillignng für die ganze Unlernehmung oder nur für einzelne Betriebs- siät.en .der nur für eine bestimmte Gattung von War n zu gelten hat. Z 5. Wen« der Gebrauch des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes einer Unternehmung gi inän Z l dieser Ver'rduung bewilligt wurde, so gilt die erteilte

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 2 von 16
Datum: 15.01.1907
Umfang: 16
, auf welchen alle für je 200 Kranke Eigen chirurgischen Instrumente, Spitalsein¬ richtungen, Apotheken, Verbandzeug, Labemittel, Doppelzelte u. s. w. verladen sind, beigestellt. Für einen Geb irgskri eg in Tirol stellt namentlich der Landes- und Frauenhilfsverein vom Roten Kreuze für Tirol zwölf Hilfsplätze, vier Reservespitäler und fünf Sanitätskolonnen zur Verfügung. Die Bundesleitung des Roten Kreuzes erhält überdies zwei mobile Ber eins depots, welche mit zum Ersatz dienenden

Verwendung 723 Ärzte, 25 Apotheker und über 900 geistliche und weltliche Pflegerinnen und bei 2000 Landwehrsoldaten zum Spitaldienste zu Gebote stehen. Eine weitere Aufgabe des Roten Kreuzes bildet die Errichtung von Krankenhalte st a- tionen auf hiefür von der k. u. k. Kriegs¬ verwaltung bezeichneten Bahnhöfen. Hier wer¬ den die durchpassierenden Kranken und Verwun¬ deten zumeist von den Ausschuß-Damen des Landes- und Zweigvereines des Roten Kreuzes

gelabt und die transportunfähig gewordenen Verwundeten von den Transpvrtkolonnen des Roten Kreuzes von hier aus in die Spitäler überführt, auch die außerhalb des Waggons näch¬ tigenden Kranken in hiezu vorbereiteten Lokali¬ täten vom Roten Kreuze untergebracht und ge- pflegt. Wie allgemein anerkannt, sind die asepti¬ schen Verbandpäckchen von hervorragendem Werte für den ersten Notverband des auf dem Schlachtfelde Verwundeten

, den sich dieser unter Umständen selbst anlegen kann. Die Fürsorge des österreichischen Roten Kreuzes beteilte bisher die Mannschaft des k. u. k. Heeres und der k. k. Landwehr mit über 800.000 solcher Päckchen im Kostenbeträge von über 300.000 Kronen. Eine wichtige Aufgabe erfüllt die österreichi- Aus Hannover war auch der hochberühmte Welfenschatz*) nach Österreich gerettet worden. Es leben gewiß noch viele, welche sich an die glänzende Veranstaltung erinnern, womit

als Zweigvereine an. Sowohl die Lan¬ deshilfsvereine als .die Zweigvereine stehen als Bundesglieder der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze unter einer Zentralleitung, welche als Bmrdesleitung ihren Sitz in Wien hat. Die Zweigvereine widmen sich den Auf-' gaben des Roten Kreuzes im Einvernehmen mit ihren Stammvereinen und diese im Einver¬ nehmen Mit der Bundesleitung nach statutarisch festgesetzten Normen, welche die stete Berührung der Vereine

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 3 von 16
Datum: 15.01.1907
Umfang: 16
, daß durch eine Erweiterung der bisherigen Friedenstätig keil das Verständnis für die humanitäre Bedeu¬ tung dieser* Institution geweckt und dadurch ihre Popularität in alle;: Ländern wachsen werde. !Jn Befolgung dieser Anregung hat nun die österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuze außer der Hilfeleistung bei allgemeinen Not¬ ständen auch eine ständige Friedenstätigkeit or¬ ganisiert, welche mittelbar und unmittelbar die Hauptaufgabe des Roten Kreuzes fördern

Friedenstätigkeit bildet die aus¬ reichende Ausbildung von tüchtigen Kranken¬ pflegerinnen, eine Aufgabe, welcher sich bisher besonders jene Kronländer (Böhmen und Mähren, sowie Oberösterreich), in denen sich der Mangel an solchen sehr fühlbar macht, Mit großem Erfolge widmen. Der Landes- und Frauenhilfsverein des Roten Kreuzes in Tirol ist in der glücklichen Lage, für den Kriegsfall die Anerbietung von 200 geistlichen Krankenpflege¬ rinnen aufweisen

¬ nen, Liber Pflege von Vermuteten mit Übun¬ gen am Phantom an allen Orten, wo sich Stammvereine und größere Zweigvereine des Roten Kreuzes befinden, entgegen. Eine popu¬ lär getvordene Schöpfung des Roten Kreuzes in Österreich bildet auch die Beteilung der k. k. Gendarmerie mit Verbandpatronen zu dem Zwecke, daß sie der jeweilig im Dienste stehende Gendarm bei sich trägt, um gegebenen Falles bei Verletzungen gleich die erste Hilft leisten

des Gesamtvermö¬ gens der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze und können nur für die Aufgaben dieser verwendet werden. Dabei kann es sich ereignen, wie dies in T i r o l im Fahre 1882 der Fall war, daß die bei den durch Elementarereignisse ver¬ ursachten Notständen von der Bundesleitung ein¬ mal dargebotene Geldunterstützung einen viel bedeutenderen Betrag darstellte, als die von den Stamm-- und Zweigvereinen des Roten Kreuzes in Tirol

, daß diese Institution der Not und den: Elend, welche unsere Mitbürger durch Ele¬ mentarereignisse auch außerhalb der Kriegszeit treffen können, nicht teilnahmslos gegenüber¬ stehen wird. Demgemäß enthalten schon die „Grundsätze" für die Organisation der öster¬ reichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze die Weisung an die Hilfsvereine bei außerordent¬ liche;: Notstältden und UuglüLsfällen im Frie¬ den durch Einleitung von speziellen Sammlun¬ gen und durch Verwendung

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