berechnet. Die Äeträge für den Bezug und die Ankündigungen müssen postfrei Telepliun-u»r. ' eingesendet werden. — Jedes solide Anuoncen-Burcau nimmt Annoncen entgegen. Telephon-Nr Amtlicher Teil. Gesetz vom April betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes. Mit Zustimmung beider Häuser des Rcichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: Zum Gebrauche des' durch die Genfer Kon vention vom 22. August 1864, R. G. Bl. Nr. 97 sx 1366, als Neutralitätszcichen eingeführten ro ten Kreuzes
-Mini- sterium auch anderen dem militärischen Sanitäts dienste gewidmeten Vereinen gestatten, das rote jkreiH in bestimmter Art als Abzeichen zu ge brauchen^ Z 2. Zur Aufnahme der Worte: „Rotes Kreuz' in den Namen der Vereinigung sind nur die Österreichische Gesellschaft vom roten Kreuze und de^ren Hilss- und Zweigvereiue berechtigt. - Ebenso dürsen nur diese Vereine den Namen des roten Kreuzes zur Anrufung der öffentlichen Wohltätigkeit im Wege von Sammlungen oder «nderen Veranstaltungen gebrauchen
. '- H Z. Der Gebrauch des roten Kreuzes auf > »veißem Grunde oder die Worte „rotes Kreuz' Kur Bezeichnung von geschäftlichen Unteruehmuu- - gen oder Betriebsstätten, zur Bezeichnung feil gehaltener, zur Schau gestellter oder in Verkehr gesetzter Waren, auf deren Verpackung, Umhül lung oder Gefäßen, in Ankündigungen, Zirkn- larien, Preislisten u. dgl , sowie als Bestandteil von Firmen, ferner das Feilhalten, Znrschan- - stellen odür Jnvevkchrfetzen von Waren,, die mit diesem Zeichen oder Namen versehen
des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Abzeichen auf Arm binden oder Fahnen und der gegen die Vorschrift des Z 2 verstoßende unbefugte Ge- ' brauch des Namens des roten Kreuzes; d. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Z 3, 1. Absatz; o. jeder andere unbefugte Gebrauch des rote» Kreuzes auf weißem Grunde, wenn der Ge brauch des Abzeichens den Schein zu erwecken geeignet ist, daß jemand Organ eines der gemäß Z 1 zur Führung des roten Kreuzes befugten Vereine und Körperschaften
ist, oder I daß es sich um Gegenstände oder Veranstal tungen dieser Vereine und Körperschaften handelt. Im Falle der Verurteilung ist auüc^dätti auf die Beseitigung der unbefugten Bezeichnung, wenn aber diese Beseitigung nicht mehr möglich ist, auf deu Verfall der diese Bezeichnung tragen den Gegenstände zu erkennen, soweit dem Ver urteilten noch das Recht zur Verfügung über diese Gegenstände zusteht. Z 5. Die Anwendung der Bestimmungen der ZZ 3 innd 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Zeichen des roten Kreuzes