zu gestatten, und ob ein krieg führender Staat das Recht habe, einem ueutraleu Vorarlberg' »R». Centrqlcomitv des rothen Kreuzes, welche« den, Gegner Hilfe bringen will, dep Durchweg zu verbieten, wenn sich da« neutrale Comits allen Anordnungen dieses kriegführenden Theile« uyterwirst. Graf Taverna (Italien) führte an, dass das Passierenlassen der eigenen ?rain« nicht auf dem Wege einer Conserenz geregelt werden könne, sondern Sache der militärischen Faetoren des einzelnen Staates sei. Was die An nahme
Gesellschaften deö rothen Kreuzes angewendet wurden, um den Mifs- bianch des Zeichens des rothen Kreuzes zu verhüten. Freiherr von Knesebeck (Deutschland) stellte den Antrag: „Die Conserenz spricht dem russischen Centralcomit6 sstr sein tpixksai„e? Eintreten zugunsten d,S des Abzeichnn» des rothen den Dank ftu» Md gibt dem Wunsch? PuSvrnch das? disseS Peispsel überall Ssachghinung finden möge, wo her Gebrauch des Abzeichens heS rothen Kreuzes noch nicht grfstzlsch geschützt ist.' Dr. Mftrkovic (Serbien
) erslq??e, dass in Serbien seit dem vorigen Jahre in diessr Richtung - durch ein Gesetz vorg«sorgt sei. Nur sine Gesellschaft dürfe das Abzeichen führen, gegen den Misybrquch des Abzeichens feien Freiheit«- p„d Geldstrafen sti- pussert; letztere verfallen zugunsten des rothsn Kreuzes. Graf Taverna (Italien) betonte, dass durch königliche Ordre die italienische rothe Kreuz-Gesellschaft das Privilegium erhielt, das Abzeichen des Mythen Areuz?s zn führen. Jeder Missbrauch werde geahndet. Leurs (Belgien
) bemerkte, dass das Abzeichen des rothen Kreuzes durch Verordnungen geschützt sei. Graf CsekonicS schloss sich dem Antrage Knesebeck an. In Ungarn sei seit drei Jahren durch eine Mini- sterial-Verordnnng das unbefugte Führen tzes.rothen Kreuzes verboten. Händler mit hygienischen Artikeln haben sür das Tragen deS rothfn Kreuz?« 20 hiS 50 sl. jährlich zu bezahlen, die in den PensionSfonhs der Pflegerinnen fließen. Dr. Locw (Oesterreich) führte aus, dass die öster reichische Gesellschaft in dex fraglichen
Angelegenheit zwischen Kriegs- und Friedenszeiten unterscheide. In KriegSzeiten sei sie absolut geschützt, da nur der Pro- tector-Stellvertreter und der Bundespräsident allein befngt seien, irgend welche Hilfeleistungen znzulasseu. Eine illegitime Astion sei daher ausgeschlossen. Abxr auch für Friedenszeiten sei Vorsorge gegossen, indem eine Ministerial?Verordnnng von« 5. März 1L83 ver biete, dass irgend ein Verein oder eine Gesellschaft das Abzeichen des rothen Kreuzes tragen dürfe, anßxr sie sei