auf ihren Reifen dem Erzbifchof gehörende Wohnplätze aufsuchen» um darin Wohnung zu nehmen oder Truppen ein- zuquarliren. 35. Weder Emire, noch Fürsten, noch Paschas, noch Provinzialausseher, noch Kommandanten, noch Statthal ter, noch Dorsobere, noch irgend welche Beamte, sollen den Erzbiichof am Tragen feines EeremoniengewandeS oder eines Kreuzes, als Jnsignien seiner Würde, behindern. Ihrerseits soll „in dessentwillen keine Gewalt, kein Hinderniß, kein Wi derstand angewendet werden. 36. Kraft gegenwärtigen